Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-144/2011
law/bah
Urteil vom 16. Juni 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Mazedonien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
F._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 3.
November 2010 und gelangten am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie
am 5. November 2010 um Asyl nachsuchten.
A.b. Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen vom 18. November 2010 sagte der Beschwerdeführer aus, er
habe eine albanische Schule besucht, in der er beschimpft und
misshandelt worden sei. Im Jahr 2001 sei er von Albanern abgeholt
worden, die auf ihren Mützen das Symbol der Befreiungsarmee des
Kosovo (UÇK; Ushtria Çlirimtare e Kosovës) getragen hätten. Sie hätten
ihm gesagt, er müsse für sie arbeiten. Diese Albaner hätten ihn damals
zwei Tage lang festgehalten. Auf der Flucht sei er von der Polizei gefasst
– er habe eine UÇK-Uniform getragen – und auf eine Polizeistation
gebracht worden, wo man ihn verhört habe. Die Polizisten hätten ihn
geschlagen, nach zwei Tagen sei er freigelassen worden. Die Albaner
seien mit einer Fotografie von ihm nach F._______ gekommen und
würden ihn noch heute suchen, da er damals geflohen sei. Er möchte für
seine Familie eine gute Zukunft haben. Aufgrund ihrer Ethnie werde seine
Familie benachteiligt und schikaniert. Er sei mehrmals von albanischen
Jugendlichen geschlagen worden. Als er dies der Polizei gemeldet habe,
habe ihm der (albanische) Polizeikommandant gesagt, dies könne nicht
sein, da er zusammen mit Albanern aufgewachsen sei. Zur Stützung
seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer zwei Dokumente ab (vgl.
act. A1/16 S. 12).
A.c. Die Beschwerdeführerin sagte bei der Erstbefragung aus, sie habe
ihre Kinder nicht eingeschult, da sie – ihr Ehemann und die ganze Familie
– bedroht worden seien. Sie hätten kein Recht auf ein anständiges Leben
und würden überall beschimpft. Sie hätten keine Sozialwohnung erhalten
und ihre Tochter nur gegen Bezahlung eines Schmiergelds operieren
lassen können.
A.d. Am 18. November 2010 wurde der Beschwerdeführer zu einem
Aufenthalt in Italien im Jahr 2005 befragt. Es wurde ihm das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt.
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A.e. Am 2. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei
im Jahr 2001 von den Albanern belästigt worden. Seit 2001 seien sie von
den Behörden und der Gemeinde nicht mehr unterstützt worden. Sie
hätten keine Unterkunft und keine Sozialhilfe mehr erhalten. Sie hätten in
verschiedenen Zelten gewohnt und seien von der Polizei nicht mehr in
Ruhe gelassen worden. Er sei von Jugendlichen geschlagen worden und
man habe ihm vorgeworfen, im Krieg gekämpft zu haben. Er sei in die
Schweiz gekommen, weil er in Mazedonien keine Ruhe mehr habe. Man
habe eine Fotografie von ihm und suche ihn. Die Dorfbewohner
belästigten und malträtierten sie und von den Behörden genössen sie
keine Unterstützung. Zwei oder drei Wochen vor seiner Ausreise sei er
letztmals von den Albanern bedroht worden. Er sei einige Male bei der
Polizei gewesen und habe die Vorfälle gemeldet. Die albanischen
Polizisten hätten ihm gesagt, er solle nach Hause gehen.
A.f. Die Beschwerdeführerin sagte bei ihrer Anhörung vom 2. Dezember
2010 aus, ihr Ehemann werde ständig bedroht. Sie hätten auf der Strasse
leben müssen und seien von den Behörden nicht unterstützt worden. Ihre
Kinder hätten nicht zur Schule gehen können und sie hätten keine Ruhe
gehabt. In Mazedonien sähen sie keine Zukunft, sie möchte, dass ihre
Kinder in der Schweiz eine bessere Zukunft hätten. Ihr Ehemann sei von
Leuten aus dem Dorf G._______ bedroht worden. Er werde von
Jugendlichen gesucht und habe Probleme mit ihnen. Er habe ihr aber
nicht immer von diesen Problemen berichtet.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Dezember 2010 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2011 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde,
wobei sie beantragten, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und
ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihnen
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
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beantragten sie, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab.
E.
Am 12. Januar 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom
11. Januar 2011 ein.
F.
Die Beschwerdeführenden übermittelten am 19. Januar 2011 ein am
gleichen Tag ausgestelltes Brillenrezept für ihre Tochter und teilten mit,
sie müsse in einigen Monaten an den Augen operiert werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, der
Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, detailliert zu schildern,
wann und wo er letztmals von albanischen Jugendlichen angegangen
worden sei. Die von den Beschwerdeführenden teils undatiert
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eingereichten und teils selbst beantragten Bestätigungen belegten
keinerlei Verfolgung, sondern bestenfalls ihre Wohnsituation. Der
Beschwerdeführer habe am 24. Mai 2005 in Italien ein Asylgesuch
gestellt, was aufgrund eines Eurodac-Treffers feststehe. Anlässlich des
ihm gewährten rechtlichen Gehörs habe er ausgeführt, er habe seines
Wissens in Italien kein Asylgesuch gestellt. Bezeichnenderweise sei er
eine Erklärung schuldig geblieben, weshalb er angesichts der geltend
gemachten Verfolgung und den von ihm beklagten Verhältnissen in
seiner Heimat kein Asylgesuch gestellt haben wolle. Selbst wenn die
Vorbringen des Beschwerdeführers geglaubt werden könnten, sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben
dazu gemacht hätten, ob und wie viele Male man sich an die Polizei
gewandt habe. Entgegen ihren Äusserungen könnten sich Betroffene in
Mazedonien gegen Behördenwillkür und Übergriffe Dritter an vor Ort
tätige internationale Organisationen wenden oder bei den Behörden
Beschwerde erheben. Angehörige ethnischer Minderheiten seien in
staatlichen Strukturen repräsentiert und ihre Rechte seien verankert. Seit
dem Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003 gelte Mazedonien
als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG.
Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden und angesichts der
Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei der Schluss zu ziehen, dass ihr
Asylgesuch wohl ausschliesslich wirtschaftlich motiviert sei.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden
seien über Jahre hinweg schikaniert worden. Wenn sie einer Gruppe
Albaner begegnet seien, seien sie herablassend behandelt worden.
Manchmal hätten diese auch zugeschlagen. Diese Situation sei schwierig
gewesen und fast alle Roma hätten die Gegend verlassen. Das BFM
übersehe, dass die öffentlichen Stellen dieses Vorgehen gedeckt hätten.
Die eingereichten Beweismittel zeigten nicht nur ihre Wohnsituation auf,
sondern auch, dass sie vertrieben würden. Wenn sie um Hilfe bäten,
sage man ihnen, sie hätten an diesem Ort nichts zu suchen. Die
Umsetzung der von Mazedonien unterzeichneten Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Rahmenabkommens vom 1.
Februar 2995 zum Schutz nationaler Minderheiten (SR 0.441.1) sei nicht
erfolgt. Die Roma hätten in Mazedonien ein schweres Leben, besonders,
wenn bekannt sei, dass sie im Krieg für die falsche Seite gekämpft
hätten.
5.
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5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2.
5.2.1. Aufgrund der Aktenlage hat sich das BFM zu Recht auf den
Standpunkt gestellt, dass die Probleme, welche die
Beschwerdeführenden geltend machen, übersteigert dargestellt wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es zwar als glaubhaft, dass sie
wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit Unmutsbezeugungen und
Schikanen von Angehörigen anderer Ethnien ausgesetzt waren. Die
Darstellung, der Beschwerdeführer sei noch im Jahr 2010 von
Jugendlichen, die der albanischen Ethnie angehörten, gesucht und
misshandelt worden, weil er im Jahr 2001 nicht mit der UÇK habe
zusammenarbeiten wollen, ist jedoch nicht plausibel, zumal der
Beschwerdeführer dazu keine konkreten und überzeugenden Angaben
machen konnte. Der Beschwerdeführer äusserte sich denn auch
widersprüchlich zum Vorfall von 2001, der Grund für die Behelligungen
gewesen sein soll. Bei der Erstbefragung gab er an, er sei von Albanern
gezwungen worden, für sie zu arbeiten. Da er keine Waffe habe benützen
können, habe er Gräben ausheben müssen (act. A1/16 S. 9). Bei der
Anhörung sagte er, die Albaner hätten von ihm verlangt, dass er Gräben
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aushebe; er habe dies nicht gemacht (act. A12/11 S. 6). In der
Beschwerde wird schliesslich geltend gemacht, er sei 2001 gezwungen
worden, bei der UÇK mitzumachen. Sie hätten im Wald Gräben
ausgehoben und er sei auch gezwungen gewesen, zu schiessen. Er
könne mit Waffen umgehen.
5.2.2. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe sich im Jahr 2005 für
einige Monate in Bologna (Italien) aufgehalten, wo er "schwarz"
gearbeitet habe (act. A1/16 S. 13). Bei der Gewährung des rechtlichen
Gehörs gab er an, in Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben (act. A9/3).
Hätte sich der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt in Mazedonien
verfolgt gefühlt, hätte er dies – spätestens, als er von den italienischen
Behörden zum Verlassen Italiens aufgefordert wurde – geltend gemacht
und um Schutzgewährung nachgesucht. Angesichts seiner Aussagen bei
der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist davon auszugehen, sein
Aufenthalt in Italien sei damals ausschliesslich wirtschaftlich motiviert
gewesen. Auch dieser Umstand spricht gegen die nunmehr im
schweizerischen Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung und deren
Ursachen.
5.2.3. Die von den Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz
eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Einsatz für die UÇK und die
angeblich daraus resultierende Verfolgung zu belegen. In einer vom
Beschwerdeführer ausgefüllten, vorgedruckten Erklärung, die von einer
Koordinationsstelle in Skopje abgestempelt wurde, werden die
schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in G._______ geschildert.
In einer von der Ortskanzlei von G._______ ausgestellten Bestätigung
vom 2. März 2005 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführenden dort
gelebt haben; es gebe momentan keine Wohnmöglichkeiten mehr für sie.
Die Bestätigung werde ausgestellt, damit die Beschwerdeführenden
Dokumente beantragen könnten. Damit wird entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung nicht belegt, dass die
Beschwerdeführenden vertrieben wurden.
5.2.4. Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die behauptete Verfolgung
des Beschwerdeführers durch ethnische Albaner glaubhaft zu machen.
Hingegen sind die Schilderungen der Beschwerdeführenden, wonach sie
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durch Privatpersonen, die der albanischen Ethnie angehörten, schikaniert
und benachteiligt worden seien, als glaubhaft zu erachten.
6.
6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der er-warteten – und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgen-den – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193
f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
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6.3. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht mit
staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
rechnen haben. Es ist ihnen nicht gelungen, die geltend gemachten
Übergriffe glaubhaft zu machen und von einer systematischen Verfolgung
der Gruppe der Roma kann nicht ausgegangen werden. Es kann auch
nicht angenommen werden, dass der mazedonische Staat eine
individuelle Verfolgung von Angehörigen ethnischer Minderheiten duldet.
Den Angehörigen der Roma werden in der mazedonischen Verfassung
die gleichen Minderheitenrechte wie andere Volksgruppen zugestanden.
Die ethnischen Minderheiten (Albaner, Türken, Serben und Roma) sind
durch die Verfassung ausdrücklich geschützt. Im mazedonischen
Parlament haben auch Angehörige der Roma Einsitz. Nicht zu verkennen
ist gleichwohl, dass die ethnischen Minderheiten in Mazedonien
mangelhaft in der Gesellschaft integriert sind. Im November 2009 legte
die Europäische Kommission einen negativen Bericht zum Fortschritt
Mazedoniens bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Roma vor. Die
Regierung habe es versäumt, finanzielle Mittel für die Implementierung
der staatlichen Aktionspläne zur Verbesserung des Status der Roma-
Frauen bereitzustellen (EU-Kommission, The Former Yugoslav Republic
of Macedonia, 2009 Progress Report).
6.4. Die Angehörigen der Roma können mithin, wie von den
Beschwerdeführenden glaubhaft geschildert, Diskriminierungen und
Benachteiligungen ausgesetzt sein. Diese können von
Sicherheitsbeamten oder von Privatpersonen ausgehen. So werden
Roma zum Beispiel bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zu wenig
berücksichtigt. Dies dürfte jedoch eher aus sozialen, als aus ethnischen
Gründen geschehen. Roma sind von der schwierigen wirtschaftlichen
Lage Mazedoniens insbesondere aufgrund ihres im Vergleich zu anderen
ethnischen Gruppen niedrigeren Bildungsniveaus betroffen. Sie gehören
oft unteren sozialen Schichten an, weshalb ihnen von anderen
Bevölkerungsgruppen mit Vorurteilen und Ablehnung begegnet wird.
Roma sind jedoch aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht von –
wenn auch bescheidenen – sozialen Leistungen ausgeschlossen, was
durch die Aussagen der Beschwerdeführenden bestätigt. Durch staatliche
Massnahmen wurden auch die Möglichkeiten der Roma-Kinder, sich
schulisch zu entwickeln, verbessert. Insgesamt gesehen bestehen keine
überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass die Diskriminierungen und
Benachteiligungen, denen Roma im Allgemeinen ausgesetzt sein können,
die Stufe der asylrechtlichen relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG
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erreichen. Auch den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten haben.
6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
in Mazedonien bis zu ihrer Ausreise keiner asylrechtlich relevanten
Verfolgung ausgesetzt waren. Ihnen kann weder für den Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus dem Heimatland noch heute objektiv begründete Furcht vor
Verfolgung zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der
rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die
Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
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Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
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Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden als zumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu
erachten, da sie nicht glaubhaft machen konnten, dass sie bei einer
Rückkehr nach Mazedonien einer konkreten Gefährdungssituation im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt wären. In
Mazedonien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
8.4.2. In den Akten finden sich auch keine gewichtigen Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr nach
Mazedonien aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Zweifellos sind die Lebensbedingungen für ethnische Roma in
Mazedonien schwierig. Wie bereits vorstehend (vgl. E. 6.3. f.) ausgeführt,
kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige dieser ethnischen
Minderheit in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden können. Die
möglichen generellen Benachteiligungen gehen indessen nicht so weit,
als dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma
nach Mazedonien auszugehen wäre. Es dürfte dem Beschwerdeführer
gelingen, sich und seiner Familie eine bescheidene Lebensgrundlage zu
schaffen. Sie werden sich an die zuständigen Stellen wenden können,
damit ihnen wiederum Sozialhilfe ausgerichtet wird. Es liegt in der
Verantwortung der Beschwerdeführenden, dafür zu sorgen, dass ihre
Kinder eingeschult werden und regelmässig am Schulunterricht
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teilnehmen. Sie verfügen zudem über ein familiäres Beziehungsnetz,
welches sie nach der Rückkehr in ihr Heimatland unterstützen kann.
8.4.3. Insofern die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, sie könnten
eine Augenoperation, der sich ihre Tochter D._______ unterziehen
müsse, nicht bezahlen, ist Folgendes zu erwägen: Am 19. Januar 2011
reichten sie ein Brillenrezept für ihre Tochter vom selben Tag ein und
teilten mit, D._______ müsse sich in einigen Monaten einer
Augenoperation unterziehen. Die Beschwerdeführenden haben nicht
mitgeteilt, ob diese Operation bereits durchgeführt wurde. Sollte dies
nicht der Fall sein, könnte diesem Umstand einerseits mit der Ansetzung
einer grosszügigen Ausreisefrist Rechnung getragen werden. Aufgrund
der Akten ist anderseits nicht anzunehmen, dass diese Operation in
Mazedonien nicht durchgeführt werden könnte, zumal D._______ in
Mazedonien bereits in ärztlicher Behandlung war und operiert wurde.
Hinsichtlich der Bedenken der Beschwerdeführenden, sie seien nicht in
der Lage, diese Operation zu bezahlen, ist auf die Möglichkeit
hinzuweisen, gestützt auf Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG ein Gesuch um
Gewährung einer finanziellen Unterstützung zur befristeten medizinischen
Betreuung (Rückkehrhilfe) zu stellen.
8.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
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Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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