B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1436/2015
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
alias B._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2014 in der Schweiz unter
den Personalien B._______, geboren am (…), Syrien ein Asylgesuch ein-
reichte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2015 anlässlich der
Befragung zur Person mitteilte, ein Fingerabdruckvergleich im zentralen
europäischen Visumsystem CS-VIS habe ergeben, dass er mit einem auf
die Personalien A._______, geboren am (…), Türkei ausgestellten Reise-
pass ein griechisches Visum beantragt habe,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2015 in Anwendung
von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) das rechtliche Gehör zur er-
folgten Identitätstäuschung gewährte,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2015 – eröffnet am 2. Feb-
ruar 2015 – gestützt auf Art. 31a Abs. 4 AsylG feststellte, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 4. März 2015 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventuell sei die Wegweisung unabhän-
gig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben,
dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung mittels seines Rechtsvertreters zu gewähren,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerde namentlich eine Bestätigung des
Quartiervorstehers C._______ vom 4. Februar 2015, wonach gegen den
Beschwerdeführer Untersuchungen eingeleitet und Hausdurchsuchungen
durchgeführt und dieser auch im Zusammenhang mit seinem Militärdienst
gesucht worden sei, sowie mehrere Fotos beifügte, die anlässlich einer
Durchsuchung seines Elternhauses beziehungsweise seiner Teilnahme an
Demonstrationen in der Türkei aufgenommen worden seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. März 2015 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
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dass der Rechtsvertreter mit Begleitschreiben vom 9. März 2015 eine zu-
gunsten seines Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung vom 5. März 2015 zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. März
2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie dasjenige um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdefüh-
rer aufforderte, bis zum 27. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr.
600.– zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 19. März 2015 ein-
zahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien nicht glaubhaft,
dass gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG Asylsuchende verpflichtet sind, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken,
dass sie dabei insbesondere ihre Identität offen zu legen haben (Art. 8 Abs.
1 Bst. a AsylG),
dass gemäss Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) der Begriff Identität den Na-
men, den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsda-
tum, den Geburtsort und das Geschlecht umfasst,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2015 als Grund für die Identi-
tätstäuschung im Wesentlichen ausführte, aus Syrien stammende Perso-
nen, welche ihn in die Schweiz gebracht hätten, hätten ihm geraten, sich
als Syrer auszugeben, da man als Syrer in der Schweiz bleiben könne,
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dass er diesen Rat aus Angst vor einer Ausschaffung in die Türkei befolgt
habe (vgl. act. A5/4 S. 1),
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2015 weiter geltend machte, er
sei für die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; kurdische Arbeiterpartei) als
Kurier tätig gewesen und habe während der letzten Zeit Geld für Nahrungs-
mittel, Medikamente sowie Waffen zugunsten der Bevölkerung in der sy-
risch-türkischen Grenzstadt Kobane gesammelt,
dass er sich im fraglichen Zeitraum auch diverse Male in der Nähe von
Kobane aufgehalten habe, zuletzt etwa sieben Monate vor seiner Einreise
in die Schweiz,
dass die sogenannte Anti-Terrorabteilung nach ihm gesucht habe, wobei er
nicht genau wisse, was ihm vorgeworfen werde,
dass er im Übrigen auch im Zusammenhang mit dem Militärdienst gesucht
werde, da er vor etwa vier oder fünf Jahren einer militärischen Vorladung
keine Folge geleistet habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begrün-
dung ablehnte, dieser habe die Schweizer Asylbehörden im Rahmen sei-
nes Asylverfahrens über seine Identität getäuscht,
dass er mit diesem Verhalten nicht glaubhaft zu machen vermocht habe,
dass er in der Schweiz des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG bedürfe,
dass das SEM weiter festhielt, die Identitätstäuschung beruhe letztlich auf
nicht nachvollziehbaren Gründen, zumal es dem Beschwerdeführer mög-
lich gewesen wäre, die erst auf Vorhalt der Identitätstäuschung hin geltend
gemachten Fluchtgründe von Anfang an zu nennen,
dass im Übrigen seine Aussagen zu seinen Aufenthalten in Kobane durch-
wegs unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen seien,
dass hinsichtlich seiner Vorbringen im Zusammenhang mit dem Militär-
dienst festzuhalten sei, dass keine asylrelevante Verfolgungsmotivation im
Sinne von Art. 3 AsylG vorliege, wenn staatliche Massnahmen der Durch-
setzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen würden,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen eingewendet wird, es sei nicht
statthaft, dass das SEM allein zufolge anfänglich falscher Informationen
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des Beschwerdeführers bezüglich seiner Identität darauf schliesse, dieser
habe seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft zu machen vermocht,
sehe doch Art. 31a Abs. 4 AsylG auch für einen solchen Fall einen materi-
ellen Asylentscheid vor,
dass Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG zwar bei einer Identitätstäuschung tatsäch-
lich nur vorsehe, dass anfänglich nur das rechtliche Gehör zur Identitäts-
täuschung gewährt werden müsse,
dass die Gewährung dieses rechtlichen Gehörs indessen nur korrekt er-
folge, wenn das SEM nachträglich eine Anhörung im Sinne von Art. 29
AsylG durchführe, sobald sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG Hin-
weise auf eine Verfolgung ergeben würden,
dass im vorliegenden Fall indessen trotz Vorliegens von Verfolgungshin-
weisen keine ergänzende Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchge-
führt worden sei,
dass das SEM somit vorliegend den Sachverhalt unvollständig und teil-
weise unrichtig festgestellt und damit im Ergebnis seine Begründungs-
pflicht und Art. 3 EMRK verletzt habe, weshalb das Verfahren zwecks voll-
ständiger Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle einleitend festhält,
dass es mit der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht eines Asylsuchenden
unvereinbar ist, hinsichtlich seiner Identität falsche Angaben zu machen,
dass gerade das Kalkül des Beschwerdeführers, unter dem Versuch der
Vorspiegelung seiner syrischen Staatsangehörigkeit eine vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu erwirken, generell an dessen Glaubwürdigkeit
zweifeln lässt,
dass im Übrigen auch die Behauptungen des Beschwerdeführers anläss-
lich seiner Befragung zur Person, er sei Makhtum, verstehe nur schlecht
Türkisch und habe das ihm ausgehändigte Merkblatt in arabischer Sprache
nicht gelesen, weil ihm syrische Landsleute geraten hätten, dieses einfach
wegzuwerfen, weil es nicht wichtig sei, untrüglich aufzeigen, dass er bis
zur Konfrontation mit dem CS-VIS-Treffer den Anschein aufrechterhalten
wollte, syrischer Herkunft zu sein,
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dass gerade angesichts des anfänglichen Versuchs des Beschwerdefüh-
rers, mittels Behauptens der syrischen Staatsangehörigkeit automatisch
eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs durch die Schweiz zu erwirken, auch die Argumentation auf Be-
schwerdeebene nicht zu überzeugen vermag, er habe sich erst nach "Of-
fenlegung" seiner wirklichen Identität zu seinen Asylgründen (in Bezug auf
die Türkei) geäussert, weshalb er sein Asylgesuch von Anfang an mit sei-
nen tatsächlichen Verfolgungsgründen begründet habe (vgl. Beschwerde
S. 6 Ziff. 5 Abs. 2 i.V.m. S. 10 Ziff. 9 Abs. 1 sowie Eingabe vom 9. März
2015),
dass deshalb die faktisch erst nachträgliche Behauptung, in der Türkei we-
gen Kurierdiensten für die PKK und die logistische Unterstützung der Be-
völkerung von Kobane mit Nahrungsmitteln, Medikamenten und Waffen ei-
ner asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu sein, eine unbehelfliche Schutzbehauptung darstellen dürfte,
dass das Asylgesetz überdies im Falle einer – erkennungsdienstlich fest-
gestellten – Identitätstäuschung ausdrücklich keine Anhörung zu den Asyl-
gründen im Sinne von Art. 29 AsylG vorsieht (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a i.V.m.
Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario),
dass vor diesem Hintergrund für die Vorinstanz keinerlei Veranlassung be-
stand, eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asyl-
gründen durchzuführen, weshalb der diesbezüglich begründete Kassati-
onsantrag sowie der weitere Antrag in der Beschwerde, von Amtes wegen
eine Botschaftsabklärung durchzuführen (a.a.O. S. 4 i.V.m. S. 8 bis 10),
abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG) zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist,
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dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1
AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist, weil der
Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – nicht glaubhaft machen konnte,
dass er in der Türkei aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib,
Leben oder in ihrer Freiheit gefährdet ist oder dort Gefahr liefe, zur Aus-
reise in ein Land gezwungen zu werden, in dem ihm solche Nachteile dro-
hen,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem keine
konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass
er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3
EMRK unterworfen wäre,
dass die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zwar – wie
die Vorinstanz zutreffend angemerkt hat – grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht, ihre Grenzen aber nach Treu und
Glauben an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen hat, der
Beschwerdeführer habe weder schlüssig darzulegen vermocht, weshalb er
über seine Identität getäuscht habe, noch substanziierte Angaben zu sei-
nen angeblichen Aufenthalten in Kobane machen können,
dass der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Be-
schwerdeführer habe seine Aktivitäten zugunsten der PKK zuletzt herun-
terzuspielen versucht, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, einer ter-
roristischen Organisation anzugehören (a.a.O. S. 9 oben), nicht zu über-
zeugen vermag,
dass auch das inhaltlich sehr unbestimmte Schreiben des Quartiervorste-
hers vom 4. Februar 2015 nicht geeignet erscheint, die Ausreisevorbringen
des Beschwerdeführers in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen,
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dass schliesslich weder die Fotos der angeblichen Durchsuchung des El-
ternhauses des Beschwerdeführers noch die Fotos, welche ihn als Teilneh-
mer einer Kundgebung in der Türkei zeigen, darzulegen vermögen, dass
er deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte,
dass auch aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Tür-
kei zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
dem Beschwerdeführer drohe dort eine entsprechende Gefährdung,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzli-
chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass in Bezug auf die Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer zudem in der Türkei über Familienangehörige
verfügt (vgl. act. A3/12 S. 7 Ziff. 3.01), welche ihm bei einer Rückkehr in
seine Heimat hilfreich zur Seite stehen können,
dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der
Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich mög-
lich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet
ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c
VwVG) weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzuge-
hen, da diese am Ergebnis nichts ändern können,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der vom Beschwerdeführer am 19. März 2015 geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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