B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1438/2013
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Sardisong,
AFP Advokatur Fischer & Partner AG,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 12. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2013 in die Schweiz einreis-
te, wo er am 21. Februar 2013 um Asyl nachsuchte,
dass die Flughafenpolizei bei der Einreise einen türkischen Spezialpass
sowie einen Nüfus, lautend auf den Namen B._______ sicherstellte, die
gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle Totalfälschungen darstellen wür-
den,
dass dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2013 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert wurde, und er dem Transitbereich des Flug-
hafens zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2013 eine Kopie seines an-
geblich echten türkischen Nüfus einreichte,
dass er am 24. Februar 2013 zu seiner Person sowie summarisch zum
Reiseweg und den Asylgründen befragt wurde (Befragung zur Person
[BzP]),
dass er am 7. März 2013 eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört
wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. März 2013 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Weg-
weisung aus dem Transitbereich sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
18. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
dass eventualiter der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und zur neu-
en Entscheidung an das BFM zurückzuweisen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Bekanntgabe des Spruchkörpers er-
sucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Ersuchen um Bekanntgabe des Spruchgremiums mit Zustellung
des vorliegenden Entscheids hinfällig wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
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im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründete, er stam-
me aus einer Familie, die sich seit Jahrzenten für den kurdischen Frei-
heitskampf engagiere,
dass ein Onkel, der sich 1989 dem Aufstand angeschlossen habe, 1994
im Kampf gefallen sei, und ein Bruder des Beschwerdeführers 1995
ebenfalls einen Märtyrertod gestorben sei,
dass zwei seiner Onkel 2005 einer Unterstützung der Partiya Karkerên
Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans – PKK) beschuldigt worden seien,
das Land 2007 verlassen hätten und heute als anerkannte Flüchtlinge in
der Schweiz leben würden,
dass 2007 zwei Brüder des Beschwerdeführers aufgrund des Drucks sei-
tens der türkischen Behörden ebenfalls geflohen seien und nun in
Deutschland als Flüchtling respektive Ehemann einer deutschen Frau le-
ben würden,
dass eine seiner Schwestern mit einem deutschen Staatsangehörigen
verheiratet sei und in Deutschland lebe,
dass der Beschwerdeführer im Juni oder Juli 2007 von Angehörigen des
Jandarma İstihbarat ve Terörle Mücadele (Geheimdienst und Terrorab-
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wehr der Gendarmerie – JITEM) für eine Stunde festgenommen, zu sei-
nen Brüdern befragt und dabei verprügelt worden sei,
dass er in der Folge bis im August 2009 zehn bis zwölf Mal von JITEM-
Agenten verhaftet, zu seinen Brüdern befragt und dabei manchmal drei
bis fünf Tage festgehalten worden sei,
dass er Sympathisant der Barış ve Demokrasi Partisi (Partei des Friedens
und der Demokratie – BDP) gewesen sei, im Jahre 2008 für diese Zei-
tungen verteilt habe, und ihm dieses Engagement von den JITEM-
Agenten ebenfalls vorgeworfen worden sei,
dass er sich 2008 zur Ausreise entschlossen habe und er sich das Geld
dafür durch mehrfachen Kreditbetrug gegenüber vier verschiedenen Ban-
ken habe beschaffen wollen,
dass er während eines Betrugsversuchs verhaftet und in der Folge zu
fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei,
dass dieses Urteil (…) 2012 vom Kassationshof aufgehoben und an die
Vorinstanz zurückgewiesen worden sei, woraufhin der Beschwerdeführer
aus der Haft entlassen worden sei,
dass das diesbezügliche Verfahren noch hängig sei und nunmehr noch
weitere Strafverfahren im Zusammenhang mit den anderen drei Banken
eingeleitet worden seien,
dass er in einem dieser Verfahren zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt
worden sei und er gegen dieses Urteil ebenfalls Beschwerde eingereicht
habe,
dass er über die anderen Verfahren keine genauere Auskunft geben kön-
ne,
dass der Beschwerdeführer keinen Militärdienst leisten wolle und deshalb
seit Mai 2009 nach ihm gefahndet werde,
dass man ihn nach der Haftentlassung (…) 2012 erneut für den Militär-
dienst habe einziehen wollen,
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dass er aufgrund der Militärdienstverweigerung sowie der hängigen Straf-
verfahren einer ständigen Verhaftungsgefahr ausgesetzt gewesen sei, so
dass er das Land habe verlassen müssen,
dass als Beweismittel eine Kopie des türkischen Nüfus, ein Empfehlungs-
schreiben seines in Deutschland lebenden Bruders sowie ein medizini-
sches Gutachten betreffend seinen Vater eingereicht wurden,
dass das BFM seine Verfügung damit begründete, dass die Strafverfah-
ren wegen Bankbetrugs und die damit zusammenhängende Haftstrafe
rechtsstaatlich legitime Sanktionen darstellen würden und daher nicht
asylrelevant seien,
dass den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass die-
se Strafverfahren fair und korrekt geführt worden seien, und zwei Be-
schwerden, die gegen das Strafmass erhoben wurden, vom Kassations-
hof gutgeheissen worden seien,
dass der Beschwerdeführer keine Strafakten habe einreichen können,
was den Schluss nahe lege, er versuche etwas zu verschleiern,
dass auch die im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung dro-
henden Sanktionen nicht asylrelevant seien, da Staaten legitimiert seien,
ihre Bürger mit strafrechtlichen Sanktionen zur Dienstpflicht zu bewegen,
dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Türkei kurdi-
sche Wehrdienstverweigerer aus asylrelevanten Gründen härter bestrafe,
was indirekt durch die Aussage des Beschwerdeführers bestätigt werde,
er sei bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich mit Geldbussen bestraft wor-
den,
dass der Beschwerdeführer geltend mache, er habe wegen der prokurdi-
schen Haltung seiner Familie durchgehend Probleme mit den Behörden,
dass er sich dabei jedoch hauptsächlich auf Vorkommnisse berufe, wel-
che sich in den 1990er-Jahren ereignet hätten und somit keinen genü-
genden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im
Februar 2013 aufweisen würden,
dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer pflege keinen engen
Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Onkel, zumal er nur sehr
spärlich über dessen Asylgründe habe zu berichten wissen,
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dass die in Deutschland lebenden Brüder in keine Strafverfahren verwi-
ckelt gewesen seien, sondern aufgrund der Befürchtung, künftig verfolgt
zu werden, geflohen seien,
dass Reflexverfolgungen von Familienangehörigen bis Ende der 1990er-
Jahre zwar sehr verbreitet gewesen seien, sich die heutige Situation aber
anders präsentiere,
dass sich die Türkei im Zuge der Beitrittsverhandlungen mit der Europäi-
schen Union (EU) um eine Verbesserung der Menschenrechtslage be-
mühe, wodurch die behördliche Willkür abgenommen habe und sich be-
troffene Personen gegen behördliche Übergriffe rechtlich zur Wehr setzen
könnten,
dass eine Reflexverfolgungsgefahr im gegenwärtigen Kontext insbeson-
dere dann bestehe, wenn die Behörden nach geflüchteten Aktivisten einer
separatistischen Gruppe fahnden würden und Anlass zur Vermutung hät-
ten, Familienangehörige des Gesuchten würden mit diesem in engem
Kontakt stehen und zudem selbst politisch tätig sein,
dass demgegenüber Familienangehörige von bereits inhaftierten oder
ehemals verfolgten Personen in der Regel keine Reflexverfolgungshand-
lungen zu befürchten hätten,
dass die behördlichen Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen
missliebiger Personen mangels Intensität in der Regel nicht asylbeacht-
lich seien,
dass dem Beschwerdeführer daher keine ernsthaften Reflexverfolgungs-
massnahmen drohen würden,
dass schliesslich auch die Hilfeleistungen für die BDP keine asylrelevante
Verfolgungsgefahr zu begründen vermöchten, zumal der Beschwerdefüh-
rer in sehr untergeordneter Weise für die Partei tätig gewesen sei,
dass die mehrfachen Festnahmen durch den JITEM nicht glaubhaft sei-
en, da sie lediglich kurz, substanzlos und nicht nachvollziehbar geschil-
dert worden seien,
dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, in einem Wald sowie
in einem geheimen Verhörzentrum befragt worden zu sein, jedoch weder
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über die Orte noch über die genauen Gründe der Festnahme habe be-
richten können,
dass es ihm nicht gelungen sei, zu erklären, wieso er nicht in legaler Wei-
se in einem gewöhnlichen Büro vernommen worden sei und er als zentra-
len Grund der Festnahme die Befragung über seine ausgereisten Ver-
wandten genannt habe, ohne dass jedoch ersichtlich sei, was der JITEM
mit den zehn bis zwölf Festnahmen zu bezwecken versucht habe,
dass der Beschwerdeführer weder Ausweispapiere noch relevante Be-
weismittel abgegeben habe, was die Unglaubhaftigkeit bestätige,
dass die Begründung, die Schwester würde die Ausweispapiere nicht
mehr finden, nicht überzeuge und auch nicht ersichtlich sei, wieso er kei-
ne Prozessakten beibringen könne, zumal Angeschuldigte in der Türkei
üblicherweise die sie betreffenden Verfahrensakten erhalten würden,
dass die eingereichten Beweise irrelevant seien,
dass die Angabe des Beschwerdeführers, dass er für die geplante Flucht
2008 Fr. 20'000.00 benötigt hätte und die Ausreise im Februar 2013 rund
Fr. 10'000.00 gekostet habe, nicht überzeuge, da eine illegale Reise von
Istanbul in die Schweiz gemäss Erfahrungswerten weit weniger koste,
dass der Beschwerdeführer schliesslich erst zwei Tage nach seiner An-
kunft am Flughafen, nachdem seine Reisedokumente als Fälschungen
eingestuft worden seien, ein Asylgesuch gestellt habe, was wiederum
darauf hinweise, dass er seine Heimat aus anderen Gründen verlassen
habe,
dass den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerdeschrift entge-
gengehalten wurde, die Identität des Beschwerdeführers sei durch die
Bestätigungsschreiben seiner Verwandten belegt,
dass das BFM fälschlicherweise davon ausgehe, der Beschwerdeführer
begründe sein Asylgesuch zur Hauptsache mit der ihm drohenden Straf-
verfolgung,
dass der Beschwerdeführer als Gründe für sein Asylgesuch die Militär-
dienstverweigerung und die Furcht vor künftiger Verhaftungen und Miss-
handlungen seitens der türkischen Behörden geltend mache,
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dass er sein Gesuch jedoch entgegen der Ansicht des BFM nicht mit der
ihm drohenden Strafverfolgung begründet habe,
dass sich das BFM daher nicht mit der Asylrelevanz dieser Strafverfahren
hätte befassen müssen,
dass, selbst wenn türkische Beschuldigte über sämtliche Akten verfügen
würden, nicht ohne Weiteres angenommen werden könne, der Be-
schwerdeführer würde diese bei einer Ausreise mit sich führen, zumal er
unter falscher Identität gereist sei,
dass der Beschwerdeführer, würde er etwas verschleiern wollen, wohl
kaum das gegen ihn laufende Strafverfahren zur Sprache gebracht hätte
oder zumindest eine politische Motivation für dieses geltend gemacht hät-
te,
dass eine allfällige Strafe wegen Dienstverweigerung zwar nicht per se
einen Asylgrund darstelle, im konkreten Fall jedoch zwei Verwandte des
Beschwerdeführers (Onkel und Bruder) durch eben diese Armee getötet
worden seien, so dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei,
Dienst zu leisten, und eine Einziehung somit einen ernsthaften Nachteil
darstelle, der ihm aufgrund einer Gruppenzugehörigkeit drohe,
dass der Beschwerdeführer bis im Jahre 2008 wiederholt verhaftet und
misshandelt worden sei und sich diesen Misshandlungen nur aufgrund
seiner Inhaftierung im Jahre 2008 habe entziehen können, was in der vo-
rinstanzlichen Verfügung keine Berücksichtigung gefunden habe,
dass die Behauptung, der Beschwerdeführer pflege keinen engen Kon-
takt zu seinem Onkel, an der Sache vorbeigehe, zumal der Beschwerde-
führer überhaupt keine fundierte Kenntnis von den Asylgründen des On-
kels haben könne, da der Onkel sein Gesuch (Jahrangabe) gestellt habe,
als der Beschwerdeführer noch in der Türkei geweilt habe und erst 17-
jährig gewesen sei und die Asylgründe ohnehin in deutscher Sprache
vorgetragen worden seien,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Volljährigkeit im Jahre 2007 einer
Reflexverfolgung ausgesetzt sei, die sich in zahlreichen Festnahmen und
Misshandlungen manifestiert habe,
dass der Vorhalt, er habe die Orte der Festnahme nicht hinreichend be-
schreiben können, aktenwidrig sei, da er in der Anhörung ausgeführt ha-
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be, das Waldstück habe sich etwa einen Kilometer vom damaligen
Wohnort entfernt befunden,
dass der Beschwerdeführer als Grund der diversen Festnahmen über-
zeugend dargelegt habe, dass diese aufgrund seiner familiären Verbin-
dungen erfolgt seien,
dass ohnehin fraglich sei, wie der Beschwerdeführer über die Motivation
von Dritten Auskunft erteilen könne, es aber auf der Hand liege, dass die-
se Verschleppungen in erster Linie schikanierende Massnahmen darge-
stellt hätten,
dass als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben des Bruders [recte: der
Schwester] des Beschwerdeführers eingereicht wurde,
dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
abzuweisen ist, da der Sachverhalt in korrekter und umfassender Weise
abgeklärt wurde und auch sonst keine Kassationsgründe ersichtlich sind,
dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist,
dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine gegenwärtige Ver-
folgungsgefahr voraussetzt,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle und kon-
krete Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen,
dass er bezüglich der Verfolgung seitens des JITEM nach seiner Haftent-
lassung (…) 2012 lediglich in pauschaler und wenig konkreter Weise aus-
führte, dass er vom JITEM weiterhin beschattet worden sei, es ihm aber
gelungen sei, diesem zu entkommen, da er sich in einem quasi von der
PKK kontrollierten Quartier in Istanbul aufgehalten habe (BzP Ziff. 7.02
S. 11),
dass er in der Anhörung im Rahmen des freien Erzählens ausführte, nach
der Haftentlassung aufgrund seiner Militärdienstverweigerung sowie der
hängigen Strafverfahren behördlich gesucht zu werden und sich daher
zur Flucht entschlossen habe (Anhörung Frage 10 S. 5),
dass somit angenommen werden kann, dass dies der Grund für seine
Ausreise darstellt,
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dass diese behördlichen Massnahmen jedoch – wie bereits vom BFM mit
zutreffenden Erwägungen festgehalten – keine asylrelevante Verfolgung
darstellen,
dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, der Militärdienst sei unzu-
mutbar, da zwei Verwandte des Beschwerdeführers von der türkischen
Armee getötet worden seien, nicht überzeugt, da diese "Unzumutbarkeit"
keinen ersthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstellt,
dass die Strafverfolgung aufgrund des mehrfachen Bankenbetrugs eine
rechtsstaatlich legitime Massnahme darstellt,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgungsge-
fahr zu verneinen ist,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ge-
fahr einer Reflexverfolgung insbesondere Familienangehörigen mutmass-
licher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder ande-
rer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdi-
scher Gruppierungen droht, und sich die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
solchen Verfolgung zu werden, erhöht, wenn ein eigenes nicht unbedeu-
tendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale
politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihm seitens der
Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-4550/2009 vom 12. April 2012 E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2005
Nr. 21),
dass hinsichtlich des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt keine sol-
che Gefahr besteht, da angenommen werden kann, dass die türkischen
Behörden Kenntnis darüber haben, dass sich die Angehörigen des Be-
schwerdeführers im Ausland aufhalten, so dass eine auf die Aufenthalts-
ermittlung dieser Angehörigen gerichtete Reflexverfolgungsgefahr zu ver-
neinen ist,
dass gegen eine Reflexverfolgungsgefahr auch der Umstand spricht,
dass gegenüber den Eltern des Beschwerdeführers in jüngerer Zeit keine
(Reflex-)Verfolgungsmassnahmen ergriffen wurden (Anhörung Frage 63
S. 9),
dass auch gegen den Beschwerdeführer selbst – wie bereits weiter oben
ausgeführt – seit seiner Freilassung keine ernstzunehmenden Reflexver-
folgungsmassnahmen ergriffen wurden,
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dass im Übrigen auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden kann,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer kei-
ner aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist,
dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer jung
und gesund ist, über einen Sekundarschulabschluss (BzP Ziff. 1.17.04
S. 5) und Arbeitserfahrung (ebd. Ziff. 1.17.05 S. 5) sowie über Angehörige
in seinem Heimatstaat (ebd. Ziff. 3.01 S. 6 f.) verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: