Abtei lung IV
D-1433/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______,
Geburtsdatum unbekannt, Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1433/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus der Ostprovinz stammender srilan-
kischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in B._______, suchte mit in
englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 9. Februar 2007 (Ein-
gang Botschaft: 13. März 2007) an die Schweizerische Vertretung in
Colombo um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er sei im Jahre X._______ der C._______ beigetreten
und habe hart für ein friedliches Zusammenleben der ethnischen
Gruppierungen in seinem Land gearbeitet. Im Jahre Y._______ habe
er während einer Pilgerreise nach D._______ einen Unfall erlitten und
sei deswegen erblindet. Seit seiner Rückkehr führe er wegen seiner
Behinderung ein schwieriges Leben und überdies würden Angehörige
verschiedener Gruppierungen wegen seiner humanitären Tätigkeit im
Rahmen der C._______ Druck auf ihn ausüben. So sei er psychisch
und physisch belästigt worden. Aufgrund des auf ihn ausgeübten
Drucks und wegen seiner Behinderung wolle er seine Heimat
verlassen.
Seinem Asylgesuch legte der Beschwerdeführer verschiedene Bestäti-
gungen betreffend (Auflistung Beweismittel) bei.
A.b Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 überwies die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo - ohne den Beschwerdeführer angehört zu haben -
das Asylgesuch an das BFM.
A.c Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 überwies die Schweizerische
Botschaft in Colombo dem BFM weitere Ergänzungsschreiben des Be-
schwerdeführers vom 15. September 2007 und vom 12. Januar 2008.
A.d Mit Verfügung vom 18. März 2008 wies das BFM das Einreise-
und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 5. April 2008 wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-2804/2008 vom 10. November 2009 gutgeheissen, die
vorinstanzliche Verfügung vom 18. März 2008 aufgehoben und das
BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer - gemäss der in
BVGE 2007/30 entwickelten Rechtsprechung - das rechtliche Gehör zu
gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt er-
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gänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu ent-
scheiden.
A.e Mit Schreiben der Vorinstanz vom 16. November 2009 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, dem BFM innert angesetzter Frist mit-
zuteilen, ob er den Asylbehörden alle Dokumente geschickt habe, um
seinen Fall beurteilen zu können, oder ob dazu seiner Einschätzung
nach eine Befragung durch die Botschaft vonnöten sei. Ferner wurde
der Beschwerdeführer gefragt, ob er dadurch, dass er bisher nicht zu
seinen Gründen befragt worden sei, einen Nachteil erlitten habe, und
falls ja, weshalb er dies so beurteile. Gleichzeitig wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, das BFM über neue relevante Vorfälle - unter
Beilage geeigneter Beweismittel - zu informieren.
A.f Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Dezember
2009 ging am 24. Dezember 2009 bei der Schweizerischen Botschaft
in Colombo ein.
A.g Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 überwies die Schweizerische
Botschaft in Colombo die Stellungnahme des Beschwerdeführers an
das BFM.
B.
Mit neuer Verfügung vom 22. Januar 2010 wies das BFM das Einreise-
und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3
AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Verlust der
Sehkraft des Beschwerdeführers sei zu bedauern und es sei nachvoll-
ziehbar, dass sich deswegen dessen Lebensbedingungen erschwert
hätten. Aufgrund der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei sodann
nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von
verschiedenen Gruppierungen psychisch und physisch belästigt wor-
den sei. Es sei bekannt, dass ein Grossteil der Bevölkerung im Norden
und Osten Sri Lankas von derartigen Vorfällen betroffen sei. Den Akten
sei allerdings nicht zu entnehmen, dass es gegenüber dem Beschwer-
deführer oder seinen Familienangehörigen von privater oder staatli-
cher Seite zu konkreten Übergriffen gekommen wäre oder solche dro-
hen würden. Aus den Akten sei ebenfalls nicht zu ersehen, der Be-
schwerdeführer habe sich vergeblich um Schutz bemüht respektive
adäquate Massnahmen seien nicht erfolgt. Es möge zwar unter Be-
rücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle ver-
ständlich erscheinen, wenn er sich vor Übergriffen fürchte. Diese sub-
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jektive Furcht - deren Vorhandensein einmal vorausgesetzt - genüge
indessen nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungs-
gefahr, fehle es doch in casu an konkreten Indizien, dass dem Be-
schwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft einreiserelevante Nachteile drohen würden. In Anbetracht die-
ser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass er kein Ge-
fährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lassen würde, sei
die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen asylrechtlich nicht rele-
vant. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Do-
kumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich seine Vorbrin-
gen stützen, deren Glaubhaftigkeit jedoch nicht in Frage gestellt wor-
den sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse
und der schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sei der
Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Es würden sich keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass es zu konkreten Übergriffen auf ihn oder
seine Familienangehörigen gekommen wäre. Den Ausführungen des
Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem all-
fällig negativen Entscheid ohne vorgängige Anhörung könnten keine
Hinweise entnommen werden, dass ihm durch das Ausbleiben einer
Anhörung Nachteile erwachsen wären. Daher könne im vorliegenden
Gesuch auf eine persönliche Anhörung durch die Schweizer Botschaft
verzichtet werden.
Die Verfügung wurde am 3. Februar 2010 durch Vermittlung der
Schweizerischen Vertretung in Colombo an den Beschwerdeführer
geschickt.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 1. März
2010 (Datum Poststempel Sri Lanka: 2. März 2010; Eingang beim Bun-
desverwaltungsgericht: 9. März 2010) beantragte der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die
Gewährung von Asyl. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen
seine bereits im Asylgesuch vorgebrachte Gefährdung sowie seine
schwierige persönliche und familiäre Situation und führte ergänzend
aus, er sei seitens der Bewegung E._______ einem kontinuierlichen
und starken Druck ausgesetzt, dieser beizutreten und aktiv an deren
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organisatorischen Tätigkeiten teilzunehmen. Dies deshalb, weil die
E._______ um seine Tätigkeiten für die C._______ in der
Vergangenheit wisse und sich seine Fähigkeiten zunutze machen
wolle.
Der Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer Kopien von bereits
bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen sowie Kopien der mit den
schweizerischen Asylbehörden geführten Korrespondenz bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde wurde am 2. März 2010 in Sri Lanka versandt.
Wann sie der schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. Art 21
Abs. 1 VwVG), ist nicht eruierbar. Zu Gunsten des Beschwerdeführers
wird davon ausgegangen, er habe sie rechtzeitig der Post übergeben.
Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.4 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsmitteleingabe vom
1. März 2010 erstmals nicht nur für sich selber, sondern auch für seine
übrigen Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder) ein Einreisege-
such. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
bisherigen Verlauf des Verfahrens stets nur für seine Person ein Asyl-
gesuch sowie ein Gesuch um Einreisebewilligung gestellt hat. Der an-
gefochtene Entscheid bezieht sich denn auch lediglich auf den Be-
schwerdeführer (vgl. BFM-Entscheid vom 22. Januar 2010, S. 4 unten).
Es ist daher zwar im Beschwerdeentscheid lediglich das Einreise- und
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu beurteilen, jedoch besitzen die
nachfolgenden Ausführungen auch Gültigkeit für die übrigen Familien-
angehörigen des Beschwerdeführers in Sri Lanka.
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Das BFM hat in Nachachtung des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts D-2804/2008 vom 10. November 2009 dem Beschwerdeführer in
korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt und dessen Stellung-
nahme danach im angefochtenen Entscheid vom 22. Januar 2010 ent-
sprechend gewürdigt.
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe.
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3.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Ertei-
lung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hin-
weisen).
3.3 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentli-
chen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungs-
gericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorin-
stanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vor-
gebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Er-
kenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu
bestätigen.
Der Beschwerdeführer weist auf seine schwierige persönliche Situati-
on in Sri Lanka, einen starken Druck seitens der E._______ und damit
einhergehend auf physische und psychische Belästigungen - auch
seitens anderer Gruppierungen - hin. Abgesehen vom Umstand, dass
der Beschwerdeführer in seinen diversen Eingaben keine konkreten
Details zum angeführten Druck und den erwähnten Belästigungen an-
zugeben vermag, bleibt festzuhalten, dass die von ihm geschilderten
diesbezüglichen Schwierigkeiten - bei allem Verständnis für seine
schwierige Situation - keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen. So vermögen die angeführten Ereignisse zum heutigen
Zeitpunkt zu keiner objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu führen.
Auch vermag der Beschwerdeführer aus den angeführten Belästigun-
gen und Druckversuchen seitens verschiedener Gruppierungen keinen
einreiserelevanten Sachverhalt für sich abzuleiten. So hat er in diesem
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Zusammenhang keine Verfolgung von staatlicher Seite angeführt; viel-
mehr sei er von Angehörigen der E._______ sowie anderer
Gruppierungen unter Druck gesetzt respektive belästigt worden. Eine
Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlings-
rechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adä-
quater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die be-
troffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizien-
ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen
innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie
für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt wer-
den. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bür-
ger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.).
Für den Beschwerdeführer ist nach diesen Massstäben hinreichender
Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet. Nach den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilanki-
sche Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht,
seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben werden wahr-
genommen und eine effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Somit
sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirk-
same und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Ver-
fügung steht. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise,
dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht
zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich nicht
willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten
Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeig-
nete Massnahmen zu treffen. Es ist demnach davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehör-
den hat. Den Akten zufolge hat sich der Beschwerdeführer wegen des
auf ihn ausgeübten Drucks sowie der Belästigungen bislang nicht an
die srilankische Polizei respektive an die zuständigen Gerichtsbehör-
den gewendet; es steht ihm jedoch aufgrund obiger Ausführungen
offen und ist ihm zuzumuten, sich im Bedarfsfall bei den srilankischen
Behörden um Schutz zu bemühen.
Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Ereignisse
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praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Gewährung des Asyls zu führen.
3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Ein-
reise nicht erfüllt. Es erübrigt sich angesichts der oben stehenden Aus-
führungen, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzel-
nen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermö-
gen. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu
Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). In Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo Ref. Nr. (...); per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu er-
öffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zu-
zustellen; per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N_______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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