Abtei lung IV
D-1435/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1435/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der nordirakischen Provinz Sulaimaniya – verliess den Irak
gemäss eigenen Angaben am 9. Mai 2002 und gelangte über den Iran,
die Türkei und andere ihm unbekannte Länder am 30. August 2003 in
die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 3. Sep-
tember 2003 wurde er in der Empfangsstelle Z._______ summarisch
be-fragt und infolgedessen am Tag darauf für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 2. Oktober 2003
wurde er durch die kantonalen Behörden einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, der Vater seiner Freundin habe ihrer Heirat
nicht zustimmen wollen. Deshalb seien sie zuerst in den Iran und dann
in die Türkei geflüchtet. Dort seien sie von Verwandten seiner Freundin
aufgespürt und in eine Wohnung verschleppt worden, wo man sie
sechs Tage lang festgehalten habe. Dann hätten sie seine Freundin in
den Irak zurückgeschafft. Ihn hätten sie umbringen wollen, es sei ihm
aber die Flucht gelungen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 wies das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 16. März 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und
die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 hob das BFM seine Verfügung
vom 23. Februar 2005 wiedererwägungsweise auf und nahm den Be-
schwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf.
E.
Die ARK schrieb infolgedessen die Beschwerde vom 16. März 2005
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mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 als gegenstandslos geworden
ab.
F.
Mit Schreiben vom 6. November 2007 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungs-
vollzug. Dabei teilte es dem Beschwerdeführer mit, es erachte den
Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Sulaimaniya nach einer umfassenden Analyse der Sicher-
heits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, da dort
keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Dies gelte insbesondere
für aus der Region stammende Männer, welche sich alleine in der
Schweiz aufhielten. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Sulaima-
niya aufgewachsen und es hielten sich noch Familienangehörige von
ihm dort auf. Zudem sprächen keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
G.
Mit Schreiben vom 16. November 2007 nahm der Beschwerdeführer
dazu Stellung. Dabei verwies er im Wesentlichen auf die allgemein
schlechte Sicherheitslage im Nordirak. Es sei im Jahr 2007 zu ver-
schiedenen Anschlägen gekommen. Das anstehende Referendum in
Kirkuk lasse eine weitere Eskalation der Sicherheitslage befürchten.
Zudem sei eine Verlagerung der Gewalt in Richtung Nordirak festzu-
stellen. Die Türkei habe ihre Truppen in den Kurdengebieten nahe der
Grenze zum Irak aufgestockt. Weiter führte der Beschwerdeführer aus,
er habe den Irak aufgrund der Verfolgung durch die Familie seiner
Freundin verlassen. Da ihre Familie jetzt behaupte, sie habe ihre Ehre
verloren, könne er bei einer Rückkehr getötet werden. Zudem habe er
sich in der Schweiz gut integriert, habe einen guten Leumund, spreche
gut Schweizerdeutsch und sei seit gut zwei Jahren fürsorgeunabhän-
gig.
H.
Das BFM hob mit Verfügung vom 19. Februar 2008 – eröffnet am
22. Februar 2008 – die am 9. Dezember 2005 angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
I.
Mit Eingabe vom 3. März 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
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führer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Verfügung vom 7. März 2008 verschob die Instruktionsrichterin den
Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
auf den Endentscheid und forderte den Beschwerdeführer auf, zu der
geltend gemachten Prozessarmut Auskunft zu geben.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2008, welche dem Beschwer-
deführer am 14. März 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das
BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
L.
Mit Schreiben vom 29. September 2008 beantragte der Beschwerde-
führer die Sistierung des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht.
M.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 lehnte das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um formelle Sistierung des Verfahrens ab.
N.
Mit Schreiben vom 25. März 2009 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, seine Familie sei in den Iran geflüchtet, er habe keinen Kontakt
mehr mit Personen aus Sulaimaniya und verfüge dort über kein Bezie-
hungsnetz mehr. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiede-
ne Beweismittel ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in Sachen Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (49 VwVG).
3.
3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob
die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu
Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84
Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter
Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des
AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, neues Recht.
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Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 9. Dezem-
ber 2005 vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangs-
rechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach
Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen.
3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei-
ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus-
weisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme
sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeord-
neten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländi-
schen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
4.
4.1 In seinem Entscheid vom 19. Februar 2008 verwies das BFM be-
treffend die Frage der Zulässigkeit vorab auf die rechtskräftige Abwei-
sung des Asylgesuchs und hielt im Weiteren fest, aufgrund der Akten
ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer
in seinem Heimatstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe drohen würde. Der Beschwerdeführer habe die
geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft machen können, weshalb
sein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt worden sei. Wei-
tere diesbezügliche Ausführungen über eine allfällige Gefährdung bei
einer Rückkehr in den Irak erübrigten sich somit. Den Wegweisungs-
vollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya
erklärte das BFM aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich
zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem
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sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer habe seinen letzten
Wohnsitz in der Provinz Sulaimaniya gehabt und es lebten noch ver-
schiedene Verwandte von ihm dort. Er verfüge damit über ein familiä-
res Beziehungsnetz, welches ihm am Anfang unterstützend zur Seite
stehen dürfte. Er sei jung und gemäss Aktenlage gesund und sollte so-
mit in der Lage sein, sich in Nordirak zu reintegrieren und eine wirt-
schaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Es stehe ihm zudem offen,
vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. Schliesslich sei
der Vollzug auch als möglich zu betrachten.
4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen die Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage im Nord-
irak anlässlich seiner Stellungnahme vom 16. November 2007. Zu sei-
ner persönlichen Situation hielt er fest, er sei heute 25 Jahre alt und
seit über viereinhalb Jahren in der Schweiz. Er habe sich perfekt den
hiesigen Verhältnissen angepasst, sei von der Fürsorge unabhängig,
spreche sehr gut Schweizerdeutsch und habe einen guten Leumund.
Er habe eine wichtige Lebensphase in der Schweiz verbracht und hier
ein soziales Netz aufgebaut. In Sulaimaniya habe er zwar die Schule
besucht, aber keinen Beruf erlernt. Seine Familie könne ihm beim
Aufbau einer neuen Existenz kaum behilflich sein.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Verfü-
gung vom 23. Februar 2005, was die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen ). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wurden
doch seine Vorbringen von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert,
ohne dass er dies angefochten hätte. Auch die allgemeine Sicherheits-
und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk,
Erbil und Sulaimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug in den Nordirak
im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE
2008/4; UK Home Office, Country of Origin Information Report vom
16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of
Iraq).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdi-
schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit
Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentral-
irak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen und dort nach
wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zu-
mutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8, S. 65 ff.).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er-
wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-
schrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.). Auch die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008
von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007
begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen
PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangrif-
fe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht
beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklun-
gen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
5.4.2 An dieser Lageeinschätzung vermag der pauschale Hinweis des
Beschwerdeführers auf die schlechte Sicherheitslage im Nordirak
nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageein-
schätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener
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Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quel-
lenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65).
5.4.3 Der alleinstehende, heute 27-jährige Beschwerdeführer ist ethni-
scher Kurde und lebte seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Sulaima-
niya. Im Zeitpunkt seiner Ausreise wohnten gemäss seinen Aussagen
seine Eltern und zwei Geschwister in Sulaimaniya. Auf Beschwerde-
ebene machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei in den
Iran geflüchtet und er habe nun kein Beziehungsnetz mehr im Nord-
irak. Gemäss BVGE 2008/5 E. 7.5.8 ist jedoch der Wegweisungsvoll-
zug zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Regi-
on stammt und dort über ein soziales Netz verfügt, also Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer stammt aus
Sulaimaniya, lebte zwanzig Jahre in der Stadt, ging dort zwölf Jahre
zur Schule und arbeitete mehr als ein Jahr auf dem Bau. Demnach ist
davon auszugehen, dass er auch ausserhalb seines engsten Familien-
kreises über ein soziales Beziehungsnetz in Sulaimaniya verfügt, das
ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. In diesem Sinne
kann offen bleiben, ob seine Familie tatsächlich ausgereist ist, anzu-
merken ist immerhin, dass diesbezüglich gewichtige Zweifel bestehen.
Weiter hat der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage keine gesundheit-
lichen Probleme, verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und ar-
beitete längere Zeit auf dem Bau sowie für eine Firma im elektroni-
schen Bereich. In der Schweiz arbeitete er zudem einige Jahre im Ga-
stronomiebereich. Gestützt auf diese Erwägungen ist davon auszuge-
hen, dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak
gelingen wird, sich dort innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Exi-
stenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen
Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer beim BFM Rück-
kehrhilfe beantragen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Sulaima-
niya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
5.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
Seite 10
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde vom
3. März 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Ge-
mäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten
abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
und ihre Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Der Be-
schwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben arbeitstätig. Der Auffor-
derung der Instruktionsrichterin vom 7. März 2008, zu der geltend ge-
machten Prozessarmut Auskunft zu geben, ist er nicht nachgekom-
men. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nicht bedürftig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Unter Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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