Abtei lung IV
D-1444/2007
scd/wea
{T 0/2}
Urteil vom 2. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Beat Weber, Fulvio Häfeli,
Gerichtsschreiber Alfred Weber
A._______, geboren [...], Somalia,
vertreten durch B._______, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Ap-
penzell, [...],
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 25. Januar 2007 i.S. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch /
N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2005 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 1. Januar 2005 ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordne-
te,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2006 durch seine Rechtsvertreterin beim
BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe einreichen und die wiederer-
wägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, resp. die
Aufhebung der erlassenen Wegweisungsverfügung beantragen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eintrat, die Verfügung vom 3. März 2005 als rechtskräftig erklärte und festhielt, der
Beschwerdeführer bleibe in der Schweiz vorläufig aufgenommen sowie einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht durch
seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen und unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit
der Massgabe, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, beantragen liess,
dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, die Eingabe in Analogie zur Praxis des
BFM i.S. Eritrea als zweites Asylgesuch zu behandeln (Ziff. 2 der Rechtsbegehren),
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
insbesondere von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. März 2007 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) guthiess,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerde dem BFM
zur Vernehmlassung zustellte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2007 die Abweisung der Be-
schwerde beantragte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 5. April 2007 auf eine entspre-
chende Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2007 hin eine
Replik einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
3[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass gemäss Lehre und Praxis das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch an
die ordentliche Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden kann, dies allerdings allein
mit der Begründung, die Vorinstanz habe es in Missachtung eines sich unmittelbar aus
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergebenen Anspruchs auf Wiedererwägung zu Unrecht abge-
lehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2003 Nr. 7 E. 2a/aa
S. 43),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich denn auch bei der Beurteilung von Beschwer-
den gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Fra-
ge beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das (Asyl-)Gesuch nicht eingetreten ist
(vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240
f.),
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42
f.),
dass jedoch - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Anspruchs auf Wiedererwägung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, son-
dern in einem späteren (allenfalls materiellen) Verfahren zu prüfen bleibt,
dass die oben erwähnte, eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht das Ermessen – das der Vorinstanz von Gesetzes wegen einge-
räumt wird – beschlägt, sondern auf Ermessensmissbrauch, Willkür und Rechtsver-
letzungen beschränkt ist (vgl. FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 151 ff.),
dass die Prüfung eines Asylgesuchs im falschen Verfahren eine Rechtsverletzung dar-
stellt, weshalb die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts auch die Überprüfung
dieser Frage umfasst,
dass die Vorinstanz vorliegend die Eingabe vom 8. Dezember 2006 als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegennahm, als solches behandelte, und mit Verfügung vom 25. Ja-
nuar 2007 auf das Gesuch nicht eintrat,
dass Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG als lex specialis (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6b S. 11 f.,
welches Urteil die Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorausgegangene Bestimmung von Art. 16
Abs. 1 Bst. d AsylG in der Fassung gemäss Ziff. 1 des BB vom 22. Juni 1990 über das
4Asylverfahren betraf) besagt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Ge-
such zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat-
oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in
der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass demgegenüber auf das erneute Asylgesuch einzutreten ist, wenn Hinweise auf zwi-
schenzeitlich eingetretene Ereignisse, welche für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass gemäss Praxis im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein-
gereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ungeachtet ihrer Be-
zeichnung wiederum als Asylgesuch (Art. 18 AsylG) zu behandeln sind (vgl. EMARK
1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.),
dass die erste Variante des erfolglosen Durchlaufens eines Asylverfahrens in der
Schweiz nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als dass in einem ersten Asylverfahren
rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden ist, dass der Gesuch-
steller nicht Flüchtling ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.).
dass im vorliegenden Fall mit der unangefochten gebliebenen Verfügung des BFM vom
3. März 2005 im Rahmen des vom Beschwerdeführer mit Gesuch vom 1. Januar 2005
eingeleiteten ersten Asylverfahrens das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig
festgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer in der dem BFM unterbreiteten und als "Wiedererwägungs-
gesuch" betitelten Eingabe vom 13. November 2006 durch seine Rechtsvertreterin den
expliziten Antrag stellen liess, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Furcht vor nicht-
staatlicher Verfolgung in seinem Heimatland geltend macht (vgl. hierzu EMARK 2006
Nr. 18 S. 180 ff.),
dass er damit hinlänglich zum Ausdruck gebracht hat, dass er – nach erfolglos durchlau-
fenem erstem Asylverfahren – erneut um Schutz vor Verfolgung ersucht, weshalb seine
Eingabe vom 8. Dezember 2006 ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Wiedererwägungs-
gesuch" ohne Weiteres unter den Begriff "Asylgesuch" im Sinne von Art. 18 AsylG zu
subsumieren ist,
dass die ans BFM gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2006
somit nicht ein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch darstellt, wel-
ches vom BFM als solches zu prüfen gewesen wäre (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3.
S. 214),
dass die angefochtene Verfügung demnach Verfahrensvorschriften missachtet und da-
mit Bundesrecht verletzt,
dass sich die Frage stellt, ob dies eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM zur Folge hat oder ob der Ver-
fahrensmangel ausnahmsweise als durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt
betrachtet werden kann,
5dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2007 unter anderem ausführt,
dass nach der jüngsten Rechtsprechung/Praxisänderung (EMARK 2006 Nr. 18) Vorbrin-
gen von Personen aus Somalia, die eine Verfolgung durch Dritte glaubhaft machen kön-
nen, in der Regel zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden, sofern
sämtliche Erfordernisse von Art. 3 AsylG erfüllt seien,
dass vorliegend zudem die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Verfolgung durch Dritte noch eingehend zu prüfen wäre,
dass die Vorinstanz damit explizit zu verstehen gibt, dass sie von einem unrichtigen res-
pektive nach wie vor unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist, was
nicht nur ein schwerwiegender Verfahrensmangel darstellt, sondern auch eine Heilung
desselben auf Beschwerdestufe klarerweise ausschliesst (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 7
S. 14),
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. Ja-
nuar 2007 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung (Frage des Ein-
tretens oder Nichteintretens auf das zweite Asylgesuch) zurückzuweisen ist,
dass das BFM dabei insbesondere die Fragen zu prüfen hat, ob einerseits durch die gel-
tend gemachte Praxisänderung (Wechsel zur Schutztheorie) ein Anspruch auf Neubeur-
teilung der Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen respektive im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG besteht und anderseits die Wiedererwägungspraxis des BFM hin-
sichtlich Asylbewerbern aus Eritrea eine rechtsungleiche Behandlung darstellt,
dass mit Zwischenverfügung vom 2. März 2007 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde, weshalb keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwen-
dige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt, die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berück-sichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 500.-- festzu-
setzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE sowie EMARK Mitteilungen 2000/1).
Dispositiv nächste Seite
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2007 wird aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 500.-- zu
entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N [...]) zur Wiederaufnahme des Verfahrens
- C._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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