Abtei lung IV
D-1432/2010
law/joc/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, angeblich B._______, geboren (...),
Tschad,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1432/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staats-
angehöriger von Tschad, am 9. Dezember 2008 in die Schweiz ein-
reiste, wo er am 10. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) X._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 16. Dezember 2008 im EVZ X._______ die
Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. November 2009 zu den
Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2010 – eröffnet am 4. März
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit – gleichentags per Fax übermittelter –
Eingabe vom 9. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, auf sein Asyl-
gesuch sei einzutreten, von einer Wegweisung aus der Schweiz sei
abzusehen und es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, eine Ge-
burtsurkunde nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmittelschrift Kopien dreier
Geburtsurkunden und eines Bestätigungsschreibens der UFDD (Union
des forces pour la démocratie et le développement) vom 28. November
2009 beilegte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
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Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines for-
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mellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass als "Reise- oder Identitätspapiere" im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nur diejenigen Dokumente gelten, welche die Identität,
einschliesslich die Staatsangehörigkeit „fälschungssicher“ und zwei-
felsfrei belegen und die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen
Aufwand ermöglichen, wobei diesen beiden Anforderungen in der
Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten genügen (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass demzufolge die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein-
gereichten Geburtsurkunden seiner Kinder nicht genügen, da diese
nicht geeignet sind, den Nachweis seiner Identität zu erbringen,
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dass es der Beschwerdeführer somit unterliess, im Moment der Ein-
reichung des Asylgesuches im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt respektive Vorlesen des
Inhaltes eines Informationsblattes (vgl. act. A1/12 S. 5, act. A3/1) ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Reisepass be-
sessen und die Regierung von Tschad habe ihm im November 2007
seine im Jahre (...) ausgestellte Identitätskarte sowie seine Ge-
burtsurkunde im Rahmen einer Festnahme weggenommen, weshalb
es ihm nicht möglich sei, Papiere zu beschaffen (vgl. act. A1/12 S. 4 ff.,
act. A12/14 S. 4),
dass indessen – wie nachfolgend aufgezeigt – die vom Beschwerde-
führer angeführten Fluchtgründe, im November 2007 festgenommen
und inhaftiert worden zu sein, als nicht glaubhaft zu erachten sind,
weshalb erwähnter Aussage des Beschwerdeführers, seine Identitäts-
karte und Geburtsurkunde seien ihm in Zusammenhang mit der erfolg-
ten Festnahme weggenommen worden, die Grundlage entzogen ist,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg
als unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar erscheinen, indem er
weder in der Lage ist, die Ortschaften, die er vom Tschad aus bis nach
Z._______ passierte, konkret zu benennen (vgl. act. A1/12 S. 8), noch
den Namen der Fluggesellschaft, mit welcher er von Z._______ nach
Paris geflogen sein soll, kennt, noch den Transitflughafen anzugeben
vermag (vgl. act. A1/12 S. 8) und auch keine Angaben zu den von ihm
benutzten Ausweispapieren zu machen in der Lage ist (vgl. act. A1/12
S. 8), was angesichts der Tatsache, dass er für die Einreise nach Paris
über einen Pass mit einem Schengenvisum hätte verfügen müssen,
nicht nachvollziehbar ist,
dass ebenfalls unklar bleibt, weshalb der Beschwerdeführer zwar von
der Schweiz aus in Kontakt mit einem Verwandten im Tschad treten
und sich die Geburtsurkunden seiner drei Kinder zusenden lassen
(vgl. A12/14 S. 2), indes bis anhin keine eigenen rechtsgenüglichen
Ausweispapiere beschaffen konnte,
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dass aufgrund dieser Ausführungen – in Übereinstimmung mit dem
BFM – davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei mit Ausweis-
dokumenten, die er den schweizerischen Behörden vorenthält, in die
Schweiz gereist,
dass es dem Beschwerdeführer, der bis dato keine Papiere nach-
reichte, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechts-
mittelschrift nicht gelingt, für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden entschuldbare
Gründe glaubhaft darzulegen, da er auf Beschwerdeebene einzig
darauf verweist, eine Geburtsurkunde nachzureichen,
dass ein solches Dokument indes – ebensowenig wie die der Rechts-
mittelschrift (in Kopien) erneut beigelegten Geburtsurkunden seiner
Kinder – nicht geeignet wäre, den zweifelsfreien Nachweis seiner
Identität zu erbringen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) und damit keine wesen-
tlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag,
dass daher – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 356 f., Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4.c
S. 83 f.) – der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung einer
Frist zwecks Beibringung seiner Geburtsurkunde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Kern vorbrachte, er und weitere Personen seien im November 2007 in
C._______ respektive in einem Ort namens D._______
festgenommen, inhaftiert und während der Haft in Einzelzellen
gesteckt und misshandelt, jedoch anfangs Februar 2008 durch
Angehörige der Opposition respektive der Rebellengruppe IFDD, der
sie sich hätten anschliessen wollen, wieder befreit worden (vgl. act.
A1/12 S. 5 ff., vgl. act. A12/14 S. 5 ff. ),
dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asyl-
gesuchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Be-
fragung vom 16. Dezember 2008 und der Anhörung vom 20. November
2009 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht
folgerte, erwähnte Fluchtgründe seien zufolge widersprüchlicher, un-
substanziierter und nicht nachvollziehbarer Angaben als offensichtlich
nicht glaubhaft zu erachten,
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dass der Beschwerdeführer den Ort seiner Festnahme einerseits mit
einem Quartier in C._______ angibt, andererseits jedoch davon
spricht, zehn Kilometer ausserhalb von C._______ festgenommen
worden zu sein (vgl. act. A1/12 S. 6, act. A12/14 S. 7),
dass er das Datum seiner Freilassung einmal mit dem 5./6. Februar
2008, einmal jedoch mit dem 3./4. Februar 2008 benennt (vgl. act.
A1/12 S. 6, act. A12/14 S. 6) und die Anzahl der Festgenommen zu-
nächst mit fünfzehn, dann wiederum mit elf Personen beziffert (vgl. act.
A1/12 S. 5 f., act. A12/14 S. 6) sowie an einer Stelle darlegt, jeden Tag
misshandelt worden zu sein, an anderer Stelle indes zu Protokoll gibt,
jeden zweiten oder dritten Tag gefoltert worden zu sein (act. A1/12
S. 6, act. A12/14 S. 9),
dass der Beschwerdeführer zudem die Organisation der Opposition
mit "IFDD" benennt, eine solche indessen im Tschad nicht existiert und
er denn auch keine näheren Angaben zu dieser Organisation machen
kann, insbesondere weder deren vollen Namen noch deren Ziele, noch
die Rebellengruppen, mit denen diese zusammenarbeitet, zu nennen
vermag (vgl. act. A1/12 S. 7, act. A12/14 S. 5 f.), was nicht nur vor dem
Hintergrund, dass er sich der "IFDD" angeblich freiwillig anschliessen
wollte, sondern auch angesichts seiner Darlegung, sein Vater habe
derselben Organisation angehört (vgl. act. A1/12 S. 4 ff., A12/14 S. 6),
nicht nachvollziehbar ist,
dass vor diesem Hintergrund das vom Beschwerdeführer in Kopie zu
den Akten gereichte Bestätigungsschreiben der UFDD France vom
28. November 2009 – wie vom BFM zu Recht erkannt – als blosses
Gefälligkeitsschreiben zu erachten ist, zumal der darin behauptete
Beitritt zu dieser Organisation sich auf das Jahr 2008 bezieht, was
nicht vereinbar ist mit seiner Aussage, nach seiner Befreiung im
Februar 2008 habe er sich der Opposition nicht anschliessen wollen
(vgl. act. A1/12 S. 7),
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da sich der
Beschwerdeführer hauptsächlich darauf beschränkt, auf genanntes
Schreiben der UFDD zu verweisen,
dass aufgrund dieser Sachlage festzuhalten ist, dass das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
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kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
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im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Tschad droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Sicherheits- sowie die politische Lage im Tschad ins-
besondere mit Blick auf die Regionen des Ostens zwar als fragil zu
erachten ist, indessen im Tschad nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt respektive davon gesprochen werden kann, es herrsche dort
im Allgemeinen eine unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer
der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer
konkreten Gefährdung aussetzen würde,
dass auch keine indviduellen Gründe bestehen, die einer Rückkehr
des jungen Beschwerdeführers in sein Heimatland entgegenstehen,
zumal dieser aus D._______ (im Westen des Tschad) stammt (vgl. act.
A1/12 S. 1, act. A12/14 S. 3), wo er jeweils im Herbst in der Landwirt-
schaft tätig war und über seine Mutter, seinen Bruder und seine Kinder
verfügt (vgl. act. A1/12 S. 2, act. A12/14 S. 2 ff.),
dass er zudem eigenen Angaben zufolge die Sommer als Teehändler
in der im Westen gelegenen Stadt C._______ verbrachte, dort mit
seiner Familie im Hause seines Onkels wohnte und zudem über einen
Cousin verfügt (vgl. act. A1/12 S. 2, act. A12/14 S. 2 ff.),
dass somit von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz sowie
einer gewissen Berufserfahrung des Beschwerdeführers ausgegangen
werden kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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