Abtei lung IV
D-1432/2009
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch,
Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
12. Februar 2009/ N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1432/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 10. Juni 2000 verliess und am 31. August 2000 in die Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 7. September 2000 in der Empfangsstelle Chiasso die Kurz-
befragung durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer am 3. Okto-
ber 2000 von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 7. Februar 2002 ablehnte, und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer an seine letzte bekannte
Adresse zugestellt wurde und er die Postsendung nicht entgegen-
nahm, da er ohne Adressangabe abgereist war, weshalb die Verfügung
als rechtsgültig zugestellt galt (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs
dass für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer beim BFM am 14. Dezember 2007 ein ers-
tes Wiedererwägungsgesuch einreichte, dem mehrere Beweismittel
beilagen,
dass das BFM das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember
2007 als aussichtslos beurteilte und den Beschwerdeführer aufforder-
te, einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten,
dass das BFM zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses mit Verfü-
gung vom 18. Januar 2008 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein-
trat und feststellte, die Verfügung vom 7. Februar 2002 sei rechtskräftig
und vollstreckbar,
dass diese Verfügung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde
und somit als rechtsgültig zugestellt galt (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG),
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dass die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter beim BFM am
2. Februar 2009 ein zweites Wiedererwägungsgesuch stellen liess, in
dem er die wiedererwägungsweise Anerkennung als Flüchtling, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme,
die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und die vollum-
fängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
dass dem Gesuch die Kopien mehrerer Beweismittel beilagen (vgl. act.
C1/21),
dass das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
12. Februar 2009 abwies, feststellte, die Verfügung vom 7. Februar
2002 sei rechtskräftig und vollstreckbar und eine Gebühr von Fr. 600.--
erhob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, der Entscheid vom 12. Februar 2009 sei
aufzuheben, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten,
eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, es sei ihm wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme zu verfügen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der
Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die kantonale Behörde an-
zuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass zudem die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist
und, soweit entscheidrelevant, nachstehend darauf einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. März 2009
die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Ge-
währung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 25. März 2009 einen
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Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, unter der Androhung, bei
ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer am 12. März 2009 das Original eines
Schreibens der ASADHO einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2009 die Aufhe-
bung der Zwischenverfügung vom 10. März 2009 - mit Ausnahme der
Ziffern 7 und 8 -, die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, die
Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und
den Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss beantragte,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um wiedererwägungsweise
Aussetzung des Vollzugs, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge und Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss mit Zwischenver-
fügung vom 19. März 2009 abwies und an der Zwischenverfügung vom
10. März 2009 vollumfänglich festhielt,
dass der mit Zwischenverfügung vom 10. März 2009 erhobene Kosten-
vorschuss am 25. März 2009 eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräf-
tigen Entscheides abgewiesen hat,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), zumal der er-
hobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt worden ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich
nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch
die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst
dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen
hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der
Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist
oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass
deren Gegenstand neu beurteilt wird,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfü-
gung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen
niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das an-
gehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ge-
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endet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln
des Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
dass der Beschwerdeführer durch Einreichung eines vom Oktober
2006 datierenden Beweismittels darzulegen versucht, die unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFM vom 7. Februar
2002 sei ursprünglich fehlerhaft gewesen,
dass die Verfügungen des BFM vom 7. Februar 2002, 20. Dezember
2007 und 18. Januar 2008 entgegen der in der Beschwerde vertrete-
nen Auffassung (vgl. S. 4 f.) nicht Prozessgegenstand sind, da das
zweite Wiedererwägungsverfahren als ausserordentlicher Rechtsbe-
helf nicht dazu dient, unterlassene Prozesshandlungen nachzuholen,
dass das erstmals im zweiten Wiedererwägungsverfahren eingereichte
Beweismittel (Schreiben der ASADHO) nicht geeignet ist, die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 7. Februar 2002 zu be-
legen,
dass ein Vergleich der mit der Beschwerde eingereichten Kopie des
Schreibens der ASADHO mit dem nunmehr nachgereichten Original
ergibt, dass auf dem Original - das, wäre es abgeschickt worden, beim
Innenministerium liegen müsste - nach Erstellen der Kopie handschrift-
lich ein Datum eingefügt wurde,
dass der Beschwerdeführer bis zum 2. Februar 2009 (Einreichung der
Kopie beim BFM) nicht in der Lage gewesen sein will, das im Oktober
2006 bzw. gemäss Original am 2. Oktober 2006 ausgestellte Doku-
ment einzureichen (vgl. Schreiben vom 12. März 2009),
dass die eingereichte Kopie jedoch vor der Ausstellung des vom 2. Ok-
tober 2006 datierenden Originals gemacht worden sein müsste, wes-
halb er hätte in der Lage sein müssen, seit längerem zumindest eine
Kopie des Schreibens einzureichen,
dass die nach Erstellung der Kopie vorgenommene Manipulation des
Schreibens den Verdacht erhärtet, das eingereichte Dokument werde
vom Beschwerdeführer missbräuchlich verwendet,
dass aufgrund des Gesagten nicht überzeugend dargetan wird, inwie-
fern es dem Beschwerdeführer erst im Februar 2009 hätte möglich
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sein sollen, ein im Oktober 2006 ausgestelltes Dokument
einzureichen, geht doch aus diesem hervor, dass sich seine
Angehörigen an die ASADHO gewandt haben sollen, und die ASADHO
das Schreiben auf deren Wunsch verfasst haben soll,
dass der vage Inhalt des Schreibens nicht den Eindruck erweckt, die
Verfasserin desselben beziehe sich auf konkrete und von ihrer Organi-
sation verifizierte Vorkommnisse, unter denen die Angehörigen des
Beschwerdeführers zu leiden gehabt hätten,
dass im Übrigen erstaunt, dass der Briefkopf einen Schreibfehler (Hu-
mans Rights) enthält,
dass es sich aufgrund der Aktenlage erübrigt, auf die in Aussicht ge-
stellten weiteren Beweismittel zu warten, zumal in freier antizipierter
Beweiswürdigung nicht davon auszugehen ist, diese vermöchten an
der bisherigen Einschätzung des Falles etwas zu ändern,
dass der Beschwerdeführer mit den Vorbringen im Wiedererwägungs-
gesuch und in der Beschwerde - soweit sie den Wegweisungsvollzug
betreffen - verglichen mit der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der
ursprünglichen Verfügung keine entscheidrelevant veränderte Sachla-
ge darzutun vermag,
dass sich vorliegend die Rückkehr in den Kongo (Kinshasa) auch nach
Ablauf einer Zeitspanne von sieben Jahren seit dem rechtskräftig an-
geordneten Wegweisungsvollzug und neuneinhalb Jahren seit der Ein-
reise in die Schweiz nicht als unzumutbares Szenario präsentiert, zu-
mal er den weitaus grösseren Teil seines Lebens in diesem Staat ver-
brachte und verpflichtet gewesen wäre, die Schweiz bereits im Jahr
2002 zu verlassen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
3. Februar 2009 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu
bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG),
dass die Kosten durch den am 25. März 2009 in gleicher Höhe geleis-
teten Vorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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