B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1443/2016
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
F._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016 / N_______.
D-1443/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, Kur-
den mit letztem Wohnsitz in G._______/Provinz H._______, ihren Heimat-
staat zusammen mit ihren Kindern im Juli 2014 auf dem Landweg und ge-
langten über I._______ (mehrmonatiger Aufenthalt) nach J._______. Dort
habe man die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers A._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführer) genommen und ihn aufgefordert, J._______
innerhalb von sechs Monaten zu verlassen. In der Folge sei der Beschwer-
deführer in Begleitung eines Schleppers und zwei seiner Kinder über
K._______ bis nach L._______ marschiert und von dort mit einem Lastwa-
gen am 12. Januar 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag
reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in M._______ für
sich und die Kinder ein Asylgesuch ein. Die Beschwerdeführerin
B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ihrerseits reiste von
J._______ herkommend bereits am 8. Januar 2015 auf dem Luftweg in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im EVZ M._______ um Asyl ersuchte.
Nach den im EVZ M._______ am 13. Januar 2015 durchgeführten Befra-
gungen zur Person (BzP) wurden sie mit Verfügung vom 20. Januar 2015
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton N._______ zu-
gewiesen. Am 13. August 2015 wurden die Beschwerdeführenden vom
SEM zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an, er habe zunächst als Tagelöhner und danach selbstständig als
Fahrer auf der Route zwischen O._______ und G._______ gearbeitet, da
er einen Minibus besessen habe. Angehörige der P._______ hätten ihn ab
(...) gezwungen, mit ihnen zu arbeiten. Er habe diese zu Kontrollposten
fahren müssen, damit sie ihre dort stationierten Kämpfer hätten kontrollie-
ren können. Wenn es zu Explosionen gekommen sei, sei er von der
P._______ aufgefordert worden, die Verletzten oder auch Tote in ihr priva-
tes Krankenhaus zu transportieren. Auch habe er wiederholt Waffentrans-
porte durchführen müssen. Dies sei eine grosse Belastung für ihn gewe-
sen, zumal er diese Tätigkeiten auch noch nachts habe erledigen müssen
und er tagsüber seiner üblichen Fahrertätigkeit nachgegangen sei. Seine
mehrfach geäusserten Bitten, einen anderen Fahrer für diese Tätigkeiten
einzusetzen, seien abgelehnt worden. Einmal habe die P._______ seine
beiden Minibusse während zweier Wochen ausgeliehen, jedoch andere
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Leute als Fahrer eingesetzt. Die P._______ habe damals von ihm und sei-
nem Bruder verlangt, dass sie mit der P._______ an Kämpfe mitgehen soll-
ten. Sie hätten jedoch gesagt, dass es ihnen nicht möglich sei. Nach diesen
zwei Wochen habe ihn die P._______ wieder als Fahrer eingesetzt und ihm
gesagt, dass er nun ständig mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Er habe
zwar mehrfach darauf hingewiesen, dass er Familienvater sei, was aber
nichts genützt habe. In der Regel sei er drei bis fünf Mal in der Woche
eingesetzt worden. Manchmal habe ein Kämpfer hinter ihm gesessen und
das Gewehr auf seinen Kopf gerichtet, wenn er sich habe weigern wollen,
den Fahrdienst durchzuführen. Dann sei er gezwungen gewesen, die Ar-
beit zu leisten. Auch habe er niemandem, auch seiner Familie nicht, sagen
dürfen, dass er für die P._______ solche Dienste verrichte. Er habe sich
insgesamt durch die P._______ belästigt und bedroht gefühlt. Der
schlimmste Moment für ihn sei gewesen, als er habe helfen müssen, Lei-
chenteile aufzulesen und in Tüten zu stecken. Wenn er sich geweigert
hätte, mit der P._______ zu arbeiten, wäre er wohl einfach getötet worden.
Da er zudem im Jahre (...) einen (Nennung Leiden) bekommen habe und
in der Folge operiert worden sei, habe er die Belastung und diese schwie-
rige Situation eines Tages nicht mehr ausgehalten und sich spontan zur
Ausreise entschieden. Vier oder fünf Tage vor der Ausreise habe er letzt-
mals eine Fahrt gemacht. Die P._______ habe nach seiner Flucht seine
Eltern nach seinem Aufenthaltsort befragt. Im Übrigen habe er auch Angst
um das Wohlbefinden seiner Kinder gehabt, vor allem um dasjenige seiner
ältesten Tochter, zumal deren Freundinnen teilweise aus der Schule mitge-
nommen und von der Partei rekrutiert worden seien. Sodann hätten ihn die
Behörden gebüsst, weil diese mit dem Bau seines Hauses nicht einver-
standen gewesen seien und diesen als illegal bezeichnet hätten. Die Be-
hörden hätten vor Jahren einmal versucht, sein Haus mit einem Bagger zu
zerstören, was ihnen teilweise gelungen sei. Sie hätten aber weiterhin im
Haus gewohnt.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte im Wesentlichen vor, ihr Mann
sei von der P._______ immer wieder aufgefordert worden, für diese zu ar-
beiten respektive Fahrdienste zu leisten. Jeweils zwei oder vier Männer
seien in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen, hätten eine Waffe auf
ihren Mann gerichtet und ihn aufgefordert, mitzukommen. Dieser habe ver-
letzte Personen entweder in ein Spital der P._______, das sich in einem
Keller befunden habe, oder in die Moschee fahren müssen. Ihr Mann habe
unter grossem Druck gestanden und ihre Kinder hätten wegen dieser Vor-
fälle nicht mehr schlafen können. Ihre älteste Tochter habe sich aus Angst
geweigert, weiterhin in die Schule zu gehen. Sie habe gesagt, dass die
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P._______ eine Freundin auf dem Schulweg in einen Wagen verbracht und
mitgenommen habe. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung ihrer Tochter
durch die P._______ und vor Verletzungen ihrer Kinder durch Schüsse
oder Bomben habe sie sie in der Folge nicht mehr in die Schule geschickt.
Wären sie in Syrien geblieben, hätten sie keine Zukunft mehr gehabt. Ihr
Mann sei letztmals zirka eine Woche vor der Ausreise von der P._______
mitgenommen worden.
Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A.b Am 7. Dezember 2015 zeigte der Rechtsvertreter die Übernahme des
Mandats an und reichte gleichzeitig zwei Beweismittel (Nennung Beweis-
mittel) zu den Akten.
A.c Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden
(Nennung Beweismittel) mit einer Übersetzung nach.
A.d Am 13. Januar 2016 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden
Akteneinsicht und räumte ihnen gleichzeitig die Möglichkeit ein, sich zu un-
gereimten Aussagen bis zum 23. Januar 2016 zu äussern. Mit Eingabe
vom 25. Januar 2016 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 – eröffnet am 9. Februar 2016 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche vom 8. beziehungsweise 12. Ja-
nuar 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerde-
führenden aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung ihre vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 7. März 2016 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in prozessualer
Hinsicht, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A12, A14 und A21 zu
gewähren, eventualiter sei zu diesen Akten das rechtliche Gehör zu ge-
währen und anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu verzichten. In materi-
eller Hinsicht beantragten sie, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzu-
heben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung
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sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung auf-
zuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie seien
als Flüchtlinge anzuerkennen. Auf die Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Als Beilagen legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel)
ins Recht.
D.
Mit Verfügung vom 11. März 2016 teilte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürften und gewährte ihnen Einsicht in die Akten A12,
A14 und A21, wies jedoch den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Er hiess die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann wurde die Vorinstanz in An-
wendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum
29. März 2016 eingeladen.
E.
Mit Eingabe vom 15. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung vom 14. März 2016 nach.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2016 hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, und verwies – nach einigen ergänzenden Bemerkungen – auf die bis-
herigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
G.
Mit Verfügung vom 4. April 2016 wurde den Beschwerdeführenden die Ver-
nehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit
eingeräumt, bis zum 19. April 2016 eine Replik einzureichen. Die Be-
schwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 19. April 2016.
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Seite 6
H.
H.a Mit Schreiben vom 17. September 2016 ersuchten die Beschwerde-
führenden beim SEM um Wechsel des Aufenthaltskantons von N._______
nach Q._______.
H.b Mit Schreiben vom 23. September 2016 teilte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführenden mit, dass ihr Gesuch an die beteiligten Kantone zur
Stellungnahme weitergeleitet worden sei.
H.c Am 26. September 2016 verweigerte das Migrationsamt des Kantons
Q._______ die Zustimmung für einen Kantonswechsel, worauf das SEM
den Beschwerdeführenden am 30. September 2016 zur beabsichtigten Ab-
weisung ihres Kantonswechselgesuchs das rechtliche Gehör gewährte.
Die Beschwerdeführenden liessen die ihnen eingeräumte Frist unbenutzt
verstreichen.
H.d Mit Verfügung vom 9. November 2016 lehnte das SEM das Gesuch
der Beschwerdeführenden um einen Kantonswechsel ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids brachte das SEM im
Wesentlichen vor, die Beschwerdeführenden hätten sich in verschiedenen
Punkten ihres Sachverhaltsvortrags widersprochen, so hinsichtlich des
Zeitpunktes der Flucht und des Vorhandenseins von Kontrollposten auf
dem Weg in die I._______, des Zeitpunktes der letztmaligen Tätigkeit für
die P._______ und bezüglich des von dieser auf den Beschwerdeführer
ausgeübten Drucks zur Mitarbeit und der Drohung, die Tochter zu ver-
schleppen. Sodann habe der Beschwerdeführer in der Anhörung ausge-
führt, er habe mit seinem eigenen Auto für die P._______ Waffen transpor-
tieren müssen. Diese brisanten und gefährlichen Aufträge habe er im Rah-
men der BzP mit keinem Wort erwähnt. Die Aktenlage deute somit darauf
hin, dass er die angeblichen Waffentransporte in der Anhörung nachge-
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schoben habe, um seinem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen, wes-
halb diese Angaben fingiert sein dürften. Ferner habe der Beschwerdefüh-
rer nicht plausibel erklären können, weshalb die P._______ ausgerechnet
ihn, einen (...)kranken Familienvater, für riskante Fahraufträge hätte ein-
setzen sollen. So sei er gemäss Aktenlage erst noch im (...) in R._______
nach einem (Nennung Leiden) operiert worden. Auf entsprechende Nach-
frage habe er angegeben, einen zivilen Minibus besessen zu haben, wes-
halb niemand von seiner Mitarbeit bei der P._______ gewusst habe. Es
hätte nun aber in seiner Wohnregion noch zahlreiche andere Minibusfahrer
gegeben, die zur Verfügung gestanden hätten. Zudem hätte die P._______
wohl kaum einen gesundheitlich angeschlagenen Mann für riskante Auf-
träge eingesetzt. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sich die
P._______ bei Bedarf den Minibus des Beschwerdeführers ausgeliehen
hätte und diesen von anderen, gesunden Personen hätte fahren lassen.
Von einer solchen Episode habe er denn auch an einer Stelle selber be-
richtet. All diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum
Schluss führen, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung ab-
stütze, weshalb sich die Erörterung weiterer Unstimmigkeiten erübrige.
Den Beschwerdeführenden sei es in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar
2016 nicht gelungen, die festgestellten Widersprüche aufzulösen. Weiter
sei dem Ersuchen um Präzisierung und Fristerstreckung nicht stattzuge-
ben, zumal ihnen ausreichend Gelegenheit geboten worden sei, hinsicht-
lich unterschiedlich ausgefallener Aussagen zu genügend konkretisierten
Sachverhaltselementen Stellung zu nehmen. Zum vorgebrachten behörd-
lichen Vorwurf des illegalen Hausbaus und der damit einhergehenden teil-
weisen Zerstörung des Hauses und der erhaltenen Busse sei zu erwähnen,
dass sich eine auf Baurecht abstützende Massnahme – in casu wohl das
Fehlen einer Baubewilligung – grundsätzlich als flüchtlingsrechtlich nicht
relevant anzusehen sei. Zudem hätten die entsprechenden Schwierigkei-
ten mit den Behörden im Zeitpunkt der Ausreise schon viele Jahre zurück-
gelegen. Die geschilderten Nachteile würden somit der Asylrelevanz ent-
behren. Die wegen der kriegerischen Handlungen entstandenen Beein-
trächtigungen (fehlende Sicherheit; Ängste der Kinder) würden keine asyl-
beachtliche Verfolgung darstellen, da sie nicht auf der Absicht beruhen
würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe
zu treffen. Die Beschwerdeführenden erfüllten daher die Flüchtlingseigen-
schaft nicht.
3.2 Demgegenüber rügten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittel-
eingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch
die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
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die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigten. So habe das SEM
den Anspruch auf Akteneinsicht sowie das rechtliche Gehör (Begründungs-
pflicht) verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und un-
richtig abgeklärt und die Bestimmungen von Art. 3 und 7 AsylG sowie von
Art. 9 BV verletzt.
Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht sei insbeson-
dere anzuführen, dass die Akten A12, A14 und A21 zu Unrecht als interne
Akten paginiert worden seien und die Vorinstanz ihnen daher die Einsicht
zu Unrecht verweigert habe. Ferner sei ihnen nach der Gewährung der Ak-
teneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung zu gewähren, da es sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich
in dieser Beschwerde zu äussern. Betreffend die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs sei – nebst der erwähnten Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts – festzuhalten, dass es das SEM gänzlich unterlassen habe,
die von ihnen eingereichten Beweismittel zu würdigen. Zudem habe es ei-
nige dieser Beweismittel im Sachverhalt nicht erwähnt, so die ins Recht
gelegten Identitätskarten und das Familienbüchlein. Diese seien denn
auch im Entscheid mit keinem Wort gewürdigt worden. Das stelle zusätz-
lich eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Es sei offen-
sichtlich, dass diese Beweismittel gewisse Tatsachen beweisen würden.
Dem SEM hätte es oblegen, diese bewiesenen Tatsachen im Zusammen-
hang mit den nicht bewiesenen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu
würdigen. Sodann habe es das SEM trotz Nennung durch den Beschwer-
deführer in den Befragungen unterlassen zu erwähnen, dass sich verschie-
dene Familienangehörige der Beschwerdeführenden in der Schweiz auf-
halten würden. Unter diesen befinde sich auch die Familie von Bruder (...)
des Beschwerdeführers, dem in der Schweiz bereits Asyl gewährt worden
sei. Es sei daher umso stossender, habe die Vorinstanz die entsprechen-
den Asyldossiers nicht beigezogen. Ebenso habe das SEM das rechtliche
Gehör verletzt, indem es keine ergänzende Anhörung durchgeführt und
ihnen dadurch die Möglichkeit genommen habe, sich zu den angeblichen
gegenseitigen Widersprüchen zu äussern. Zwar habe die Vorinstanz ihrem
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Januar 2016 Gelegenheit gegeben,
sich zu „ungereimten Aussagen“ zu äussern. Dadurch sei dem Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht Genüge getan worden, da es das SEM unter-
lassen habe, ihnen mitzuteilen, gestützt auf welche Aussagen es von der
Widersprüchlichkeit ihrer Vorbringen ausgehe. Zudem habe das SEM das
rechtliche Gehör auf gravierende Weise verletzt, indem es das Gesuch um
Fristerstreckung und Präzisierung der angeblichen Widersprüche ihres
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Rechtsvertreters erst in der angefochtenen Verfügung beantwortet und die-
sem nicht stattgegeben habe. Sie hätten sich dadurch nicht angemessen
zu den unterschiedlich ausgefallenen Aussagen äussern können. In der
Eingabe vom 25. Januar 2016 sei zunächst lediglich eine prima vista-Stel-
lungnahme verfasst worden, da es ihnen damals nicht möglich gewesen
sei, sich aufgrund der pauschalen Behauptung des SEM ohne konkrete
Präzisierung zu den angeblichen Widersprüchen zu äussern. Wenn das
SEM schon auf eine Präzisierung verzichtet habe, hätte es zumindest die
beantragte Fristerstreckung bewilligen müssen. Die vorinstanzliche Vorge-
hensweise sei treuwidrig und grenze an einen Verstoss gegen überspitzten
Formalismus. Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (sinnge-
mäss die Begründungspflicht) wiederholt verletzt: So habe sie in der ange-
fochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die Angehörigen der P._______,
welche den Beschwerdeführer zwangsweise als Fahrer rekrutiert hätten,
jeweils bewaffnet gewesen seien und ihre Waffen während der Fahrt auf
diesen gerichtet hätten, dass er viele der Gefallenen, die er habe transpor-
tieren müssen, gekannt habe, aber zu absoluter Geheimhaltung gezwun-
gen worden sei, dass auch er ausgeführt habe, unter Waffengewalt die
P._______ unterstützt zu haben und manchmal von Angehörigen der
P._______ geschlagen worden zu sein, dass er wöchentlich drei bis fünf
Einsätze für die P._______ habe tätigen müssen, dass er in der I._______
einen Visumsantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei, dass die Be-
schwerdeführerin starke Knieschmerzen habe und der Beschwerdeführer
gar habe helfen müssen, Leichenteile einzusammeln, dass er nach einer
Weigerung, Fahrdienst zu leisten, am nächsten Tag abgefangen, abgeführt
und befragt worden sei und dass er auch einige Male als Wache für die
P._______ eingesetzt worden sei. Betreffend die Rüge der Verletzung der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts sei vorab auf die vorangehenden Ausführungen zu verwei-
sen. Offenbar habe es das SEM unterlassen, die Vorbringen vollständig
abzuklären, und sich darauf beschränkt, diese als nicht glaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant zu bezeichnen. Es sei erneut darauf hinzu-
weisen, dass sie sich bis anhin nicht zu den angeblichen Widersprüchen in
ihren gegenseitigen Aussagen hätten äussern können. Im Weiteren ergebe
sich die mangelhafte Abklärung bereits aus der schwerwiegenden Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs. Das SEM habe sodann nicht erwähnt und
gewürdigt, dass sich zahlreiche ihrer Familienangehörigen ebenfalls in der
Schweiz befinden würden und dem Bruder (...) des Beschwerdeführers und
dessen Familie hier Asyl gewährt worden sei. Zudem habe es das SEM
unterlassen zu prüfen, ob für sie aufgrund der Verfolgung von (...) eine Re-
flexverfolgung bestehe. Schliesslich habe die Vorinstanz ihre Abklärungs-
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Seite 11
und Dossierführungspflicht dadurch verletzt, dass sie zahlreiche Akten
(Rückschein; Identitätskarten; Familienbüchlein) nicht im Aktenverzeichnis
beziehungsweise im Beweismittelumschlag aufgeführt und nicht paginiert
habe. Dies sei eine willkürliche Vorgehensweise und das SEM sei verpflich-
tet, sämtliche Akten zu paginieren. Die Vorinstanz habe somit ihre Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts verletzt. Die angefochtene Verfügung sei daher infolge dieser Rechts-
verletzungen aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen
Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen. Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgrund
der erwähnten Rechtsverletzungen aufgehoben werden sollte, sei darauf
hinzuweisen, dass die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung
der Sachverhaltsabklärung gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots
sowie von Art. 7 AsylG zur Folge hätten.
3.3 In materieller Hinsicht wendeten die Beschwerdeführenden im Wesent-
lichen ein, ihre Vorbringen seien gespickt mit Realkennzeichen. In weiten
Teilen und bezüglich sämtlicher entscheidrelevanter Punkte (bspw. Beginn
der erzwungenen Fahrdienste im [...] und deren Häufigkeit; Ausübung der
Tätigkeiten unter Waffengewalt) würden sich ihre Aussagen decken und
dies sowohl im Vergleich zwischen BzP und Anhörung als auch im Ver-
gleich zwischen den Aussagen untereinander. Die Wiedergabe spezieller
Details, das Zugeben von Erinnerungslücken und das mehrmalige Zitieren
von Aussagen von Angehörigen von P._______ würden auf die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Ausführungen hinweisen. Die vom SEM behaupteten Wider-
sprüche hingegen würden sich auf kleine und unwesentliche Details bezie-
hen, welche nicht entscheidrelevant seien und eigentlich für die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden, zumal zu 100% identische Aus-
sagen auf eine abgesprochene und eingeübte Geschichte hindeuten wür-
den. Es scheine, als habe das SEM absichtlich die noch so kleinsten Wi-
dersprüche herausgepickt, um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu ver-
neinen. Zudem gehe das SEM im angefochtenen Entscheid prominent auf
das Problem mit dem illegalen Hausbau und der Bussenverfügung ein und
stelle den Sachverhalt so dar, als sei dies das Hauptargument, das sie zur
Flucht veranlasst habe. Tatsächlich habe die Geschichte mit ihrem Haus
nur eine untergeordnete Rolle gespielt und sei von ihnen nur am Rande
vorgebracht worden. Das SEM verzerre in der angefochtenen Verfügung
den Sachverhalt auf unzulässige Weise. Zum Vorhalt unterschiedlicher An-
gaben zu den Kontrollposten auf der Ausreiseroute in die I._______ sei
einzuräumen, dass der Beschwerdeführer das Vorhandensein derselben
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Seite 12
bei der Anhörung verneint habe. Jedoch habe er anlässlich der BzP ge-
schildert, dass es rund um G._______ mehrere Kontrollposten gegeben
habe. Damit habe er wohl gemeint, dass es zwar solche Posten gegeben
habe, sie aber nicht kontrolliert worden seien. Dies decke sich mit den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin, wonach sie zwar an mehreren Kontrollpos-
ten vorbeigefahren, jedoch ihre Papiere nicht geprüft worden seien. Letzt-
lich sei nicht entscheidrelevant, ob es auf dem Weg von G._______ nach
Adana einen Kontrollposten gegeben habe oder nicht. Bezüglich des ge-
nauen Datums der Flucht aus Syrien sei aus den Befragungsprotokollen
kein Widerspruch in ihren Aussagen ersichtlich. Die kleinen Ungenauigkei-
ten würden vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen sprechen.
Zudem sei aufgrund der Beschwerdebeilage 3 erwiesen, dass sie sich am
(...) bereits in der I._______ befunden hätten, da sie an diesem Tag bei der
Schweizer Vertretung in S._______ einen Termin bezüglich des Visumsge-
suchs gehabt hätten. Auch erweise sich der angebliche Widerspruch hin-
sichtlich des Zeitpunktes, wann der Beschwerdeführer das letzte Mal einen
Fahrdienst für die P._______ geleistet habe, als nicht existent. Aus ihren
Aussagen gehe widerspruchsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer zirka
ein bis zwei Wochen vor der Ausreise letztmals von Leuten der P._______
mitgenommen worden sei. Seine Aussage, wonach er seinem Vater am
Tag der Flucht die Autoschlüssel gegeben habe, beziehe sich offensichtlich
auf seine selbstständige Tätigkeit als Minibusfahrer und nicht auf seine un-
freiwilligen Dienste für die P._______. Auch die Nennung einer unter-
schiedlichen Anzahl Angehöriger der P._______ durch die Beschwerdefüh-
rerin, welche den Beschwerdeführer jeweils für den Fahrdienst abgeholt
hätten, vermöge die Unglaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu begründen.
Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich nämlich ausgeführt, dass im-
mer vier Männer gekommen seien, wobei jeweils zwei davon im Minibus
und die zwei weiteren in einem anderen Auto gefahren seien. Somit sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage ge-
meint habe, dass zwei der vier Personen manchmal im anderen Auto ge-
wartet hätten. Somit erweise sich auch dieser Widerspruch als aktenwidrig.
Auch die vom Beschwerdeführer nicht erwähnte Drohung der P._______,
die Tochter mitzunehmen, falls er sich seiner Aufgabe als Fahrer entziehen
würde, vermöge die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu begrün-
den. So habe er mehrmals erwähnt, von der P._______ massiv unter Druck
gesetzt und bedroht worden zu sein. Da das SEM nicht genau nachgefragt
habe, worin sich diese Drohungen genau geäussert hätten, sei es treuwid-
rig, daraus einen Widerspruch zu konstruieren. Der Beschwerdeführer
habe sodann an der BzP nichts über die Waffentransporte für die
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Seite 13
P._______ erwähnt, da diese Befragung erfahrungsgemäss sehr kurz aus-
falle und die Asylsuchenden jeweils angehalten würden, sich kurz zu fas-
sen. Zudem habe er an der BzP erwähnt, dass er von der P._______ ge-
zwungen worden sei, als Fahrer zu arbeiten und Güter zu transportieren.
Der Waffentransport sei somit nicht als nachgeschobenes Sachverhalts-
element zu betrachten, sondern stelle eine Konkretisierung des an der BzP
bereits Dargelegten dar. Sodann beziehe sich das vorinstanzliche Argu-
ment, es sei nicht nachvollziehbar, dass die P._______ den Beschwerde-
führer – einen (...)kranken Familienvater – für riskante Fahraufträge hätte
einsetzen sollen, auf ein von ihm nicht beeinflussbares Drittverhalten. Aus-
serdem habe er die P._______ über seine Krankheit informiert, er wisse
jedoch nicht, ob diese ihm geglaubt habe. Zudem habe die P._______ mit
dem Einsatz eines zivilen Minibusses im Versteckten operieren können.
Zusammenfassend sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ih-
rer Schilderungen ausgegangen. Im Übrigen seien ihre Vorbringen offen-
sichtlich asylrelevant. Dem Beschwerdeführer würden seitens der
P._______ asylrelevante Nachteile drohen, da man ihm mit dem Tod ge-
droht habe, sollte er nicht mehr bereit sein, die Partei zu unterstützen, und
sei zudem nach der Flucht von Angehörigen der P._______ bei seinem Va-
ter gesucht worden. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des il-
legalen Hausbaus sei politisch motiviert gewesen, weshalb diesem Um-
stand sehr wohl asylrelevante Bedeutung zukomme. Bei einer Rückkehr
drohe ihnen zudem grosse Gefahr durch Islamisten. Weiter sei auf die all-
gemein kritische Menschenrechts- und Sicherheitslage in Syrien hinzuwei-
sen, welche sich angesichts der jüngsten Entwicklungen und Ereignisse in
ihrer Heimat weiter verschlechtert habe. Sodann müssten die Anforderun-
gen des SEM zur Bejahung einer begründeten und glaubhaften Furcht vor
zukünftiger asylrelevanter Verfolgung angesichts des Berichts des Amtes
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom
Oktober 2014 herabgesetzt werden. Das SEM sei aufzufordern, den er-
wähnten Bericht und die Feststellungen von Menschenrechtsorganisatio-
nen sowie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
berücksichtigen und in ihrem Fall die entsprechenden Konsequenzen zu
ziehen.
Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr, dass sie von verschiedener Seite
einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer
werde von der P._______ als Verräter wahrgenommen. Der syrischen Re-
gierung seien sie als Kurden ein Dorn im Auge und sie fürchteten wegen
islamistischer Gruppierungen um Leib und Leben.
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3.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel-
che eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Rechts-
vertreter relativiere beziehungsweise neutralisiere einen Teil seiner Kritik-
punkte gleich selber. So behaupte er zunächst, die Vorinstanz habe es
gänzlich unterlassen, die von den Beschwerdeführenden eingereichten
Beweismittel zu würdigen, und erwähne in diesem Zusammenhang eine
baurechtliche Anordnung der syrischen Behörden. Später werfe er dem
SEM indes vor, es sei prominent auf das Problem mit dem illegalen Haus-
bau eingegangen, obwohl dies nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe
und von den Beschwerdeführenden nur am Rande vorgebracht worden
sei. Sodann werde gerügt, dass der Umstand, wonach einem Bruder des
Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt und dieser somit von den
syrischen Behörden gezielt und asylrelevant verfolgt worden sei, weder er-
wähnt noch gewürdigt worden sei und das SEM auch die Prüfung, ob eine
Reflexverfolgung vorliege, unterlassen habe. Später hingegen werde aus-
geführt, die Beschwerdeführenden hätten erklärt, abgesehen von der
P._______ keine Probleme gehabt zu haben und insbesondere nicht poli-
tisch aktiv gewesen zu sein.
3.5 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden sodann vor, betref-
fend die Reflexverfolgung wegen des Bruders (...) habe dieser bei der An-
hörung erwähnt, dass er (...) und seine Frau sich wegen ihrer Probleme
unter anderem bei seinem Bruder hätten verstecken müssen. Es sei offen-
sichtlich, dass die syrischen Behörden bei ihrer Rückreise nach Syrien die
Verknüpfung mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder (...)
machen würden, weshalb der Beschwerdeführer deshalb bereits am Flug-
hafen in R._______ identifiziert, verhaftet, gezielt verfolgt, zum Verschwin-
den gebracht oder gefoltert oder hingerichtet würde. Das SEM hätte diese
Gefährdungslage wegen der Reflexverfolgung berücksichtigen müssen.
Ausserdem sei aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, ob und
inwiefern das SEM die eingereichten Beweismittel gewürdigt habe. Hin-
sichtlich der asylrelevanten Verfolgung durch die P._______ ([...]) sei im
Übrigen auf die bereits gemachten Ausführungen zu verweisen.
4.
4.1 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden unter ande-
rem geltend, das SEM habe seine Pflicht zur richtigen und vollständigen
Abklärung des Sachverhalts sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem es den Umstand, dass dem Bruder (...) des Beschwerde-
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führers in der Schweiz Asyl gewährt und er somit von den syrischen Be-
hörden gezielt und asylrelevant verfolgt worden sei, unberücksichtigt ge-
lassen und auch die Prüfung, ob eine Reflexverfolgung vorliege, unterlas-
sen habe.
4.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10,
E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49
Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfas-
sende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Er-
mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest-
stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache
an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt
neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersu-
chungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwal-
tungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vor-
instanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts
prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht ver-
neinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
BVGE 2015/10 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
4.3 Zur Rüge der unvollständigen Abklärung des Sachverhaltes ist vorlie-
gend Folgendes festzuhalten: Aus dem Zentralen Migrationsinformations-
system (ZEMIS) geht hervor, dass der Bruder (...) des Beschwerdeführers
am (...) in die Schweiz einreiste und diesem am (...) Asyl gewährt wurde
(vgl. N_______; Zemis-Nr. [...]). Das gesamte Verfahren des Bruders war
damit im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden ihr Heimatland verlies-
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sen (Juli 2014), bereits vollständig durchgeführt. In den Aussagen der Be-
schwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren finden sich aber keine
Hinweise, dass sie nach der Ausreise des Bruders (...) – also während
mehr als (...) Jahre – seinetwegen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen
seien oder eine solche befürchtet hätten oder eine solche in Zukunft be-
fürchten würden. Angesichts der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführen-
den war deshalb das SEM im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
nicht verpflichtet, von sich aus nach Anhaltspunkten für eine Reflexverfol-
gung zu suchen, auch wenn ihm das verwandtschaftliche Verhältnis und
die Asylgewährung an (...) damals schon bekannt war. Dies umso weniger,
als die Beschwerdeführenden bereits vor Erlass der erstinstanzlichen Ver-
fügung durch ihren Rechtsvertreter vertreten waren, der im Übrigen auch
den Bruder (...) und dessen Familie im Asylbeschwerdeverfahren vertrat
(vgl. Geschäfts-Nr. D-285/2014). Zudem sahen sich die Beschwerdefüh-
renden respektive ihr Rechtsvertreter nicht einmal im Rahmen des vor Er-
lass des angefochtenen Entscheides gewährten rechtlichen Gehörs veran-
lasst, den Beizug der Akten des Bruders (...) zur Prüfung einer allfälligen
Reflexverfolgung zu beantragen. Demgegenüber ist der Einwand, der
Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, insofern gerechtfertigt, als
dass das SEM im Rahmen der Vernehmlassung – trotz entsprechender
Rüge in der Rechtsmitteleingabe – das Dossier des Bruders (...) im Hinblick
auf das allfällige Vorliegen einer Reflexverfolgung weder beigezogen noch
eine entsprechende Prüfung durchgeführt hat. Da das SEM die Problema-
tik einer möglichen Reflexverfolgung vorliegend in der Tat unberücksichtigt
gelassen hat, hat in der Vernehmlassung denn auch keine inhaltliche Aus-
einandersetzung mit dieser Frage stattgefunden. Alleine der in der Ver-
nehmlassung gemachte Hinweis der Vorinstanz, wonach die Beschwerde-
führenden in ihrer Rechtsmitteleingabe ihre Rügen teilweise selber relati-
vieren beziehungsweise neutralisieren würden, da sie einerseits ausführ-
ten, es sei die Asylgewährung von Bruder (...) und damit einhergehend
auch die Prüfung, ob eine Reflexverfolgung vorliege, nicht berücksichtigt
worden, um andererseits anzugeben, sie selber hätten erklärt, abgesehen
von der P._______ keine Probleme gehabt zu haben und insbesondere
nicht politisch aktiv gewesen zu sein, vermag an dieser Erkenntnis nichts
zu ändern. So lassen diese Äusserungen nicht erkennen, dass sich das
SEM mit der Frage des allfälligen Vorliegens einer Reflexverfolgung be-
schäftigt und Gründe dafür oder dagegen einander gegenübergestellt, ab-
gewogen und seine Schlussfolgerungen argumentativ dargelegt hätte.
Folglich hat das SEM nicht nur seine Pflicht zur Erstellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts, sondern auch seine Begründungspflicht und
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gleichsam den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör
verletzt.
5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen ans SEM zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt aber
unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrens-
rechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.2 Zum Zweck der Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung ist es not-
wendig, das Dossier des im ZEMIS aufgeführten Bruders des Beschwer-
deführers in der Schweiz beizuziehen und mit Blick auf eine Gefährdung
der Beschwerdeführenden zu studieren. Da dies im Rahmen des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens nicht opportun erscheint und eine Vor-
nahme dieser Handlung durch das Gericht überdies einer Erhaltung des
Instanzenzugs entgegensteht, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt,
die Sache ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen. Das SEM ist daher
anzuweisen, die Asylakten des Bruders (...) (N_______) hinsichtlich einer
möglichen Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden zu konsultieren
und gestützt darauf eine entsprechend begründete und nachvollziehbare
Beurteilung der Verfolgungsgefahr vorzunehmen.
5.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom
2. Februar 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen
Umständen, auf die weiteren Vorbringen und Rügen in der Beschwerde-
schrift näher einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung des Instruktionsrichters vom 11. März 2016 wurde ohnehin bereits
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
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6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 1600. (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 2. Februar 2016 wird aufgehoben. Das Verfahren wird
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1600. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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