B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1437/2018
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2018 / N (…).
D-1437/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 31. August 2015 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. September 2015 wurde er zu sei-
ner Person befragt (BzP) und am 28. Februar 2017 ausführlich zu seinen
Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgen-
des geltend: Er habe das 12. Schuljahr ab (…) 2012 im Rahmen der
(…). Runde in Sawa absolviert (davon acht Monate Schule und drei Mo-
nate militärische Grundausbildung). Nach den Abschlussprüfungen habe
er für einen Monat nach Hause gehen dürfen. Danach habe er wieder in
den Nationaldienst nach Sawa einrücken und von dort aus an einem
schweren Marsch durch die Wüste nach B._______ teilnehmen müssen.
Dabei und auch sonst habe er grosse Schmerzen aufgrund seiner krumm
gewachsenen, missgebildeten Beine gehabt. Er habe gehofft, deshalb vom
Militärdienst dispensiert zu werden. Im Militär seien diese Probleme und
Schmerzen indes nicht ernst genommen worden, weshalb er schliesslich
am 14. Februar 2014 unerlaubt von seiner Einheit weggerannt und nach
Hause nach C._______ gegangen sei. Nach drei Tagen habe er vernom-
men, dass er gesucht werde, weshalb er zu seiner Cousine nach
D._______ gegangen sei und sich bei ihr versteckt habe. Er habe sich etwa
sieben Monate (gemäss BzP; A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise einen Mo-
nat (gemäss Anhörung; A16 F82) beziehungsweise zehn Monate (gemäss
anderer Stelle an der Anhörung; A16 F89) bei seiner Cousine versteckt,
bevor er versucht habe, illegal auszureisen indem er von D._______ nach
Arkudet gereist sei und von dort acht Tage zu Fuss weitergegangen sei.
Am 12. August 2014 (A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise gegen Oktober
2014 (A16 F89) sei er auf dem Weg zur Grenze bei Shuk Jedid/Sinkret
Kinab erwischt und inhaftiert worden. Er sei zunächst für zehn Tage ins
Gefängnis von Aderset gekommen, danach sei er für sieben bis zehn Tage
Haft nach Hashferay verlegt worden und anschliessend sei er während
dreier Wochen in Adi Abeito inhaftiert gewesen (A16 F83). Danach sei er
wieder dem Militärdienst zugeführt und der (…) Division zugeteilt worden
(A16 F83). Dort habe er zunächst erneut zwei (A5 Ziff. 1.17.05) bezie-
hungsweise drei Tage (A16 F108) in Haft verbringen müssen, bevor er sich
für vier (A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise drei Tage (A16 F110) habe aus-
ruhen dürfen, ehe er erneut eine einmonatige militärische Ausbildung hätte
machen müssen. Er habe sich jedoch nicht ausgeruht, sondern umge-
schaut, um eine Fluchtmöglichkeit zu eruieren. Noch bevor das Training
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begonnen habe, sei er erneut desertiert. Während er sich wiederum bei
seiner Cousine in D._______ versteckt habe, hätten ihn Soldaten zwei
(A16 F121) beziehungsweise drei Mal (A5 Ziff. 1.17.05) zu Hause bei sei-
ner Mutter in C._______ gesucht. Beim zweiten (A16 F121) beziehungs-
weise beim dritten Mal (A5 Ziff. 1.17.05) hätten die Soldaten seine Mutter
mitgenommen und festgehalten, mit dem Ziel, dass er sich melde. Nach
drei (A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise vier Tagen (A16 F116) sei seine
Mutter freigelassen worden. Er sei umgehend danach zu ihr gegangen, um
sich zu versichern, dass es ihr gut gehe. Sie habe ihn gewarnt, dass man
ihn nicht in Ruhe lassen werde und er etwas unternehmen müsse. Dies,
und die Hoffnung, in der Schweiz seine Beine operieren lassen zu können,
hätten ihn dazu bewogen, die illegale Ausreise erneut zu versuchen. Dies-
mal sei ihm die Ausreise gelungen. Er sei am 22. April 2015 (A16 F126)
aufgebrochen und am 24. April 2015 beziehungsweise am 26. April 2015
(A16 F126 sowie Anmerkungen bei Rückübersetzung) im Sudan angekom-
men beziehungsweise sei er am 24. April 2015 (A5 Ziff. 1.17.05 +5.01)
Richtung Sudan aufgebrochen. Er befürchte, eingesperrt zu werden und
wieder in den Militärdienst zu müssen, wenn er nach Eritrea zurückkehren
müsste.
Zur Stützung seiner Identität reichte er eine Identitätskarte zu den Akten.
Weiter reichte er zur Stützung seiner Vorbringen Kopien von Röntgenauf-
nahmen von zwei Beinen, welche neben Knochen Metallstücke zur Fixie-
rung zeigen und seine Beinprobleme darstellen würden, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. März 2018 gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei-
stand.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Schuldokumente sowie Fo-
tos, die ihn in Sawa sowie auf dem Marsch zeigen würden, zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsver-
treter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
E.
Mit Eingabe vom 23. März 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
F.
Mit Eingabe vom 10. April 2018 replizierte der Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.5 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (er sei zwei
Mal aus dem Militärdienst desertiert, in drei Gefängnissen in Haft gewesen
und schliesslich illegal ausgereist) seien bereits deshalb nicht glaubhaft,
da er wiederholt zeitlich deutlich divergierende Angaben gemacht habe.
Aufgrund der Aktenlage müsse daher davon ausgegangen werden, dass
er entweder aus dem Militärdienst entlassen oder davon befreit worden sei.
Die zeitlichen Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers seien
mit unüberbrückbaren Widersprüchen behaftet. Aufgrund unterschiedlicher
Angaben zwischen BzP und Anhörung, aber auch innerhalb der Anhörung
lasse sich weder ausmachen, wann der Beschwerdeführer das erste Mal
versucht habe, illegal auszureisen, noch wann er inhaftiert worden sei oder
wann er zum zweiten Mal desertiert und wann er schliesslich ausgereist
sei. So habe er beispielsweise in der Anhörung festgehalten, er sei am
14. Februar 2014 desertiert und unerlaubt nach Hause gegangen (A16
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Seite 6
F80). Da er nach drei Tagen erfahren habe, dass er gesucht worden sei,
sei er zu seiner Cousine gegangen und habe sich dort während einem Mo-
nat versteckt (A16 F82), bevor er sich auf den Weg gemacht habe, um
illegal auszureisen (A16 F82 f.). Nachdem er acht Tage zu Fuss marschiert
sei, sei er jedoch erwischt und inhaftiert worden (A16 F83). Aufgrund dieser
Angaben wäre er gegen Ende März 2014 bei der illegalen Ausreise er-
wischt und inhaftiert worden. Dieses Ereignis sei in der BzP jedoch zeitlich
auf den 12. August 2014 (A5 Ziff. 1.17.04) und in der Anhörung auf gegen
Oktober 2014 (A16 F89) festgelegt worden. Diese Vorbringen würden sich
somit zeitlich mehrfach und deutlich widersprechen. Auch die Angaben zur
zweiten Desertion würden aufgrund mehrfacher erheblicher zeitlicher Wi-
dersprüche nicht aufgehen. Ausserdem seien sie im Widerspruch gegen-
über den Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise in den Sudan, welche in der
BzP mit dem 24. April 2015 und in der Anhörung am Ende mit dem 26. April
2015 datiert worden sei und nicht zwischen Mitte Juni 2014 bis Mitte August
2014 (ausgehend von der Festnahme Ende März 2014) beziehungsweise
zwischen Ende Oktober 2014 bis Ende Dezember 2014 (ausgehend von
einer Festnahme am 12. August 2018) beziehungsweise Ende Januar
2015 bis Ende März 2015 (ausgehend von einer Inhaftierung gegen Ende
Oktober 2014; A16 F83-85, 108-111, 126, 131, 141, Anmerkungen zu 141,
A5 Ziff. 1.17.04, 5.01).
Seine Vorbringen zu den Desertionen, der Haft und der illegalen Ausreise
seien bereits aufgrund dieser Widersprüche als unglaubhaft einzuschät-
zen. Deshalb erübrige es sich, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeit-
selemente – wie beispielweise seinen nicht nachvollziehbaren Besuch bei
seiner Mutter in C._______, obwohl er angeblich als (zweifacher) Deser-
teur und ehemaliger Häftling dort von Soldaten gesucht worden sei, sowie
die nicht nachvollziehbaren ein- beziehungsweise siebenmonatigen und
ein- bis dreimonatigen Aufenthalte bei seiner Cousine in D._______ nach
seinen angeblichen Desertionen – näher einzugehen.
Demzufolge würden seine Vorbringen bezüglich Desertion, Haft und illega-
ler Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügen. Folglich sei die geltend gemachte Furcht vor allfälligen
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ohne plausible Grundlage. Daher
müsse davon ausgegangen werden, dass er, zum Beispiel aus den geltend
gemachten medizinischen Gründen, entweder aus dem Militärdienst ent-
lassen oder davon befreit worden und damit nicht desertiert sei.
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Seite 7
Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch
abzulehnen sei.
3.2 In der Rechtsmittelschrift hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorfluchtgründe (Militärdienst, erste Desertion, Haft, zweite
Desertion und illegale Ausreise) fest.
Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht Widersprüche vor, wo in Wirklichkeit
keine seien. Diesbezüglich sei vorab festzuhalten, dass er am 9. Septem-
ber 2015 summarisch und erst rund eineinhalb Jahre später vertieft zu sei-
nen Asylgründen angehört worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass
die asylrelevanten Geschehnisse anlässlich der Anhörung bereits zweiein-
halb Jahre zurückgelegen hätten. Es sei deshalb verständlich, dass er sich
nicht mehr an die genauen Daten habe erinnern können. Alle vom SEM
geltend gemachten Widersprüche würden lediglich leicht abweichende
zeitliche Angaben betreffen. So könne beispielsweise in den Angaben, er
sei am 12. August 2014 (A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise gegen Oktober
2014 (A16 F89) beim Versuch illegal auszureisen, erwischt worden, kein
Widerspruch erblickt werden. Zudem dürften Abweichungen zwischen der
BzP und der Anhörung ohnehin nur mit Zurückhaltung gegen ihn verwen-
det werden. Die summarische Befragung diene nicht der Abklärung der
Flüchtlingseigenschaft. Demgemäss hätten unwesentliche Abweichungen
keine entscheidrelevante Bedeutung. Ferner sei hervorzuheben, dass sich
die Vorinstanz strikt auf die Daten betreffend die zwei Desertionen und die
Flucht(versuche) konzentriere. Es gelte indessen sämtliche Vorbringen in
seiner Gesamtheit zu würdigen. Die Vorinstanz wolle aufgrund der Wider-
sprüchlichkeit zwischen den Aussagen bei der BzP und Anhörung ableiten,
dass seine Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien. Sie lasse aber ausser
Acht, dass er sich innerhalb der Anhörung nicht widersprochen habe und
immer klar und deutlich sowie mit der nötigen Präzision geantwortet habe.
Überdies habe er sowohl den Marsch nach B._______ (A16 F55ff.) sowie
die Haft (A16 F83, 91f., 96f., 99f., 103, 108f.) detailreich und mit zahlrei-
chen Begleitumständen wie Schlafmöglichkeiten, eingenommener Nah-
rung und ähnlichem beschreiben können. Diese Realkennzeichen hätten
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zwingend berücksichtigt werden
müssen. Die Vorinstanz habe in ihrer Argumentation indes sämtliche posi-
tiven Glaubhaftigkeitselemente ausser Acht gelassen und wolle aufgrund
vermeintlicher Widersprüche respektive einer nicht entscheidrelevanten
und marginalen Ungereimtheit (bei der Verhaftung der Mutter) auf die Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen.
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Insgesamt habe er seine Vorbringen sehr wohl glaubhaft gemacht. Folglich
gelte er in Eritrea als Deserteur, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine In-
haftierung mit anschliessendem Militärdienst drohe. Somit erfülle er klarer-
weise die Flüchtlingseigenschaft und habe Anspruch auf Asyl.
Schliesslich erfülle er zumindest aufgrund seiner illegalen Ausreise die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, da er habe
beweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er illegal aus
Eritrea ausgereist sei. Wenn er nach Eritrea zurückkehren müsste, würde
er mit Sicherheit sofort am Flughafen von D._______ verhaftet und bestraft
werden.
3.3 Das SEM stellt mit Vernehmlassung fest, dass die Beschwerdeschrift
weder neue erhebliche Tatsachen noch neue Beweismittel enthalte, wel-
che eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden. Diesbezüg-
lich werde auf die Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Januar 2017 (D-7898/2015) betreffend die illegale Ausreise und vom
17. August 2017 (D-2311/2016) bezüglich einer unglaubhaften Vorverfol-
gung wie Desertion/Refraktion sowie der grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea verwiesen. In Bezug auf die Be-
schwerdeschrift werde zudem herausgestrichen, dass im angefochtenen
Entscheid auf die für die Desertion und die illegale Ausreise relevanten
Sachverhaltselemente und damit die vorhandenen Unglaubhaftigkeitsele-
mente im Besonderen eingegangen worden sei. Im Übrigen werde im an-
gefochtenen Entscheid auch auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente hin-
gewiesen.
3.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, es sei am 2. Novem-
ber 2017 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016
beim UN Commitee Against Torture (CAT) Beschwerde erhoben worden.
Das CAT habe mit Schreiben vom 8. November 2017 vorsorgliche Mass-
nahmen gewährt, worauf die Schweiz den Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin im fraglichen Verfahren aufgeschoben habe. Folglich
habe noch ein internationales Gremium über die völkerrechtliche Zulässig-
keit des in D-2311/2016 ergangenen Urteils zu befinden. Da die Schweiz
Vertragsstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Antifolterkon-
vention, SR 0.105) sei, könnten sämtliche Entscheide, welche gestützt auf
D-2311/2016 gefällt würden, die Antifolterkonvention und die Bundesver-
fassung und damit internationales und nationales Recht verletzten.
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Was den Hinweis der Vorinstanz auf die angeblichen Unglaubhaftigkeit-
selemente anbelange, werde auf die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift verwiesen. Er habe die Mehrheit der Widersprüche entkräften kön-
nen. Zudem habe die Vorinstanz in Verletzung von Art. 7 AsylG keine Ge-
samtwürdigung aller Umstände vorgenommen und die zahlreichen positi-
ven Glaubhaftigkeitselemente nicht berücksichtigt.
4.
Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig
streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung
oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem
konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist
regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst
stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behör-
den relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekru-
tiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht
grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter
unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig
der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den
eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.
Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen
Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A
Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.
5.1 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann diesbezüglich vorweg auf
die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Mit den Einwänden in der Beschwerde werden die zutreffenden
Ausführungen des SEM nicht widerlegt.
Der Beschwerdeführer berichtete zwar ausführlich über das Militärcamp in
Sawa, inklusive dem zwölften Schuljahr, der Abschlussprüfung und der
Ausbildung am Gewehr, so dass ihm zusammen mit dem SEM durchaus
geglaubt werden kann, dass er in Sawa im Militärcamp war. Auch die Schil-
derung über seine Haft in drei unterschiedlichen Gefängnissen verfügt über
D-1437/2018
Seite 10
einen gewissen Detaillierungsgrad, so dass der Eindruck entstehen
könnte, er kenne diese Gefängnisse. Diese dargelegten Umstände bele-
gen jedoch – selbst bei Wahrunterstellung – weder seine Refraktion, ge-
schweige denn seine Desertion, zumal es auch im eritreischen Militärdienst
zu Entlassungen kommen kann (vgl. insbesondere das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017, D-2311/2016, m.w.H.).
In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der
Beschwerdeführer beispielsweise aus den angegebenen medizinischen
Gründen aus dem Militärdienst entlassen oder davon befreit worden sein
könnte. Daher vermögen auch Fotografien, welche ihn in Militäruniform zei-
gen und andere Beweismittel, mit welchen er seinen Militärdienst zu be-
weisen versucht, nichts an der Einschätzung zu ändern. Im Übrigen sind
die detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich erleb-
ten Haft für sich noch keine ausreichende Grundlage, um davon ausgehen
zu können, dass er aufgrund einer versuchten illegalen Ausreise nach sei-
ner ersten Desertion insgesamt gut drei Wochen in drei unterschiedlichen
Gefängnissen verbracht habe. Hinsichtlich seiner ersten Verhaftung sind
seine Schilderungen sodann mit wiederholten und deutlichen zeitlichen Wi-
dersprüchen behaftet. Es ist dem Beschwerdeführer zwar Recht zu geben,
dass es für sich kein grosser Widerspruch wäre, ob er am 12. August 2014
(A5 Ziff. 1.17.05) oder gegen Oktober 2014 (A16 F89) auf dem Weg zur
Grenze erwischt und inhaftiert worden sei. Allerdings hat er in der Anhö-
rung zunächst ausgesagt (A16 F83), er habe sich lediglich während gut
eines Monats versteckt und wäre somit bereits Ende März 2014 auf dem
Weg zur Grenze erwischt worden. Es handelt sich um deutlich wider-
sprüchliche Angaben, ob er Ende März 2014, am 12. August 2014 oder
gegen Oktober 2014 verhaftet worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs dazu behauptete der Beschwerdeführer pauschal (A16 S.19 zu F83),
er habe lediglich den einen Monat erwähnt, bei dem er sich bei seiner Cou-
sine versteckt habe, den Rest der Zeit, in der er sich in C._______ versteckt
habe, habe er nicht dazu gerechnet. Diese Erklärung ist jedoch in Wider-
spruch zur Aktenlage. So antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage,
wann er von D._______ Richtung Grenze aufgebrochen sei, ausdrücklich
(A16 F83): „Nach der Rückkehr nach Hause [nach C._______] habe ich
nach drei Tagen erfahren, dass ich gesucht wurde, deshalb ging ich direkt
zu meiner Cousine [nach D._______]. Einen Monat danach bin ich [zur
Grenze] aufgebrochen. Ich bin von D._______ nach E._______ gereist
(...).“ Somit hat er deutlich gesagt, dass er sich zunächst lediglich drei Tage
in C._______ versteckt habe, bevor er erfahren habe, dass er dort gesucht
worden sei, wonach er sich umgehend zu seiner Cousine nach D._______
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Seite 11
aufgemacht habe. Auch sonst vermag der Beschwerdeführer die deutli-
chen zeitlichen Widersprüche nicht aufzulösen. Bereits deshalb bestehen
grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Hinsichtlich des
fluchtauslösenden Moments enthält seine Schilderung sodann wenig Re-
alkennzeichen. So machte der Beschwerdeführer geltend, er sei desertiert,
weil er grosse Schmerzen aufgrund seiner missgebildeten Beine gehabt
habe, was ihm allerdings beim Militär nicht geglaubt worden sei. Er sei
beim Versuch, illegal auszureisen, erwischt und nachfolgend während
mehreren Wochen in drei unterschiedlichen Gefängnissen inhaftiert wor-
den, bevor er neu der (…) Division zugeteilt worden sei. Dort sei er zu-
nächst erneut während zwei (A5 Ziff. 1.17.05) beziehungsweise drei Tagen
(A16 F108) inhaftiert worden. Danach sei ihm eine Frist von drei Tagen
zugestanden worden, um zu schlafen und sich zu erholen (A16 F110). Er
habe jedoch nicht geschlafen, sondern die Gegend studiert und sei nach
drei Tagen aufgebrochen (A16 F111f.). Der Beschwerdeführer behauptet
somit, dass es – nachdem er aufgrund seines Desertionsversuchs und des
Versuchs der illegalen Ausreise während mehreren Wochen in Haft gewe-
sen sei und er sich nach der Entlassung erneut beschwert habe, die Aus-
bildung aufgrund seiner Beine nicht machen zu können – niemandem auf-
gefallen sei, dass er sich während der drei Tage nicht ausgeruht, sondern
umgeschaut habe und dann geflohen sei. Diese Darstellung ist unsubstan-
ziiert und nicht plausibel. Dies gilt umso mehr, als er auf die Frage, wieso
er nicht sofort nach seiner Entlassung geflohen sei (A16 F113), antwortete,
er sei am Anfang streng bewacht worden. Es wirkt nicht glaubhaft, dass er
bereits drei Tage später nicht mehr streng hätte bewacht werden sollen,
obwohl er sich angeblich erneut beklagt hatte, dass er den Militärdienst
aufgrund seiner Beine nicht machen könne. Ferner erscheint es weder
plausibel noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem er
als angeblich zweifacher Deserteur gesucht und deshalb seine Mutter für
einige Tage inhaftiert worden sei, umgehend nach deren Freilassung zu ihr
und damit an genau den Ort gegangen sein sollte, an dem er gesucht wor-
den sei.
Dem Gesagten nach ist das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, nach
einer ersten Desertion beim Versuch illegal auszureisen festgenommen,
inhaftiert und anschliessend einer anderen Division zugeteilt worden und
von dort endgültig desertiert zu sein, nicht glaubhaft, weshalb die in diesem
Zusammenhang geltend gemachte drohende Verfolgung wegen Desertion
zu verneinen ist. Somit hat das SEM die Vorfluchtgründe des Beschwerde-
führers zu Recht als unglaubhaft befunden.
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Seite 12
5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Eritrea illegal verlas-
sen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe als Flüchtling aufzunehmen sei, vermag er nicht zu überzeugen. Im
Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrecht-
erhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritrei-
schen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könn-
ten (vgl. erwähntes Referenzurteil E. 5.2).
Da es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, seine Festnahme mit
Inhaftierung noch die angebliche Desertion glaubhaft zu machen, bestehen
keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemachten illegalen Aus-
reise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts erfüllt er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen
Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Ge-
sichtspunkt nicht.
Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer weder die Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG noch deren Asylrelevanz ge-
mäss Art. 3 AsylG darzulegen. Etwas anderes vermag er auch aus den auf
Rechtsmittelebene eingereichten Beilagen nicht abzuleiten. Es erübrigt
sich damit, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie am
Resultat nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
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Seite 13
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Be-
schwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen zu werden, als möglich (vgl. zur eritreischen
Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2–13.4).
7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
D-1437/2018
Seite 14
bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten
Urteil verwiesen werden.
7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig,
jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die
Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende indi-
viduelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit Einreichung der Be-
schwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; nament-
lich haben Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen (vgl.
Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei
Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018)
D-1437/2018
Seite 15
8.4 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, gegen das erwähnte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 sei eine Beschwerde beim
CAT eingereicht worden, welcher die aufschiebende Wirkung gewährt wor-
den sei, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Be-
schwerde beim CAT beinhaltet die Beurteilung eines Einzelfalls unter Be-
rücksichtigung der spezifischen Umstände. Die aufschiebende Wirkung
wurde nur für jenes Verfahren gewährt und hat keine Auswirkungen auf das
vorliegende Verfahren (vgl. Urteil des BVGer E-6103/2018 vom 13. Dezem-
ber 2018 E. 6.2.2).
8.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit durchschnittlicher Schulbildung und diversen verwandtschaftli-
chen Beziehungen (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte) in der Hei-
mat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit
Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglich-
keiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
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Seite 16
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde
mit Zwischenverfügung vom 15. März 2018 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG zugesprochen und der rubrizierte Rechtsvertreter eingesetzt. Der in
der Kostennote vom 10. April 2018 aufgeführte Stundenansatz von
Fr. 300.– ist zu hoch, beträgt dieser für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter vielmehr, wie bereits in der erwähnten Zwischenverfügung sowie
in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten,
in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Be-
schwerdeverfahren von 13.25 Stunden erscheint als nicht vollumfänglich
angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG,
umso weniger, als das vorliegende Verfahren nicht übermässig komplex
ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Vertretungs-
aufwand für das vorliegende Verfahren um 1.25 Stunden zu kürzen. Somit
ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von 12.00 Stunden und
einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, aufgerundet ein Honorar
von total Fr. 1‘955.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der
Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von insgesamt Fr. 1'955.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nira Schidlow
Versand: