B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1441/2015
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
unbekannter Staatsangehörigkeit, angeblich Eritrea,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am
(...), beide Eritrea (nachfolgend: Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 /
(...) + (...).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 21. November 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin, die mit Ver-
fügung des BFM vom (...) wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen worden war, für ihre
Kinder B._______ und C._______ um Erteilung von Schengen-Visa. In ei-
nem Begleitbrief zum Gesuch hielt sie fest, bis vor (...) Monaten hätten sich
ihre in D._______ geborenen Kinder in E._______ bei ihrem Vater bezie-
hungsweise bei dessen Schwester aufgehalten. Da sie dort keine Aufent-
haltsbewilligung hätten, hätten sie E._______ verlassen müssen. Der Vater
habe sie nach F._______ geschickt, sei aber in E._______ geblieben. Ihre
Kinder befänden sich in F._______ bei Personen, die sie nicht kenne und
zu welchen sie kein Vertrauen habe. Die Kinder würden unter dieser Situ-
ation leiden. So habe ihre Tochter einen juckenden Hautausschlag, werde
von Albträumen geplagt und könne nicht schlafen, was vermutlich durch
die derzeitige Situation ausgelöst worden sei.
Am 18. Dezember 2014 ersuchten die Gesuchstellenden selber bei der
Schweizer Botschaft in G._______ um Erteilung von Schengen-Visa.
A.b Die Schweizer Vertretung verweigerte am 19. Dezember 2014 den Ge-
suchstellenden die beantragten Visa. Zur Begründung führte sie aus, der
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
nachgewiesen worden. Zudem habe die Absicht, vor Ablauf der Visa aus
dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt wer-
den können.
A.c Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
SEM Einsprache gegen die abschlägigen Visa-Entscheide ein. Zur Begrün-
dung führte sie an, gemäss der von der Vorinstanz erlassenen Weisung
betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen müsse die Botschaft
keine vertieften Abklärungen und insbesondere keine asylverfahrensrecht-
liche Befragung durchführen. Es genüge, wenn es sich dabei um eine erste
Einschätzung der Schweizer Vertretung handle. Somit sei klar, dass eine
sorgfältige Prüfung des Einzelfalles im Sinne der Weisungen erst im Ein-
spracheverfahren durch das SEM vorgenommen werde. Wie dem Sach-
verhalt entnommen werden könne, würden sich die Gesuchstellenden in
einer prekären Situation befinden. Sie habe in den kurzen Telefongesprä-
chen mit ihnen den Eindruck erhalten, dass es ihnen gar nicht gut gehe.
Dass sich diese bei ihr unbekannten Personen aufhalten würden, stelle für
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sie eine grosse Belastung dar. Es sei für sie sehr schwierig, genaue Infor-
mationen zur Situation ihrer Kinder und deren Unterbringung zu erhalten,
zumal die Kinder auch bei den seltenen Telefonaten beobachtet würden
und deshalb nicht frei mit ihr sprechen könnten. Aufgrund dieser Umstände
sei die Schweizer Vertretung in G._______ anzuweisen, die Situation der
Gesuchstellenden abzuklären und sie auf der Botschaft unter Beizug eines
geeigneten respektive neutralen Übersetzers persönlich zu befragen, da-
mit der Sachverhalt vollständig erstellt werden könne. Vorliegend sei das
hauptsächliche Augenmerk auf das Kindeswohl zu legen. Ihre Kinder hiel-
ten sich getrennt von den Eltern bei Personen auf, die sie nicht kennen und
bei denen sie sich nicht wohlfühlen würden. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass sie gefährdet seien und sich in einer Notlage befänden. Es
bestehe zudem die Gefahr eines Kontaktabbruchs zu ihr. Bereits im heuti-
gen Zeitpunkt könne sie keinen Einfluss auf die Situation ihrer Kinder neh-
men. Weiter würden sie in F._______ über keine Aufenthaltsbewilligung
verfügen und ihr dortiger Aufenthalt werde sich kaum regeln lassen, da sie
nicht in F._______ geboren worden, sondern eritreische Staatsangehörige
seien. Ihre Kinder würden sodann keine Identitätspapiere besitzen. Sie sei
jedoch bereit, einen DNA-Test durchführen zu lassen, falls dies das SEM
als nötig erachte. Aus diesen Gründen sei eine sorgfältige Prüfung des Ein-
zelfalls vorzunehmen und ihren Kindern je ein Visum aus humanitären
Gründen zu erteilen.
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 – eröffnet am 12. Februar 2015 – wies
das SEM die Einsprache vom 16. Januar 2015 gegen die ablehnenden Vi-
saentscheide ab. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten verzichtet. Zur Begründung führte das SEM aus, die Gesuchstellenden
würden die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa gemäss
den zu beachtenden Bestimmungen nicht erfüllen, weshalb die Schweizer
Vertretung die Ausstellung der Einreisevisa zu Recht verweigert habe.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
4. März 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM
vom 9. Februar 2015 aufzuheben, es sei die Schweizer Botschaft in
G._______ anzuweisen, den Gesuchstellenden ein Visum aus humanitä-
ren Gründen zu erteilen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid
zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2015 wurde
der Beschwerdeführerin der Eingang ihrer Beschwerde vom 4. März 2015
bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfah-
ren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE
2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) normierte spezialgesetzliche
Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwend-
bar, da es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Be-
rührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländer-
rechtliche Materie handelt und die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungs-
verordnung zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) darstellt. Somit kann
mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
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1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die
Akten der Vorinstanz sowie diejenigen der Schweizer Vertretung in Addis
Abeba, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumenten-
verwaltung (eDossier) per 5. März 2015 vorliegen.
1.6 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird
vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
2.
2.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Ausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unter-
liegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Be-
ziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Visum-
pflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Ver-
ordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert
durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
2.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
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Seite 6
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
2.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein.
Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen.
Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von
Leib und Leben ausgegangen werden und es liegt das Beweismass ge-
genüber demjenigen im Asylverfahren höher (vgl. Urteil des BVGer
D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3). Dabei wird
eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Befindet sich die Person bereits in ei-
nem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung
mehr besteht.
3.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus,
die schweizerische Auslandvertretung in G._______ habe die Visagesuche
unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen For-
mulars in eigener Kompetenz abgewiesen, da sie die Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthaltes als nicht erfüllt erachtet habe. Insbesondere
hätten keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen, die
eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig hätten er-
scheinen lassen. Die Einsprache werde durch die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen damit begründet, dass sie sehr besorgt um die Sicherheit
ihrer Kinder sei und es diesen nicht gut gehe. Aus den Akten und den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin könne aktuell nicht auf eine konkrete
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Gefährdung ihrer Kinder geschlossen werden, da sich diese seit ihrer Aus-
reise in F._______ aufhalten würden und sie dort bisher keine ernsthaften
Nachteile erlitten hätten. Es sei deshalb nicht nachgewiesen, dass für die
Gesuchstellenden eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für
Leib und Leben bestehe. Zweifellos befinde sich die Beschwerdeführerin
zurzeit in einer nicht einfachen Situation. Immerhin habe sie telefonischen
Kontakt mit ihren Kindern und deren Unterbringung sei durch den Vater
organisiert worden. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass die
Gesuchstellenden in F._______ nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet seien. Für sie liege keine besondere Notsituation
vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingrei-
fen zwingend erforderlich mache. Damit seien die Voraussetzungen für die
Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt.
Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstel-
lung eines ordentlichen Schengen-Visums für einen bewilligungsfreien Auf-
enthalt nicht erfüllt seien. Die Gesuchstellenden hätten die Absicht, dauer-
haft bei der Mutter in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise
nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet. Die Einrei-
sevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "ein-
heitliches Visum" seien somit ebenfalls nicht erfüllt und die Schweizer Ver-
tretung habe die Ausstellung der Einreisevisa somit zu Recht verweigert.
4.
Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift
an, die vorinstanzliche Darstellung, wonach sich ihre Kinder seit ihrer Aus-
reise in F._______ aufhalten würden und dort bislang keinerlei Nachteilen
ausgesetzt gewesen seien, entspreche nicht den Tatsachen. Wie in der
Einsprache ausgeführt worden sei, hätten sich die Kinder bis vor rund (...)
Monaten bei ihrem Vater in E._______ befunden. Zwar habe der Vater die
Unterbringung der Kinder organisiert. Die Tatsache jedoch, dass ihr Kon-
takt zu den Kindern stark eingeschränkt werde und sie keine Informationen
zur Unterbringung der Kinder erhalte, weise deutlich auf eine problemati-
sche Situation hin. Ihre Sorge um die Kinder sei berechtigt, da sie die Ab-
sichten der betreuenden Personen nicht kenne und von diesen keine Fra-
gen beantwortet erhalte. Telefongespräche würden beaufsichtigt und nach
kurzer Zeit unterbrochen, vor allem wenn die Kinder beginnen würden, von
ihren Problemen zu sprechen. Es mute zynisch an, wenn die
Vorinstanz zwar ihre schwierige Situation anerkenne, jedoch darauf hin-
weise, dass sie immerhin telefonischen Kontakt mit ihren Kindern habe und
die Unterbringung durch den Vater organisiert worden sei. Angesichts der
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Seite 8
Tatsache, dass es sich bei den Gesuchstellenden um einen (...)jährigen
Knaben und ein (...)jähriges Mädchen handle, die sich ohne Eltern in
F._______ aufhalten würden, könne eine mögliche Gefährdung nicht ein-
fach ausgeschlossen werden. Im Gegenteil lasse das Verhalten der betreu-
enden Personen befürchten, dass die Kinder gegen ihren Willen festgehal-
ten würden und deren Wohlergehen ernsthaft gefährdet sei. Eine unmittel-
bare Gefährdung habe zwar aufgrund der Umstände nicht belegt werden
können, jedoch sei aufgrund der Gefährdung des Kindeswohls und unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände ein Visum aus humanitären
Gründen zu erteilen. Auch wenn die Beziehungsnähe zur Schweiz unter
heutigem Recht kein Erfordernis mehr darstelle, so sei trotzdem darauf hin-
zuweisen, dass die Mutter und ein Geschwister der Kinder sich in der
Schweiz aufhalten würden. Daher sei die Notsituation derart, dass einzig
ein Eingreifen der Schweizer Behörden diese Gefährdung zu verhindern
vermöge. Zudem sei in Art. 7 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) das Recht
jeden Kindes verankert, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu
werden. Sodann habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem
sie es unterlassen habe, die Kinder zu einer Befragung durch die Schwei-
zer Vertretung in G._______ vorzuladen, um deren Situation direkt mit
ihnen abzuklären.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM be-
ziehungsweise des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4
VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur ent-
sprechenden Gesetzesänderung nahm der Bundesrat auf die Möglichkeit
der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug; am
28. September 2012 erliess das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-
tement (EJPD) in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Vi-
sumsantrag aus humanitären Gründen". Diese Weisung wurde überarbei-
tet und durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfol-
gend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.
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Seite 9
5.2 In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes
(BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der
humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten
gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können,
indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrens-
abläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus huma-
nitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einrei-
chen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu
verlassen.
5.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als eritreische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 2.1).
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Seite 10
6.2 Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte formelle Rüge, das SEM
habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Schweizer Botschaft in
G._______ nicht angewiesen habe, die Gesuchstellenden persönlich zu
befragen, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So hat die Vorinstanz in Be-
achtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art.
29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) im angefochtenen Entscheid dargelegt,
dass – in Berücksichtigung der schwierigen Situation der Beschwerdefüh-
rerin – keine Hinweise bestehen würden, wonach die Gesuchstellenden in
F._______ bisher ernsthafte Nachteile erlitten hätten, und es nicht nachge-
wiesen sei, dass für diese eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Ge-
fahr für Leib und Leben bestehe. In diesem Zusammenhang ist festzuhal-
ten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset-
zen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ergeben sich denn auch nach Prüfung
der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulas-
sen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt
respektive die Begründungspflicht verletzt, zumal in der erwähnten Wei-
sung humanitäres Visum weder bei der Prüfung des Antrags durch die
Schweizer Vertretung noch im Rahmen eines Einspracheverfahrens durch
das SEM eine Befragung der Gesuchstellenden vorgesehen ist. Das SEM
gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Par-
teivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Be-
schwerdeführerin, was jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstellt.
6.3
6.3.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass das SEM die Ausstellung
eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht ab-
gelehnt hat. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rück-
reise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Aus
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist denn auch der Wunsch der
Gesuchstellenden erkennbar, längerfristig bei ihrer Mutter in der Schweiz
verbleiben zu können, weshalb nicht mit ihrer fristgerechten Ausreise ge-
rechnet werden kann. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-
Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht verweigert.
6.3.2 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines
Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
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Seite 11
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären
Visums wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das Verhalten
der ihre Kinder betreuenden Personen lasse befürchten, dass die Kinder
gegen ihren Willen festgehalten würden und deren Wohlergehen ernsthaft
gefährdet sei. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich die Ge-
suchstellenden nicht in ihrem Heimatstaat, sondern laut Angaben der Be-
schwerdeführerin seit (...) in F._______ aufhalten sollen, nachdem diese
zuvor in E._______ bei ihrem Vater beziehungsweise bei ihrer Tante ge-
wohnt hätten. Befinden sich Gesuchstellende aber bereits in einem Dritt-
staat, ist in der Regel nicht mehr von einer Gefährdung auszugehen. Zu-
dem kann angesichts des Umstandes, dass die Kinder durch ihren Vater
am fraglichen Wohnort in F._______ platziert wurden, der Befürchtung,
diese würden gegen ihren Willen dort festgehalten, in dieser Form nicht
beigepflichtet werden. Alleine aus dem Umstand, dass die Gesuchstellen-
den mit der Beschwerdeführerin am Telefon nicht frei sprechen dürften und
sie keine Informationen zu ihrer Unterbringung erhalte beziehungsweise
die Kinder unter der Situation leiden würden, was sich insbesondere bei
der Tochter mit Schlafstörungen und einem Hautausschlag äussere, kann
– entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – noch nicht
auf eine daraus resultierende ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls res-
pektive auf eine besondere Notsituation geschlossen werden. In diesem
Zusammenhang und mit Blick auf den in der Rechtsmitteleingabe erwähn-
ten Art. 7 KRK ist zudem festzuhalten, dass es offensichtlich der Entschluss
des Vaters der Kinder gewesen sei, deren Wohnsitz von E._______ nach
F._______ zu verlegen. Angesichts des Umstandes, dass der Vater der
Gesuchstellenden den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge wieder
nach E._______ zurückgekehrt sei und sich dort offenbar problemlos auf-
halten kann, erscheint das Vorbringen, die Kinder hätten E._______ ver-
lassen müssen, da sie dort keine gültige Aufenthaltsbewilligung gehabt hät-
ten und es nicht möglich gewesen sei, eine solche zu beschaffen, wenig
plausibel. Die Gesuchstellenden sind – wie die Beschwerdeführerin denn
auch in ihrer Rechtsmitteleingabe eingesteht – in F._______ keiner direk-
ten Gefährdung ausgesetzt. Zusammenfassend können den Akten keine
Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Ge-
suchstellenden entnommen werden, die ein Eingreifen der Schweizer Be-
hörden zwingend erforderlich machen würden.
6.3.3 Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen
für die Ausstellung eines humanitären Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 4
und 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.
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Seite 12
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist die
Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei bestehender Bedürftigkeit –
abzuweisen ist.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Kosten von Fr. 700.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1441/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: