Abtei lung IV
D-1433/2007/teb/huj
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, dessen Ehefrau B._______, und die Kinder
C._______, D._______, E._______, F._______,
G._______, und H._______, Kolumbien, c/o schweizeri-
sche Vertretung in Bogotá,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom
21. Dezember 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1433/2007
Sachverhalt:
A.
Mit bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingereichter Einga-
be vom 1. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer für sich,
seine Ehefrau und die (teils gemeinsamen, teils aus erster Ehe des
Beschwerdeführers stammenden) Kinder um Gewährung von Asyl in
der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er
und seine Familie stammten aus I._______, wo er im Bergbau
gearbeitet habe und freundschaftliche Beziehungen zu Angestellten
der öffentlichen Sicherheitsorgane pflege. Aus diesem Grund würden
ihn Angehörige der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de
Colombia) als Informanten beschuldigen und ihn und seine Familie seit
Monaten verfolgen. Sie seien ehrenhafte Personen, die stets nur in der
Landwirtschaft und im Bergbau gearbeitet hätten und welche mit
friedlichen Mitteln die bäuerliche Bevölkerung organisiert hätten, um
Entwicklungsprojekte zu initiieren; für die aufständischen
Gruppierungen gälten ihre Friedensbemühungen indessen als
verwerflich. Er bitte daher die schweizerischen Behörden um Schutz
für sich und seine Familie.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, darunter eine Bittschrift des Be-
schwerdeführers vom 11. Juli 2006 an den kolumbianischen Innen-
und Justizminister, ein entsprechendes Antwortschreiben des Innen-
und Justizministeriums vom 18. August 2006, ein Protokoll im Zusam-
menhang mit einer vom Beschwerdeführer bei der kolumbianischen
Generalstaatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige, drei den Be-
schwerdeführer betreffende Drohschreiben der "Frente 21" der FARC-
EP, und ein Schreiben der kolumbianischen Polizei vom 3. August
2006 an den Beschwerdeführer.
B.
Am 17. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer in der Folge den
ihnen von der schweizerischen Vertretung abgegebenen Fragebogen
zu den Akten. Gemäss ihren Angaben haben sie bislang weder bei ei-
ner schweizerischen Amtsstelle noch bei einer Behörde eines anderen
Staates um Schutz nachgesucht. Sie haben ferner ihren Heimatstaat
noch nie verlassen und verfügen ausserhalb Kolumbiens weder über
familiäre noch anderweitige Beziehungen.
Seite 2
D-1433/2007
C.
Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten in der
Folge am 7. November 2006 zuständigkeitshalber an das BFM.
D.
Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom
21. Dezember 2006 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asyl-
gesuch ab. Zur Begründung führte es aus, es sei den Beschwerdefüh-
rern möglich, von den Behörden ihres Heimatstaates Schutz zu erhal-
ten. Der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktio-
nierende und effiziente Schutzinfrastruktur und bekämpfe die Aktivitä-
ten der Guerilla im Rahmen des Möglichen. Zudem handle es sich bei
den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkei-
ten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger sie an
einem beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen wollten und
könnten. Den Beschwerdeführern stehe daher die Möglichkeit einer in-
nerstaatlichen Fluchtalternative offen. Im Übrigen hätten sie keine be-
sonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb
es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusu-
chen, insbesondere in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche
die Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll rati-
fiziert hätten und sich grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoule-
ment von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) halten würden. Vor diesem
Hintergrund sei den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzuweisen.
E.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 6. Februar 2007 (Posteingang bei der Botschaft am 7. Februar
2007) erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM
vom 21. Dezember 2006 Beschwerde, welche in der Folge zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde
(Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 26. Februar 2007). Zur
Begründung ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, ihre Situation in Kolumbien sei angesichts der psychi-
schen Traumatisierung und der Panik, in welcher sie leben müssten,
absolut hoffnungslos. Sie verlangten von der Schweizerischen Regie-
rung nicht anderes als einen sicheren Ort zum leben.
Seite 3
D-1433/2007
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2008 – welche den Beschwer-
deführern zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zu-
sammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im
Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann.
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts
Seite 4
D-1433/2007
der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der
eröffnenden Behörde obliegt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61) ist daher zugunsten der Be-
schwerdeführer davon auszugehen, dass ihre am 7. Februar 2007 bei
der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingelangte Beschwerde
rechtzeitig erfolgt ist.
2.
Die Beschwerde ist somit – abgesehen vom sprachlichen Mangel –
form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legiti-
miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art.
19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertre-
tung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in ei-
nem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert
unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Be-
fragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die An-
hörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Per-
son bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ih-
re Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels kon-
kreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in al-
ler Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Seite 5
D-1433/2007
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
3.2
3.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer weder von
der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom
1. September 2006 befragt, noch wurden sie mittels eines individuali-
sierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe auf-
gefordert. Der ihnen von der Vertretung zugestellte Fragebogen genügt
den oben erwähnten Anforderungen an eine schriftliche Sachverhalts-
abklärung nicht, da er ausschliesslich Fragen zu persönlichen Lebens-
daten, Sprachkenntnissen, Auslandaufenthalten beziehungsweise Kon-
takten zu ausländischen Botschaften, und verwandtschaftlichen Bezie-
hungen ausserhalb Kolumbiens enthält; diese Fragen sind zwar für die
Beurteilung eines Asylgesuches aus dem Ausland durchaus auch von
Belang (vgl. dazu untenstehende E. 4.2), stehen jedoch in keinem Be-
zug zu den eigentlichen Asylgründen.
Angesichts der ausführlichen schriftlichen Begründung des Asylgesu-
ches in der Eingabe der Beschwerdeführer vom 1. September 2006
sowie den gleichzeitig eingereichten Beweismitteln, aus welchen sich
insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Ur-
heber und Aktualität der Verfolgung sowie die von den Beschwerdefüh-
rern unternommenen Schritte zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes er-
geben, erscheint indessen der rechtserhebliche Sachverhalt genügend
abgeklärt, so dass sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftli-
che Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen der Angaben erübrig-
ten; insoweit hat das Bundesamt demnach den gesetzlichen Bestim-
mungen Genüge getan.
3.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen ei-
nerseits den Beschwerdeführern Gelegenheit geben müssen, sich zum
abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in
der Verfügung vom 21. Dezember 2006 den Verzicht auf eine Befra-
gung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt
Seite 6
D-1433/2007
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen
formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung führen würde (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.).
3.2.3 Das Bundesamt stellt sich diesbezüglich in seiner Vernehmlas-
sung vom 18. März 2008 auf den Standpunkt, die angefochtene Verfü-
gung datiere vom 21. Dezember 2006 und sei in Beachtung der zu die-
sem Zeitpunkt üblichen Praxis bei der Behandlung von Asylgesuchen,
welche bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingereicht wor-
den seien, ergangen. Die damalige Praxis sei von der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) über Jahre hinweg in zahlreichen
Fällen geschützt worden und auch das Bundesverwaltungsgericht
habe in zwei Verfahren die jeweiligen Beschwerden abgewiesen, ob-
wohl den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör betreffend den Ver-
zicht auf eine Anhörung beziehungsweise eine schriftliche Aufforde-
rung zur Konkretisierung der Asylgründe nicht gewährt worden sei.
Ferner würde im vorliegenden Fall in materieller Hinsicht angesichts
der klaren Sachlage auch bei einer nachträglichen Gewährung des
rechtlichen Gehörs kein anderes Ergebnis resultieren.
3.2.4 Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass – soweit ersichtlich – zu-
nächst die ARK und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwal-
tungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis des Bundes-
amtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsu-
chenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen
Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt hat. Mit dem Urteil BVGE
2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bun-
desamtes indessen als nicht rechtskonform zu bezeichnen; die Vorins-
tanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das recht-
liche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines Entscheides des BFM,
vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem Erfordernis nicht nach-
gekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwin-
gend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen
Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls
vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrens-
mangel zu heilen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern
aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asyl-
suchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist;
diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche
Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches
Seite 7
D-1433/2007
und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und
der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die
Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgrün-
den zu äussern.
3.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung
der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt; die Verfü-
gung des BFM datiert vom 21. Dezember 2006, mithin einem Zeitpunkt
lange vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche
Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage – wie in E. 3.2.1 ausgeführt –
als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatten die Beschwerdeführer im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren – in welchem ihnen unter anderem
die Vernehmlassung des BFM vom 18. März 2008 zugestellt wurde –
Gelegenheit, ihre Asylgründe erneut ausführlich darzulegen, was sie
auch getan haben. Bei dieser Sachlage ist von einer Kassation der an-
gefochtenen Verfügung abzusehen und in materieller Hinsicht zu prü-
fen, ob das BFM den Beschwerdeführern zu Recht die Einreise in die
Schweiz verwehrt und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Seite 8
D-1433/2007
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bun-
desamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumu-
ten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl.
Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Bra-
silien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Ve-
nezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl
aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas
über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung
von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjeni-
gen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrol-
lierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für
die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Ein-
reise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jähr-
lich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nach-
barländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu
einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt
werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich
oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere
einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies umso mehr, als aus
den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern
nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund
Seite 9
D-1433/2007
ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe
Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführer den Bedrohungen durch die FARC allenfalls durch
eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten.
5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz-
suche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Be-
schwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung ver-
weigert und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-1433/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bo-
gotá
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (per Kurier; in Kopie. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Tochter
C._______ [vgl. A2, S. 1] noch nicht in Auper erfasst wurde und
bitten Sie, dies nachzuholen)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
Seite 11