B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1435/2018
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Sonja Troicher,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter Minderjähriger aus Guinea –
verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im August 2016 und
reiste unter anderem über Mauretanien, Marokko und Spanien in die
Schweiz, wo er am 21. Februar 2017 um Asyl ersuchte. Am 24. Februar
2017 wurde er summarisch befragt und am 8. März 2017 wurde ihm das
rechtliche Gehör zur geltend gemachten Minderjährigkeit gewährt. Am
26. Mai 2017 fand die Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG (SR 142.31)
statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe bis im Jahr 2012 zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden
Geschwistern in Z._______ gelebt und sei auch zur Schule gegangen. Im
Jahr 2011 sei sein Vater gestorben. Seine Mutter habe sich nicht um alle
kümmern können, weshalb er zur Familie seines Onkels gezogen sei. Dort
habe er ab und zu seinem Onkel in dessen Laden geholfen. Seine Tante
habe ihn psychisch und physisch misshandelt. Sein anderer Onkel, wel-
cher in Angola lebe, habe ihm dann aufgrund dieser Misshandlungen der
Tante mit der Organisation der Ausreise geholfen.
B.
Am 11. September 2017 bestätigte die Nichtregierungsorganisation Sabou
Guinée auf Anfrage des SEM, in der Lage zu sein, die adäquate Betreuung
des Beschwerdeführers sicherzustellen.
C.
Am 18. September 2017 stellte das SEM die Konsultation an Sabou Gui-
née dem Beschwerdeführer zu und gewährte ihm die Möglichkeit, sich zur
allfälligen Betreuung durch Sabou Guinée bei einer Rückkehr in Guinea zu
äussern.
D.
Der Beschwerdeführer – handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin
– nahm am 28. September 2017 Stellung und machte im Wesentlichen gel-
tend, mit der gesamten Übertragung der Abklärungspflicht bezüglich der
Unterbringung bei den Eltern oder anderen Verwandten sowie der direkten
Verantwortung für die Unterbringung und die Gewährleistung seines Wohl-
ergehens an Sabou Guinée, bleibe ihm die Möglichkeit verwehrt, sich
rechtzeitig zu einem möglicherweise fehlerhaften Abklärungsergebnis zu
äussern, was eine Gehörsverletzung darstelle. Weiter handle es sich um
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eine reine Selbstdeklaration seitens Sabou Guinée. Es würden jegliche In-
formationen fehlen, wie die in Aussicht gestellten Leistungen erfüllt würden.
Letztlich bleibe unklar, ob Sabou Guinée in der Lage sei, die erforderlichen
Aufgaben und die notwendigen Abklärungen vollumfänglich und in ausrei-
chender Qualität wahrzunehmen und das Kindeswohl zu gewährleisten. Er
fordere fundierte Angaben über die Tätigkeit und die Qualität der Leistun-
gen von Sabou Guinée vor Ort. Weiter ersuchte er um Einsicht in die we-
sentlichen Teile des Vertrags (konkrete Leistungen, Rechenschaft und
Qualitätskontrolle) zwischen dem SEM und Sabou Guinée.
E.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 – eröffnet am 5. Februar 2018, stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung der Verfügung führte das SEM hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs im Wesentlichen aus, die Bestimmungen des Ausländer-
und Asylgesetzes sowie des Zivilgesetzbuches, welche die Verpflichtungen
der Schweiz des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) konkretisieren, genüg-
ten den internationalen Verpflichtungen. Zudem stellten die Bestimmungen
der KRK Leitgedanken für die schweizerischen Behörden in gesetzgeberi-
scher und verwaltungsrechtlicher Hinsicht dar. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei demnach zulässig. Auch die herrschende politische Situation in
Guinea spreche nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Zwar sei es im
Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2015 – ähnlich wie im Jahr
2013 – zu einigen Ausschreitungen gekommen. Der Urnengang und die
Verkündung der Resultate seien allerding ruhig abgelaufen. Es herrsche in
Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt.
Auch im Lichte des Kindeswohls sei die Wegweisung zumutbar. Der Be-
schwerdeführer habe in Guinea zehn Jahre lang die Schule besucht und
bei seinem Onkel gearbeitet. Zudem verfüge er in Guinea mit seiner Mutter,
seinen Geschwister und mehreren Onkel über ein familiäres Beziehungs-
netz. Die informelle Platzierung von Kindern bei Verwandten sei darüber
hinaus in Guinea nicht unüblich. Zudem sei der Beschwerdeführer gesund
und habe auch wegen kleineren Bagatellen in Guinea eine medizinische
Versorgung erhalten. Im Rahmen der Rückkehr von unbegleiteten Minder-
jährigen arbeite das SEM mit Sabou Guinée zusammen, welche die Min-
derjährigen bei der Reintegration unterstützten, die Wiedervereinigung mit
der Familie organisieren respektive einen geeigneten Pflegeplatz finden
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würde. Die Zusammenarbeit mit Sabou Guinée sei im « Accord entre le
SEM et Sabou Guinée pour l’assistance et le suivi de mineurs non-accom-
pagnés » geregelt. Der wesentliche Inhalt dieses Vertrags sei dem Konsul-
tationsformular zu entnehmen. Einsicht in diesen Vertrag könne nicht ge-
währt werden, weil öffentliche oder private Interessen an der Geheimhal-
tung das Recht auf Einsicht überwiegen würden. Sabou Guinée habe dar-
über hinaus zugesichert, dass sie Kapazität und Bereitschaft hätten, den
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aufzunehmen, zu betreuen und
ihn bei der Wiedervereinigung mit seiner Familie zu unterstützen. Es könne
nicht Sinn und Zweck des Kindeswohls sein, dass Minderjährige mit einer
Ablehnung der angebotenen professionellen Betreuung die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs verhindern könnten. Der Wegweisungsvollzug sei
demnach zumutbar sowie auch technisch möglich.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – durch seine neu
mandatierte Rechtsvertreterin – am 7. März 2018 (Poststempel) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache
die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur voll-
ständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines Rechtsbeistandes
von Amtes wegen.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er befinde
sich seit dem 25. Februar 2018 in psychiatrischer Behandlung. Dies auf-
grund von manifesten Suizidabsichten und schwerem Alkoholmissbrauch.
Er zeige einen depressiven, impulsiven und selbstzerstörerischen Zustand,
und werde gegenwärtig mit Antidepressiva behandelt. Es werde sich im
ambulanten Setting zeigen, welcher Betreuungsbedarf über welchen Zeit-
raum bestehe. Seine Schwester habe in Frankreich um Asyl ersucht und
lebe nicht mehr in Guinea. Der Onkel, bei welchem er gelebt habe, habe
ihn nicht vor der Gewalt seiner Tante schützen können. Auch staatliche
Schutzmechanismen würden fehlen. Der Onkel in Angola könne ihn nicht
unterstützen und ihn aufgrund der migrationsrechtlichen Situation dort
nicht mitnehmen. Zur Mutter habe er keinen Kontakt mehr. Er werde sich
also nicht mit seiner Familie vereinigen können, sondern werde auf sich
alleine gestellt sein. Sabou Guinée werde ihn höchstens bis zum Erreichen
der Volljährigkeit unterstützen und mit seinen medizinischen Problemen
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wären sie wohl überfordert. In Guinea herrsche eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der Präsident sei durch massive Wahlfälschung und Repression
an der Macht geblieben. Die Opposition mobilisiere grosse Massen und es
komme zu Repression durch Polizei und Armee, welche zu Toten und Ver-
letzten geführt habe. Die Situation sei sehr instabil. Die Verfügung verletzte
überdies mehrere justiziable Bestimmungen der Kinderrechtskonvention
sowie auch Art. 11 BV, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung in Verbindung mit der Verletzung eines anderen Grundrechts justizi-
abel sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen ärztli-
chen Bericht vom 7. März 2018, ein Foto einer Bestätigung des Asylge-
suchs der Schwester in Frankreich sowie diverse Artikel und Berichte über
die Lage in Guinea zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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1.3 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug.
Die Verfügung der Vorinstanz ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylgewährung sowie der Wegweisung in Rechtskraft erwach-
sen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwer-
deführers kann vollständig auf die sorgfältigen und ausführlichen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Be-
schwerde wird zwar argumentiert, das SEM verletzte mit seinem Vorgehen
die KRK in mehrfacher Hinsicht. Die Argumentation hält sind jedoch gene-
rell und wird im Einzelfall nicht genauer substanziiert. Eine Verletzung der
KRK oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen ist nicht ersichtlich,
weshalb sich der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2 Im Nachgang an die diesjährigen, seit dem Jahr 2010 erstmals wieder
abgehaltenen Wahlen auf Gemeindeebene kam es in der Hauptstadt
Conakry sowie anderen grösseren Städten wie bereits in den Jahren 2013
und 2015 zu grossen Protesten, welche von der Opposition angeführt wur-
den. Die Partei des Präsidenten Alpha Condé sieht sich als Sieger, offizielle
Ergebnisse wurden jedoch noch nicht veröffentlicht. Dem Präsidenten wird
unter anderem Wahlbetrug, Korruption und Einschränkungen der Presse-
freiheit vorgeworfen. Die bisherigen Proteste haben bereits mehrere Ver-
letzte und Todesopfer gefordert. Eine Vielzahl Protestierender wurde in Ge-
wahrsam genommen. Die Proteste halten nach wie vor an, weshalb die
Lage als instabil zu bezeichnen ist (vgl. neben vielen The New York Times,
In Guinea, Wave of Protests Leaves at Least 11 Dead, 14.03.2018,
led.html > , abgerufen am 16.03.2018). Trotzdem ist aus diesen Unruhen
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nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu schliessen, zumal sich die
Unruhen auf einzelne Quartiere der Hauptstadt konzentrieren. Mit Bezug
auf Guinea kann demnach nicht von einer Kriegs- oder Bürgerkriegssitua-
tion oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (vgl. dazu
statt vieler Urteile des BVGer D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017 E. 6.3.1
m.w.H. oder D-6498/2017 vom 11. Januar 2018 E. 8.3.2).
7.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, weshalb
der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Zwar han-
delt es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjähri-
gen. Das SEM konnte jedoch eine Betreuung des Beschwerdeführers
durch die Nichtregierungsorganistaion Sabou Guinée sicherstellen, welche
eine Partnerorganisation des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen
(UNICEF) und Terre des Hommes ist. Anhaltspunkte, wonach Sabou Gui-
née seinen Auftrag nicht auftragsgemäss erfüllen würde, sind keine ersicht-
lich. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass eine Wiederver-
einigung mit seiner Familie nicht sichergestellt ist. Die Betreuung durch
Sabou Guinée ist jedoch in rechtlicher Hinsicht als ausreichend zu qualifi-
zieren. Das SEM hat so sichergestellt, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatstaat einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, wel-
che den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.4 und
8). Zudem hat der Beschwerdeführer in Guinea den Grossteil seines Le-
bens verbracht und die Schule besucht. Der Zeitpunkt seiner Ausreise liegt
zudem noch nicht sehr lange zurück. Insgesamt ist davon auszugehen,
dass ihm insbesondere mit Hilfe von Sabou Guinée eine soziale und auch
wirtschaftliche Reintegration gelingen wird.
Auch die durch den eingereichten ärztlichen Bericht diagnostizierte Anpas-
sungsstörung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol-
missbrauchs stehen einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
nicht entgegen. Es bleibt ihm unbenommen, ein Gesuch um medizinische
Rückkehrhilfe zu stellen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Nach dem Gesagten sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Im Sinne von
Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
ist vorliegend von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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