B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1440/2016
X_START
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).
D-1440/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 18.
September 2014 und hielt sich anschliessend in der Türkei auf. Nachdem
ihm vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein Visum erteilt
worden war, begab er sich am 8. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am
17. Dezember 2014 um Asyl nachsuchte.
A.b Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zeigte dem SEM am
22. Dezember 2014 seine Mandatsübernahme an. Dem Schreiben lagen
unter anderem Kopien eines abgelaufenen syrischen Reisepasses sowie
einer Urteilszusammenfassung des Strafgerichts von B._______ und eines
Haftbefehles bei.
A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 2. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe
an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und sei
knapp elf Monate lang inhaftiert worden. Nachdem sein Vater eine Kaution
geleistet habe, sei er am 20. Oktober 2014 beziehungsweise am 18. Sep-
tember 2014 freigelassen worden. Als er sich bereits in der Türkei aufge-
halten habe, sei er zu Hause wieder gesucht worden. Der Beschwerdefüh-
rer korrigierte sich dahingehend, dass er nicht auf Kaution, sondern gegen
Bezahlung von Bestechungsgeldern freigelassen worden sei. Festgenom-
men worden sei er am 20. Oktober 2013 wegen einer zerbrochenen Iden-
titätskarte. Nachdem er einige Stunden auf der städtischen Polizeiwache
festgehalten worden sei, habe man ihn ins Zentralgefängnis von
C._______ gebracht. Der Mann, der ihm bei der Freilassung geholfen
habe, habe seinem Vater gesagt, er solle ihn sofort ins Ausland schicken.
Er werde von den syrischen Behörden gesucht, da er zu dreieinhalb Jahren
Haft verurteilt worden sei. Sein Vater sei zehn Tage nach seiner Ausreise
von den Gerichtsbehörden über seine Situation informiert worden.
A.d Am 21. April 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe Syrien
verlassen, weil er gesucht worden und gefährdet gewesen sei. Er habe
zweimal an Demonstrationen teilgenommen die im D._______-Quartier
stattgefunden hätten, wohin die Behörden nicht gekommen seien. Am 23.
August 2013 habe er an einer Demonstration im Stadtzentrum von
B._______ teilgenommen. Nach einigen Minuten sei gesagt worden, die
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Sicherheitskräfte kämen, weshalb sie geflohen seien. Er habe die Sicher-
heitskräfte von weitem gesehen und habe Schüsse gehört, als er geflohen
sei. Er sei nicht nach Hause gegangen und habe bei Kollegen übernachtet.
Zwei oder drei Tage später hätten seine Eltern mitteilen lassen, dass Leute
gekommen seien, die nach ihm gefragt hätten. Diese hätten das Haus
durchsucht und gesagt, er müsse sich bei der „politischen Sicherheit“ mel-
den. Zirka eineinhalb Monate später seien diese Leute nochmals zu seinen
Eltern gegangen und hätten das Haus erneut durchsucht. Er sei etwa ein-
einhalb Monate bei der Familie eines Kollegen geblieben, bis ihn jemand
zum Busbahnhof habe bringen wollen. An einer Strassensperre seien sie
angehalten worden und hätten ihre Identitätskarten zeigen müssen. Da
seine Identitätskarte „gebrochen“ gewesen sei, habe man ihn festgenom-
men. Er sei in ein Sicherheitszentrum gebracht und in eine Zelle gesteckt
worden. Man habe ihn zu einem Offizier geführt, der ihm Fragen zur Iden-
titätskarte gestellt habe. Der Offizier habe ihn geschlagen und getreten und
ihn verhört. Danach sei er in die Zelle zurückgebracht worden; später seien
alle Inhaftierten in Handschellen gelegt und ins Zentralgefängnis von
C._______ gefahren worden. Man habe ihn in ein grosses, aber enges
Zimmer gebracht, wo er zusammen mit vielen Leuten zehn Tage lang un-
tergebracht worden sei. Dann sei er in eine grosse Zelle gebracht worden,
in der er bis zu seiner Freilassung geblieben sei. Sein Vater habe jemanden
gekannt, der gegen Bestechung seine Verurteilung hinausgeschoben
habe. Er habe in Syrien bereits Militärdienst geleistet; nach seiner Ausreise
aus Syrien habe er erfahren, dass er ein Aufgebot erhalten habe. Nach
Abschluss des Militärdienstes habe er zweimal eine „Mobilisierungskarte“
erhalten. Sein Vater habe sich erkundigt und erfahren, dass es sich dabei
nicht um ein Aufgebot für den Reservedienst handle, der Beschwerdefüh-
rer sich aber bereit halten müsse, um nach einem Aufgebot einrücken zu
können. Als er in der Türkei gewesen sei, sei jemand vom Rekrutierungs-
büro zu seinem Vater gekommen und habe gesagt, er (der Beschwerde-
führer) sei zum Reservedienst aufgeboten worden. Seinem Vater sei ein
entsprechendes Aufgebot ausgehändigt worden. Er hätte sich beim für ihn
zuständigen Rekrutierungszentrum melden müssen und wäre sofort in den
Krieg geschickt worden. Sein Vater habe dem „Boten“ gesagt, sein Sohn
sei in der Türkei, worauf dieser geantwortet habe, nach seiner Rückkehr
müsse er sich sofort melden.
A.e Das SEM führte am 28. Januar 2016 eine ergänzende Anhörung des
Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, am 23. August 2013 sei gegen
das Regime demonstriert worden, weil es zuvor Chemie-Waffen eingesetzt
habe. Obwohl das Stadtzentrum von B._______ unter der Kontrolle des
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Regimes gewesen sei, habe die Demonstration dort stattgefunden. Schät-
zungsweise seien erst 40 bis 50 Leute da gewesen, als die Sicherheit aus
der Richtung der Stadtverwaltung angegriffen habe. Er sei weggerannt und
zu einem Kollegen gegangen. Er vermute, dass jemand seinen Namen an
die Behörden weitergegeben habe. Als er nach der Demonstration geflo-
hen sei, sei seine Identitätskarte gebrochen. Die Polizeipatrouille, die ihn
auf der Flucht kontrolliert habe, habe ihn darauf angesprochen. Er habe
gesagt, er sei unterwegs nach E._______, um eine neue Identitätskarte zu
beantragen. Trotzdem sei er festgenommen und zum Stadtpolizei-Zentrum
gebracht worden, wo er verhört und geschlagen worden sei. Anschliessend
habe man ihn ins Gefängnis gebracht. Der Vermittler, der von seinem Vater
Geld erhalten habe, habe veranlasst, dass er nach zehn Tagen in einen
„Schlafsaal“ eingeteilt worden sei. Beim Vermittler habe es sich wohl um
einen Offizier gehandelt; sein Vater habe über einen Kollegen, der Getrei-
dehändler gewesen sei, Kontakt mit ihm aufnehmen können.
B.
Mit Verfügung vom 3. November 2016 (recte: 3. Februar 2016) – eröffnet
am 4. Februar 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich
verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. März 2016 die Aufhebung
der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Das Asyl-
gesuch sei gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen Sachverhaltsfeststel-
lung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unter-
zeichneten zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten und zu allfälligen Stellungnahmen des SEM sei ihm ein Rep-
likrecht einzuräumen. Sinngemäss wurde zudem die Ansetzung einer Frist
zur Einreichung einer Kostennote beantragt. Der Eingabe lagen unter an-
derem eine Bestätigung der Fürsorgeunabhängigkeit des Beschwerdefüh-
rers vom 11. Februar 2016 und Unterlagen zu seinem Visumsgesuch bei.
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Seite 5
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab
und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. April 2016 einen Kos-
tenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 22. März 2016, das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sei
wiedererwägungsweise gutzuheissen. Der Eingabe lag eine Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 21. März 2016 bei.
F.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (Befreiung von der Be-
zahlung von Verfahrenskosten) und Art. 110a AsylG (Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands) mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016
gut und verzichtete auf den erhobenen Kostenvorschuss.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 übermittelte der Instruktions-
richter die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. Das Gesuch des
Rechtsvertreters um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kosten-
note wies er ab.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 15. März 2017
an seinen Anträgen fest. Dieser lag eine weitere Übersetzung des einge-
reichten Gerichtsurteils bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 6
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 7
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer erstmals bei der ersten Anhörung geltend gemacht habe, nach seiner
Ausreise aus Syrien ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten zu haben.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb er dies bei der BzP nicht erwähnt habe.
Seine Erklärung, er habe es vergessen und sei verwirrt sowie ängstlich
gewesen, überzeuge nicht, da den Akten keine Hinweise dafür zu entneh-
men seien, dass er nicht alle Gründe hätte darlegen können. Es könne
nicht nachvollzogen werden, dass er einen zentralen Asylpunkt vergesse.
Das Vorbringen sei nicht glaubhaft.
Beim eingereichten Beweismittel, das er als Vorladung für den Reserve-
dienst bezeichnet habe, handle es sich um einen Einteilungsschein für Re-
servisten, der die Zuteilung in eine Einheit nach geleistetem Militärdienst
beinhalte. Im Dokument werde auf die Verpflichtung hingewiesen, sich un-
verzüglich bei der Rekrutierungssektion einzufinden, sobald der Aufruf zum
Dienst erfolge. Dem Einteilungsschein sei zu entnehmen, dass er der Ein-
heit (…) zugeteilt sei und sich innerhalb erwähnter Frist melden müsse,
falls eine Vorladung zugestellt oder ein Code bekannt gegeben werde. Das
Beweismittel sei nicht geeignet, eine Einberufung in den Reservedienst zu
belegen.
Im Weiteren sei bekannt, dass solche Dokumente in Syrien unrechtmässig
erworben werden könnten. Aufgrund der verbreiteten Korruption seien
selbst Dokumente mit angepasstem Inhalt erhältlich. Deshalb sei auch von
einem verminderten Beweiswert des eingereichten Haftbefehls und des Ur-
teils auszugehen. Bei der ersten Anhörung habe der Beschwerdeführer
selbst geltend gemacht, seine in der Schweiz lebende Schwester habe ihm
gesagt, er müsse diese Dokumente beschaffen. Der Vermittler, der seine
Freilassung bewirkt habe, habe sie alsdann gegen Bezahlung ausstellen
lassen.
Überdies habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei am 20. Oktober 2013
festgenommen worden. Der eingereichte Haftbefehl datiere von diesem
Datum. Die Angabe, es sei am Tag seiner Festnahme ein Haftbefehl aus-
gestellt worden, um seine Festnahme zu bestätigen, sei nicht plausibel.
D-1440/2016
Seite 8
Auch die Erklärung bei der zweiten Anhörung, der Haftbefehl sei erst er-
stellt worden, als er bereits aus der Haft entlassen worden sei, entbehre
jeglicher Logik. Seine Aussagen erhärteten die Annahme, es handle sich
bei den eingereichten Beweismitteln um Gefälligkeitsschreiben.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers basierten auf einer Häufung von
Zufälligkeiten und seien nicht nachvollziehbar. Er habe angegeben, dem
Vermittler sei es gelungen, sein Dossier zu verstecken, so dass der Fall
nicht ans Gericht weitergeleitet worden sei, solange er inhaftiert gewesen
sei. Zehn Tage nach seiner Haftentlassung habe das Gericht das Urteil ge-
fällt. Es erstaune, dass das Gericht in so kurzer Zeit ein Urteil habe fällen
können. Es sei in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich, wenn er behaupte,
das Urteil sei am 28. September 2014 erlassen worden, und andererseits
sage, es sei zehn Tage nach seiner Haftentlassung vom 20. Oktober 2014
gefällt worden. Es erscheine nicht plausibel, dass er offiziell aus der Haft
entlassen worden und nur zehn Tage später zu dreieinhalb Jahren Haft
verurteilt worden sei. Abgesehen davon solle auch die Vorladung für den
Reservedienst gerade dann erlassen worden sein, als er sich bereits in der
Türkei aufgehalten habe. Die Vorbringen wirkten konstruiert und könnten
nicht geglaubt werden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe in den Anhö-
rungen einen Dolmetscher eingesetzt, der sich mit juristischen Begriffen
nicht auskenne und ein Wörterbuch habe beiziehen müssen. Ein ent-
scheidwesentliches Dokument habe er irrtümlich mit „Haftbefehl“ über-
setzt, obwohl es sich um eine „Verfügung betreffend Haftanordnung“
handle.
Der Beschwerdeführer sei wie jeder syrische Mann wehrpflichtig. Es sei
nachgewiesen, dass er aufgrund des Bürgerkriegs und der Suche des sy-
rischen Militärs zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Dass er das
Aufgebot bei der BzP nicht erwähnt habe, ändere nichts an der Tatsache,
dass er aufgeboten worden sei. Dieses Aufgebot habe bei seiner Flucht
nicht im Vordergrund gestanden, bei einer Rückkehr in die Heimat drohten
ihm aber ernsthafte Nachteile, weil er als Deserteur und Regimegegner
registriert sei. Seine Heimat habe er verlassen, weil ihm aus politischen
Gründen eine Freiheitsstrafe gedroht habe. Das Aufgebot für den Reser-
vedienst habe er erst in der Türkei erhalten. Sein Vorbringen könne nicht
als unglaubhaft bezeichnet werden und seine Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen sei begründet.
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Dem SEM müsse bekannt sein, dass in Syrien Aufgebote zum Reserve-
dienst per PIN-Code im Fernsehen oder Radio erfolgten. Nach dem Aufruf
hätten sich die Reservisten unverzüglich bei der zuständigen Einheit zu
melden. Wer sich in B._______ aufhalte, erscheine in der Regel zum Auf-
gebot, da es überall auf den Strassen Check-Points gebe. Der Beschwer-
deführer habe sich zum Zeitpunkt des Aufrufs in der Türkei aufgehalten und
gelte aufgrund seiner politischen Vergangenheit als Deserteur. Das SEM
verhalte sich widersprüchlich, wenn es für Asylvorbringen Beweise ver-
lange, gleichzeitig aber angebe, Dokumente aus Syrien hätten einen äus-
serst geringen Beweiswert. Bis zum Beweis des Gegenteils hätten die ein-
gereichten Beweismittel als echt zu gelten. Aufgrund der umfangreichen
Rekrutierungsmassnahmen des syrischen Militärs bestünden keine An-
haltspunkte für Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Der Übersetzungsfehler des Dolmetschers habe dazu geführt, dass das
SEM das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei am 20. Oktober 2013 fest-
genommen worden, als unglaubhaft bezeichnet habe. Bereits im Rahmen
des Visumsverfahrens habe er die Verfügung betreffend Haftanordnung
beim Generalkonsulat eingereicht. Aus der beiliegenden englischen Über-
setzung ergebe sich, dass es sich um eine Verfügung betreffend die bereits
vollzogene Haft handle. Aufgrund der Bedeutung des Beweismittels recht-
fertige es sich, dass das Bundesverwaltungsgericht das Dokument in die
deutsche Sprache übersetzen lasse.
Hinsichtlich der Freilassung des Beschwerdeführers sei darauf hinzuwei-
sen, dass auch in der Schweiz der Grundsatz gelte, dass Beschuldigte in
Freiheit blieben. Bei Untersuchungshaft müsse regelmässig geprüft wer-
den, ob sie aus derselben zu entlassen seien. Was in der Schweiz nicht
hinterfragt werde, könne auch in Syrien keine Überraschung darstellen. Es
müsse geglaubt werden, dass er am 18. September 2014 noch vor der
Hauptverhandlung entlassen worden sei. Das Gericht habe am 28. Sep-
tember 2014 anlässlich der Hauptverhandlung festgestellt, dass er säumig
sei und habe eine Verhandlung für den 20. Oktober 2014 angesetzt. An der
zweiten Verhandlung sei er in Abwesenheit verurteilt worden. Auch in der
Schweiz werde eine säumige Person ein zweites Mal vorgeladen und erst
dann in Abwesenheit verurteilt.
Das SEM habe gestützt auf die falsche Übersetzung des Dolmetschers den
Sachverhalt falsch festgestellt. Beim eingereichten Beweismittel handle es
sich nicht um einen Haftbefehl, sondern um eine Verfügung betreffend
Haftanordnung. Die falsche Feststellung des Sachverhalts habe zur Folge
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Seite 10
gehabt, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft eingestuft habe. Deshalb sei die Angelegenheit eventualiter zur richti-
gen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an das SEM zu-
rückzuweisen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf eine ent-
sprechende Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017
aus, es habe sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der
Demonstrationsteilnahme, der Verhaftung und der Inhaftierung auseinan-
dergesetzt, indem es sich mit dem Haftbefehl, der Freilassung und dem
Gerichtsverfahren auseinandergesetzt habe. Die Haft stehe in direktem
Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen, da der Beschwerde-
führer bei der Zweitanhörung geltend gemacht habe, ihm seien bei der
Festnahme die Demonstrationsteilnahmen vorgeworfen und er sei deshalb
verurteilt worden.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei aktenkundig, dass der Be-
schwerdeführer am 20. Oktober 2013 aus politischen Gründen verhaftet
und am 18. September 2014 freigelassen worden sei. Mit Urteil vom
28. September 2014 sei er wegen Demonstrierens und Aufhetzung gegen
die Regierung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei einer Rückkehr
drohten ihm die sofortige Festnahme und der Strafvollzug sowie asylrele-
vante Nachteile aufgrund seiner Desertion. Diese gelte als Ausdruck seiner
Regimefeindlichkeit, da er als Regimegegner bekannt sei. Die erste Ge-
richtsverhandlung habe am 28. September 2014 stattgefunden. Auf der
englischen Übersetzung des Urteils werde dieses Datum irrtümlicherweise
mit 28. Oktober 2014 angegeben. Der Beschwerdeführer habe das Urteil
in der Schweiz neu übersetzen lassen. Es könne festgehalten werden,
dass er an der ersten Gerichtsverhandlung vom 28. September 2014 säu-
mig gewesen und am 20. Oktober 2014 verurteilt worden sei. Der Be-
schwerdeführer sei mit Verfügung vom 20. Oktober 2013 in Untersu-
chungshaft versetzt worden, was aus dem Urteil vom 20. Oktober 2014
hervorgehe. Das SEM habe sich zur Rüge, es sei ein unqualifizierter Dol-
metscher eingesetzt worden, nicht geäussert. Es könne nicht sein, dass
ein Übersetzer im Asylverfahren Wörter im Wörterbuch nachschlagen
müsse. Aus falsch übersetzten Aussagen dürfe nicht abgeleitet werden,
der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig. Es sei nicht auf die Übersetzung
des überforderten Dolmetschers abzustellen, sondern auf die eingereich-
ten Dokumente und die korrekte Übersetzung derselben.
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Seite 11
5.
5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Dolmetscher
habe ein Wörterbuch zu Hilfe genommen und das vom Beschwerdeführer
mit englischer Übersetzung eingereichte arabischsprachige Dokument als
„Haftbefehl“ bezeichnet, obwohl es sich um eine „Verfügung bezüglich
Haftanordnung“ handle, was zu einer falschen Sachverhaltsfeststellung
durch das SEM geführt habe.
5.2 Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Schrei-
ben vom 22. Dezember 2014 unter anderem zwei Kopien von Beweismit-
teln ein. Im Schreiben selbst wurden die Dokumente als Urteil und als Haft-
befehl vom 22. Oktober 2014 bezeichnet. Der beigelegten englischsprachi-
gen Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich beim interessierenden
Dokument um einen „warrant of arrest“ handelt. Die Behauptung in der Be-
schwerde, die Übersetzung des Dokuments mit „Haftbefehl“ sei auf den
von der Vorinstanz eingesetzten Dolmetscher zurückzuführen, der ein
Wörterbuch habe beiziehen müssen, trifft somit nicht zu, da der Beschwer-
deführer selbst beziehungsweise sein Rechtsvertreter das Dokument in
Übereinstimmung mit der eingereichten englischsprachigen Übersetzung
als „Haftbefehl“ bezeichnete. Gemäss der vom Beschwerdeführer einge-
reichten Übersetzung handelt es sich beim eingereichten Dokument um
einen Haftbefehl und nicht wie in der Beschwerde ausgeführt um eine An-
ordnung bezüglich einer vollzogenen Haft. Im Dokument werden die zu-
ständigen Behörden aufgefordert, den Beschwerdeführer festzunehmen
und ins Gefängnis von B._______ zu bringen. Weder den Anhörungspro-
tokollen noch den Beiblättern der Hilfswerkvertretung sind zudem Hinweise
dafür zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher ein Wörterbuch
konsultiert hätte. Da (nicht nur) arabischsprachige Wörter und Ausdrücke
oft verschiedene Bedeutungen haben können, wären das Beiziehen eines
Wörterbuchs oder Nachfragen beim Aussagenden ohnehin nicht zwingend
ein Hinweis für die Inkompetenz des entsprechenden Dolmetschers, son-
dern unter Umständen gerade ein Beleg dafür, dass er sich der möglichen
verschiedenen Bedeutung von Wörtern und Ausdrücken und der Wichtig-
keit der korrekten Übersetzung bewusst ist. Die formelle Rüge bezüglich
des von der Vorinstanz eingesetzten Dolmetschers und die in diesem Zu-
sammenhang erhobene Rüge, der Sachverhalt sei nicht richtig erhoben
worden, findet in den Akten keinerlei Stütze, weshalb die Anträge auf An-
ordnung einer deutschen Übersetzung des eingereichten Haftbefehls
durch das Gericht und Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen
sind. Der Vollständigkeit halber ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die
englische Übersetzung „warrant of arrest“ des Titels des Formulars korrekt
D-1440/2016
Seite 12
ist und es sich beim eingereichten Formular tatsächlich um einen Haftbe-
fehl handelt.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3).
6.2
6.2.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung – worauf bereits
in der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 hingewiesen wurde – nicht
hinreichend mit den detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers zur
Teilnahme an der Demonstration, der Festnahme und der Haftzeit geäus-
sert. Eine Abwägung der für und gegen seine Sachverhaltsdarstellung
sprechenden Elemente ist unterblieben.
6.2.2 Der Beschwerdeführer gab übereinstimmend an, dass er dreimal an
Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe, wobei
die ersten beiden Demonstrationen in einem Quartier stattgefunden hätten,
das nicht von den syrischen Behörden kontrolliert worden sei. Die dritte
Demonstration hätte im Stadtzentrum von B._______ durchgeführt werden
sollen, wobei die Behörden jedoch bereits in der Anfangsphase interveniert
hätten, als erst wenige Teilnehmer anwesend gewesen seien. Die Ge-
schehnisse, wie sie sich aus Sicht des Beschwerdeführers am 23. August
D-1440/2016
Seite 13
2013 zugetragen hätten, schilderte er nachvollziehbar und im Wesentli-
chen übereinstimmend. Er gestand Wissenslücken ein, was ebenfalls für
die Glaubhaftigkeit der Schilderung spricht (act. A5/11 S. 8, A19/21 S. 4
und 9, A22/16 S. 3). Von Originalität geprägt ist die Schilderung des Be-
schwerdeführers, wie auf der Flucht seine Identitätskarte beschädigt wurde
(act. A22/16 S. 5) und übereinstimmend sind seine Aussagen, wohin er
sich nach der Demonstration begeben und wo und bei wem er sich an-
schliessend aufgehalten habe (act. A19/21 S. 4 f., A22/16 S. 4 f.). Auch
seine Schilderung der Nachfrage der Behörden bei seinen Eltern, von de-
nen der Beschwerdeführer mündlich unterrichtet wurde, schilderte er an-
schaulich und so substanziiert, wie es von jemandem, der den Ereignissen
nicht selbst beiwohnte, erwartet werden kann (act. A19/21 S. 11). Der Be-
schwerdeführer äusserte sich hinreichend konkret zu seinem Vorhaben,
von seinem Versteck nach E._______ zu gelangen, um von dort aus Syrien
zu verlassen. Seine Aussage, sie seien auf der Fahrt nach E._______ un-
erwartet in eine Kontrolle einer Polizeipatrouille geraten, ist plausibel, zu-
mal er auch dieses Sachverhaltselement sowie den mehrstündigen Aufent-
halt auf dem Polizeiposten im Wesentlichen übereinstimmend schilderte.
Seine Erklärung, er sei von der Polizei mitgenommen worden, weil seine
Identitätskarte „gebrochen“ gewesen sei, erscheint nachvollziehbar – der
Beschwerdeführer gab beim SEM tatsächlich eine beschädigte Identitäts-
karte ab. Detailliert sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zur
Überführung ins Zentralgefängnis von B._______, das Eintrittsprozedere
und seinen mehrmonatigen Aufenthalt in Haft. Auch die Austrittsmodalitä-
ten wurden nach Überzeugung des Gerichts von ihm authentisch und mit
anschaulichen Details versehen wiedergegeben (act. A19/21 S. 16, A22/16
S. 8).
6.2.3 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Anhörungen an, seine
Familie habe über einen Vermittler, dem Geld bezahlt worden sei, erreichen
können, dass sein Verfahren nicht an das Gericht weitergeleitet worden
und dass er in Haft korrekt behandelt und schliesslich provisorisch freige-
lassen worden sei. Er erklärte plausibel, wie seine Familie Kontakt zu die-
sem Vermittler habe herstellen können und gestand ein, dass ihm die De-
tails der Bemühungen dieses Mannes und dessen Identität nicht bekannt
seien. In Berichten von Human Rights Watch (HRW) und Amnesty Interna-
tional (AI) wird auf die Rolle von sogenannten „middlemen“ oder „brokers“
hingewiesen, die über gute Kontakte zu syrischen Behördenvertretern ver-
fügen. Syrische Familien wenden zum Teil hohe Beträge auf, um etwas
über das Schicksal von inhaftierten Angehörigen zu erfahren oder für diese
D-1440/2016
Seite 14
bessere Haftbedingungen oder einen günstigen Verfahrensausgang zu er-
reichen. Die Einflussmöglichkeiten der Vermittler, die einen Teil des erhal-
tenen Geldes oft an ihre Kontaktpersonen (z.B. Regierungsvertreter, Ge-
fängnispersonal) weiterleiten, hängen von deren Stellung und deren Kon-
taktpersonen ab und sind teilweise beträchtlich (HRW, If Dead Could
Speak: Mass Deaths and Torture in Syria’s Detention Facilities, 16. Dezem-
ber 2015; AI, Between prison and the grave – enforced disappearances in
Syria, November 2015). Der Standpunkt des SEM, es erstaune, dass das
Gericht kurz nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers bereits ein
Urteil gefällt habe, ist zwar nachvollziehbar, aber ohne die Arbeitsweise des
zuständigen Gerichts und die Einflussmöglichkeiten des beigezogenen
Vermittlers zu kennen, erscheint der geschilderte Lauf der Dinge nicht als
derart unwahrscheinlich, dass auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers geschlossen werden könnte.
6.2.4 Zugunsten der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers spricht die nüchterne und sachliche Art seiner Schilderung des Sach-
verhalts. Er sagte unmissverständlich aus, er habe sich politisch nicht stark
engagiert und vor allem deshalb an den Demonstrationen teilgenommen,
weil einer seiner Cousins ihn dazu animiert habe (act. A19/21 S. 9, A22/16
S.3). Er räumte ein, nicht genau zu wissen, wie die Behörden von seiner
Teilnahme an der Demonstration vom 23. August 2013 erfuhren, und äus-
serte lediglich die Vermutung, es könne jemand seinen Namen an die Be-
hörden weitergegeben haben, da bei Demonstrationen jeweils Spitzel an-
wesend seien (act. A19/21 S. 9, A22/16 S. 4). Des Weiteren führte er aus,
er sei während seiner mehrmonatigen Haft grundsätzlich korrekt behandelt
worden, wobei er dies mit der Vermutung begründete, der Vermittler, der
von seiner Familie beigezogen worden sei, habe dies durch Geldzahlung
bewirken können. Der Beschwerdeführer versuchte weder sein politisches
Engagement noch seine Rolle bei den Demonstranten hochzustilisieren.
Auch bezüglich der Haftbedingungen und der Behandlung durch das Ge-
fängnispersonal dramatisierte er nichts.
6.3 Aktenkundig ist ferner, dass der Beschwerdeführer bereits im Novem-
ber 2013 einen Termin beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul
hatte, um bezüglich eines humanitären Visums für die Schweiz vorzuspre-
chen. Auch wenn es zahlreiche Gründe dafür geben kann, dass er den ge-
währten Termin nicht wahrnahm, kann diese Tatsache mit der Festnahme
vom Oktober 2013 und der mehrmonatigen Haft in Übereinstimmung ge-
bracht werden.
D-1440/2016
Seite 15
6.4
6.4.1 Das SEM wies berechtigterweise darauf hin, dass auch in Syrien vie-
lerlei amtliche Dokumente gefälscht und verfälscht und alsdann käuflich
erworben werden können. Auch echte, aber inhaltlich unwahre Dokumente
sind käuflich erwerbbar. Die Feststellung des SEM, dass aufgrund dieser
Tatsache aus Syrien stammenden Dokumenten mit Vorsicht zu begegnen
ist und diesen oftmals keine Beweiskraft zukommt, wird vom Bundesver-
waltungsgericht praxisgemäss bestätigt. Vorliegend hat der Beschwerde-
führer selbst angegeben, dass die von ihm eingereichten Dokumente auf
Verlangen seiner Familie hin ausgestellt und beschafft wurden, weshalb es
sich um Gefälligkeitsdokumente handeln könnte. Den Dokumenten sind
gemäss internen Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts keine offen-
sichtlichen Fälschungsmerkmale zu entnehmen. Sie dürften tatsächlich
von Behördenseite ausgestellt worden sein, was indessen noch nicht be-
deutet, dass ihr Inhalt den Tatsachen entspricht. Die Angaben, die im Be-
schwerdeverfahren zum Gang des Verfahrens gemacht werden, sind teil-
weise nicht in Übereinstimmung mit den Angaben auf den Dokumenten zu
bringen. So haben gemäss denselben nicht zwei Gerichtsverhandlungen
stattgefunden, sondern nur eine. Der Beschwerdeführer soll gemäss ein-
gereichtem Urteil am 28. September 2014 zu einer dreieinhalbjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden sein. Am 20. Oktober 2014 soll das Urteil
vom am Vollstreckungsgericht tätigen Generalstaatsanwalt bestätigt wor-
den und somit in Rechtskraft erwachsen sein. Die Angaben über das Ver-
fahren, die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen gemacht
wurden, stimmen im Wesentlichen mit dem überein, was der Zusammen-
fassung des Urteils zu entnehmen ist. So sagte er sinngemäss aus, seine
Familie sei vom Urteil in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen worden,
dass dieses in Rechtskraft erwachsen werde, wenn nichts unternommen
werde (act. A19/21 S. 18). Hingegen gab er nicht an, es hätten zwei Ge-
richtsverhandlungen stattgefunden. Die nicht zutreffenden Angaben zum
Gang des Gerichtsverfahrens basieren vorliegend offenbar darauf, dass
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Inhalt des Dokuments
falsch interpretiert hat und sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers, da seine Angaben mit dem Inhalt des
Dokuments zu vereinbaren sind.
6.4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsge-
richt es aufgrund der gesamten Aktenlage als überwiegend glaubhaft er-
D-1440/2016
Seite 16
achtet, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an einer De-
monstration in der Stadt B._______ festgenommen und mehrere Monate
lang festgehalten wurde. Ebenso als glaubhaft erachtet wird, dass er Dank
den Diensten eines Vermittlers während der Haftzeit „privilegiert“ behandelt
und schliesslich auf freien Fuss gesetzt wurde. Obwohl die Authentizität
der eingereichten Dokumente nicht gesichert ist, erachtet es das Bundes-
verwaltungsgericht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwer-
deführer zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und den sy-
rischen Behörden als Regimegegner erscheint.
6.5
6.5.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung der schweizerischen Asylbe-
hörden sind zentrale Asylvorbringen, die bei der BzP nicht zumindest an-
satzweise erwähnt werden, mit grossen Zweifeln behaftet, und es besteht
der Verdacht, dass es sich dabei um nachgeschobene Vorbringen handelt,
die dazu dienen sollen, eine Gefährdung des Gesuchstellers zu begründen
oder diese zumindest als gewichtiger erscheinen zu lassen.
6.5.2 Der Beschwerdeführer erwähnte bei der BzP mit keinem Wort, dass
er in den militärischen Reservedienst einberufen worden sei. Seine Erklä-
rung, er habe dies zu sagen vergessen, vermag kaum zu überzeugen, zu-
mal er es erst kurz nach seiner Ausreise aus Syrien und somit kurz vor
seiner Einreise in die Schweiz und der BzP erfahren haben will. Auch seine
Erklärung, er sei verwirrt und ängstlich gewesen, vermag nicht zu begrün-
den, weshalb er ein wichtiges Sachverhaltselement wie eine militärische
Einberufung gänzlich unerwähnt liess, zumal er vor Abschluss der BzP
ausdrücklich gefragt wurde, ob es noch weitere Gründe gebe, die gegen
eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat sprächen (act. A5/14 S. 10). Bei
der ersten Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer, sein Vater habe ihm
mitteilen lassen, dass er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe,
als er bereits seit zirka 50 Tagen in der Türkei gewesen sei. Dieses Doku-
ment befinde sich bei seinen Eltern in Syrien (act. A19/21 S. 6). Auf Nach-
frage gab er an, jemand vom Rekrutierungszentrum sei zu seinem Vater
gekommen und habe diesem gesagt, sein Sohn – der Beschwerdeführer –
sei zum Reservedienst aufgeboten worden. Diese Person habe seinem Va-
ter ein Dokument, das Reservedienstaufgebot, abgegeben (act. A19/21
S. 8). Zum Beleg seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer nach der
ersten Befragung ein Beweismittel ein. Gemäss der vom Dolmetscher im
Rahmen der zweiten Anhörung vorgenommenen Übersetzung handelt es
sich dabei um eine weitere Mobilisierungskarte, in der festgehalten wird,
wie sich der Beschwerdeführer zu verhalten habe, wenn er von der Polizei
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Seite 17
eine Vorladung für den Militärdienst erhalte oder aus den Medien erfahren,
dass sein Code aufgerufen werde (act. A22/16 S. 12). Bei der ersten An-
hörung sagte der Beschwerdeführer, er habe nach Abschluss seines Mili-
tärdienstes, den er von 2006 bis 2008 geleistet habe, bereits zweimal eine
solche Mobilisierungskarte erhalten. Sein Vater sei damals zum Rekrutie-
rungszentrum gegangen und habe gefragt, ob es sich bei der Mobilisie-
rungskarte um ein Aufgebot für den Reservedienst handle, was verneint
worden sei (act. 19/21 S. 7). Die Angabe des Beschwerdeführers, die Mo-
bilisierungskarte gelte als Marschbefehl für den Reservedienst (act. A22/16
S. 12), widerspricht somit einerseits den Abklärungen, die sein Vater in
früheren Jahren tätigte, anderseits lässt sie sich auch nicht mit den Aus-
führungen auf der Karte selbst in Übereinstimmung bringen. Des Weiteren
hat der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung gesagt, sein Vater habe
das Aufgebot für den Reservedienst erhalten, während dem er sich in der
Türkei aufgehalten habe (act. A19/21 S. 8), während er bei der zweiten
Anhörung angab, das eingereichte Dokument, sei seinen Eltern geschickt
worden, nachdem er in der Schweiz zum zweiten Mal befragt worden sei
(act. A22/16 S. 12). Obwohl es durchaus möglich ist, dass der Überbringer
der Mobilisierungskarte dem Vater des Beschwerdeführers bei deren Aus-
händigung mündlich mitteilte, der Beschwerdeführer werde zum Reserve-
dienst einberufen worden, gelingt es ihm angesichts der erwähnten Unge-
reimtheiten nicht, eine solche Einberufung zu beweisen oder glaubhaft zu
machen.
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57
E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
7.2 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar weiter ver-
ändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die
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Seite 18
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifi-
ziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt
(vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als
Referenzurteil publiziert]).
7.3 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der
syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würde
(vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2016 E. 6.3.1 [als
Referenzurteil publiziert]).
Dabei würde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich von Oktober
2013 bis September 2014 aufgrund der Teilnahme an einer regierungskri-
tischen Demonstration in Haft befand und am 28. September 2014 zu einer
längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weshalb er von den syrischen Be-
hörden als potentieller Regimegegner betrachtet würde. Vor diesem Hin-
tergrund ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien zwecks
weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen den syrischen Ge-
heimdiensten übergeben würde. Angesichts der notorischen Vorgehens-
weise des syrischen Machtapparats gegen Personen, die als oppositionell
betrachtet werden, ist die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive
Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor
einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer
Rückkehr vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung objektiv nachvollzieh-
bar. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle
zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die bereits Opfer von Ver-
folgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 1, 1998 Nr. 4).
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicher-
heitskräften als (zumindest potentieller) Regimegegner eingestuft würde.
Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen
Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Er erfüllt
demnach die Flüchtlingseigenschaft.
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Seite 19
7.5 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegan-
gen werden, der Beschwerdeführer könnte in einem nicht vom syrischen
Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden. Eine
innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht offen.
7.6 Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit
im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 3. Februar 2016 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling an-
zuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Vorliegend wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Ak-
ten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) ist die
Parteientschädigung auf Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 3. Februar 2016 wird aufgehoben, der Beschwerdefüh-
rer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: