B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1439/2013
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N (…).
D-1439/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
D._______ (Gemeinde E._______/Serbien), verliessen ihr Heimatland ei-
genen Angaben gemäss am 2. Oktober 2011 und gelangten am folgen-
den Tag in die Schweiz, wo sie um Asyl nachsuchten.
A.b Am 20. Oktober 2011 führte das BFM mit den Beschwerdeführenden
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten die Befragung zur Per-
son (BzP) durch.
A.b.a Der Beschwerdeführer gab an, der Sohn seines Bruders habe eine
serbische Freundin und sei deshalb Mitte August 2011 geschlagen wor-
den. Er sei mit seinem Neffen zur Polizei gegangen, um Anzeige zu er-
statten. Nachdem sich sein Neffe erneut mit seiner Freundin getroffen
habe, seien sie von zwei Unbekannten auf der Strasse geschlagen wor-
den; er habe sich dagegen gewehrt. Einige Tage später habe man be-
gonnen, sie telefonisch zu bedrohen. Zwei Wochen danach sei er mit sei-
ner Frau und seinem Sohn auf den Markt gegangen. Dort seien sie von
Unbekannten geschlagen worden. Man habe sie mit dem Tod bedroht. Da
sie sich geängstigt hätten, seien sie zur Mutter seiner Frau gegangen. Ihr
Haus sei am 17. oder 18. September 2011 in Brand gesteckt worden,
Nachbarn hätten sie davon in Kenntnis gesetzt. Auch danach seien sie
noch telefonisch bedroht worden, zudem habe man versucht, seinen
Sohn zu entführen. Er habe die Angreifer, die zu einer Bande von Skin-
heads gehörten, dreimal angezeigt.
A.b.b Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei von den Serben bedroht
worden. Man habe gesagt, man werde ihren Sohn und sie töten und sie
vergewaltigen. Sie hätten versucht, ihren Sohn zu entführen, und hätten
ihr Haus in Brand gesteckt. Sie seien telefonisch bedroht worden. Als sie
und ihr Mann geschlagen worden seien, habe sie das Bewusstsein verlo-
ren. Sie habe später erfahren, dass Passanten die Polizei und einen
Krankenwagen gerufen hätten. Sei leide seit sechs Jahren an Diabetes,
Herzbeschwerden, Bluthochdruck und Asthma.
A.c Am 30. Mai 2012 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ih-
ren Asylgründen angehört.
A.c.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Nazis
hätten am 23. September 2011 sein Haus abgebrannt. Am 3. August 2011
D-1439/2013
Seite 3
sei sein Neffe von diesen Leuten zusammengeschlagen und seither seien
sie von diesen telefonisch bedroht worden. Sie hätten den Vorfall ange-
zeigt, aber die Polizei habe nichts unternommen. Der Brand sei von einer
Nachbarin der Feuerwehr und der Polizei gemeldet worden. Ende Sep-
tember 2011 habe man versucht, seinen Sohn aus dem Kindergarten zu
entführen. Die Kindergärtnerin habe angerufen und gesagt, Unbekannte
wollten das Kind abholen; daraufhin sei seine Frau zum Kindergarten ge-
eilt. Diesen Vorfall habe er nicht angezeigt, da die Polizei nichts unter-
nommen habe. Er habe sie mehrmals um Schutz gebeten, sie habe ihnen
aber nicht geholfen. Sie seien mit dem Tod bedroht worden und man ha-
be ihnen gesagt, man werde ihren Sohn in Brand stecken. Man habe ihm
übel genommen, dass er einen Serben geschlagen habe, als er seinem
Neffen zu Hilfe gekommen sei. Er sorge sich um die Sicherheit seines
Sohnes und ersuche deshalb um die Gewährung von Asyl.
A.c.b Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Haus sei in Brand gesetzt
worden und sie hätten in Serbien alles verloren. Die Leute, die ihr Haus
angezündet hätten, hätten sie mit dem Tod bedroht. Unbekannte hätten
ihren Sohn vom Kindergarten abholen wollen. Nach diesem Vorfall habe
sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sie sei in Serbien in ärztli-
cher Behandlung gewesen und gehe auch in der Schweiz zum Arzt. Sie
müsse diverse Medikamente einnehmen. Zur Stützung ihrer Vorbringen
gab die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.
F._______ vom 24. Mai 2012 ab.
A.d Das BFM teilte den Beschwerdeführenden am 22. Januar 2013 mit,
es habe die Schweizerische Vertretung in Belgrad um die Vornahme von
Abklärungen ersucht. Die Botschaft habe ermittelt, dass sich an der von
ihnen angegebenen Wohnadresse neben dem Haus Nr. (…) zwei Ge-
bäude befänden. Das eine sei eine Ruine, daneben stehe ein bewohntes
Haus. Ein Nachbar habe gesagt, das vom älteren Sohn des Eigentümers
bewohnte Haus – die heutige Ruine – sei vor fünf Jahren durch einen von
einem Kind verursachten Brand zerstört worden. Nach dem Brand sei der
ältere Sohn der Familie in das benachbarte Haus umgezogen. Der jünge-
re Sohn habe sich in Belgrad aufgehalten. Die Abklärungen des Länder-
dokumentaristen hätten ergeben, dass es keine Medienberichte über
Übergriffe auf Roma in E._______ im Jahre 2011 gebe. Den Beschwerde-
führenden wurde eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt.
A.e Die Beschwerdeführenden reichten am 31. Januar 2013 eine Stel-
lungnahme ein. Sie bestritten das Abklärungsergebnis und bekräftigten,
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das Haus sei im September 2011 abgebrannt. Sie hätten sich um eine
Bestätigung des Sachverhalts bemüht und könnten eine Bestätigung der
lokalen Polizei und Feuerwehr beibringen. Zudem werde eine Bestäti-
gung des Arztes eingereicht, der die vom Beschwerdeführer erlittenen
Körperverletzungen untersucht habe.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Februar 2013 – eröffnet am
18. Februar 2013 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte
es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2013 lies-
sen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragen. Sie seien als Flüchtlinge
anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen
wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel
bei (fünf Fotografien, zwei fremdsprachige Bestätigungen, drei Arztzeug-
nisse vom 21. und 22. Februar 2013 sowie vom 24. Mai 2012, ein Schrei-
ben der Schule G._______ vom 28. Februar 2013 und ein Bericht des eu-
ropean roma rights centre [errc] vom Mai 2012).
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfü-
gung vom 21. März 2013 gut, unter der Voraussetzung, dass die Be-
schwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nachreichten. Alternativ
forderte er sie zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Zur Einrei-
chung in Aussicht gestellter Beweismittel setzte er ihnen eine Frist an.
E.
Mit Schreiben vom 26. März 2013 übermittelten die Beschwerdeführen-
den die Übersetzung zweier bereits eingereichter Beweismittel (Bestäti-
gungen der Gemeindepräsidentin vom 28. Februar 2013 und von Nach-
D-1439/2013
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barn vom 28. Februar 2013) und eine Mittellosigkeitserklärung vom
22. März 2013.
F.
F.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 15. Mai 2013 zur Ver-
nehmlassung an das BFM.
F.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
F.c Der Instruktionsrichter brachte den Beschwerdeführenden die Ver-
nehmlassung am 4. Juni 2013 zur Kenntnis und räumte ihnen die Mög-
lichkeit ein, sich bis zum 19. Juni 2013 schriftlich dazu zu äussern
F.d Innerhalb der Frist und bis zum heutigen Zeitpunkt ging keine Stel-
lungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Beschwerdeführen-
den hätten erklärt, ihre Probleme hätten begonnen, nachdem Skinheads
auf den Neffen des Beschwerdeführers wütend gewesen seien. Der Be-
schwerdeführer habe bei der BzP gesagt, sein Neffe sei Mitte August
2011 erstmals geschlagen worden, während er bei der Anhörung vorge-
bracht habe, dieser Vorfall habe sich am 3. August 2011 zugetragen. Auf
Vorhalt habe er den Widerspruch nicht auflösen können. Bei der BzP ha-
be der Beschwerdeführer zunächst erklärt, ihr Haus habe am 17. oder
18. September 2011 gebrannt, wonach sie zur Schwiegermutter gezogen
seien. Später habe er gesagt, sie hätten das Haus am 23. oder 24. Sep-
tember 2011 verlassen und seien zur Schwiegermutter gezogen, nach-
dem sie telefonisch Todesdrohungen erhalten hätten. Das Haus sei spä-
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Seite 7
ter in Brand gesteckt worden. Die Angaben zum Zeitpunkt des Haus-
brands und für den Wegzug zur Schwiegermutter seien widersprüchlich
ausgefallen, was auf eine konstruierte Asylbegründung hindeute. Das Er-
gebnis der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Belgrad lasse
den Schluss zu, dass sich die Beschwerdeführenden auf eine konstruier-
te Asylbegründung beriefen. Zudem hätten interne Abklärungen ergeben,
dass es keine Medienberichte über Übergriffe gegen Roma in E._______
gebe, die sich im Jahr 2011 zugetragen hätten. Den mit der Stellungnah-
me eingereichten Dokumenten komme keine Beweiskraft zu, da sie nur in
Form von Faxkopien vorlägen. Gravierende orthographische Mängel
würden den Beweiswert der Dokumente gänzlich reduzieren.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es treffe zu, dass gewisse
Datenangaben nicht übereinstimmten, der Gesamteindruck spreche je-
doch für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Soweit
die Botschaftsabklärung offengelegt worden sei, stütze sich diese einzig
auf die Aussagen einer Person ab. Über die Qualität dieser Aussage las-
se sich den Akten nichts entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ha-
be in einer Reihe von Urteilen festgehalten, dass Botschaftsabklärungen
den Grundsätzen der Begründungspflicht genügen müssten. Vorliegend
habe die Vorinstanz aufgrund des Vorgehens die Begründungspflicht ver-
letzt. Ihre Beweiswürdigung scheine willkürlich, zumal die Botschaft nicht
um Überprüfung der Aussage der Feuerwehr gebeten worden sei. Die
Vorinstanz habe die zum Zeitpunkt ihres Entscheids vorliegenden Aussa-
gen und Beweismittel ungenügend gewürdigt. Gemäss den Aussagen
des Beschwerdeführers werde das Haus neben der jetzigen Ruine von
seinem Bruder und dessen Familie bewohnt, was aus der Botschaftsab-
klärung nicht hervorgehe, sei doch die Rede vom älteren Sohn. Sodann
seien die neu eingereichten Beweismittel in die Gesamtwürdigung einzu-
beziehen. In den Medien werde nicht über alle Überfälle auf Roma berich-
tet; es sei zudem nicht klar, welche Medien das BFM konsultiert habe. Es
sei auf den Bericht des errc zu verweisen, gemäss dem Übergriffe auf
Roma in ganz Serbien vorkämen. Die angeführten orthographischen
Mängel in den bei ihr eingereichten Dokumenten seien von der Vorin-
stanz nicht explizit angeführt worden, was eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht darstelle. Auch der Anmerkung, es handle sich nur um Fax-
kopien, sei entgegenzuhalten, dass aus einer theoretischen Möglichkeit
nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit als solche geschlossen werden dür-
fe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer
glaubwürdig, konkret, ohne Zögern und detailliert die Fluchtgründe ge-
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Seite 8
schildert. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin teile die-
se Sicht der Dinge. Die Vorinstanz sei auf die Vorbringen und Ängste der
Beschwerdeführenden betreffend ihren Sohn nicht eingegangen, obwohl
dies der Hauptgrund für ihre Flucht gewesen sei. Die Angsterkrankung
der Beschwerdeführerin könne durchaus eine Reaktion auf die objektiv
bestehende Gefahr sein.
4.2.2 In einer Vielzahl von Berichten internationaler und nationaler Orga-
nisationen werde dokumentiert, dass die Roma in Serbien Menschen-
rechtsverletzungen, Diskriminierungen und gewalttätigen Übergriffen
ausgesetzt seien. Die rassistisch motivierten Bedrohungen der Be-
schwerdeführenden seien zielgerichtet und intensiv und stellten ernsthaf-
te asylrelevante Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG dar. Sie seien alle mit
dem Tod bedroht worden. Ihr Haus sei niedergebrannt worden und man
habe versucht, ihren Sohn zu entführen. Damit seien ihnen ernsthafte
Nachteile zugefügt worden und es sei ein unerträglicher psychischer
Druck entstanden, dem namentlich die Beschwerdeführerin nicht stand-
gehalten habe. Da innerstaatliche Fluchtalternativen für Roma zufolge der
vorherrschenden Diskriminierungen nicht zumutbar seien, seien sie als
Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem nachgereichten
Bestätigungsschreiben der Stadtverwaltung von E._______ komme keine
Beweiskraft zu, da es lediglich in Form einer Faxkopie eingereicht worden
sei. Gemäss der Botschaftsabklärung scheine sich der Beschwerdeführer
vor der Reise längere Zeit in Belgrad aufgehalten zu haben. An der Ver-
lässlichkeit der Botschaftsabklärung gebe es nichts zu rütteln.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
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– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer bezeichnete während seiner Befragungen
mehrere Ereignisse, die ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst hätten.
Bei der BzP brachte er vor, er habe seit seiner Geburt in dem Haus an
der H._______ gelebt, das am 17. oder 18. September 2011 in Brand ge-
setzt worden sei (act. A4/14 S. 5); die Zeit bis zur Ausreise habe er da-
nach bei seiner Schwiegermutter verbracht. Während der gleichen Befra-
gung gab er indessen an, sie seien am 23. oder 24. September 2011 zu
seiner Schwiegermutter gegangen, weil sie mit dem Tod bedroht worden
seien; später sei das Haus in Brand gesetzt worden (act. A4/14 S. 9). Die
Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie habe zuletzt (von 2009 bis
2011) an der I._______ im Dorf E._______ in der Gemeinde J._______
gewohnt. Die Adresse in ihrer Identitätskarte laute H._______; an dieser
Adresse hätten sie gewohnt, bis sie das Haus an der I._______ gebaut
hätten. Auf Nachfrage sagte sie, sie hätten von 2004 bis 2009 an der
H._______ gelebt (act. A5/14 S. 4 f.). Im weiteren Verlauf der Befragung
brachte sie vor, sie hätten von Nachbarn erfahren, dass das Haus ge-
brannt habe, wobei ihr Reisepass verbrannt sei (am 24. oder 25. Sep-
tember 2011).
5.2.2 Der Beschwerdeführer machte somit unterschiedliche Angaben zum
Zeitpunkt des Brandes des Hauses an der H._______ und zum Zeitpunkt,
an dem sie zu seiner Schwiegermutter gegangen seien (vor bzw. nach
dem Brand des Hauses). Zudem gab er an, er habe seit seiner Geburt bis
zum Brand des Hauses an der H._______ gewohnt. Die Beschwerdefüh-
rerin sagte indessen aus, sie seien im Jahr 2009 an die I._______ gezo-
gen und hätten bis im Jahr 2011 dort gelebt. Den Aussagen der Be-
schwerdeführerin folgend hätten die Beschwerdeführenden somit bereits
seit Längerem nicht mehr in dem Haus gelebt, das im September 2011
abgebrannt sein soll. Damit erscheint die Aussage, die ein Nachbar im
Dezember 2012 gegenüber den Beauftragten der Schweizerischen Bot-
schaft in Belgrad machte – das Haus sei bereits vor zirka fünf Jahren ab-
gebrannt – nachvollziehbar, wenn auch aufgrund der Aktenlage diese
D-1439/2013
Seite 10
zeitliche Einordnung nicht absolut zutreffend sein dürfte. In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei
der Vorinstanz einen ärztlichen Untersuchungsbericht vom März 2011 ein-
reichte (act. A23 Ziff. 4), gemäss dem sie an der I._______ in E._______
wohnte. In einem von ihr eingereichten Diabetikerausweis (act. A23 Ziff.
1), in dem Einträge zwischen Juli 2008 und Mai 2009 ersichtlich sind, wird
ihre Wohnadresse mit H._______ angegeben. Das Bundesverwaltungs-
gericht geht in Anbetracht der gesamten Aktenlage davon aus, dass die
Angabe der Beschwerdeführerin, sie seien im Jahr 2009 an die I._______
gezogen, zutreffend ist. Damit ist gesagt, dass das Vorbringen der Be-
schwerdeführenden, das Haus an der H._______ sei im September 2011,
als sie es noch bewohnt hätten, abgebrannt, nicht glaubhaft ist. Durch die
Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Um-
stand, dass die Angaben in den von der Beschwerdeführerin eingereich-
ten ärztlichen Dokumenten ihre Aussagen zur Wohnsituation stützen, ist
davon auszugehen, dass die Aussagen eines ehemaligen Nachbarn, das
Haus an der H._______ sei vor dem Jahr 2011 abgebrannt und der Brand
sei von einem der Kinder des Besitzers verursacht worden, die tatsächli-
chen Geschehnisse wiedergibt. Entgegen der Auffassung in der Be-
schwerde stimmt die Angabe dieses Nachbarn, der ältere Sohn (des ver-
storbenen Eigentümers [damit ist der Vater des Beschwerdeführers ge-
meint; Anmerkung des Gerichts]) bewohne das auf dem selben Grund-
stück stehende intakte Haus, mit den Angaben des Beschwerdeführers,
dieses Haus werde von seinem (älteren) Bruder bewohnt (vgl. S. 6 der
Beschwerde), überein.
5.2.3 Die Beschwerdeführenden haben beim BFM und beim Bundesver-
waltungsgericht mehrere Telefaxkopien von Beweismitteln eingereicht. In
ihrem Schreiben vom 26. März 2013 führten sie an, sie würden die Origi-
nale der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel umgehend
nach Erhalt nachreichen. Bis heute sind indessen beim Bundesverwal-
tungsgericht keine Originale eingereicht worden.
5.2.3.1 Hinsichtlich der beim BFM eingereichten Bestätigung, die von der
Feuerwehr und der Polizei ausgestellt worden sein soll, ist festzuhalten,
dass diese auf einem Papier ohne Briefkopf abgefasst, nicht datiert und
auch nicht abgestempelt wurde. Dieses Dokument kann somit grundsätz-
lich von jedermann abgefasst worden sein und erweckt nicht den Ein-
druck, als handle es sich um die authentische Bestätigung einer Amtsstel-
le.
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Seite 11
5.2.3.2 Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden Telefax-
kopien zweier Dokumente ein, die auf Briefpapier der Gemeinde
E._______ abgefasst wurden. Bemerkenswert ist einerseits, dass die
Originale der Dokumente bis heute nicht nachgereicht wurden, ander-
seits, dass beide Dokumente die gleiche Referenznummer aufweisen,
obwohl sie von zwei verschiedenen Personen ausgestellt worden sein
sollen. Des Weiteren stimmen die Angaben im angeblich von der Chefin
der Stadtverwaltung ausgestellten Schreiben, das Haus an der
H._______ sei von den Beschwerdeführenden bewohnt worden und habe
am 24. September 2011 gebrannt, nicht mit den vorstehend aufgeführten
Erkenntnissen (vgl. Ziff. 5.2) überein. Das Gleiche gilt für das Dokument,
auf dem angeblich verschiedene Personen vor dem Leiter der Gemein-
deversammlung bekräftigt hätten, die Beschwerdeführenden hätten an
der H._______ gelebt und das Haus sei am 24. September 2011 unter
ungeklärten Umständen abgebrannt. Bei diesen Dokumenten handelt es
sich somit entweder um Fälschungen oder Gefälligkeitsbezeugungen, die
nicht geeignet sind, die Darstellung der Beschwerdeführenden, das ab-
gebrannte Haus sei im September 2011 noch von ihnen bewohnt und von
ihnen feindlich gesinnten Drittpersonen in Brand gesteckt worden, weil
sich der Beschwerdeführer mit Serben angelegt habe, zu stützen.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführenden haben geltend gemacht, sie seien von
mehreren Männern zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdefüh-
rer gab bei der BzP an, seine Frau und er seien von mehreren Personen
angegriffen und mit den Fäusten und den Füssen geschlagen bzw. getre-
ten worden, als sie auf den Markt gegangen seien. Plötzlich hätten zwei
Autos angehalten und sie seien von fünf bis sieben Personen angegriffen
worden (act. A4/14 S. 8 und 10). Die Beschwerdeführerin sagte bei der
BzP, sie habe bei diesem Angriff das Bewusstsein verloren und erst spä-
ter erfahren, dass Passanten die Polizei und eine Ambulanz gerufen hät-
ten. Sie sei ins Spital von J._______ gebracht worden. Sie seien im Zent-
rum von E._______ gewesen, als plötzlich zwei Autos vor ihnen angehal-
ten hätten und sie von fünf bis sechs Unbekannten angegriffen worden
seien (act. A 5/14 S. 10). Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer
vor, er habe an besagtem Tag zusammen mit seiner Frau einkaufen ge-
hen wollen. Sie seien mit dem Taxi ins Stadtzentrum gefahren und hätten
sich zu Fuss zum Einkaufszentrum begeben. In der Fussgängerzone sei-
en sie von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden.
D-1439/2013
Seite 12
5.3.2 Dem beim BFM eingereichten Arztbericht vom 17. September 2011,
der keinen Briefkopf aufweist, ist zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führenden schwere Verletzungen aufwiesen, die von Schlägen mit einem
schweren stumpfen Gegenstand herrührten. In diesem Zusammenhang
erstaunt, dass die Bestätigung betreffend von den Beschwerdeführenden
erlittene Verletzungen von einem Orthopäden stammen soll und dass das
Papier, auf dem die Bestätigung geschrieben wurde, keinerlei Bezug zum
Spital von J._______ aufweist, in das die Beschwerdeführerin nach dem
Überfall eigenen Aussagen gemäss gebracht worden sei. Zudem gaben
die Beschwerdeführenden an, sie seien mit den Fäusten und den Füssen
geschlagen bzw. getreten worden, wogegen der Arzt von Schlägen mit
einem stumpfen Gegenstand spricht. Aufgrund der aufgezeigten Unge-
reimtheiten bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität der einge-
reichten ärztlichen Bestätigung und der Glaubhaftigkeit des von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten Vorfalls.
5.4 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin
leide gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. K._______ vom 24.
Mai 2012 nebst körperlichen Schwierigkeiten an einer schweren Angster-
krankung, die durchaus eine Reaktion auf eine objektiv bestehende Ge-
fahr sein könne. Die Ursache sei mit einiger Wahrscheinlichkeit in einer
ernstzunehmenden Gefährdung zu sehen, auch wenn die Angsterkran-
kung im sicheren Schweizer Umfeld als übertrieben eingeschätzt werde.
Bei diesen Ausführungen wird allerdings ausser Acht gelassen, dass die
Beschwerdeführerin gemäss einem von ihr eingereichten Arztbericht vom
11. April 2011 bereits in Serbien von ihrem Hausarzt an eine Psychiaterin
überwiesen wurde. Sie habe gegenüber dem Arzt gesagt, einige Tage zu-
vor sei ihr Sohn verletzt worden und blutüberströmt gewesen. Sie sei seit
der Geburt des Sohnes sehr beunruhigt, weine oft und schlafe schlecht.
Der Beschwerdeführer bestätigte auf Nachfrage, dass seine Frau sehr an
ihrem Sohn hänge. Es könne sein, dass er damals (d.h. im April 2011)
umgefallen sei und sich im Kopfbereich verletzt habe (act. A13/10 S. 7).
Den Akten ist somit zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin – was
ihren Sohn anbelangt – bereits in Serbien objektiv gesehen überängstlich
war und psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Dies zu einem
Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss
keinerlei für eine Flucht aus der Heimat relevanten Probleme hatten.
5.5 Der Beschwerdeführer hat auch bezüglich des eigentlichen Anlasses
für die von ihm geschilderten Probleme ungereimte Angaben gemacht.
So gab er bei der BzP an, sein Neffe L._______ sei Mitte August 2011
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geschlagen worden, weil er eine serbische Freundin habe. Da sein Bru-
der M._______ – der Vater von L._______ – psychisch krank sei, seien
sie gemeinsam zur Polizei gegangen und hätten Anzeige gegen Unbe-
kannt erstattet (act. A4/14 S. 8 f.). Im Rahmen der Anhörung sagte der
Beschwerdeführer, sein Neffe sei am 3. August 2011 zusammengeschla-
gen worden und sie hätten diesen Vorfall am folgenden Tag bei der Poli-
zei angezeigt. Auf die nicht übereinstimmende Datumsangabe angespro-
chen erwiderte er, er wisse das genaue Datum nicht mehr, der Vorfall ha-
be sich Anfang August 2011 ereignet (act. A13/10 S. 4). Damit sind die
Ungereimtheiten in der Sachverhaltsdarstellung indessen nicht ausge-
räumt.
5.6 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das BFM sei in der angefoch-
tenen Verfügung nicht auf die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Vorbringen und Ängste um die drohende Entführung ihres
Sohnes eingegangen, ist festzuhalten, dass sich die entscheidende Be-
hörde nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen muss, sofern dies
aufgrund der Gesamtumstände nicht notwendig ist. Der angefochtenen
Verfügung ist zu entnehmen, dass das BFM die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden, sie seien aufgrund der Probleme des Neffen des
Beschwerdeführers in das Visier von serbischen Nationalisten geraten,
als nicht glaubhaft erachtete. Da die Beschwerdeführenden den geltend
gemachten Entführungsversuch in direkten Zusammenhang mit der als
nicht glaubhaft erachteten Vorgeschichte stellten, erübrigte es sich aus
der Sicht des BFM, auf dieses Sachverhaltselement gesondert einzuge-
hen. Aus dem in der Verfügung wiedergegebenen Sachverhalt geht her-
vor, dass das BFM das Vorbringen, Unbekannte hätten versucht, den
Sohn der Beschwerdeführenden zu entführen, nicht übersehen hat. Es
zog indessen aufgrund der gesamten Aktenlage (Aussagen der Be-
schwerdeführenden und Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in
Belgrad) den Schluss, die Beschwerdeführenden beriefen sich auf eine
konstruierte Asylbegründung, womit implizit gesagt ist, das BFM habe
auch den geltend gemachten Entführungsversuch als unglaubhaft erach-
tet.
5.7 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe die Begründungs-
pflicht verletzt, da es auf die Information einer Person (Gesprächspartner
der Vertreter der Botschaft) abgestellt habe, über die nichts bekannt sei.
Die Beweiswürdigung scheine willkürlich, da die Botschaft nicht auch
noch um anschliessende Überprüfung der Aussage der Feuerwehr gebe-
ten worden sei. Diese Rüge greift insofern zu kurz, als dass das BFM sich
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zwar auf die Botschaftsabklärung abstützte, indessen aber auch weitere
Überlegungen nannte, aufgrund derer es die Vorbringen der Beschwerde-
führenden als unglaubhaft erachtete. Angesichts der vorstehend genann-
ten Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Beschwer-
deführenden hat das BFM der Botschaftsabklärung keine unzulässige
Bedeutung zugemessen. Es bestand auch keine Veranlassung, die bei-
den eingereichten Dokumente von der Botschaft überprüfen zu lassen,
denn hinsichtlich der beiden beim BFM eingereichten Telefaxdokumente
ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass das BFM – wenn auch mit ande-
rer Begründung als das Bundesverwaltungsgericht – von einem geringen
Beweiswert derselben ausging.
5.8 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass Menschenrechts-
verletzungen, Diskriminierungen und Übergriffe auf Roma in vielen Be-
richten internationaler und nationaler Organisationen dokumentiert seien.
Es trifft zu, dass ethnische Roma in Serbien trotz Bemühungen der Be-
hörden zur Förderung der Gleichbehandlung nach wie vor Opfer ver-
schiedener Diskriminierungen werden, namentlich in den Bereichen Bil-
dung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situati-
on versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma in
Serbien und den geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird
aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen
Bestimmungen dargelegt. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf
Angehörige der Roma und teilweise Schikanen und Diskriminierungen
nicht ausgeschlossen werden, diese erreichen indessen im Allgemeinen
nicht ein Ausmass, das auf eine generelle konkrete Gefährdung von Ro-
ma schliessen lässt. Den Beschwerdeführenden ist es, wie vorstehend
erwogen, nicht gelungen, eine individuelle Betroffenheit von den Diskrimi-
nierungen und Übergriffen glaubhaft zu machen.
5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Serbien ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht hatten, solche in
absehbarer Zukunft zu erleiden. Auch im heutigen Zeitpunkt kann ihnen
keine solche Furcht zuerkannt werden. Angesichts der vorstehenden Er-
wägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen und Ausführungen in
der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
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SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägun-
gen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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7.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, die
einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen liessen.
7.4.2 Zum heutigen Zeitpunkt sind auch keine individuellen Gründe er-
sichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführenden als unzumutbar
erscheinen lassen würden.
7.4.2.1 Die Beschwerdeführenden verfügen in ihrer Heimat über ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. act. A4/14 S. 5 und A5/14 S. 5),
was ihnen die Rückkehr erleichtern wird. Der Beschwerdeführer, der
gleich gut Serbisch wie Rom spricht, verfügt über eine Grundschulbildung
und jahrelange Berufserfahrung als (…). Zudem dürften die Beschwerde-
führenden, die gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin vor ihrer Aus-
reise an der I._______ lebten, in ihr Haus zurückkehren können. Dazu ist
indessen anzumerken, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie bei-
spielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich al-
lein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
7.4.2.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführe-
rin ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den
Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen
lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei zur Abwendung ei-
ner konkreten Gefährdung notwendig und im Heimatland nicht erhältlich.
Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit
ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3
m.w.H.). Die nachgewiesenen gesundheitlichen Beschwerden der Be-
schwerdeführerin (Diabetes mellitus Typ 2, Bluthochdruck, Asthma, Knie-
beschwerden und Angsterkrankung) können auch in Serbien behandelt
werden; die Beschwerdeführerin erhielt dort offenbar die notwendige Be-
handlung (vgl. die von ihr eingereichten ärztlichen Dokumente; act. A23
Ziffn. 1-5). Der Diabetes Mellitus der Beschwerdeführerin wurde bereits in
Serbien festgestellt und behandelt. Es handelt sich dabei um ein auch in
ihrer Heimat verbreitetes gesundheitliches Problem. Die von ihr benötig-
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ten Medikamente (oder gleichwertige Generika) und die ärztliche Betreu-
ung sind aufgrund der in Serbien vorhandenen medizinischen Versor-
gungslage gewährleistet, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe
Qualität wie in der Schweiz aufweist (vgl. zur ärztlichen Versorgungslage
in Serbien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5959/2009 vom
19. November 2012). Die Beschwerdeführerin muss bei adäquater Vorbe-
reitung ihrer Rückkehr angesichts der im Heimatland bestehenden medi-
zinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustandes befürchten. Es steht ihr offen, für die
weitere Behandlung ihrer Erkrankung die in ihrer Heimat bestehende me-
dizinische Hilfe zu beanspruchen. Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med.
F._______ vom 22. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass sie wegen der
Zuckerkrankheit auf Insulin habe umgestellt werden müssen. Damit sie
eingestellt und geschult werden könne, sollte sie mindestens noch ein
halbes Jahr in der Schweiz bleiben können. Der Beschwerdeführerin soll-
te das in der Schweiz für die Behandlung ihrer Gesundheitsprobleme Er-
lernte von Nutzen sein, wobei sie die notwendige Eigenverantwortung zu
übernehmen hat, um den angestrebten gesundheitlichen Zustand nicht zu
gefährden. Zur Behandlung ihrer Angsterkrankung wird sie sich auch in
ihrer Heimat wiederum an einen Psychiater wenden können, der ihr die
allenfalls notwendigen Medikamente wird verschreiben können. Nach ei-
ner Rückkehr sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, sich in Ser-
bien registrieren zu lassen, womit auch der Zugang zu kostenloser medi-
zinischer Behandlung ermöglicht werden dürfte (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-5959/2009 vom 19. November 2012 E. 5.4.4.2.1).
Schliesslich besteht für sie auch die Möglichkeit, beim BFM einen Antrag
auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen.
7.4.2.3 Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Kindeswohls ist festzustel-
len, dass der 8-jährige C._______ den grösseren Teil seiner Kindheitsjah-
re mit seinen Eltern in Serbien verbrachte. Eine Rückkehr nach Serbien
nach einem knapp 2-jährigen Aufenthalt in der Schweiz hat somit keine
Härten zur Folge, welche im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu be-
achten wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Ergänzend ist zu bemerken,
dass daran auch sein Engagement in der Einschulungsklasse und seine
gute Integration in derselben (vgl. das Schreiben der Schule G._______
vom 28. Februar 2013) nichts zu ändern vermögen.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins-
gesamt gesehen als zumutbar.
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7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und das
BFM bei der Entscheidfindung die wesentlichen Sachverhaltselemente
berücksichtigt hat, ist der Subeventualantrag, die Sache sei zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 21. März 2013 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entspre-
chenden Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: