Abtei lung IV
D-1436/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______ Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 3. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1436/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 22. November 2008 verliess und am 24. November 2008 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 2. Dezember
2008 sowie der direkten Anhörung vom 27. Januar 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
Angehöriger der Ethnie der Igbo, 16-jährig und seit seiner Geburt in
Lagos wohnhaft gewesen,
dass er seit dem Jahre 2002 – als sein Zwillingsbruder umgebracht
worden sei – als einziges Kind bei seinen Eltern gelebt habe,
dass ungefähr am 29. Oktober 2008 seine Mutter in der Wohnung den
Namen seines Vaters geschrieen habe, worauf er und seine Tante
nachgeschaut und die Mutter mit den Händen am Hals haltend ange-
troffen hätten,
dass sie seine Mutter in ein Spital verbracht hätten, wo deren Tod fest-
gestellt worden sei,
dass seine Tante in der Folge in sein Heimatdorf gegangen und mit
mehreren Dorfbewohnern nach Lagos zurückgekehrt seien, wo sie sei-
nen Vater beschuldigt hätten, am Tod der Mutter Schuld zu tragen,
dass im Verlaufe der Auseinandersetzung die Polizei eingetroffen sei,
welche im Rahmen einer Hausdurchsuchung eine Geheimkammer ent-
deckt habe, in welcher sich in einem Kühlschrank mehrere menschli-
che Köpfe befunden hätten,
dass die Polizei ferner Geld und eine Liste gefunden habe, auf welcher
in roter Schrift unter anderem auch sein Name aufgeführt gewesen
sei,
dass sein Vater daraufhin gestanden habe, seine drei Frauen sowie
den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers umgebracht zu haben,
dass er dem Beschwerdeführer sodann den Rat gegeben habe, sich in
Sicherheit zu bringen, weil er oder andere Personen ihn ansonsten
ebenfalls opfern würden,
Seite 2
D-1436/2009
dass er – nachdem er diese Worte gesprochen habe – verschieden
sei,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge bei seiner ebenfalls in
Lagos wohnhaften Tante aufgehalten habe,
dass nach einigen Tagen an die Türe geklopft worden sei, worauf seine
Tante sie geöffnet habe, währenddem er sich auf der Toilette aufgehal-
ten und um sein Leben gebetet habe,
dass er gehört habe, wie die Tante nach ihm gefragt worden sei und
sie alsdann erstochen am Boden liegend aufgefunden habe,
dass er sich umgehend in die Kirche begeben habe, wo ihn C._______
– ein weisser Geistlicher – aufgenommen habe,
dass ihm C._______ bei der Organisation der Ausreise aus Nigeria
behilflich gewesen sei und ihn auf der Reise – welche in einem gros-
sen, grossen fliegenden Ding sowie in einem eckigen, langen Ding er-
folgt sei – begleitet habe,
dass die Vormundschaftsbehörde der Aufenthaltsgemeinde dem Be-
schwerdeführer mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 einen Vormund
bestellte,
dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2009 polizeilich angezeigt
wurde unter dem Vorwurf des Ankaufs, des Besitzes und eventuell des
Handels mit Kokain,
dass das D._______ mit Verfügung vom 2. Februar 2009 die
Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem gesamten Kanton
anordnete,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 3. Februar 2008 – dem Vormund eröffnet am 4. Februar 2009 –
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien ungereimt und widersprüchlich, mit-
hin unglaubhaft,
Seite 3
D-1436/2009
dass zunächst die Schilderung der Todesumstände seiner Eltern und
seiner Tante bar jeglicher medizinischer Grundlage seien und sich der
Beschwerdeführer hinsichtlich des plötzlichen Todes seines Vaters zu-
dem in monotoner und stereotyper Weise geäussert habe,
dass die angegebenen Umstände der Ermordung seiner Tante eben-
falls wenig plausibel erschienen, wolle der Beschwerdeführer doch kei-
nerlei Schreie vernommen haben beziehungsweise entbehre es doch
jeglicher Grundlage, dass die Mörder die einzige Verwandte des Be-
schwerdeführers, die Kontakt mit ihm gehabt habe, umbringen und an-
schliessend nicht einmal deren Wohnung durchsuchen würden,
dass demzufolge von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen
sei, weshalb der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer zufolge Abweisung des Asylgesuches
wegzuweisen sei und sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erweise,
dass dem Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachte Minderjährig-
keit nicht geglaubt werden könne, da er zum einen trotz mehrmaliger
Aufforderung keinerlei Ausweispapiere oder sonstige aussagekräftige
Dokumente vorgelegt habe, und zum anderen sämtliche Fragen in Be-
zug auf sein Alter ausweichend beantwortet habe,
dass er sich ferner teilweise einer bewusst kindlichen Ausdrucksweise
bedient habe, die allerdings überaus konstruiert wirke,
dass insgesamt davon auszugehen sei, dass es sich bei der angege-
benen Minderjährigkeit lediglich um eine Schutzbehauptung handle,
dass schliesslich weder die in Nigeria vorherrschende politische Situa-
tion noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges sprechen würden, handle es sich doch beim Beschwerdefüh-
rer um einen alleinstehenden, gesunden jungen Mann, der über eine
solide Schulbildung verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit eigenhändig verfasster Eingabe vom
2. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu
Seite 4
D-1436/2009
gewähren beziehungsweise eventualiter die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz anzuordnen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
indessen verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber be-
funden werden kann,
dass somit auf die – abgesehen vom sprachlichen Mangel – form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
Seite 5
D-1436/2009
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen nicht standzuhalten vermögen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers über das Wirken seines Va-
ters, die Todesumstände seiner Verwandten und das Auffinden einer
Geheimkammer mit einem mehrere Köpfe beinhaltenden Kühlschrank
gänzlich unplausibel und realitätsfremd, ja geradezu phantastisch an-
muten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe in
keiner Weise zu den im von der Vorinstanz vorgehaltenen Ungereimt-
heiten Stellung nimmt, sondern lediglich in rudimentärer Weise eine
ihm im Heimatstaat drohende Gefährdung geltend macht,
Seite 6
D-1436/2009
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die in Nigeria droht,
Seite 7
D-1436/2009
dass das Bundesamt sodann – nachdem es bis zum Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens die verfahrensrechtlichen Bestimmungen
über die Behandlung unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber be-
achtet hat (indem dem Beschwerdeführer vor der einlässlichen Anhö-
rung zu den Gesuchsgründen von der zuständigen kantonalen Behör-
de ein Vormund bestellt wurde) – in der angefochtenen Verfügung in
schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, weshalb es die
vom Beschwerdeführer vorgebrachte angebliche Minderjährigkeit als
nicht glaubhaft erachtet,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben ausgeführten
Erwägungen des BFM in der Verfügung vom 3. Februar 2009 verwie-
sen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe diesen Er-
wägungen nichts entgegen setzt, sondern lediglich wiederholt, er sei
16-jährig,
dass das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Sachlage in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Be-
schwerdeführer die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht in
genügender Weise dargetan hat (vgl. zur Frage der Beweisführungs-
last und der Folge der Beweislosigkeit Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30
E. 5 und 6 S. 208 ff.), mithin von seiner Volljährigkeit auszugehen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich, wie das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zu
Recht ausgeführt hat, beim Beschwerdeführer um einen alleinstehen-
den, jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der zu-
dem über eine solide Schulbildung verfügt, welche ihm den Aufbau ei-
ner wirtschaftlichen Existenz ohne weiters ermöglichen dürfte,
Seite 8
D-1436/2009
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-1436/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
Seite 10