B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1433/2013
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Kristina Herenda, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlöschen der Vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 30. Mai 2005 zusammen mit seinen El-
tern und Geschwistern in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Die Familie
wurde für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 trat das BFM auf die Asylgesuche nicht
ein und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Die
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-4691/2006 vom 17. Juli 2009 insofern gutge-
heissen, als der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet und das
BFM angewiesen wurde, den Aufenthalt der Familie entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Im
Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
B.
Am 28. Dezember 2012 landete der Beschwerdeführer, mit einem Flug
der Montenegro Airlines von C._______ herkommend, auf dem Flughafen
Zürich, wo er anlässlich der Einreisepasskontrolle angehalten und kon-
trolliert wurde. Er wies sich dabei mit einem von der Republik Serbien
(Koordinaciona Uprava) ausgestellten Reisepass sowie seinem Ausweis
für vorläufig aufgenommene Ausländer aus. Der Beschwerdeführer ver-
fügte über kein Visum und die Grenzbehörden stellten fest, dass er vom
Migrationsamt D._______ wegen Ausgrenzung ausgeschrieben war. In
der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz ver-
weigert. Nach erfolgter Kontaktnahme mit der Schwester des Beschwer-
deführers organisierte diese für ihn einen Flug nach E._______ für den
29. Dezember 2012, mit welchem der Beschwerdeführer die Schweiz ver-
liess. Die Flughafenpolizei erstellte zuhanden des Bundesamtes für Mig-
ration einen Grenzkontrollrapport.
C.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 teilte das BFM dem Migrationsamt
des Kantons B._______ mit, der Beschwerdeführer sei am 29. Dezember
2012 ausgereist, weshalb seine vorläufige Aufnahme erloschen sei.
D.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2013 an das BFM liess der Beschwerdefüh-
rer durch seine Rechtsvertretung mitteilen, er sehe keinen Grund für ein
Erlöschen der vorläufigen Aufnahme, und es sei ihm umgehend die Wie-
dereinreise in die Schweiz zu gewähren.
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E.
Nach diversen Schriftenwechseln teilte das BFM mit Schreiben vom
15. Februar 2013 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, es
erachte die dem Beschwerdeführer gewährte vorläufige Aufnahme als per
18. Dezember 2012 erloschen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe die Schweiz am 18. Dezember 2012 aus freien
Stücken verlassen, ohne die erforderlichen Ein- und Ausreisebedingun-
gen (Rückreisevisum) zu erfüllen. Er habe am 6. Dezember 2010 auf or-
dentlichem Weg beim BFM eine Auslandreise beantragt, weshalb ihm
sehr wohl bewusst gewesen sei, wer die dafür zuständige Behörde sei
und wie vorgegangen werden müsse. Die behauptete Falschauskunft auf
der Gemeindeverwaltung F._______ bezüglich des Rückreisevisums sei
nicht nachvollziehbar. Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Dezember
2012 bei der Einreise am Flughafen Zürich zurückgewiesen worden sei,
was er aufgrund des fehlenden Rückreisevisums selber zu verantworten
habe, habe er selbstständig seinen weiteren Reiseweg nach Bosnien und
Herzegowina sowie später in die Republik Serbien gewählt, wo er sich
zur Zeit aufhalte. Er habe neben der Staatsangehörigkeit der Republik
Kosovo zusätzlich diejenige der Republik Serbien inne, was durch den
serbischen Reisepass belegt sei, welcher am (…) 2012 im Generalkonsu-
lat der Republik Serbien in Zürich ausgestellt worden sei. Zusammenfas-
send stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe sich ohne
ein Rückreisevisum länger als 30 Tage im Ausland, sowie in seinem Hei-
matstaat, aufgehalten, weshalb die vorläufige Aufnahme erloschen sei.
F.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin mit Eingabe vom 14. März 2013 (Poststempel: 18. März 2013)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und es sei festzustellen, dass
seine vorläufige Aufnahme nicht erloschen sei. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um umgehende Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
Gewährung des Aufenthaltes in der Schweiz während der Dauer des Ver-
fahrens. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Verfügung vom 27. März 2013 wurde das Bundesamt zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen. In seiner Stellungnahme vom 8. April
2013 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte
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die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie der Vernehmlassung wurde
der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers direkt vom BFM zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 10. April 2013 nahm die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers (unaufgefordert) Stellung zur vorinstanzlichen Vernehm-
lassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der
Schweiz (Art. 84 Abs. 2 - 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 31 -
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert und er hat seine
Eingabe frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist (vgl. dazu Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der defi-
nitiven Ausreise oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Als definitiv
gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Per-
son sich ohne ein Rückreisevisum nach Art. 5 der Verordnung vom
27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für auslän-
dische Personen (RDV) oder ohne Pass für eine ausländische Person
nach Art. 4 Abs. 4 RDV länger als 30 Tage im Ausland aufhält (Art. 26a
Bst. c der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg-
und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] oder
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ohne ein Rückreisevisum nach Art. 7 RDV oder ohne Pass für ausländi-
sche Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat
zurückgekehrt ist (Art. 26a Bst. d VVWA).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
ausführen, es sei ihm im MUP R SRBIJA KOORDINACIONA UPRAVA ZA
KOSOVO des serbischen Konsulates in Zürich am (…) 2012 ein Pass
ausgestellt worden. Dies nachdem ihm von einem Gemeindemitarbeiter
der Gemeinde F._______ auf Anfrage die Auskunft erteilt worden sei,
dass er mit dem F-Ausweis ausschliesslich über einen normalen Pass
verfügen müsse, damit er ohne Weiteres ins Ausland reisen könne. Auf
die Notwendigkeit eines Rückreisevisums sei er nicht hingewiesen wor-
den. In der Folge sei er mit dem Auto, zusammen mit einem Freund, am
18. Dezember 2012 nach Montenegro gereist. Diese Reise sei auf
Wunsch seiner Patin erfolgt, bei welcher er bis zu seinem zehnten Le-
bensjahr aufgewachsen sei. Sie habe ihn noch ein letztes Mal sehen wol-
len, da sie schwer erkrankt sei. Er habe beabsichtigt, nach drei bis vier
Tagen in die Schweiz zurückzukehren. Aufgrund eines Autounfalles kurz
nach der Ankunft in Montenegro, bei welchem er leichte Verletzungen er-
litten habe, sei er erst am 28. Dezember 2012 aus Montenegro nach Zü-
rich geflogen. Dort sei er festgenommen worden und es sei ihm eine Aus-
schaffung in den Kosovo angedroht worden. Aus Angst vor einer solchen
Ausschaffung sei er in der Folge nach Bosnien und Herzegowina aus-
und danach nach Belgrad weitergereist. Er habe seinen Wohnsitz, seine
Familie, seine Arbeitsstelle und seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz.
3.2 Unbestritten ist, dass es der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise
am 18. Dezember 2012 unterliess, beim BFM ein Rückreisevisum im Sin-
ne von Art. 7 RDV einzuholen. Ebenso wenig verfügte er über einen Pass
für ausländische Personen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RDV. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz ist jedoch die zusätzlich erforderliche Voraus-
setzung des mindestens 30-tägigen Aufenthalts im Ausland nicht erfüllt.
Vielmehr ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass ihm einzig
die Aufenthaltsdauer bis zur versuchten Wiedereinreise in die Schweiz
angerechnet werden kann. Dass der Beschwerdeführer nach der verwei-
gerten Einreise nach Bosnien und Herzegowina reiste und sich hernach
in Serbien aufhielt, kann ihm nicht als freiwilligen Auslandaufenthalt ange-
lastet werden, mit welchem er zu verstehen geben wollte, er benötige den
Schutz der Schweiz nicht mehr bzw. er möchte diesen nicht mehr bean-
spruchen. Dies ist aber gerade die Stossrichtung von Art. 84 Abs. 4 AuG,
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dass nämlich vorläufig Aufgenommene (und damit Schutzbedürftige) mit
der freiwilligen und definitiven Ausreise ins Ausland zu verstehen geben,
dass sie den Schutz der Schweiz nicht mehr benötigen bzw. nicht mehr
beanspruchen (vgl. MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS
ZÜND/PETER BOLZLI, Migrationsrecht [Kommentar], Zürich 2012, Rz 8 zu
Art. 84 AuG). Aus den selben Überlegungen kann dem Beschwerdeführer
auch nicht entgegengehalten werden, er sei (freiwillig) in seinen Heimat-
oder Herkunftsstaat zurückgereist (Art. 26a Bst. d VVWA). Selbst eine
(freiwillige) kurzzeitige Rückkehr ins Heimatland ohne Rückreisevisum
bedeutet – wenngleich eine Verletzung der Reisevorschriften – nicht aus-
nahmslos den Wegfall des Schutzbedürfnisses (vgl. SPESCHA/THÜR/
ZÜND/BOLZLI, a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AuG; RUEDI ILLES, in: Caro-
ni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer, Art. 84 N 19 f.). Bei dieser Sachlage kann für
dieses Verfahren offen bleiben, wie es sich mit der Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers verhält. Immerhin ist aber anzumerken, dass die
in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, die serbischen Behörden
hätten dem Beschwerdeführer einen kosovarischen Pass ausgestellt,
abwegig erscheint. Zudem ist er darauf hinzuweisen, dass für Inhaber ei-
nes biometrischen oder nicht-biometrischen serbischen Reisepasses, der
von der serbischen Koordinationsdirektion (Koordinaciona uprava) aus-
gestellt wurde, weiterhin eine Visumspflicht gilt. Als unerheblich erweist
sich sodann für das vorliegende Verfahren nach dem vorstehend Ausge-
führten, ob der Beschwerdeführer eine Falschauskunft der Gemeinde
F._______ zu den notwendigen Reiseformalitäten erhalten hat, ob er die-
se Falschauskunft hat erkennen können, bzw. ob die angegebenen
Gründe für die Reise glaubhaft erscheinen und ob andere Gründe für die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bestehen. Damit besteht kein An-
lass, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerde-
führers und der vorinstanzlichen Vernehmlassung einzugehen.
3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Bundesamt in der ange-
fochtenen Verfügung zu Unrecht das Vorliegen einer definitiven Ausreise
des Beschwerdeführers angenommen und das Erlöschen der vorläufigen
Aufnahme festgestellt hat.
4.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen
und die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 aufzuheben ist.
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5.
Mit dem vorliegenden Entscheid in Hauptsache erübrigen sich weitere
Ausführungen zum prozessualen Antrag des Beschwerdeführers. Für das
konkrete Vorgehen betreffend Bewilligung der Einreise hat sich der Be-
schwerdeführer an das Bundesamt zu wenden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine
Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfor-
dern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschät-
zen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz ei-
ne Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und das BFM angewiesen, den Be-
schwerdeführer weiterhin vorläufig aufzunehmen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des BFM eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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