Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1436/2011
Urteil vom 20. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______,
Türkei,
vertreten durch C._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 / N_______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus D._______ am 5. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er dabei anlässlich der Kurzbefragung im E._______ vom
17. Januar 2011 sowie der direkten Anhörung vom 25. Januar 2011 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, als Kurde in
der Türkei benachteiligt und diskriminiert zu werden,
dass sein Vater anfangs der 1990er Jahr sowohl von der Guerilla als
auch von den Behörden belästigt worden sei und sein Onkel
väterlicherseits und dessen Ehefrau 2007 aus unbekanntem Grund
umgebracht worden seien,
dass der Beschwerdeführer in D._______ an einem Tag gleich zweimal
von der Polizei kontrolliert worden sei, worauf sein Arbeitgeber ihm
gesagt habe, unter diesen Umständen könne er nicht arbeiten und er für
zirka zwei Monate seine Erwerbstätigkeit unterbrochen habe,
dass er sich zusammen mit Freunden politisch betätigt und für einen
kurdischen Verein Publikationen verteilt habe, woraufhin ihnen von
Beamten diese Tätigkeit mündlich untersagt worden sei,
dass sich die Behörden bei ihm nach dem Verbleib eines seiner Freunde,
welcher sich der kurdischen Guerillabewegung angeschlossen habe,
erkundigt hätten,
dass er im allgemeinen von den Behörden ungerecht behandelt worden
sei, indem diese ihn unnötig lange hätte warten lassen oder ihn danach
gefragt hätten, was er auf der Strasse so treibe,
dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom
2. Februar 2011 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5.
Januar 2011 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
3. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung
frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung einer
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Kostenvorschusses nach Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
18. März 2011 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies und unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von 600.- mit
Zahlungsfrist bis zum 4. April 2011 erhob, welcher in der Folge
fristgerecht am 1. April 2011 einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen
des Beschwerdeführers, sein Vater sei in den 1990er Jahren sowohl von
den türkischen Behörden als auch von der Guerilla belästigt worden,
mangels kausalen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen geltend
gemachter Verfolgung und Ausreise nicht asylrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG sind,
dass sie im Weiteren zu Recht und mit zutreffender Begründung die
Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von den türkischen
Behörden schikaniert und benachteiligt, mangels erforderlicher Intensität
als nicht asylrelevant erachtet und eine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung verneint hat,
dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerde lediglich unter Bezugnahme auf einzelne bekannte
Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörungen und
allgemeine Ausführungen zur Situation von Angehörigen der kurdischen
Ethnie in der Türkei das Vorliegen einer begründeten Furcht des
Beschwerdeführers behauptet wird,
dass sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, welche die
Einschätzung des BFM in Frage stellen würden, und daher die
Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen vermag,
dass somit die Vorinstanz – wie bereits mit Zwischenverfügung des
Instruktionsrichter vom 18. März 2011 festgestellt – die Vorbringen des
Beschwerdeführers zutreffend als nicht asylrelevant erachtet und das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
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gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen Beschwerdeführers mit
beruflicher Erfahrung als Möbelverkäufer und mit einem Beziehungsnetz
in der Türkei als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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