B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1435/2016
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl ohne Wegweisungsvollzug (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
25. Februar 2013 und gelangte nach einem rund sechsmonatigen Aufent-
halt in der Türkei auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 22. August
2013 am Flughaften Z._______ um Asyl ersuchte. Am 25. August 2013
wurde er summarisch befragt, bevor ihm am 26. August 2013 die Einreise
in die Schweiz bewilligt wurde. Am 3. Juni 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Bezüglich der geltend gemachten Asylgründe sowie der eingereichten Be-
weismittel wird soweit wesentlich in den Erwägungen darauf eingegangen
respektive auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen.
A.b Mit Verfügung vom 19. August 2014 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, deren Voll-
zug jedoch aufgrund von Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben wurde.
A.c Auf die dagegen am 22. September 2014 eingereichte Beschwerde
wurde mit Urteil D-5400/2014 vom 11. November 2014 aufgrund der ver-
späteten Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten.
B.
Am 16. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch sei-
nen Rechtsvertreter – ein zweites Asylgesuch, eventualiter ein Wiederer-
wägungsgesuch beim SEM ein. Dabei beantragte er zur Hauptsache die
Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling,
subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzuläs-
sigkeit. Zudem ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
Übersetzung des Beweismittels.
Zur Begründung des Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, sein Wehrbezirk habe eine Zustellurkunde des Militärs nach
Hause geschickt, aus welcher hervorgehe, dass er Militärdienst leisten
müsse. Er müsste demnach in den Militärdienst einrücken, wozu er sich
jedoch aufgrund seiner politischen Überzeugung weigere, weshalb er von
den syrischen Behörden gezielt asylrelevant verfolgt werde.
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Seite 3
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Einberufungsbefehl für den
Reservedienst in der syrischen Armee zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 setzte das SEM dem Beschwerde-
führer eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung des eingereichten Be-
weismittels an. Die Übersetzung wurde am 4. März 2015 eingereicht.
D.
Am 9. März 2015 reichte der Beschwerdeführer Fotos von Demonstratio-
nen in der Schweiz sowie ein an einer Demonstration verteiltes Flugblatt
zu den Akten.
E.
Am 23. April 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen neuen Asylgrün-
den angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater unterliege einem
Ausreiseverbot. Da dieser aber trotzdem habe versuchen wollen, sich ei-
nen Pass ausstellen zu lassen, damit er seine Söhne in der Schweiz hätte
besuchen können, habe er sich am (…) 2014 für die Ausstellung des Pas-
ses beim Rekrutierungsbüro in Y._______, welches sich aufgrund des Krie-
ges in X._______ befinde, eine entsprechende Erlaubnis aushändigen las-
sen wollen. Auf dem Büro habe sein Vater erfahren, dass er (der Beschwer-
deführer) zum Reservedienst aufgeboten worden sei und es sei ihm der
eingereichte Einberufungsbefehl für den Reservedienst ausgehändigt wor-
den, worauf das Einrückungsdatum vom (…) 2014 notiert sei. Ohne seinen
Vater hätte er nicht von der Einberufung erfahren. Im Militärdienst habe er
damals Munition hergestellt, wozu er wieder einberufen worden sei. Sei-
nem Vater sei überdies aufgrund der nach wie vor bestehenden Ausreise-
sperre kein Pass ausgestellt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei zudem
aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen von der Regierung gesucht
worden. Ein Nachbar seines Vaters, welcher bei der Militärsicherheit ar-
beite, habe seinem Vater auch mitgeteilt, dass seine Demonstrationsteil-
nahmen bekannt seien und er dies unterlassen solle.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen USB-Stick mit Videoauf-
nahmen, sein Militärbüchlein sowie diverse Fotos von Demonstrationsteil-
nahmen zu den Akten.
F.
In der Eingabe vom 13. Januar 2014 wies der Beschwerdeführer auf BVGE
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Seite 4
2015/3 hin und präzisierte, er werde als Dienstverweigerer, welcher ins
Ausland geflüchtet sei, betrachtet. Er gehöre der kurdischen Ethnie an, ent-
stamme einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits in der Vergan-
genheit die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich ge-
zogen. Seine Situation und sein Profil seien demjenigen in BVGE 2015/3
sehr ähnlich. Seit Oktober 2014 habe das syrische Regime die Mobilisie-
rung von Reservisten intensiviert, wobei eine Generalmobilmachung von
allen Reservisten, die nach 1984 geboren seien, erfolgt sei.
G.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 – eröffnet am 9. Februar 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und erhob eine Gebühr. Die angeordnete vorläufige Aufnahme
bestehe weiterhin.
H.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 7. März 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung ans SEM, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akte B2, eventualiter die
Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Akte B2 und nach Gewährung der
Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs eine Ansetzung einer angemes-
senen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem ersuchte
er um Beizug mehrerer N-Akten für die Darlegung der Gefährdung auf-
grund der exilpolitischen Tätigkeit.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss
zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
J.
Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 30. März 2016 fristgerecht ge-
leistet.
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Seite 5
K.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 wurde eine Kopie der Beschwer-
deeingabe sowie das N-Dossier dem SEM zur umgehenden Behandlung
des Akteneinsichtsgesuchs und anschliessenden Retournierung an das
Bundesverwaltungsgericht übermittelt und dem Beschwerdeführer innert
Frist Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung nach Einsicht in die bean-
tragten Akten eingeräumt.
L.
Am 9. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung
zu den Akten.
M.
Am 1. Juni 2016 reichte das SEM – nach entsprechender Aufforderung
durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Vernehmlassung zu den Ak-
ten.
N.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer – nach ent-
sprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorliegend wären zunächst die formellen Rügen zu behandeln, wonach der
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in verschiedener
Hinsicht verletzt worden sei. Wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben,
ist allerdings ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu
schliessen. Angesichts des Verfahrensausgangs kann daher offen gelas-
sen werden, ob die gerügten formellen Mängel zu einer Kassation führen
würden, zumal der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten ist.
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Seite 7
5.
5.1 Das SEM machte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
geltend, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die staatliche Ver-
folgung aufgrund der Demonstrationsteilnahmen glaubhaft zu machen. Er
habe während des ersten Asylverfahrens die Listung seines Namens nicht
erwähnt. Zudem gehe aus seinen Aussagen in tatsachenwidriger Weise
hervor, dass sich die syrischen Truppen bereits im April 2011 aus den kur-
dischen Gebieten zurückgezogen hätten. Es seien deshalb bereits seine
Aussagen zur Suche der Polizei im ersten Asylverfahren erheblich zu be-
zweifeln. Der nun geltend gemachte Umstand, die Militärsicherheit sei ne-
ben ihrem Wohnhaus stationiert gewesen und ein Mitarbeiter habe dem
Vater erzählt, dass der Beschwerdeführer gesucht werde, erscheine gänz-
lich unglaubhaft. Dies widerspreche früheren Aussagen, sei nachgescho-
ben, in sich unstimmig und unsubstanziiert. Die Ausführungen seien so-
wohl oberflächlich und stereotyp, als auch wirr und in sich widersprüchlich.
Einerseits habe er gesagt, es werde nach ihm gesucht, um später anzu-
merken, dass es dafür keine konkreten Hinweise gegeben habe, da die
Militärsicherheit seinen Namen noch nicht bekommen habe. Diese Begrün-
dung sei haltlos, da die Behörde neben ihm angesiedelt gewesen und sein
Vater darauf angesprochen worden sei. Auch die Einberufung zum Reser-
vistendienst sei unglaubhaft. Zunächst habe er in der Gesuchseingabe gel-
tend gemacht, das Schreiben sei nach Hause zugestellt worden, bei der
Anhörung habe er geltend gemacht, sein Vater habe beim Rekrutierungs-
büro davon erfahren. Es könne vom Rechtsvertreter erwartet werden, dass
dieser konsistente Aussagen zum Ablauf machen könne. Auch die Um-
stände, wie der Vater das Aufgebot erhalten habe, seien nicht nachvollzieh-
bar. Die Pässe würden von einer anderen Stelle ausgestellt, als die Aufge-
bote zum Militärdienst. Zudem sei nicht plausibel, weshalb der Vater eine
Bestätigung des Rekrutierungsbüros für seinen Pass benötige. Der Be-
schwerdeführer habe auch nicht erklären können, weshalb sich der Vater,
welcher Behördenkontakt vermeide, proaktiv gemeldet hätte. Auch das ein-
gereichte Beweismittel könne aufgrund dessen geringen Beweiswerts an
der Einschätzung nichts ändern. Zu den vorgebrachten exilpolitischen Tä-
tigkeit sei anzumerken, dass keine Intensivierung des Engagements seit
dem ersten Asylentscheid erkennbar sei. Sowohl aus den Beweismitteln
als auch aus seinen Schilderungen sei zu schliessen, dass er ein einfacher
Teilnehmer der Kundgebungen sei und keine führende Funktion innehabe.
Es sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden auf ihn auf-
merksam geworden seien. Folglich sei auch sein zweites Asylgesuch ab-
zulehnen.
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Seite 8
5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend, er habe auch jetzt nur deshalb von der Liste erzählt, da das SEM
ihn gefragt habe, ob nichts Konkretes passiert sei, dass ihn annehmen
liesse, er würde gesucht werden. Auch bei der Aussage in der zweiten An-
hörung handle es sich nur um eine Vermutung, dass die Behörden seinen
Namen registriert hätten. Es spreche weiter für die Glaubhaftigkeit, dass er
angegeben habe, sein Vater sei nur einmal von der Militärsicherheit kon-
taktiert worden. Sonst hätte er eine weit dramatischere Geschichte vorge-
bracht. Es spiele keine Rolle, wann sich die Regierung aus Y._______ zu-
rückgezogen habe, da er sowohl vor als auch nach dem Rückzug an De-
monstrationen teilgenommen habe, wobei er eine auffällige Rolle innege-
habt habe. Die Einberufung sei seinem Vater ausgehändigt worden. In der
Gesuchseingabe sei nur geltend gemacht worden, dass er eine Einberu-
fung erhalten habe. Der genaue Ablauf sei durch das SEM abzuklären,
weshalb es sich um einen konstruierten Widerspruch handle. Das SEM
glaube – ohne Quellen zu nennen – nicht, dass es für eine Passbeantra-
gung eine Bestätigung des Rekrutierungsbüros brauche. Er habe dies aber
in Berücksichtigung der Kriegszeiten glaubhaft geschildert und es sei nach-
vollziehbar, dass die gesamte Familie registriert sei. Er habe auf ein Ver-
halten von Dritten keinen Einfluss, weshalb seine Vorbringen nicht auf-
grund des Verhaltens seines Vaters oder der Behörden als unglaubhaft er-
achtet werden könnten. Bei seinen Aussagen seien viele Realkennzeichen
zu erkennen. Es stehe fest, dass er eine Einberufung in den Militärdienst
erhalten habe, wobei auch das SEM keine objektiven Fälschungsmerk-
male habe feststellen können. Aufgrund der Zusammenarbeit der Partiya
Yekitîya Demokrat (PYD) mit den syrischen Truppen sei davon auszuge-
hen, dass beide Parteien nach ihm als Dienstverweigerer im Sinne von
BVGE 2015/3 suchten. Weiten Bevölkerungsgruppen werde bereits auf-
grund ihrer Familien-, Stammes, Religions- oder Ethniezugehörigkeit eine
politische Haltung unterstellt. Um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, sei
gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Natio-
nen (UNHCR) keine gezielte Verfolgung notwendig. Das SEM sei angehal-
ten, dies zu berücksichtigen. Die Verfolgung von Oppositionellen habe sich
intensiviert und die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe
sich massiv verschlechtert, wobei auch die militärische Unterstützung
Russlands eine grosse Rolle spiele. Durch seine Demonstrationsteilnah-
men im In- und Ausland sowie aufgrund seiner Militärdienstverweigerung
würde er von der Regierung als Oppositioneller wahrgenommen und ver-
folgt. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er an den Geheimdienst über-
stellt und ausgeliefert. Bezüglich seines exilpolitischen Engagements sei
darauf hinzuweisen, dass sowohl die Absichten der syrischen Behörden
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Seite 9
als auch deren Möglichkeiten, die Opposition zu überwachen, nicht unter-
schätzt werden sollten, was auch in verschiedenen Asylverfahren ersicht-
lich werde. Die Schweiz sei mit dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf
sowie als Gastgeberland von Anlässen und als Vermittlerin zudem ein be-
liebtes Land bei Nachrichten- und Geheimdiensten.
5.3 In der Beschwerdeergänzung vom 9. Mai 2016 führte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen aus, seine Beweismittel würden seine Vorbringen
belegen, wobei auch aus den Fotos ersichtlich sei, dass er bei den De-
monstrationen eine exponierte Stellung inne gehabt habe. Es sei somit für
die syrischen Behörden ein leichtes gewesen, ihn zu identifizieren. Dies
verschärfe sein Profil als Dienstverweigerer noch zusätzlich.
5.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die
Beschwerde beschränke sich darauf, bereits Gesagtes zu wiederholen und
umzudeuten. Der Beschwerdeführer habe weder die Nachgeschobenheit
erklären, noch die vermutete Listung seines Namens plausibel begründen
können. Das SEM beziehe sich bezüglich des Besuchs des Vaters bei den
Militärbehörden auf gesicherte Erkenntnisse des norwegischen Migrations-
amts. Daraus gehe hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers auf-
grund seines Alters nicht verpflichtet gewesen sei, für die Beantragung ei-
nes Passes die Einwilligung der Militärbehörde einzuholen. Es verstärke
sich deshalb der Eindruck, dass es sich um einen konstruierten Ablauf
handle, um erklären zu können, wie er vom Aufgebot erfahren habe. Daran
würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, deren Beweis-
wert als gering einzustufen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Einbe-
rufung nicht glaubhaft machen können, weshalb nicht davon auszugehen
sei, dass er als politischer Gegner qualifiziert und bestraft würde. Das Ru-
fen von Parolen und das Besteigen eines Autos seien nicht als auffälliges
oder qualifiziertes Verhalten bei den jeweiligen Demonstrationsteilnahmen
anzusehen. Keines der eingereichten Fotos der exilpolitischen Aktivitäten
lasse darauf schliessen, dass er sich in qualifizierter Weise betätige, son-
dern diese bestätigten viel eher den Eindruck, dass er den Kundgebungen
als einfacher Teilnehmer ohne weitere Funktionen beiwohne. Auch aus den
Videos auf dem USB-Stick könne auf keine qualifizierte Rolle des Be-
schwerdeführers an den Demonstrationen in Syrien geschlossen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, das SEM
würdige die Videos aus Syrien fälschlicherweise im Zusammenhang mit
den exilpolitischen Tätigkeiten. Die Identifikation der Teilnehmenden be-
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schränke sich nicht auf Personen mit einem herausragenden Profil, son-
dern dies geschehe willkürlich, damit möglichst viele eingeschüchtert wer-
den könnten. Aus den Ausführungen des SEM werde nach wie vor nicht
ersichtlich, auf welche Quelle sich das SEM genau stütze. Hätte sich der
Ablauf anders abgespielt, hätte er seine Vorbringen sicherlich nicht so ge-
schildert. Das SEM sei schliesslich verpflichtet, jedes Beweismittel unab-
hängig von dessen Beweiswert zu prüfen und zu würdigen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert]
mit weiteren Hinweisen).
6.2 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass es sich um eine besondere
Konstellation handelt. Der Beschwerdeführer macht aufgrund seines Fern-
bleibens vom Reservedienst eine befürchtete Verfolgung durch die syri-
sche Regierung geltend, welche erst nach seiner Flucht aus Syrien ent-
standen ist. Es handelt sich demnach um objektive Nachfluchtgründe, bei
welchen bezüglich der Beurteilung der begründeten Furcht vor Verfolgung
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Seite 11
auf den Zeitpunkt der Entscheidfällung abgestellt wird (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission 1994 Nr.
17 E. 3b). Diese objektiven Nachfluchtgründe werden ferner erst im Rah-
men eines zweiten Asylgesuchs nach Art. 111c AsylG geltend gemacht,
wobei sich der Beschwerdeführer nur auf eine Nacherzählung der Ereig-
nisse, welche seinem Vater in Syrien widerfahren sind, stützen kann. Die
üblichen Merkmale, anhand welcher die Glaubhaftigkeit von Aussagen
überprüft werden kann, wie beispielsweise die Substanziiertheit oder die
Widerspruchsfreiheit der Aussagen, sind aufgrund dieses Nacherzählens
nur in sehr beschränkter Weise anwendbar, weshalb ausnahmsweise stär-
keres Gewicht auf die Plausibilität der Vorbringen gelegt werden muss. Da-
neben kann sich das Gericht auch mithilfe von Country of Origin Informati-
onen (COI) ein Bild der Lage Nordsyriens im Jahr 2014 machen, sowie die
eingereichten Beweismittel berücksichtigen. Die vorliegende Beurteilung
des Asylgesuchs basiert – in akzentuiertem Masse – somit auf äusserst
hypothetischen, auf die Vergangenheit bezogenen und volatilen Sachver-
haltsabklärungen.
6.3 Bezüglich der Bewertung des Aussageverhaltens des Beschwerdefüh-
rers ist festzustellen, dass dieser die Umstände, bei welchen der Vater von
der Einberufung erfahren habe, insgesamt in glaubhafter Weise zu schil-
dern vermochte. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer die Ereignisse nicht selber erlebt hat und es sich somit um
eine Nacherzählung handelt, wobei aus der Natur der Sache hervor geht,
dass Informationen sowie Details eines Ereignisses bei der Weitergabe der
Geschehnisse verloren gehen können respektive gar nicht erst gewusst
werden. Nichts desto trotz vermochte der Beschwerdeführer die Abläufe
genau zu erklären und in die damaligen Verhältnisse einzuordnen. Insbe-
sondere schilderte der Beschwerdeführer die administrativen Abläufe (z.B.
B11/21 F48, F53, F145 f.) oder auch die Unstimmigkeiten bezüglich des
Ausstellungsorts, wobei das Rekrutierungsbüro aus Y._______ nun in
X._______ tätig sei (z.B. B11/21 F43 ff., F98, F155), entgegen der Ansicht
des SEM im Rahmen seiner Möglichkeiten überzeugend und stimmig. So
beantwortete er Nachfragen so gut als möglich, indem er Beispiele anfügte
(B11/21 F155) oder den Detaillierungsgrad steigerte (B11/21 F44), was auf
eine glaubhafte Erzählweise hindeutet. Der Beschwerdeführer schilderte
zudem Umstände, welche er selber erlebt hatte oder bei welchen er vor Ort
war (z.B. B11/21 F58 ff. [Ort und Aussehen des Rekrutierungsbüros], F86
[Militärdienst], F155 [Ablauf des Einrückens]), detailliert und substantiiert.
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Seite 12
6.4 Der Beschwerdeführer hat mit schriftlicher Einreichung seines zweiten
Asylgesuchs einen Einberufungsbescheid datiert auf den (…) 2014 zu den
Akten gereicht, mit welchem er darlegen will, dass er zum Reservedienst
aufgeboten wurde. Dieser weist keine objektiven Fälschungsmerkmale auf
und stimmt auch mit den mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
überein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sowohl die Qualität des Ein-
berufungsbescheids als kopiertes Formular, welches handschriftlich aus-
gefüllt wird, als auch der angegebene Ausstellungsort „Y._______“ unter
Berücksichtigung der damaligen Lage in dieser Region nicht auf eine Fäl-
schung hindeuten (vgl. nachfolgend E. 6.5). Der Beschwerdeführer hat dar-
über hinaus sein Dienstbüchlein zu den Akten gereicht, welche ebenfalls
keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist. Auch die getätigten Ein-
tragungen stimmen mit dem geltend gemachten Sachverhalt überein. Die
eingereichten Beweismittel sind somit als positives Indiz für die Glaubhaf-
tigkeit der Einberufung zum Reservedienst zu werten.
6.5
Die Vorbringen des Beschwerdeführers können auch durch die COI in ei-
nem gewissen Umfang bestätigt werden.
6.5.1 Im Juli 2012 brachten Mitglieder der PYD mehrere Verwaltungsge-
bäude der syrischen Regierung, darunter das Rathaus, das Hauptquartier
des Militärgeheimdienstes, Polizeiposten und Gerichte, in Y._______ unter
ihre Kontrolle. Ab November 2012 zogen sich die syrischen Behörden aus
weiteren Stadtteilen zurück und ab Dezember 2012 verfügten die syrischen
Behörden über keine Polizeipräsenz mehr in Y._______. Es gibt keine Hin-
weise, dass sich bis im Dezember 2014 etwas an dieser Situation geändert
hätte (vgl. Kurdwatch [Berlin], Y._______: Regime cedes service offices
and rural areas to the PYD—intelligence service headquarters reclaimed,
05.08.2012, diesel., ʿAmudah/ad-
Darbasiyah: Syrian regime cedes additional cities to the PYD,01.12.2012,
, diesel., ʿ Amudah: PYD destroys Mi-
litary Intelligence Service documents, 09.12.2012,
?aid=2706&z=en, alle abgerufen am 16.10.2018). Die Aussage des Be-
schwerdeführers, wonach sich das Rekrutierungsbüro von Y._______ nun
in X._______ befinde, ordnet sich somit ohne Weiteres in die verfügbaren
COI ein.
6.5.2 Bezüglich des Umstands, dass der Vater des Beschwerdeführers für
die Ausstellung des Passes eine Erlaubnis der Militärbehörde habe einho-
len müssen, lässt sich aus den verfügbaren COI feststellen, dass Männer
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Seite 13
zwischen 17 respektive 18 und 42 respektive 50 Jahren für die Ausreise
aus Syrien eine solche Erlaubnis benötigen. Männer, die ihren Wehrdienst
bereits geleistet haben, können eine Ausreisegenehmigung einfacher be-
kommen. Ob Ausreisegenehmigungen erteilt werden oder nicht, hängt
aber auch stark von den individuellen Umständen ab. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Syrien aufgrund des
Kriegszustands in unvorhersehbarer und willkürlicher Weise angewendet
werden. Zudem geben insbesondere Grenzbehörden interne Anweisun-
gen, welche nicht öffentlich verfügbar sind (UNHCR, Relevant Country of
Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country
Guidance on Syria: “Illegal Exit” from Syria and Related Issues for Deter-
mining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria,
02.2017, , Bundesamt für
Fremdenwesen und Asyl (BFA), Fact Finding Mission Report Syrien,
08.2017,
traegen_zu__Jordanien_Libanon_Irak_2017_8_31.pdf, abgerufen am
16.10.2018.). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers war der Va-
ter im Jahr 2014 (…) Jahre alt, weshalb dieser für die Passausstellung
grundsätzlich keine Bestätigung der Militärbehörde mehr gebraucht hätte,
was ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen darstellt. Unter Be-
rücksichtigung des Umstands, dass der Vater des Beschwerdeführers aber
einer Ausreisesperre respektive -beschränkung unterlag, deren Grund
nicht abschliessend eruiert werden konnte, sowie des allgegenwärtigen
Kriegszustandes in Syrien, erscheint es trotz seines Alters durchaus plau-
sibel, dass dieser für den Versuch einer Passverlängerung eine Bestäti-
gung der Militärbehörde einholen musste respektive in diesem Zusammen-
hang beim Rekrutierungsbüro vorstellig wurde, zumal sich die Altersgren-
zen je nach Quelle auch in nicht unerheblichen Massen unterscheiden.
6.6 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für und gegen
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, stellt das Bundesverwal-
tungsgericht vorliegend fest, dass die geltend gemachte Einberufung in
den Reservedienst unter Berücksichtigung der Vorbringen, der eingereich-
ten Beweismittel sowie der verfügbaren COI überwiegend glaubhaft ist.
7.
7.1 In einem weiteren Schritt ist nun zu beurteilen, ob der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er der Einberufung in den Reser-
vedienst keine Folge leistete und ihm dies als regimekritische Handlung
unterstellt wird.
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7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum
Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige
Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin
gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden
ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm ge-
nannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staat-
lichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufstän-
dischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation
als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst
werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftie-
rung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betrof-
fen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.).
7.3 Was den Beschwerdeführer betrifft, ist davon auszugehen, dass die
Weigerung in den Reservedienst einzurücken aufgrund der Demonstrati-
onsteilnahmen, welche durch die zahlreichen Beweismittel als belegt er-
achtet werden und von der Vorinstanz auch nie bestritten wurden, des fa-
miliären Hintergrunds mit dem Vater, welcher einer Ausreisebeschränkung
unterliegt, sowie der kurdischen Herkunft des Beschwerdeführers aus dem
Nordosten Syriens von den syrischen Behörden als Ausdruck der Regime-
feindlichkeit aufgefasst wird. Die dem Beschwerdeführer drohende Strafe
würde nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach zu
bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher
und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen (vgl. E. 5, insb. 5.7.1 f.
und 5.9) ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Es ist vielmehr damit
zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweige-
rung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig
schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche
Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und
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eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Eine innerstaatliche
Fluchtalternative ist vorliegend nicht vorhanden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt und ihm Asyl
zu gewähren ist. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf
das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Demnach ist das SEM anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
8.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern
1–3 und 5 der Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 sind aufzuheben
und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 30. März 2016 geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1750.– zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 und 5 der Verfü-
gung des SEM vom 1. Februar 2016 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 30. März 2016 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird vom Bundesverwaltungsge-
richt zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1750.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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