Abtei lung IV
D-1437/2007
{T 0/2}
Urteil vom 5. März 2007
Mitwirkung: Richter Zoller, Richter Schürch, Richterin Spälti Giannakitsas
und Gerichtsschreiberin Leisinger
X._______, geboren_______, Sri Lanka, wohnhaft_______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asyl und
Wegweisung /_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, _______ Ethnie, am 22. September 2005 erstmals in der
Schweiz ein Asylgesuch stellte und dabei zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, wegen der Beherbergung zweier Tamilien in ihrem Haus von den Sicher-
heitsbehörden behelligt worden zu sein, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen
habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 abwies und die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter mit Be-
schwerde vom 17. November 2005 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) anfechten liess,
dass die ARK auf die Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2005 nicht eintrat, nach-
dem die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 28. November 2005 ein-
verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte,
dass das BFM ein von der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2006 eingereichtes Wie-
dererwägungsgesuch mit Verfügung vom 27. Januar 2006 abwies und die Verfügung
vom 18. Oktober 2005 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte,
dass auf eine gegen diese Verfügung am 1. März 2006 bei der ARK eingereichte Be-
schwerde mit Urteil vom 5. April 2006 nicht eingetreten wurde, nachdem der mit Zwi-
schenverfügung vom 14. März 2006 einverlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 4. April 2006 ein zweites Asylgesuch einreichte, und
zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen geltend machte, bisher sei weder im
ordentlichen ersten Asylverfahren noch im nachfolgenden Wiedererwägungsverfahren
zur Frage des Verschwindens der Mutter und der damit begründeten Furcht der Be-
schwerdeführerin vor Reflexverfolgung Stellung genommen worden,
dass bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen worden sei, dass
die Mutter der Beschwerdeführerin sich seit der Behelligungen durch Militärangehörige
versteckt halte,
dass im Rahmen es Wiedererwägungsverfahrens auch darauf hingewiesen worden sei,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht mehr auffindbar wäre,
dass die von der Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren geltend gemach-
ten Behelligungen durch das Militär und das langanhaltende Verschwinden der Mutter
einen objektiven Grund der Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründen würden, wobei
nicht angegeben werden könne, ob die Mutter allenfalls von der Polizei behelligt worden
sei, jedoch davon auszugehen sei, dass die Mutter vom Militär verschleppt worden sei,
dass schliesslich im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Mutter ein Suchauftrag
über das Internationale Kommittee des Roten Kreuzes (IKRK) in Auftrag gegeben
werde,
dass in der Folge die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr am 12. Februar 2007 vom
BFM gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aus-
führte, über ihren im Heimatstaat wohnhaften Cousin habe sie erfahren, dass ihre Mutter
im Mai 2006 eines natürlichen Todes gestorben sei, weshalb aufgrund dieser Tatsache
3leider kein neues Ereignis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG mehr geltend ge-
macht werden könne,
dass jedoch vor dem Hintergrund der familiären Situation erneut über die Frage des
Wegweisungsvollzuges zu befinden sei, im Rahmen dessen auch die veränderte poli-
tische Situation zu würdigen sei,
dass das Gesuch deshalb als Wiedererwägungsgesuch im Wegweisungspunkt entge-
genzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführerin andererseits aber - unter Verweis auf die Empfehlung des
UNHCR vom Januar 2007 und der herrschenden politisch instabilen Lage - die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2007 - eröffnet am 16. Februar 2007 - auf
das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. April 2006 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und deren Wegweisung sowie den Vollzug der
Wegweisung einen Tag nach Rechtskraft anordnete,
dass für die Begründung im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin am
23. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte,
die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2007 sei aufzuheben und die Sache zum
neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Anträge 1-3 der Stellung-
nahme vom 12. Februar 2007 zu behandeln seien,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass die vollständigen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2007 ein-
trafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes im Sinne von Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR
172.021) entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR
142.31] i.V.m. Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]; Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR
173.119]),
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]),
dass die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheides ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung respektive Änderung hat und daher zur Be-
schwerde berechtigt ist, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 51 und
52 VwVG),
4dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei einem Nichteintretens-
entscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darauf beschränkt ist, im Fall der Begründet-
heit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. in diesem Zusammenhang
die nach wie vor Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung der ARK in Entscheide und Mit-
teilungen der ARK, EMARK 1993 Nr. 36 S. 250 ff., EMARK 1995 Nr. 14 S. 127 ff.,
EMARK 1996 Nr. 5 S. 39),
dass daher Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bilden, hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Voll-
zuges dem Bundesverwaltungsgericht jedoch volle Kognition zukommt, da diese Punkte
von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nach-
folgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn
die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen,
ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während eines hängigen Asylverfahrens in den Hei-
matstaat zurückgekehrt ist,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise für in
der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind,
dass sich die Relevanz der Verfolgung im Sinne erwähnter Bestimmung an jenem von
Art. 3 AsylG misst und daher auf ein Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG dann nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs offen-
sichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durch-
laufen hat,
dass die im zweiten Asylgesuch geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Reflexverfol-
gung, welche mit dem Verschwinden der Mutter und der Vermutung ihres gewaltsamen
Todes - herbeigeführt durch die Militärbehörden - begründet wurde, bereits aufgrund der
Stellungnahme vom 12. Februar 2007 nicht mehr zu bestehen vermag, nachdem die
Beschwerdeführerin durch ihren Cousin Kenntnis davon erlangt hat, dass ihre Mutter
eines natürlichen Todes gestorben sei (vgl. vorinstanzliche Akte C 7),
dass sich auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe keine Hinweise im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergeben, die geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin zu begründen,
dass insbesondere die im Rahmen des zweiten Asylgesuches geltend gemachte, vor
der Ausreise der Beschwerdeführerin erfolgte Vergewaltigung durch einen von ihr als
"Onkel" bezeichneten Bekannten im Heimatstaat allenfalls im Rahmen des ausseror-
dentlichen Rechtsmittels der Revision geltend gemacht werden könnte, da dieser Um-
stand eine zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens vorbestandene Tatsache darstellt,
dass sich aus dem allgemeinen Vorbringen, die politische Lage in Sri Lanka sei instabil
und dem Verweis auf dazu erstellte Ländergutachten keine Hinweise auf eine der Be-
5schwerdeführerin drohende konkrete Verfolgung ergeben sondern dieser Umstand allen-
falls im Rahmen des Wegweisunsvollzuges Prüfungsgegenstand sein könnte,
dass das Bundesamt daher im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eingetreten ist, da die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch trotz der ihr be-
kannten Umstände nicht zurückgezogen hat und in der Stellungnahme vom 12. Februar
2007 explizit um Auseinandersetzung mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung ersucht hat (vgl. Akte C 7, S. 7),
dass das Bundesamt, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt, in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnet, sofern sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen
Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausge-
sprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entge-
genstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzuges
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin nach vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist,
nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignissee darzulegen, die geeignet wären,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorüberge-
henden Schutzes als relevant erachtet werden könnten, weshalb die Beschwerdeführe-
rin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
dass sich nach dem Gesagten eine Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt von
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK;
SR 0.142.30) sowie von Art. 5 AsylG als rechtmässig erweist, da das Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-refoulement lediglich auf Personen Anwendung findet, welche die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen,
dass sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, wonach die Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK; SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass die Beschwerdeführerin auch mit den Ausführungen zur aktuellen politischen Lage
in Sri Lanka keine gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses konkrete Gefahr im Sinne eines real-risk
nachzuweisen vermochte, und sich der Vollzug somit im Sinne der völkerrechtlichen Be-
stimmungen als zulässig erwiest,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann auch als zumutbar zu erachten ist,
dass nach der noch immer Gültigkeit entfaltenden Praxis der ARK eine Rückschaffung
abgewiesener Asylsuchender zwar in die nördlichen Provinzen sowie gewisse östliche
Landesteile als unzumutbar, hingegen eine Rückkehr in die südlicheren Provinzen gene-
rell als zumutbar erachtet wird (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 Erw. 4ff.),
dass diese Beurteilung auch zum heutigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der ak-
tuellen innenpolitischen Lage Gültigkeit entfaltet, da der bestehenden instabilen Sicher-
heitslage im Norden und Nordosten Sri Lanka's weiterhin dadurch Rechnung getragen
6wird, als ein Vollzug der Wegweisung für diese Region als unzumutbar erachtet wird
(vgl. EMARK 2006 Nr. 6, S. 53 ff.),
dass die Beschwerdeführerin aus dem Grossraum Colombo stammt und _______,
weshalb eine Rückkehr der Beschwerdeführerin grundsätzlich als zumutbar erscheint,
und sich die Frage eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerin in die
nördlichen beziehungsweise nordöstlichen Gebiete Sri Lanka's vorliegend nicht stellt,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges sprechen,
dass die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreterin ausführt, zu den im
Heimatstaat verbliebenen Verwandten bestünde kein Kontakt, insbesondere wolle der
Cousin, mit dem die Beschwerdeführerin in Verbindung getreten sei, um über den Ver-
bleib ihrer Mutter nähere Informationen einzuholen, keine Verantwortung für die Be-
schwerdeführerin übernehmen,
dass im Weiteren geltend gemacht wird, das Haus, in welchem die Beschwerdeführerin
mit der Mutter gewohnt habe, sei zum Zwecke der Finanzierung der Ausreise verkauft
worden, weshalb die Beschwerdeführerin nunmehr nach dem Tod ihrer Mutter keine
Möglichkeit der Unterkunft mehr habe,
dass ein Verbleib bei dem als "Onkel" bezeichneten Bekannten der Familie ebenfalls
nicht zugemutet werden könne, da dieser die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise ver-
gewaltigt habe und es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten sei, sich in die Abhän-
gigkeit dieses Mannes zu begeben,
dass sich aus den von der Beschwerdeführerin angegebene Gründen im Ergebnis nicht
auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lässt,
dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass
sich die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat auf ein familiäres beziehungsweise
ein anderes soziales Beziehungsnetz stützen kann,
dass die Beschwerdeführerin fast vierzig Jahre in Sri Lanka gelebt hat und bereits des-
halb von einem vorhandenen sozialen Beziehungsnetz aufgegangen werden kann, zu-
mal die Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatstaat erst 16 Monate zurück
liegt,
dass das BFM sodann zu Recht im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin
nunmehr auf der Ebene des zweiten Asylgesuches dargestellten familiären Situation Un-
gereimtheiten festgestellt hat, wobei auf die Ausführungen verwiesen wird,
dass die von der Beschwerdeführerin selbst in Auftrag gegebene Suche nach dem Ver-
bleib ihrer Mutter durch das IKRK gemäss dem eingereichten Schriftstücken vergeblich
war,
dass die Ausführungen des IKRK in seinem Schreiben vom 8. Juni 2006, wonach weder
die von der Beschwerdeführerin angegebene Hausnummer der Wohnadresse, bei wel-
cher es sich ja auch um die letzte Aufenthaltsadresse der Beschwerdeführerin gehandelt
haben soll, noch der Name der Beschwerdeführerin oder ihrer Mutter den übrigen An-
wohnern ein Begriff gewesen sei, den Schluss zulässt, dass die Beschwerdeführerin
nicht ihren tatsächlichen letzten Wohnsitz angegeben hat,
dass diese Diskrepanz auch in der Beschwerdeschrift, wo auf schwierige Bedingungen
für derartige Suchen und die Misstände der korrupten Behörden verwiesen wird, keine
plausible Erklärung dafür darstellt, dass Anwohnern der Name der Beschwerdeführerin
und ihrer Mutter unbekannt war, ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beschwerde-
7führerin im Rahmen des ersten Asylverfahrens die Frage nach weiteren im Heimatstaat
lebenden Verwandten verneint hat,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Heimatstaat nämlich mit
einem Cousin im telefonischen Kontakt gestanden hat und dieser auch über die Umstän-
de des Todes der Mutter Bescheid wusste, was ebenfalls auf einen Kontakt der Familien
untereinander schliessen lässt,
dass besagter Cousin der Beschwerdeführerin zwar nach deren Aussagen keine dauer-
hafte Unterstützung gewähren will, diese Aussagen jedoch in ihrer generellen Art und
vor dem Hintergrund der in Sri Lanka bestehenden Familienstrukturen von der Hand zu
weisen sind,
dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend machte, ihren Lebensunterhalt und
den ihrer kranken Mutter neben dem Vermieten eines Zimmers auch mit Landwirtschaft
bestritten zu haben,
dass deshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Be-
reich beruflich wieder wird integrieren können, zumal sie auch keine gesundheitlichen
Probleme geltend gemacht hat,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren im Grossraum Colombo als Angehörige der
singhalesischen Ethnie einfacheren Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt finden
wird als beispielsweise Angehörige der tamilischen Ethnie,
dass zudem für Frauen ohne familiäre Unterstützung und Vermögen im Raum Colombo
Einrichtungen des Ministeriums für Wohlfahrtshilfe, Wiederaufbau und Sozialhilfe sowie
weitere staatliche, halbstaatliche und private Organisationen zur Verfügung stehen, wo
die betroffenen Frauen Unterstützung finden können,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Bescherdeführe-
rin gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation, die als konkrete
Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art.14a Abs.
4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2
ANAG) erscheint, da es der Beschwerdeführerin obliegt, sich um die Beschaffung der
für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass demnach der angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unange-
messen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollstän-
dig festgestellt wurde, zu bestätigen ist,
dass jedoch vorliegend die Ansetzung einer bloss eintägigen Ausreisefrist in Anbetracht
der 11-monatigen Verfahrensdauer vor dem BFM und mangels fallspezifischer Gründe
für eine derart knappe Frist als offensichtlich unverhältnismässig bezeichnet werden
muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 27 S. 177 ff.), weshalb die Ziffer 3 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdefüh-
rerin eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Erlass der Kostenvorschusspflicht ob-
solet wird,
dass dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, nachdem sich die Beschwerde zum Zeit-
punkt ihrer Einreichung als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat,
8dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in Abweichung von Ziffer 3
seiner Verfügung vom 14. Februar 2007 eine angemessene Ausreisefrist zu set-
zen.
4. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 2 Expl. (Einzahlungsschein folgt
mit separater Post)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten _______
- _______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Constance Leisinger
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