Abtei lung IV
D-1435/2010
law/mah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Eritrea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1435/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Eritrea,
gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 31. Juli 2008
verliess und zunächst zehn Tage im Sudan und danach ein Jahr in
Libyen verweilte, bevor er mit einem Schiff nach Italien gelangte,
dass er am 13. Oktober 2009 von Italien her kommend illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er gemäss der Datenbank Eurodac am 21. September 2009 in
Italien registriert wurde,
dass der Beschwerdeführer am 2. November 2009 aus dem
Universitätsspital Basel nach einer Operation am Bein entlassen
wurde,
dass das BFM am 3. November 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe seit 1995 Militärdienst geleistet und habe bei allen
drei äthiopischen Offensiven mitgekämpft, aber nach diesen Kämpfen
hätten sie hauptsächlich Tätigkeiten geleistet, die den privaten
Interessen der Reichen und der hohen Offizieren gedient hätten,
dass er in den Jahren 2003/2004 ein Jahr in den Gefängnissen
B._______ und C._______ inhaftiert worden sei, weil er sich geweigert
habe, die Aufträge seiner Vorgesetzten, die mit privaten Interessen
verbunden gewesen seien, mit seiner Gruppe auszuführen, weshalb
ihm vorgeworfen worden sei, er habe rebelliert, statt den anderen
Soldaten ein Vorbild zu sein,
dass er im Gefängnis C._______ habe Zwangsarbeit leisten müssen,
dass er keine Möglichkeit gehabt habe, den Dienst zu verlassen, um
seine Familie ernähren zu können und nur selten Urlaub gekriegt
habe, um die Familie besuchen zu können,
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dass er am letzten Tag eines 20-tägigen Urlaubs zu Fuss in den Sudan
geflüchtet sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im Hinblick
auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei er geltend
machte, sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, da er in
Italien aus den Schilderungen von Landsleuten erfahren habe, dass
dort Asylgesuche nicht behandelt würden, er habe dort keine
Fingerabdrücke hinterlassen, kein Asylgesuch gestellt und sich
während dem siebentägigen Aufenthalt versteckt,
dass sich am 4. November 2009 sein in der Schweiz vorläufig
aufgenommener Bruder D._______ (...), schriftlich an das EVZ Basel
wandte,
dass der Beschwerdeführer am 20. November 2009 wegen
postoperativen Beschwerden im Kantonsspital Basel behandelt wurde,
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. November 2009 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. März
2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2009 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den
Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
ausgehändigt wurden,
dass das BFM zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer am 21. September 2009 in Italien
erkennungsdienstlich erfasst worden sei,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
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zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (SR 0.360.598.1), Italien für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei,
dass angesichts dessen, dass Italien bis zum 29. Januar 2010 keine
Antwort erteilt habe, davon auszugehen sei, dass dem Ersuchen
zugestimmt worden sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens zum 29. Juli 2010 zu erfolgen
habe,
dass dem Beschwerdeführer am 3. November 2009 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei, er dabei bestritten habe, dass ihm in
Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er erklärt habe,
seine Absicht sei von Anfang an gewesen, in die Schweiz zu reisen, er
wisse aus Erzählungen von Landsleuten, dass Asylsuchende in Italien
nicht gut behandelt würden,
dass diese Aussagen indessen nicht gegen die Zuständigkeit Italiens
für das Asylverfahren des Beschwerdeführers sprechen würden, da
feststehe, dass dem Beschwerdeführer in Italien die Fingerabdrücke
abgenommen worden seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2010 (vorab per
Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Gesuch für zuständig zu
erachten, eventualiter sei festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung nicht rechtsgenügend begründet worden sei und die
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Angelegenheit sei zur erneuten Begründung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er im Weiteren beantragte, es sei der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von
Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung abzusehen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Telefax vom 9. März 2010 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen
einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entscheidet
(Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich begründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide – sofern es diesen als unrechtmässig
erachtet – grundsätzlich darauf beschränkt, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Verfügung sei nicht
rechtsgenügend begründet worden,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei tatsächlich zur
Kenntnis zu nehmen, diese sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, diese in
der Entscheidfindung zu berücksichtigen und ihre Verfügung zu
begründen hat,
dass die Begründung des Entscheides so abgefasst sein muss, dass
der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, die
Behörde mithin wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat,
von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt,
wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich
2008, N. 6 ff. zu Art. 35, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30
E. 5.6 S. 366 f.),
dass festzustellen ist, dass der angefochtene Verfügung des BFM
diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ vom
3. November 2009 zwar das Recht gewährt wurde, sich zu einer
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allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens und einer eventuellen Wegweisung dorthin zu äussern,
dass in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht erwähnt wird, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung erklärte, in der
Schweiz würden zwei Brüder (E._______ [N ...] und D._______ [N ...]
leben,
dass sich D._______ am 4. November 2009 sogar schriftlich an das
BFM wandte und dieses darum ersuchte, den Beschwerdeführer in
den Kanton Bern zu transferieren, damit er ihm bei der Integration
helfen könne,
dass das BFM E._______ im an Italien gerichteten
Rückübernahmegesuch vom 23. November 2009 erwähnte,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Akten und seiner Aussage
anlässlich der Befragung im EVZ vom 3. November 2009 seit seiner
Ankunft am 13. Oktober 2009 bis am 2. November 2009 im Spital
aufgehalten hat und am Bein operiert wurde,
dass laut einer internen E-Mail des BFM vom 29. Oktober 2009 nach
der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Spital täglich ein
Verbandswechsel nötig sein werde,
dass dem BFM vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. März
2010 somit bekannt war, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers in
der Schweiz leben und sich der Beschwerdeführer einer Operation am
Bein unterzogen hatte,
dass das BFM in ihrer Verfügung vom 4. März 2010 weder die beiden
Brüder noch den Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers erwähnte,
dass die Dublin-Verordnung im Bestreben erlassen wurde, die Einheit
der Familie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar
ist (vgl. Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]),
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dass einem Mitgliedstaat die Prüfung eines Asylantrags obliegt, wenn
der Asylsuchende in diesem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen
hat, dem das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat in seiner
Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde (Art. 7 Dublin-II-VO) oder
über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen
wurde (Art. 8 Dublin-II-VO), sofern der Asylsuchende dies wünscht,
dass ausserdem gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat
einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag
prüfen kann, auch wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten
Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Selbsteintrittsrecht),
dass das Bundesamt in seiner Verfügung auf die familiären Bindungen
des Beschwerdeführers zu den Brüdern weder im Sachverhalt noch in
den Erwägungen einging und auch nicht darlegt, warum sich daraus
keine Zuständigkeit der Schweiz für die Asylgesuchsprüfung ergibt,
dass die Verfügung auch jegliche Überlegungen vermissen lässt,
warum der Umstand, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz
operiert und nachbehandelt wurde sowie zwei Brüder in der Schweiz
hat, kein Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO ist,
dass die Akten keine ärztlichen Unterlagen betreffend die Operation
des Beschwerdeführers enthalten, der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung im EVZ zur Operation und zu allfälligen
gesundheitlichen Beschwerden nicht befragt und ihm in diesem
Zusammenhang auch anderweitig das rechtliche Gehör nicht gewährt
wurde, weshalb aus den Akten nicht ersichtlich wird, weshalb ein
mehrwöchiger Spitalaufenthalt nach einer Operation am Bein nötig
war,
dass das BFM somit erhebliche Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht wahrgenommen, den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig erhoben und die Begründungspflicht und somit den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen ist, soweit darin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2010 beantragt
wird, und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen
ist,
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dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos
werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG mithin als gegenstandslos erweist,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten
wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihm durch die
Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind
und ihm demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2010 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums Basel (Einschreiben)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N (...) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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