Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1439/2011
Urteil vom 11. März 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Libanon,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Februar 2011 /
N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer den Libanon eigenen Angaben zufolge am
19. Oktober 2010 auf dem Landweg verliess und am 20. November 2010
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am
22. November 2010 ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 24. November 2010 summarisch befragt wurde,
dass ihm das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur möglichen
Zuständigkeit Deutschlands für das vorliegende Asylverfahren und zu
einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2011 – eröffnet am
28. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und den Beschwerdeführer nach Deutschland wegwies,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, und
fest-hielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der
Beschwerdeführer am Y._______in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer indessen geltend mache, im Jahre
Z._______ mit der (...) in seine Heimat zurückgekehrt zu sein,
dass er diese Aussage mit keinerlei Beweismitteln habe belegen können,
obschon er solche Belege angekündigt habe, weshalb die angebliche
Rückkehr in den Libanon somit unbewiesen geblieben sei und die
deutschen Behörden überdies ohne Einschränkungen einer
Rückübernahme zugestimmt hätten,
dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
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[DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Überein-kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32), die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-VO], die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), sowie in Berücksichtigung
weiterer Normen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei
und einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass er in Deutschland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG finden würde und es keine Hinweise einer Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gebe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs
vorgebracht habe, er sehe sich in Deutschland von (...) bedroht,
dass dieser Einwand der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
entgegenstehe, zumal es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei
einer allfälligen Bedrohung an die deutschen Behörden zu wenden und
keine Hinweise ersichtlich seien, dass ihm dieser Schutz nicht gewährt
würde,
dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Deutschland sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um erneute Prüfung
seines Gesuches sowie um Gewährung von Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, er sei aus
dem Libanon nach Deutschland geflüchtet, um sein Leben zu retten,
dass jedoch die deutschen Behörden sein Asylgesuch abgelehnt hätten,
weshalb er trotz Gefahr für seine Person am W._______in seine Heimat
zurückgekehrt sei, was durch die beigelegte Kopie des Flugtickets belegt
werde,
dass seine Situation im Libanon aber immer schlimmer geworden sei,
weshalb er erneut habe flüchten müssen und sich dafür in die Schweiz
begeben habe,
dass bezüglich der Rückführung nach Deutschland festzuhalten sei, dass
er zu Deutschland keinen Bezug und dort kein Asyl erhalten habe,
dass auf weitere Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist,
dass er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs.
2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass daher auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Y._______in Deutschland ein Asylgesuch
einreichte und dieses Sachverhaltselement nicht bestreitet,
dass das BFM die deutschen Behörden am 15. Februar 2011 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
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dass die deutschen Behörden dieses Gesuch am 21. Februar 2011
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO guthiessen,
dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich in einen Drittstaat
(Deutschland) ausreisen kann,
dass er diesbezüglich einwendet, er habe Deutschland am
W._______verlassen und sei in den Libanon zurückgereist, wo er bis zur
erneuten Ausreise über (...) Jahre geblieben sei,
dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss anführt, die Zuständigkeit
Deutschlands für die Wiederaufnahme seiner Person sei erloschen, da er
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate
verlassen habe (vgl. Art. 4 Abs. 5 letzter Satz bzw. Art. 16 Abs. 3 Dublin-
II-VO),
dass bei Wiederaufnahmeverfahren an den Nachweis, dass ein
Asylbewerber für mindestens drei Monate das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten verlassen habe, erhöhte Anforderungen gestellt werden
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3.
Aufl., Wien/Graz 2010, K 23 f. zu Art. 16, S. 134 ff.),
dass zudem das Erlöschen der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates
ausschliesslich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und
nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden
kann (Art. 4 zweiter Satz DVO-Dublin),
dass der Beschwerdeführer anführte, er habe zum Beleg seiner
Rückreise in den Libanon im Jahre Z._______ der Beschwerdeschrift
eine Kopie des Flugtickets beigelegt,
dass es dabei jedoch nicht um ein Flugticket, sondern um eine auf den
Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Bordkarte für einen Flug von
(...) nach (...) für den 5. September handelt,
dass auf der erwähnten Bordkarte keine Jahreszahl ersichtlich ist,
weshalb die Bordkarte nicht zu belegen vermag, ob der
Beschwerdeführer tatsächlich im Jahre Z._______ in seine Heimat
zurückkehrte oder ob er dies allenfalls erst zu einem viel späteren
Zeitpunkt tat,
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dass diese Bordkarte ferner auch nicht den Nachweis erbringt, dass der
Beschwerdeführer den aufgeführten Flug tatsächlich angetreten hat,
zumal solche Bordkarten bereits nach dem Check-In den
Flugpassagieren ausgehändigt werden und sich diese somit noch nicht
im Transitraum des (jeweiligen) Flughafens befinden,
dass es dem Beschwerdeführer somit im Lichte der oben angeführten
erhöhten Beweisanforderungen nicht gelingt, seine behauptete Rückreise
in die Heimat im Jahre Z._______ zu belegen,
dass diesen Erwägungen gemäss offen bleiben kann, ob der
Beschwerdeführer zur Rüge "die Zuständigkeit Deutschlands sei zu
Unrecht festgestellt worden", überhaupt legitimiert war,
dass dies nämlich wohl zu verneinen wäre, da Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO
wohl nicht direkt anwendbar, das heisst "self-executing" sein dürfte,
zumal er nicht bezweckt, Rechte des Beschwerdeführers zu garantieren
(vgl. BVGE 2010/27 E. 4-6),
dass ausserdem die schweizerischen Behörden im Zeitpunkt ihrer
Anfrage auf Rückübernahme mit gutem Recht davon ausgehen konnten,
Deutschland sei zuständig, zumal der Beschwerdeführer es unterliess,
entsprechende Beweismittel einzureichen,
dass sodann die wesentlichen Umstände im Anfrageformular transparent
offengelegt wurden und Deutschland in Kenntnis derselben einer
Rückübernahme vorbehaltlos zustimmte (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
K 23 zu Art. 16, S. 134 f.; act. A14/2),
dass somit Deutschland für die Prüfung des am 22. November 2010 in
der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist,
dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Deutschland würde sich nicht
an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Deutschland werde den Beschwerdeführer in Verletzung der
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vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in den Libanon
zurückschaffen,
dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der angeführten Angst vor
(...) ferner unbenommen bleibt, sich bei allfälliger Bedrohung an die als
schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden deutschen Behörden zu
wenden,
dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechend nicht gehalten
waren respektive sind, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO auszuüben,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde ein-
zugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen,
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dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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