B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1434/2014/mel
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Äthiopien,
welche aus Addis Abeba stammt und der Ethnie der Oromo angehört –
am 25. März 2010 ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass sie zur Begründung ihres damaligen Gesuches zur Hauptsache gel-
tend machte, sie sei Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) und we-
gen ihrer Aktivitäten für diese Partei sei sie im Sommer 2009 verhaftet
worden und für drei Monate ins Gefängnis gekommen,
dass sie zwar mangels Beweisen von den Behörden wieder freigelassen
worden sei, sie aber Ende 2009 eine behördliche Vorladung auf den
16. April 2010 erhalten habe, weshalb sie ihre Heimat im März 2010 aus
Furcht vor einer erneuten Verhaftung verlassen habe,
dass das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung des
BFM vom 21. September 2010 abgelehnt wurde, verbunden mit der An-
ordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvoll-
zuges, wobei vom Bundesamt die Vorbringen der Beschwerdeführerin un-
ter Verweis auf das Ergebnis von Abklärungen in der Heimat und eine
insgesamt mangelnde Substanziierung als unglaubhaft erklärt wurden,
dass dieser Entscheid – auf Beschwerde hin – mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-7556/2010 vom 3. März 2011 bestätigt wurde, wobei
in diesem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Un-
glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen als zutreffend erkannt wurden,
dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFM vom 10. März 2011
eine neue Ausreisefrist per 7. April 2011 angesetzt wurde, die Wegwei-
sung gemäss Aktenlage aber nicht vollzogen wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 24. April 2013 mit einer als "Wiederer-
wägung" bezeichneten Eingabe ans BFM gelangte, in welcher sie zur
Hauptsache geltend machte, sie sei Mitglied der X._______, welche in
Deutschland ein Büro habe, und vor diesem Hintergrund habe sie im Fal-
le einer Rückkehr nach Äthiopien mit Verfolgung, Inhaftierung und Folter
zu rechnen,
dass sie mit ihrer Eingabe als Beweismittel die Kopie eines Mitglieder-
ausweises vom 15. Februar 2011, eine Bestätigung der Partei vom 1. Mai
2011, ein undatiertes Unterstützungsschreiben anderer Mitglieder und
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drei undatierte Fotos zu ihrer Teilnahme an einer Versammlung und einer
Demonstration der X._______ zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFM vom 4. Juni 2013
aufgefordert wurde, ihr Wiedererwägungsgesuch näher zu begründen,
dass sie in der Folge mit Eingabe vom 12. Juni 2013 präzisierte, es sei ihr
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 und Art. 3
Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und nach Art. 44 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) die vorläufige
Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegwei-
sungsvollzug gegenwärtig unzulässig oder unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG sei, im Weiteren sei sie zwecks ausführlicher
Darlegung ihrer exilpolitischen Tätigkeiten vom BFM anzuhören und
schliesslich sei ihr im Sinne von Art. 42 AsylG der Aufenthalt in der
Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens zu gestatten, verbunden mit
entsprechender Anweisung an die zuständige kantonale Behörde,
dass sie in ihre Eingabe namentlich geltend machte, am 24. April 2013
habe sie Beweismittel eingereicht, mit welchen ihre intensiven exilpoliti-
schen Aktivitäten in der Schweiz belegt würden, und aufgrund ihres exil-
politischen Engagements sei sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat
von erheblichen Nachteilen bedroht, müsse doch davon ausgegangen
werden, dass die äthiopischen Behörden von ihren herausragenden Akti-
vitäten in der Schweiz Kenntnis genommen hätten,
dass sie am 24. Juni 2013 die Kopie einer Bestätigung der X._______
vom 1. Juni 2013 nachreichte, worin von der X._______-Deutschland
ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei nicht nur Mitglied, sondern
seit dem 13. April 2013 auch die Frauenbeauftragte des X._______-
Unterstützungskomitees … [in der Schweiz] und in dieser Funktion wäh-
rend der letzten zwölf Monate für die Partei sehr aktiv gewesen,
dass vom BFM zwar am 27. August 2013 der Vollzug der Wegweisung
antragsgemäss ausgesetzt, auf die beantragte Durchführung einer Anhö-
rung in der Folge jedoch verzichtet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2014 (eröffnet am folgenden
Tag) in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, verbunden mit der Anord-
nung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,
wobei das Bundesamt mit diesem Entscheid den Antrag um Durchfüh-
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rung einer Anhörung ausdrücklich ablehnte und der Beschwerdeführerin
eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.– auferlegte,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid vorab festhielt, der Durchfüh-
rung einer Anhörung bedürfe es nicht, da der Sachverhalt bereits auf-
grund der schriftlichen Eingaben hinreichend klar erstellt sei,
dass das Bundesamt in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss ge-
langte, gemäss den Feststellungen im ordentlichen Verfahren habe die
Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus der Heimat nie im Blickfeld der
äthiopischen Behörden gestanden und vor dem Hintergrund ihres bloss
bescheidenen Engagements in der Schweiz sei nicht davon auszugehen,
dies hätte sich in der Zwischenzeit geändert,
dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang festhielt, aus der geltend
gemachten Mitgliedschaft bei der X._______ könne sie nichts anderes für
sich ableiten, zumal die X._______ innerhalb Äthiopiens praktisch bedeu-
tungslos sei und es der X._______ in der Schweiz zur Hauptsache um
die Unterstützung von Exil-Äthiopiern gehe, weshalb nicht von einem re-
levanten Interesse von Seiten der äthiopischen Behörden auszugehen
sei,
dass das Bundesamt im Übrigen begründete Zweifel an der Ernsthaftig-
keit der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der X._______ erkennen
liess,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 18. März 2014
Beschwerde erhob, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung einer vorläufigen Aufnahme (als Flüchtling) beantragte, eventua-
liter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache
ans BFM zwecks Durchführung einer Anhörung, und sie in prozessualer
Hinsicht um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und um eine kostenlose Beschwerdeführung ersuchte,
dass sie mit ihrer Eingabe als Beweismittel zwei Fotos und ein Schreiben
des Vereins Y._______ zu den Akten reichte (alle undatiert),
dass sie vor diesem Hintergrund und der bereits bekannten Beweismittel
bekräftigte, aufgrund ihres exilpolitischen Engagements wäre sie im Falle
einer Rückkehr in ihre Heimat von erheblichen Nachteilen bedroht, zumal
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davon auszugehen sei, dass die äthiopischen Behörden von ihren her-
ausragenden Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis genommen hätten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwal-
tungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bun-
desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Fra-
ge beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht ein-
getreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht einzutreten ist,
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dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb
über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin nach erfolglosem Durchlaufen ihres ersten
Asylverfahrens mit einem zweiten Asylgesuch ans BFM gelangt ist,
dass die Behandlung dieses erneuten Gesuches am 1. Februar 2014,
und damit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Asylgesetzes
vom 14. Dezember 2012, noch hängig war, weshalb das Bundesamt die
vorliegende Sache zu Recht nach den altrechtlichen Bestimmungen für
Mehrfach- respektive erneute Asylgesuche beurteilt hat (Abs. 2 der Über-
gangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012),
dass gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter ande-
rem dann nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es
gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung eines erneuten Gesuches nur Ereignisse als rele-
vant zu erkennen sind, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen Hinwei-
se jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein
Nichteintretensentscheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2),
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweiten Asylgesu-
ches zur Hauptsache geltend gemacht hat, sie erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft, weil sie sich im Kreise der X._______ exilpolitisch engagiert
habe,
dass das BFM in dieser Hinsicht ohne weiteres davon ausgehen durfte,
der entscheidrelevante Sachverhalt sei bereits aufgrund der schriftlichen
Eingaben vom 24. April 2013, 12. Juni 2013 und 24. Juni 2013 erstellt,
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weshalb das Bundesamt zu Recht auf eine Anhörung der Beschwerde-
führerin verzichtet hat (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 5.1-5.7),
dass das BFM in seinem Entscheid in ausführlicher und insgesamt
schlüssiger Weise aufgezeigt hat, aus welchen Gründen die Vorbringen
der Beschwerdeführerin die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
betreffend nicht darauf schliessen lassen, von Seiten der äthiopischen
Behörden würde ein ernsthaftes Interesse an ihrer Person bestehen,
dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Erwägungen – auf
welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – kaum etwas stich-
haltiges entgegen zu setzen vermag, sondern sie es im Wesentlichen
beim bekannten Vorbringen belässt, ihr exilpolitisches Engagement sei
flüchtlingsrechtlich relevant, da die äthiopischen Behörden von ihren her-
ausragenden Aktivitäten in der Schweiz sicher Kenntnis genommen hät-
ten,
dass indes das Vorbringen über ein angeblich herausragendes Engage-
ment aufgrund der Aktenlage nicht überzeugen kann, da auch unter Be-
rücksichtigung der auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel (zwei
undatierte Fotos und ein undatiertes Bestätigungsschreiben) von bloss
niederschwelligen Aktivitäten im weiteren Kreis der äthiopischen Diaspora
in der Schweiz auszugehen ist,
dass zwar im neu vorgelegten Schreiben der Y._______ über ein angeb-
lich sehr breitgefächertes Engagement der Beschwerdeführerin zuguns-
ten dieser Organisation berichtet wird, das vorgelegte Schreiben – wel-
ches soweit ersichtlich von einer Kleinstorganisation ohne regimefeindli-
ches Profil stammt – mangels nachvollziehbarer Vertiefung respektive
konkreter und stichhaltiger Angaben als blosses Gefälligkeitsschreiben zu
erkennen ist, wie auch das vorerwähnte Schreiben der X._______-
Deutschland,
dass aufgrund der Aktenlage auch bei wohlwollender Betrachtung keiner-
lei Anlass zur Annahme besteht, bei der Beschwerdeführerin handle es
sich um ein exponiertes Mitglied der äthiopischen Diaspora, welches auf-
grund ernsthaft regimefeindlicher Aktivitäten ins Visier der äthiopischen
Behörden gelangt wäre,
dass bei dieser Sachlage der von der Beschwerdeführerin sinngemäss
vertretene Ansatz, aufgrund ihres markanten Profils würde von Seiten der
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heimatlichen Behörden ein massgebliches Verfolgungsinteresse beste-
hen, als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Annahme besteht,
seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens seien Ereignisse eingetreten
oder hätten sich Gründe ergeben, die geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären,
dass daran auch die Berufung auf verschiedene Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts betreffend die Frage exilpolitischer Aktivitäten äthiopi-
scher Staatsangehöriger und deren Registrierung durch die heimatlichen
Behörden nichts ändert,
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1;
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass indes im Falle der Beschwerdeführerin – wie bereits im voran-
gegangenen Verfahren festgestellt – keine Vollzugshindernisse (im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) zu erblicken sind,
dass sich seit Abschluss des Vorverfahrens weder eine Änderung der
Verhältnisse in Äthiopien ergeben hat noch eine relevante Änderung der
persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, weshalb
in vorgenannter Hinsicht auf die bisherigen Erwägungen verwiesen wer-
den kann (vgl. dazu das Urteil D-7556/2010 vom 3. März 2011, E. 8,
S. 11 ff.),
dass bei dieser Sachlage die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht ange-
ordnet wurde,
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dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um eine kostenlose Beschwerdeführung respektive um
Erlass der Verfahrenskosten (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen
ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: