B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1440/2012/sed
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere einreichte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 5. März 2012 und der Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das BFM vom 12. März 2012 im Wesentlichen angab, er stamme aus
C._______, habe aber seit dem Jahr 2000 in D._______ gelebt,
dass er nach Abschluss des Polytechnikums (Fachrichtung […]) von 2002
bis 2009 im (…)-Bereich der E._______ in D._______ gearbeitet und
nach Auslauf des Vertrags begonnen habe, als Strichjunge Geld zu ver-
dienen (vgl. Vorakten A7 S. 4), beziehungsweise dass er bei der
E._______ keinen Lohn erhalten, sondern nur in seiner Arbeit als
F._______ unterstützt worden sei, indem er für seine Tätigkeit einen Platz
zur Verfügung gestellt bekommen habe (vgl. A11 S. 7),
dass er Mitte Oktober 2011 (vgl. A7 S. 9) beziehungsweise Ende Oktober
oder Anfang November 2011 (vgl. A11 S. 11 F 105 ff.) beim Sex in einem
Auto mit seinem Freund G._______ – mit dem er seit mehr als einem
Jahr homosexuell aktiv gewesen sei (vgl. A7 S. 8), beziehungsweise mit
dem er bereits seit dem Jahr 2002 ein Verhältnis gepflegt habe (vgl. A11
S. 8 F71) – von Jugendlichen erwischt und deshalb geschlagen und mit
einem Messer am Arm verletzt worden sei,
dass ältere Frauen ihn gerettet und in ein staatliches Spital – G._______,
mit dem er seither nicht mehr gesprochen habe, sei in ein Privatspital ge-
kommen, da er vermögend gewesen sei – gebracht hätten, von wo aus er
der Polizei hätte übergeben werden sollen,
dass er sich etwa drei Monate in dem Spital aufgehalten und dort einen
Pfarrer kennengelernt habe, der ihm erklärt habe, dass er Homosexualität
in Nigeria nicht praktizieren könne, weshalb er ihn an einen Ort bringen
werde, wo er diesbezüglich keine Probleme haben werde,
dass er in Begleitung dieses "weissen Mannes" von D._______ via
H._______ nach I._______ geflogen sei, ohne je ein auf seine Person
ausgestelltes Dokument vorweisen zu müssen,
dass er sich weder an den Namen des Helfers erinnern könne noch auf
den Namen des (…) Transitorts oder der Fluggesellschaft geachtet habe,
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dass er keine Identitätsdokumente einreichen könne,
dass er zwar über eine bis ins Jahr 2015 gültige Identitätskarte und einen
abgelaufenen Pass der "J._______" verfüge, er diese Dokumente jedoch
in D._______ zurückgelassen und er Angst habe, jemanden zu Hause zu
kontaktieren, da er nicht wisse, ob die Polizei nach ihm suche,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. A7 und A11),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. März 2012
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit handschriftlich ergänzter, vor-
gedruckter Eingabe in englischer Sprache vom 14. März 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweiterga-
be an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung an die Vor-
instanz, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen, er-
sucht wurde,
dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wur-
de,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit notwendig – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
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det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht – bei Nichteintretens-
entscheiden kann praxisgemäss auf die Übersetzung einer englischspra-
chigen Beschwerdeeingabe in eine schweizerische Amtssprache verzich-
tet werden – eingereichte Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintre-
tensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch
die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch sei
gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unter-
liess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben (vgl. BVGE 2007/7
E. 5.1-5.2),
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Identitätskarte und den
"J._______-Pass" zu Hause gelassen und keine Möglichkeit zu haben,
dort mit jemandem Kontakt aufzunehmen, nicht glaubwürdig erscheint,
dass zudem seine Angaben zum Reiseverlauf, wonach er vor dem Ein-
stieg in D._______ kein eigenes Dokument habe vorweisen müssen,
sondern es genügt habe, dass sein Begleiter seinen Pass gezeigt habe
(vgl. A7 S. 7), und er auch beim Transit in H._______ nicht kontrolliert
worden sei, angesichts der strengen Kontrollen an den Schengen-
Aussengrenzen und der Verpflichtung der Fluggesellschaften zur Über-
prüfung der Identität der Flugpassagiere und der Gültigkeit deren Papiere
(inklusive Visa für das Zielland) und der damit verbundenen Passkontrol-
len beim Einstieg nicht realistisch erscheinen,
dass auch die gänzlich unsubstanziierten Angaben des Beschwerdefüh-
rers zum Transitort und der Fluggesellschaft nicht zu seiner Glaubwürdig-
keit beitragen, zumal er über gute Englischkenntnisse verfügt und daher
durchaus in der Lage gewesen sein dürfte, die entsprechenden Durchsa-
gen und Schilder zu verstehen,
dass überdies nicht realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer für
die lange Reise nichts habe bezahlen müssen (vgl. A7 S. 8),
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dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsge-
nügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, sei-
nen Heimatstaat wegen der Angst vor Verfolgung aufgrund einer homo-
sexuellen Beziehung verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz
und Realkennzeichen (z.B. hinsichtlich der Behandlungsdauer für eine
einfache Schnittverletzung und der Entlassung aus dem Spital trotz der
angedrohten Übergabe an die Polizei) sowie aufgrund zahlreicher Wider-
sprüche und Ungereimtheiten (z.B. hinsichtlich des Beginns und der
Dauer der Beziehung zu G._______ sowie der ausgeübten beruflichen
Tätigkeiten) als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM in der Be-
schwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen hat und damit weder die auf-
gezeigten Mängel zu beheben vermag noch eine asylrechtlich relevante
Verfolgung begründen kann,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich
der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und
auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die
von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine
Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar er-
weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriege-
rischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund de-
rer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre,
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des noch relativ jungen, (…) und
soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers, der gemäss eigenen
Angaben – abgesehen von einem dreimonatigen Aufenthalt in K._______
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im Jahr 2010 – bis zu seiner Ausreise in Nigeria gelebt hat und somit mit
den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist, mit seinen (Aufzählung
Angehörige) über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gute
Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfügt (vgl. A7 S. 4 f.),
somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Übrigen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrati-
onsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale
oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung betroffen ist (z.B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedro-
hende Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshin-
dernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer
obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwir-
ken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegen-
standslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion ebenfalls ge-
genstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichts-
los zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unge-
achtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen
ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: