B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1439/2012
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
In Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30)
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101),
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105)
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Gorani aus C.______ beziehungsweise
D._______ mit letztem Wohnsitz in D._______ – am 7. Dezember 2011
im E._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie am 3. Januar 2012 zu den Personalien, dem Reiseweg und
summarisch zu den Asylgründen und am 27. Februar 2012 beim BFM in
F._______ gemäss Art 29 Abs. 1 AsylG eingehend zu den Asylgründen
angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er sei in
C._______ aufgewachsen und 2005 mit seiner Familie an ihren Her-
kunftsort D._______ gezogen,
dass er dort einige Monate später gegen seinen Willen auf Wunsch sei-
nes Vaters eine Frau hätte heiraten sollen, was er abgelehnt habe, worauf
sein Vater gewalttätig geworden sei und er habe fliehen müssen,
dass er in der Folge keinen Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt und
im September 2011 seine jetzige Ehefrau geheiratet habe, bei deren in
Dragash lebenden Familie er bis zur Ausreise – zu der sie sich ange-
sichts der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lage der Gorani ent-
schlossen hätten – gelebt habe,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits angab, aus D.______ zu stam-
men, wo die Albaner die Gorani oft bedrängt und belästigt und einige
Mädchen auch vergewaltigt hätten,
dass 2009 beziehungsweise 2010 ein Onkel, der sie unterstützt habe,
von einem Albaner überfahren worden und gestorben sei und in der Folge
zwei Albaner sie unter Drohungen dazu angehalten hätten, von einer An-
zeige abzusehen,
dass sie von den Erlebnissen traumatisiert sei und psychologische Unter-
stützung benötige,
dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität Identitäts-
karten, einen Eheschein und Gorani-Bestätigungen einreichten,
dass das BFM mit – am 7. März 2012 eröffneter – Verfügung vom 6. März
2012 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von
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Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete und den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. März 2012 (Post-
aufgabe: 14. März 2012) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese
Verfügung Beschwerde erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses unter Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG)
und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum ver-
folgungssicheren Staat ("safe country") erklärt hat und von dieser Ein-
schätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3
AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretens-
entscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich er-
füllt ist,
dass demnach nur zu prüfen ist, ob es im konkreten Fall dennoch Hin-
weise auf eine Verfolgung bestehen,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungs-
begriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und
Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verur-
sachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
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Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG [vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.,
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S.247]),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Be-
weismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren
Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann,
auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich ge-
prüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f.),
dass die Vorinstanz die Schilderung der Beschwerdeführerin hinsichtlich
des Todes des Onkels und der nachfolgenden Drohungen zutreffend als
widersprüchlich, unbestimmt und realitätsfremd erachtet hat (vgl. BFM -
Protokoll A12 S. 4-6),
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht in der Lage war, genau-
ere, widerspruchsfreie Angaben zum Zeitpunkt des Unfalls und der Dro-
hungen zu machen,
dass im Weiteren die Angaben der Beschwerdeführerin, die Polizei sei
nicht am Unfallort anwesend gewesen und die beiden Albaner hätten sie
erst zwei Monate nach dem Unfall unter Drohungen dazu angehalten, auf
eine Anzeige zu verzichten, realitätsfremd ausgefallen sind,
dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten
Zwangsheirat sehr vage und unbestimmt ausgefallen sind (vgl. A13 S. 4)
und der Beschwerdeführer ohnehin im Weiteren angab, nach seiner Wei-
gerung in der Folge keine Probleme mit dem Vater mehr gehabt zu haben
(vgl. A13 S. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss kommt,
dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten angeblichen Ver-
folgungsgründe konstruiert erscheinen,
dass schliesslich festzustellen ist, dass sich die Sicherheitslage in der
Gemeinde D._______ seit Jahren stabil präsentiert,
dass diese Einschätzung der Sicherheitsorgane vor Ort durch die OSZE,
das UNHCR und das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgrup-
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penangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung D._______ geteilt wird
(vgl. Demaj Violeta, Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde
D._______ April 2008, S. 8),
dass gemäss OSZE, welche seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent
ist, die goranische Ethnie keinem Sicherheitsrisiko aufgrund der ethni-
schen Herkunft ausgesetzt ist,
dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
welche die bundesrätliche Vermutung der Verfolgungssicherheit im Koso-
vo umzustossen vermöchten,
dass die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zu keiner
anderen Einschätzung zu führen vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG sowie Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Kosovo drohende men-
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schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass für slawische Muslime (Bosniaken, Torbes, Gorani) aus der Region
Dragash (und weiteren Regionen) gemäss Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 in der Regel von der Zu-
lässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist,
dass auch keine individuellen Gründe – die Beschwerdeführenden sind
jung, verfügen über ein familiäres Beziehungsnetz und der Beschwerde-
führer hat zumindest eine Grundausbildung – auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, psychiatrische Hilfe zu
benötigen,
dass die im ärztlichen Bericht vom 12. März 2012 diagnostizierte Depres-
sion auch im Heimatstaat behandelbar ist und im Weiteren die Tatsache,
dass es sich beim am 12. März 2012 geborenen Kind um eine Frühgeburt
handelt und eine Hospitalisierung bis Mitte Juni 2012 notwendig sein
wird, vom BFM mit der Ansetzung einer entsprechenden Ausreisefrist be-
rücksichtigt werden können,
dass daher der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo schliesslich möglich ist,
da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen und kei-
ne Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: