Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1437/2011
Urteil vom 11. März 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Zimbabwe,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. Februar 2011 /
N .
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
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Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein angeblich am 16. Oktober 1993
geborener und demnach minderjähriger Staatsangehöriger von
Zimbabwe – eigenen Angaben zufolge Anfang 2007 aus dem
Heimatstaat ausreiste und am 31. Dezember 2010 unkontrolliert und via
Frankreich in die Schweiz einreiste, wo er am 3. Januar 2011 um Asyl
nachsuchte,
dass er gemäss der Datenbank Eurodac am 2. Juni 2009 in Spanien ein
Asylgesuch gestellt hatte,
dass das BFM im Hinblick auf das Erscheinungsbild des
Beschwerdeführers eine Knochenaltersanalyse vornehmen liess,
dass gemäss einer Fax-Mitteilung vom 6. Januar 2011 die radiologische
Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers auf ein Alter von
mindestens 19 Jahren schliessen liess,
dass das BFM anlässlich der Befragung vom 10. Januar 2011 zur Person
(BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ die
Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaats
befragte,
dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit
Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens gleichentags das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
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dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, die spanischen
Behörden hätten ihn eines Morgens geweckt und aufgefordert, das Land
zu verlassen, was aus seiner Sicht gegen die Zuständigkeit Spaniens für
seinen Fall spreche,
dass bezüglich weiterer Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM am 8. Februar 2011 die spanischen Behörden darum
ersuchte, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen,
dass die spanischen Behörden am 18. Februar 2011 dieses Ersuchen
guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2011 – eröffnet am
24. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Spanien spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, aufgrund eines Abgleichs
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac stehe fest, dass der
Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht
habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Handknochenanalyse ein Alter
von mindestens 19 Jahre aufweise, er die angebliche Minderjährigkeit
nicht belegt habe, zahlreiche Vorbringen zu seinem Lebenslauf und
seinen familiären Verhältnissen sich als widersprüchlich erwiesen hätten,
weshalb das BFM den Beschwerdeführer in Würdigung sämtlicher
Umstände als volljährig erachte,
dass die spanischen Behörden das Ersuchen des BFM um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst.
c Dublin-II-VO gutgeheissen hätten,
dass demnach die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, bei Spanien liege,
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dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Zuständigkeit Spaniens
bezüglich seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgesprochen
habe,
dass demgegenüber festzuhalten sei, Spanien sei gestützt auf die Dublin-
II-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig,
dass es somit den zuständigen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus
des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung
in den Heimatstaat anzuordnen,
dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass Spanien seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte,
dass ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Spanien
keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers daher die Zuständigkeit
Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht
zu widerlegen vermöchten,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2011 Beschwerde
gegen diese Verfügung einreichen und Eintreten auf das Asylgesuch vom
3. Januar 2011 beantragen liess, des Weiteren sei das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen, es sei gegebenenfalls die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowohl nach Zimbabwe
als auch nach Spanien festzustellen und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, gegebenenfalls sei das
Dossier dem BFM zur Neubeurteilung zurückzugeben,
dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
beantragen liess,
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dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen anführte,
es sei unbedingt von seiner Minderjährigkeit auszugehen, weil ihm sein
Vater erzählt habe, seine Mutter sei bei seiner Geburt verstorben, ein
Datum, das man sich bekanntlich gut einprägen könne,
dass er in keinem Moment habe mitbestimmen können, wohin er
gebracht worden sei, zumal seine Grossmutter die Flucht nach Europa
organisiert habe,
dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe, in Spanien eine
Aufenthaltsbewilligung zu bekommen oder ein ordentliches Asylverfahren
zu durchlaufen,
dass im Hinblick auf die Kinderrechtskonvention abgeklärt werden müsse,
welche Unterstützung und Betreuung dem Beschwerdeführer in Spanien
zuteil würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2011 den
Wegweisungsvollzug vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass sich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ergeben, welche
zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des sich als minderjährig
bezeichnenden Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er als
prozessfähig zu erachten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.
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108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht
einzutreten ist, da es sich vorliegend um ein Überstellungsverfahren in
den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat handelt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten
Minderjährigkeit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
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dass die Knochenaltersanalyse ein Alter von mindestens 19 Jahren
ergeben hat, wobei dieses Untersuchungsergebnis im Einklang mit dem
optischen Erscheinungsbild des Beschwerdeführers steht,
dass die geltend gemachte Minderjährigkeit nach wie vor nicht
nachgewiesen ist, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen hat und von seiner Volljährigkeit auszugehen
ist (EMARK 2004 Nr. 30 S. 204 ff.),
dass im Übrigen selbst eine tatsächliche Minderjährigkeit für sich allein
betrachtet nicht zum Selbsteintritt führen dürfte, diese Frage in casu indes
offen gelassen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien
feststeht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass somit Spanien für die Prüfung seines am 3. Januar 2011 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. das DAA, die
Dublin-II-Verordnung sowie die DVO Dublin),
dass die spanischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 8. Februar
2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 18. Februar 2011
guthiessen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gemäss DAA bei Spanien liegt,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
10. Januar 2010 (recte: 2011) lediglich geltend machte, er verstehe nicht,
weshalb die spanischen Beamten eines Tages gekommen seien, ihn
geweckt und zu ihm gesagt hätten, er müsse das Land verlassen, wenn
doch Spanien für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei (A17/2 S. 1),
dass er den Akten zufolge am 2. Juni 2009 ein Asylgesuch in Spanien
gestellt hat,
dass Spanien Signatarstaat der Flüchtlingskonvention und der
Europäischen Menschenrechtskonvention ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Spanien
nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Flüchtlingskonvention
hält,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der
Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Spanien in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass die Vorinstanz im Rahmen des Dublin-Verfahrens in zutreffender
Weise ausschliesslich eine Wegweisung nach Spanien prüfte, weshalb
hier auf die Frage des Wegweisungsvollzugs nach Zimbabwe nicht
einzutreten ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
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(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 - 3 VGKE)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: