B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1435/2017
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie
aus B._______ in der Zoba C._______ - verliess Eritrea eigenen Angaben
zufolge im Januar 2015 und habe sich danach in einem Flüchtlingslager in
Äthiopien aufgehalten. Am 3. August 2015 sei er in die Schweiz gelangt,
wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte. Am 19. August 2015 wurde eine
verkürzte Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und am 14. Dezem-
ber 2015 hörte das SEM ihn in Anwesenheit einer Vertrauensperson ein-
lässlich zu seinen Gesuchsgründen an.
Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er habe in Eritrea die
Schule besucht und seiner Familie in der (…) geholfen. Seine Eltern und
seine älteren Geschwister lebten nach wie vor in Eritrea.
Zu seinen Gesuchsgründen gab er an, während des ersten Halbjahres der
neunten Klasse vom Schulbesuch ausgeschlossen worden zu sein, da er
in der Schule zu oft gefehlt habe; aus Angst, festgenommen zu werden,
habe er Eritrea verlassen. Im September 2014 sei er bereits einmal für zwei
Tage in Haft gewesen, weil er beim Versuch, sich unerlaubt zu seinen El-
tern zu begeben, von Soldaten erwischt worden sei. Gegen Kaution und
die Auflage einer Meldepflicht sei er zwar wieder freigekommen, doch habe
er wegen der Pflicht, einmal pro Monat Unterschrift zu leisten, zu oft in der
Schule gefehlt, weshalb er im Januar 2015 die Prüfungen nicht habe able-
gen dürfen.
Als Beweismittel reichte er einen Taufschein ein.
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte
sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie deren Vollzug (Dispositivziffern 4
und 5).
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. März 2017 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
in den Dispositivziffern 4 und 5. Er sei aufgrund der Unzulässigkeit oder
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
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aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei als amtlicher
Rechtsbeistand beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses
sei abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf Erhebung
des Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seinen
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
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2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens.
4.
Der Beschwerdeführer rügte in seinem Eventualbegehren eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Da dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung führen kann, ist darauf vorab einzugehen. Er machte geltend, die Vor-
instanz habe sich in ihrer Verfügung ungenügend zur Frage der faktisch
vorgenommenen Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geäussert. Hierzu ist festzuhalten, dass bereits zum Zeit-
punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Vollzug der Wegwei-
sung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Eritrea unter Umständen als
zumutbar erachtet werden konnte, wenn begünstigende Umstände vorla-
gen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12). Das SEM hat – wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird – ausreichend auf individuelle, begünstigende Um-
stände hingewiesen. Damit hat die Vorinstanz die wesentlichen Überlegun-
gen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, und der Ent-
scheid konnte vom Beschwerdeführer sachgerecht angefochten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend weder eine Verletzung der
Untersuchungs- noch der Begründungspflicht erkennen, weshalb keine
Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben
und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
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5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung. Begründend führte
es im Wesentlichen an, es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer
sei im noch nicht dienstpflichtigen Alter ausgereist und es liessen sich den
Akten keine Hinweise entnehmen, dass ihm bei Rückkehr ein (asylbeacht-
licher) Nachteil drohen sollte. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt es
im Weiteren fest, es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass ihm eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Eritrea
herrsche weder Krieg, noch Bürgerkrieg, noch eine Situation allgemeiner
Gewalt und es lägen auch keine individuellen Gründe vor, die auf eine Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen liessen.
5.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass ihm bei
Rückkehr nach Eritrea die Einziehung in den Nationaldienst drohe. In der
Beschwerdeschrift wird unter Hinweis auf zahlreiche Quellen davon aus-
gegangen, bei Einziehung in den Nationaldienst sei eine Verletzung von
Art. 3 oder 4 EMRK wahrscheinlich. Im Weiteren habe es das SEM unter-
lassen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sorgfältig zu prüfen.
Gemäss bisheriger Praxis sei nämlich selbst bei illegaler Ausreise auf die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus humanitären Gründen er-
kannt worden.
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.4 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
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lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorge-
sehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Skla-
verei sowie der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeits-
verbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK)
geprüft und in diesem Zusammenhang das Vorliegen völkerrechtlicher Voll-
zugshindernisse verneint (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6).
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für den
Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr absehba-
ren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares
Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK. Es erübrigt
sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwer-
debegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf
das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden.
Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde-
schrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in allge-
meiner noch in individueller Hinsicht Gründe glaubhaft gemacht hat, die
seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lies-
sen beziehungsweise ihn bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung
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aussetzen könnten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lässt insbesondere auch die zu erwartende Einziehung in
den Nationaldienst den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen.
Wie bereits angeführt, galt eine Rückkehr nach Eritrea bereits bisher aus-
nahmsweise bei begünstigenden individuellen Umständen als zumutbar
(vgl. EMARK 2005 Nr. 12). Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber zu
erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Refe-
renzentscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017 bei der Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss kam, angesichts der
dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserver-
sorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne
die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individu-
ellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden
(a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbeson-
dere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer
Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen
werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O., E. 17.2).
Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund von in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen
geschlossen werden. Er hat in Eritrea eigenen Angaben zufolge die Schule
bis zur 9. Klasse besuchen und Arbeitserfahrung im familieneigenen Be-
trieb sammeln können. Seine Familie besitzt eine (…), in der er vor seiner
Ausreise mitgeholfen hat. Es ist auch davon auszugehen, dass ihn seine
nach wie vor in Eritrea lebenden Angehörigen nach seiner Rückkehr dabei
unterstützen werden, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden, bezie-
hungsweise dass er bei ihnen wieder wohnen kann und Aufnahme finden
wird. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer
keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller
vorliegenden Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist.
5.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 13. März 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Mit der genannten Zwischenverfügung wurde auch der Rechtsvertreter
als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm ist ein Honorar auszurichten
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit
der Beschwerde eingereichte Honorarnote weist insgesamt 4,75 Arbeits-
stunden Aufwand und Fr. 65.– Spesen (für Übersetzer und Barauslagen)
aus. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Honorarnote als ange-
messen. Wie in der Honorarnote berkannt wurde, ist der Stundenansatz
bei amtlicher Verbeiständung nach Art. 110a AsylG auf Fr. 150.– festzule-
gen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche
Honorar ist in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren ge-
mäss Art. 7 ff. VGKE auf gerundet Fr. 777.50 (inkl. Auslagen) zu bestim-
men.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 777.50 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
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