Abtei lung IV
D-1445/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren V._______,
B._______, geboren W._______,
C._______, geboren X._______,
D._______, geboren Y._______,
E._______, geboren Z._______,
Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 23. Januar 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1445/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden - slawische Muslime (Bosniaken) mit letz-
tem Wohnsitz in F._______, Bezirk G._______, Kosovo (ehemals
Serbien und Montenegro) - reisten am 1. April 2002 in die Schweiz ein,
wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2003 stellte das Bundesamt fest, die Be-
schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-
sung aus der Schweiz an, erachtete indessen den Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden in Würdigung sämtlicher Umstände,
insbesondere zufolge des gesundheitlichen Zustandes der Beschwer-
deführerin B._______, als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige
Aufnahme an.
C.
Mit Beschluss der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
24. November 2003 wurde die gegen den ablehnenden Asylentscheid
erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2003 als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben.
D.
Mit Schreiben des BFM vom 31. Oktober 2005 wurde die Beschwerde-
führerin B._______ aufgefordert, bis zum 21. November 2005 einen
aktuellen Bericht des Spezialarztes zuzustellen sowie die behan-
delnden Ärzte mit schriftlicher Erklärung dem Bundesamt gegenüber
vom Arztgeheimnis zu entbinden.
Am 16. und 21. November 2005 trafen Berichte der behandelnde Ärzte
vom 8. und 10. November 2005 sowie weitere medizinische Unterlagen
beim BFM ein.
E.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 ersuchte das BFM im Rahmen der
Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden das
schweizerische Verbindungsbüro in Pristina um Abklärungen. Am
17. Februar 2006 übermittelte das schweizerische Verbindungsbüro
der Vorinstanz seine Antwort.
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D-1445/2007
F.
Mit Schreiben des BFM vom 14. März 2006 wurde das H._______ mit
Blick auf die Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im
Sinne von aArt. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu einer Stellungnahme eingeladen. Am 20. April 2006
ging bei der Vorinstanz der kantonale Bericht vom 18. April 2006 ein,
gemäss welchem die Voraussetzungen für das Bestehen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage als nicht erfüllt erachtet
wurden.
G.
Im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ge-
mäss Art. 14b Abs. 2 des damals geltenden Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) gewährte das Bundesamt den Beschwerdeführen-
den mit Schreiben vom 25. Juli 2006 - unter Beilage der Korrespon-
denz mit dem schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina und der
Antwort des H._______ - das rechtliche Gehör.
Mit Eingabe vom 15. August 2006 reichten die Beschwerdeführenden
ihre Stellungnahme ein und zeigten gleichzeitig die Übernahme des
Mandats durch I._______, an.
H.
Mit Schreiben des BFM vom 17. August 2006 wurden die Beschwerde-
führenden zur Einreichung weiterer Beweismittel und ergänzender
Angaben hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Integration
der Familie sowie bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwer-
deführerin B._______ aufgefordert.
Mit Eingaben vom 21. August 2006, 5. September 2006 (Posteingang
BFM), 6. September 2006 und vom 7. November 2006 reichten die Be-
schwerdeführenden weitere Beweismittel und Sachverhaltsergänzun-
gen zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 - eröffnet am 24. Januar 2007 -
hob das BFM die am 23. April 2003 angeordnete vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden auf und wies diese - unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - an, die Schweiz bis zum
20. März 2007 zu verlassen.
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J.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2007 beantragten die Beschwerde-
führenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die
Gewährung von Asyl beziehungsweise die Verlängerung der vorläufi-
gen Aufnahme. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Subeventualiter sei ihr Aufenthalt im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben. Ferner wurde
in prozessualer Hinsicht um die Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht ersucht. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. März 2007
wurden die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass sie den
Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten könnten, und es wurde
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2007 wurde die Vorinstanz zu ei-
nem Schriftenwechsel eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom
10. April 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2007 wurde den Beschwerdefüh-
renden die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht.
N.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 legten die Beschwerdeführenden ihre
Stellungnahme ins Recht und zeigten gleichzeitig die Mandatsüber-
nahme durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt, (...), an.
O.
Mit Eingaben vom 21. November 2008 und vom 19. Mai 2009 reichten
die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Nennung
Beweismittel) zu ihren beruflichen und finanziellen Lebensumständen
zu den Akten. Weiter wurde in Ergänzung zur Eingabe vom 15. Mai
2007 ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin B._______ noch
immer in ärztlicher Behandlung befinde und noch unklar sei, ob sie
sich einer Operation unterziehen müsse. Sie sei aber in der Lage,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer
A._______ arbeite noch immer in der gleichen Firma und werde von
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seinem Arbeitgeber sehr geschätzt. Die Kinder D._______ und
E._______ würden die Primarschule besuchen, seien bestens in-
tegriert und hätten sich völlig, auch sprachlich, dem schweizerischen
Lebensstil angepasst. Ihre Familie sei seit Juli 2007 wirtschaftlich
selbstständig und decke ihren Lebensbedarf mit eigenen Mitteln, was
durch die eingereichte Bestätigung der Caritas Luzern auch belegt sei.
P.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Mai 2009 wur-
den die Beschwerdeführenden aufgefordert, dem Bundesverwaltungs-
gericht bis zum 10. Juni 2009 Auskunft über den aktuellen Stand ihrer
beruflichen und schulischen Integration sowie über den aktuellen Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin B._______ zu erteilen,
wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage ent-
schieden werde.
Q.
Mit Eingaben vom 5. Juni 2009 und 9. Juni 2009 (Datum Poststempel
jeweils 9. Juni 2009) legten die Beschwerdeführenden aufforderungs-
gemäss weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
R.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 wurde (Nennung Beweismittel)
betreffend D._______ vom (...) eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet betreffend die Aufhe-
bung einer vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzu-
treten.
1.3 Insoweit die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe
beantragen, es sei ihnen „weiterhin Asyl zu gewähren“, und in der Be-
gründung ihrer Anträge ausführen, ihre Flüchtlingseigenschaft sei kla-
rerweise gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Beschwerdegegenstand ist. Auf
den expliziten Antrag auf Gewährung von Asyl und das sinngemässe
Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist somit nicht
einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer in Kraft getreten; gleichzeitig wurde das aANAG aufge-
hoben (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a
Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005
des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht.
2.2 Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 23. April
2003 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni
1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufge-
nommen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG waren die Be-
schwerdeführenden somit vorläufig aufgenommen, da die vom Bun-
desamt am 23. Januar 2007 verfügte Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme durch sie angefochten wurde und demnach im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des AuG nicht rechtskräftig war. Aufgrund der über-
gangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist demzu-
folge im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Auf-
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hebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach
Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen.
3.
3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch,
ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben
sind. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Voll -
zug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 2 AuG).
3.2 Das Bundesamt begründete seinen Entscheid vom 23. Januar
2007 im Wesentlichen damit, dass der Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig zu erachten sei, zumal der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden könne und den Be-
schwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat keine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe, zumal im rechtskräftig abgeschlosse-
nen Asylverfahren keine Hinweise auf Verfolgung der Ausländer glaub-
haft geltend gemacht worden seien.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin B._______ habe
sich seit der (...) stabilisiert und die Symptome seien nicht mehr akut.
Aus den vorliegenden ärztlichen Berichten seien keine Hinweise
ersichtlich, dass sie nicht reisefähig sei und es bestehe aktuell keine
Suizidalität. Die behandelnde Ärztin weise in ihrem Bericht vom (...)
aber darauf hin, dass die Patientin ohne Behandlung möglicherweise
suizidal werden könne. Eine Rückkehr werde wegen der geltend
gemachten (...) als äusserst hart erachtet und käme einer
Retraumatisierung gleich. Die vergangenen traumatischen Erlebnisse
würden wachgerufen und massive Reaktionen im Sinne von
Depression bis zu Suizidgedanken und -handlungen wären nicht
auszuschliessen. Ziel der therapeutischen Begleitung sei es gewesen
und sei es gemäss Arztbericht, innere und äussere Sicherheit und
Stabilität zu schaffen. Es würden sich aufgrund der diversen ärztlichen
Berichte aber keine Hinweise ergeben, dass ein sehr komplexes
Krankheitsbild vorliege. So sei seit der (...) keine stationäre Be-
handlung der Beschwerdeführerin B._______ mehr nötig gewesen.
Eine adäquate psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung
könne auch in Kosovo respektive im (...) in G._______ durchgeführt
werden. Die angeführte Suizidalität sei grundsätzlich behandelbar und
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spreche daher nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Die
medikamentöse Dämpfung allfälliger suizidaler Tendenzen der
Beschwerdeführerin B._______ könne auch bei der Rückführung
gewährleistet werden. Zudem sei im Kosovo eine unmittelbare psy-
chotherapeutische Anschlussbehandlung nach der Ankunft gut orga-
nisierbar. Es sei der Beschwerdeführerin demnach zuzumuten, für die
weitere Behandlung ihrer Leiden die medizinische Infrastruktur ihres
Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Ausserdem verfüge sie im
Heimatland über ein solides familiäres Beziehungsnetz, welches sich
positiv auf ihre psychische Verfassung auswirken dürfte. Die körperli-
chen Beschwerden, unter denen die Beschwerdeführerin B._______
im Verlaufe der jahrelangen ärztlichen Betreuung gelitten habe,
bedürften offenbar im gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Behandlung.
Gemäss Einschätzung der behandelnden Ärztin spreche zudem nichts
gegen eine Behandlung im Heimatland. Ferner bestehe für die Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe,
die ihr die lückenlose Fortsetzung der gegenwärtig monatlich stattfin-
denden psychotherapeutischen Gespräche ermögliche.
Weiter habe sich die Sicherheitssituation dank des KFOR-Einsatzes
verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung könne für slawische Muslime (Bosniaken, Tor-
bes und Gorani) alleine aufgrund der Ethnie weitgehend ausgeschlos-
sen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in
ganz Kosovo gegeben. Auch sei der Zugang zu den medizinischen und
sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdefüh-
renden würden aus dem Dorf F._______ stammen, das nur wenige
Kilometer vom (...) G._______ entfernt sei. Aufgrund der Abklärungen
vor Ort sei erstellt, dass das Dorf der Beschwerdeführenden aus-
schliesslich von Bosniaken bewohnt sei. Zudem verfügten sie im
Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, über ein
eigenes Haus sowie landwirtschaftliches Land, so dass sie bei der
Rückkehr - nötigenfalls mit Hilfe der Verwandten - eine wirtschaftliche
Existenz aufbauen könnten.
Es sei den Beschwerdeführenden während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz nicht gelungen, sich eine dauernde wirtschaftliche Existenz
aufzubauen; es könne nicht von einer beruflichen Integration des Fa-
milienoberhauptes gesprochen werden. Der älteste Sohn C._______
habe im (...) ein Praktikum begonnen. Trotzdem sei die Familie noch
immer von Fürsorgeleistungen abhängig. Es sei auch nicht erkennbar,
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dass die Ausländer besondere Anstrengungen hinsichtlich einer
Integration unternommen oder dass sie eine besondere enge Bezie-
hung zur Schweiz hätten. Dass die beiden Söhne offenbar talentierte
Fussballspieler seien und aktiv in lokalen Clubs spielten, sei erfreulich,
jedoch als Indiz für eine erfolgreiche Integration kaum ausreichend.
Weiter sei das Arbeitsverhalten wie auch das Verhalten von Sohn
D._______ in der Schule nur als befriedigend beurteilt worden. Zudem
biete der Einstieg ins heimatliche Schulsystem für Tochter E._______,
welche offenbar in rein lernmässiger Hinsicht gewisse schulische
Schwierigkeiten bekunde, durchaus die Chance einer erfolgreichen
Aufnahme des Schulbetriebs, zumal ihr mit Hilfe der Familie, die ihr in
ihrer Muttersprache weitaus mehr Unterstützung anbieten könne als in
der deutschen Sprache, der Anschluss in der heimatlichen Schule ge-
lingen dürfte. Ein ausserordentliches schulisches Engagement und
eine überdurchschnittliche Anpassungsfähigkeit der Kinder seien
aufgrund der vorliegenden Schulzeugnisse nicht erkennbar. Da das
Interesse der Knaben offenbar dem Fussballspielen gelte, stehe der
Weiterführung dieser Aktivität im Heimatland nichts entgegen, zumal
es in ihrem Wohnort, G._______, einen Fussballclub gebe. Diese
hätten ihren Heimatstaat im Alter von (...) und (...) Jahren verlassen,
weshalb sie auch über Bezugspersonen ausserhalb ihrer Kernfamilie
verfügten, die ihnen bei der Reintegration behilflich seien. Eine
Rückkehr nach Kosovo dürfte für sie nicht mit unüberwindlichen
Anpassungsschwierigkeiten verbunden sei, zumal sie im Heimatland
auch auf ein solides familiäres Beziehungsnetz zählen könnten.
Aufgrund einer Gesamtbetrachtung der persönlichen Verhältnisse der
Familie - und insbesondere der Kinder - erscheine die Rückkehr in
ihren Heimatstaat als zumutbar und verhältnismässig. Schliesslich sei
der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten.
3.3 Die Beschwerdeführenden hielten dieser Betrachtungsweise in
ihrer Beschwerdebegründung demgegenüber im Wesentlichen entge-
gen, die Beschwerdeführerin B._______ müsse gemäss ärztlichem
Bericht vom (...) in der Schweiz behandelt werden, zumal eine
Rückweisung in die Heimat einer Retraumatisierung gleichzusetzen
wäre, wobei massive Reaktionen bis hin zum Suizid nicht auszu-
schliessen seien. Zwar bestünden in Kosovo gewisse Behandlungs-
möglichkeiten für psychiatrische Erkrankungen, jedoch seien solche
Angebote weder in genügender Zahl noch in genügendem Umfang
vorhanden. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht könne die Wahr-
scheinlichkeit einer konkreten Gefährdung von Bosniaken in Kosovo
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gerade nicht ausgeschlossen werden, zumal ethnische und politische
Minderheiten weiterhin diskriminiert würden, ohne dabei staatlichen
Schutz gegen die Repressionen zu erhalten. Der Vorwurf, es sei ihnen
während ihres bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz nicht gelungen,
sich eine dauernde Existenz aufzubauen, sei nicht korrekt. Der Be-
schwerdeführer A._______ habe am (...) eine Stelle als J._______
antreten können. Dadurch, dass der älteste Sohn C._______ ab (...)
eine Lehre als (...) in Angriff nehmen werde, könne er bereits in
wenigen Monaten zum Unterhalt der übrigen Familienmitglieder
beitragen. Auch Sohn D._______ sei nicht mehr weit vom Übertritt ins
Berufsleben entfernt und werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ebenfalls eine Berufslehre antreten. Im Rahmen der hier vor-
zunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen,
dass sie nur noch wenige Monate von der Fürsorge abhängig sein
würden. Als Alternative zum Wegweisungsvollzug könnten sie im Sin-
ne einer milderen Massnahme beispielsweise dazu verpflichtet wer-
den, im Laufe der nächsten Monate den Tatbeweis anzutreten, von der
Sozialfürsorge wegzukommen. Der Vorwurf, sie hätten keine erkennba-
ren Anstrengungen zur Integration unternommen, sei als haltlos zu be-
zeichnen. Nebst der erwähnten Schaffung einer sogenannten "dauer-
haften wirtschaftlichen Existenz" würden die hier verlebten Schuljahre
der Kinder doppelt integrativ wirken. Daraus resultierten in schulischer
beziehungsweise beruflicher sowie in sozialer Hinsicht besonders en-
ge Bindungen zur Schweiz. Dies sei bei der Verhältnismässigkeitsprü-
fung bezüglich einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme massge-
bend mitzuberücksichtigen. Ausserdem sei die überdurchschnittlich
gute schulische Integrationsleistung des ältesten Kindes, C._______,
zu honorieren, zumal dieser ab (...) in der Schweiz einen Beruf er-
lernen könne. Dieser sei somit so integriert, als ob er von Anfang an in
der Schweiz die Schule besucht hätte. Auch das zweitälteste Kind
werde dank der guten Integration den Schritt ins Berufsleben analog
zum ältesten Kind erfolgsversprechend antreten. Da sogar die Lehrer
der Kinder diesen eine überdurchschnittliche Integration - verglichen
mit anderen hier wohnhaften Ausländerkindern - bestätigen würden,
überzeuge die gegenteilige Ansicht des Bundesamtes nicht. Überdies
hätten sich die Kindern nicht nur in der Schule, sondern auch im ört li-
chen Vereinsleben überdurchschnittlich integriert. Zwar bestünden hin-
sichtlich des jüngsten Kindes - E._______ - in rein lernmässiger
Hinsicht gewisse schulische Schwierigkeiten. Infolge der auf das Kind
ungünstig wirkenden erlebten kriegsähnlichen Handlungen in der
Heimat seien gewisse Wahrnehmungsstörungen auszumachen, was
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eine Spezialschulung erforderlich mache. Diese sei zweifellos nur in
der Schweiz möglich, da man in Kosovo auf solche Fälle weder
momentan noch in absehbarer Zeit darauf eingestellt sei. Ein
Weiterverbleib in der Schweiz sei für E._______ somit unabdingbar.
Die vom BFM gemachte Verzerrung der tatsächlichen Verhältnisse in
Kosovo könne nicht toleriert werden. Aufgrund der weiterhin
vorhandenen schrecklichen Kriegserlebnisse überzeuge die
Argumentation der Vorinstanz, wonach es E._______ in der
ursprünglichen „Heimat“ aufgrund der vielen Familienangehörigen
besser gehen werde, nicht. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass
die Schulzeugnisse der Kinder nicht so schlecht seien, wie dies die
Vorinstanz behaupte; so hätten diese in den Fächern Deutsch und
Mathematik teilweise die Note 5, was selbst nicht viele Schweizer
Kinder aufweisen würden.
Die Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Kosovo seien daher
denkbar schlecht. Der Abklärungsbericht des Schweizerischen Verbin-
dungsbüros vom 17. Februar 2006 überzeuge nicht, um zu einer ande-
ren Erkenntnis zu gelangen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie
sich seit ihrem Fluchtentscheid in einer grossen psychischen Stresssi-
tuation befänden und in ihrer Heimat einer fortgesetzten unerträglich
schikanösen Behandlung unzweifelhaft persönlich ausgesetzt gewe-
sen seien und dort weiterhin wären. So würden bosnische Muslime als
Menschen zweiter Klasse betrachtet und hätten in allen Bereichen un-
menschlichste Benachteiligungen zu gewärtigen. Eine innerstaatliche
Ausweichmöglichkeit sei nicht vorhanden, zumal sie weder von der Po-
lizei noch der Justiz ernst genommen würden.
3.4 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz erneut an der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs fest, zumal weder der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG noch Art. 3 EMRK angewen-
det werden könne, da im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren
keine Hinweise auf Verfolgung der Beschwerdeführenden glaubhaft
geltend gemacht worden seien. Gemäss aktueller Praxis der Asylbe-
hörden sei eine Rückkehr von Angehörigen der Minderheit der Bosnia-
ken aus Kosovo in der Regel zumutbar. Die Abklärungen vor Ort hät -
ten ergeben, dass die Beschwerdeführenden aus einem Dorf stamm-
ten, das ausschliesslich von Bosniaken bewohnt werde. Die Behaup-
tung der Beschwerdeführenden, dass sie im Fall einer Rückkehr einer
fortgesetzten unerträglich schikanösen Behandlung ausgesetzt wür-
den, sei als blosse Schutzbehauptung zu erachten. So hätten doch die
Seite 11
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Brüder des Beschwerdeführers A._______ erklärt, dass die Situation
für Angehörige ihrer Minderheit in G._______ besser sei und sie kein
Problem hätten, in die Stadt zu gehen und sich in der Öffentlichkeit
bosnisch zu unterhalten. Die Beschwerdeführenden würden im Hei-
matdorf über ein solides familiäres Beziehungsnetz verfügen. Die An-
gehörigen bewohnten ein sehr grosszügiges Haus, wo genügend Platz
für die Rückkehrer vorhanden sei. Sie würden zudem ein eigenes
Haus mit landwirtschaftlichem Land besitzen, weshalb die Beschwer-
deführenden in der Lage sein sollten, sich mit Hilfe der Angehörigen
und unter Inanspruchnahme von finanzieller Rückkehrhilfe des BFM
eine eigene Existenz aufzubauen. Zudem finanziere das BFM im Rah-
men der Strategie Balkan 2003 bis 2006 umfangreiche Strukturhilfe-
projekte in den Herkunftsländern, die in erster Linie der lokalen Bevöl-
kerung zugute kommen würden. Die Beschwerdeführenden hätten die
Möglichkeit, die speziellen Leistungen des Rückkehrhilfeprogramms
für vulnerable Personen zu beantragen. Wie in der angefochtenen Ver-
fügung vom 23. Januar 2007 ausführlich dargelegt, könnten die ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin B._______ im Hei-
matland behandelt werden. Die Behandlung in staatlichen Einrichtun-
gen sei grundsätzlich kostenfrei und die gegenwärtig (Darlegung
aktuelle Therapie) könnten im Heimatland in ihrer Muttersprache wei-
tergeführt werden. Weitergehende gesundheitliche Beschwerden seien
in der Rechtsmitteleingabe nicht geltend gemacht worden. Es obliege
den Beschwerdeführenden, gemeinsam mit der Rückkehrberatungs-
stelle die allenfalls erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die
(Darlegung aktuelle Therapie) nach der Rückkehr ohne Unterbruch
weitergeführt werden könne.
Das jüngste Kind leide gemäss Beschwerdeschrift offenbar an gewis-
sen (Darlegung Krankheitssymptome) und benötige eine Spezial-
schulung, ohne jedoch näher darzulegen, welche Art von Spezial-
schulung das Kind in der Schweiz erhalte, noch weshalb der Weiter -
verbleib in der Schweiz für dieses unabdingbar sein soll. Es sei in-
dessen anzunehmen, dass der Halt und die Unterstützung der eigenen
Verwandten aus dem eigenen Kulturkreis dem Kind in seiner persön-
lichen und schulischen Entwicklung von grösserem Nutzen sein
würden, als eine professionelle, distanzierte Betreuung durch
Personen eines fremden Kulturkreises.
Betreffend C._______ liege eine schriftliche Bestätigung des aktuellen
Arbeitgebers vor. Sollte das Lehrverhältnis zustande kommen, obliege
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es den Beschwerdeführenden, die notwendige Arbeitsbewilligung für
C._______, der am (...) volljährig werde, einzuholen und bei der kan-
tonalen Fremdenpolizeibehörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung für die Dauer der Lehre nachzusuchen.
3.5 In ihrer Replik vom 15. Mai 2007 wenden die Beschwerdeführen-
den ein, es treffe zu, dass sie aus einem ausschliesslich von Bosnia-
ken bewohnten Dorf stammen würden. Für den Beschwerdeführer
A._______ bestehe aber trotzdem eine individuelle Gefahr, zumal
dieser während des Krieges auf Druck von Albanern tote Personen
habe beerdigen müssen, wobei bei der albanischen Bevölkerung der
unberechtigte Verdacht aufgekommen sei, er selber habe die Perso-
nen umgebracht. Dieser Verdacht bestehe noch heute und sei der
Grund für eine andauernde Bedrohung. Auch wenn diese Situation
nicht asylrelevant sein möge, sei sie aber real und sie wären bei einer
Rückkehr einer schikanösen Behandlung ausgesetzt. Die Brüder des
erwähnten Beschwerdeführers würden nicht unter Verdacht stehen
und hätten deshalb keine Probleme, weshalb der Verweis auf deren
Aussagen irrelevant sei. Weiter würden sie - entgegen der Meinung
des BFM - weder ein Haus noch landwirtschaftliches Land besitzen.
Wohl würden die Mutter und die Brüder des Beschwerdeführers
A._______ im erwähnten Dorf wohnen: Diese seien jedoch aus Angst
vor Schikanen und Drohungen der Albaner nicht bereit, sie
aufzunehmen. Entgegen der Aussagen des Bundesamtes funktioniere
das familiäre Beziehungsnetz kaum und es würden heute keine
Kontakte zwischen ihnen und ihren Angehörigen in Kosovo bestehen.
Weiter möge es theoretisch zutreffen, dass in Kosovo eine
medizinische Behandlung gewährleistet und kostenfrei sei. Tatsächlich
hänge die Behandlung vom guten Willen des Arztes ab und es müsse,
wenn der Patient nicht auf eine endlose Warteliste kommen wolle,
finanziell nachgeholfen werden. Die Beschwerdeführerin B._______
verfüge nicht über ein solides soziales Beziehungsnetz. Sie stehe
nach wie vor in Behandlung und es müsse zur Zeit geprüft werden, ob
sie sich eine Operation unterziehen solle. Der Grund für die (...) Be-
handlung liege in den Geschehnissen und Erfahrungen der Be-
schwerdeführenden im Krieg. Sollte sie zurückkehren müssen, würden
die gemachten Erlebnisse zu einem neuen Trauma und würden die
bisherigen Therapieerfolge zunichte machen.
Die Familie sei mittlerweile nicht mehr von staatlicher Unterstützung
abhängig, sondern könne selber für ihren Lebensunterhalt aufkom-
Seite 13
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men. Der Beschwerdeführer A._______ und Sohn C._______
verfügten über einen Arbeits- respektive Lehrvertrag. Sie seien in der
Schweiz integriert und die Kinder fühlten sich in diesem Land zu
Hause.
4.
4.1 In casu ist nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob die Voraus-
setzungen für die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden
noch bestehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2 Grundsätzlich erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus medi-
zinischen Gründen dann als unzumutbar, wenn für die betroffene Per-
son bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische
Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzun-
gen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sind
humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Inte-
ressen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung
sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum
lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für
sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzu-
mutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die
vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und
zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; 2003 Nr. 24 E. 5a
am Ende und 5b S. 157 f.).
4.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich gemäss konstanter Praxis
der schweizerischen Asylbehörden aus der allgemeinen Lage in Koso-
vo, dessen Unabhängigkeit von verschiedenen Staaten (u.a. auch der
Schweiz) anerkannt wurde, kein Wegweisungshindernis ableiten lässt,
da nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt
oder Bürgerkrieg gesprochen werden kann.
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D-1445/2007
4.2.2 Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos vom 17. Ja-
nuar 2008 ist die internationale zivile und militärische Präsenz weiter-
hin vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) soll sukzessive von der
EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte
sowie der KPS garantieren die Sicherheit. Es kann durchaus davon
gesprochen werden, dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den
vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert hat. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung auch
von Minderheiten nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende allge-
meine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund
einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (nament-
lich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo) als
gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10,
mit weiteren Hinweisen).
4.2.3 Die Beschwerdeführenden gehören der Minderheit der slawi-
schen Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Bosniaken
an. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde
ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali
und „Ägypter“ sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere To-
leranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der
Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK schon in
EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime in Kosovo.
Die dort vorgenommene Einschätzung, nämlich dass ein Vollzug der
Wegweisung der Angehörigen dieser Ethnien in die Bezirke Dragash,
Prizren, Gjakove oder Pej zumutbar sei, wenn diese Personen ihren
letzten Wohnsitz in einem dieser Bezirke hatten, wird vom Bundesver-
waltungsgericht auch heute noch als richtig angesehen. Darüber hin-
aus ist im Übrigen aufgrund der verbesserten Lage davon auszuge-
hen, dass im heutigen Zeitpunkt ein Vollzug der Wegweisung für slawi-
sche Muslime in den gesamten Kosovo (ausgenommen den Bezirk
Mitrovica) zumutbar ist, sofern bestimmte Kriterien (vgl. vorstehend
E. 4.2.2) individuell überprüft wurden. Die Beschwerdeführenden ge-
hören - wie erwähnt - der Minderheit der slawischen Muslime und in -
nerhalb dieser der Untergruppe der Bosniaken an. Nach den Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichtes besitzen Minderheiten-Ange-
hörige in Kosovo den gleichen Zugang zu Institutionen und sozialen
Dienstleistungen wie die übrige Bevölkerung. 20 der insgesamt 120
Sitze im Parlament Kosovos sind für nicht-albanische Gemeinschaften
reserviert, darunter drei für die Bosniaken. Die Beschwerdeführenden
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D-1445/2007
stammen aus G._______ respektive aus der in unmittelbarer Nachbar-
schaft liegenden Ortschaft F._______. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass G._______ bekannt ist für seine ethnische Vielfalt
und weiterhin bestehende relative Toleranz der einzelnen Ethnien un-
tereinander. Laut dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen
ist es für Männer slawischer Ethnie kein Problem, sich in der Stadt zu
bewegen und sich in der Öffentlichkeit in ihrer Muttersprache zu unter-
halten. Vor dem beschriebenen Hintergrund ist den Beschwerdeführen-
den eine Rückkehr in ihre Herkunftsregion grundsätzlich zuzumuten; in
gleicher Hinsicht äussern sich auch die im Abklärungsbericht des Ver-
bindungsbüros vom 17. Februar 2006 genannten Brüder des Be-
schwerdeführers A._______. Selbst wenn gewisse Schikanen seitens
Angehöriger der albanischen Ethnie nicht völlig ausgeschlossen wer-
den können - so werden offenbar etwa Frauen aufgrund ihrer
traditionellen Kleidung belästigt (was durch den erwähnten Bericht des
Verbindungsbüros ebenso bestätigt wird) - so reicht dies allein noch
nicht, um den Vollzug als unzumutbar zu qualifizieren. Die Lage hat
sich, wie erwähnt, im Verlauf der letzten Jahre kontinuierlich verbes-
sert. So scheint heute beispielsweise der Zugang zur medizinischen
Versorgung auch für slawische Muslime in der Region laut dem Ge-
richt zur Verfügung stehender Quellen durchaus gewährleistet. Dabei
stehen auch Ärzte, welche eine Behandlung in serbischer oder bosni-
scher Sprache anbieten, zur Verfügung. Dort, wo noch gewisse Hin-
dernisse in administrativer Hinsicht vorhanden sind (wie beispielswei-
se, dass gewisse Formulare nur in albanischer Sprache erhältlich
sind), wird daraufhin gearbeitet, auch diese Schranken zu beseitigen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Lage für die slawischen
Muslime gegenüber derjenigen, wie sie dem erwähnten Entscheid zu
Grunde lag, noch verbessert hat und sich insbesondere im Vergleich
zur Lage anderer Minderheiten in Kosovo als noch sicherer erweist.
Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass sich der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach F._______ - welches
sich in unmittelbarer Nähe von G._______ befindet -, wo sie her-
stammen und ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt hatten (vgl. A1/9
S. 1 ff., A2/9 S. 1 ff., A5/11 S. 3, A6/10 S. 2 u. 4 f.), aufgrund der
allgemeinen Lage grundsätzlich als zumutbar erweist.
4.3 Für die Beschwerdeführenden stehen eigenen Angaben zufolge in
erster Linie die gesundheitlichen Probleme sowie die fortgeschrittene
Integration in der Schweiz, welche die Aufhebung der vorläufigen Auf-
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D-1445/2007
nahme als unverhältnismässig erscheinen lasse, der Zumutbarkeit ei-
nes Wegweisungsvollzugs entgegen.
4.3.1 Der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen er-
weist sich dann als unzumutbar, wenn für die betroffene Person bei ei-
ner Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behand-
lung nicht erhältlich wäre. Diesbezüglich ist den in den Akten liegen-
den Arztberichten aus dem Jahre (...) zu entnehmen, dass bei der
Beschwerdeführerin B._______ (Darlegung Diagnosen) diagnostiziert
worden sind. Betreffend den psychischen Gesundheitszustand wurde
im Bericht der (...) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem
(...) psychiatrisch mittels (Darlegung Therapie) behandelt werde. Ohne
Behandlung würde es der Beschwerdeführerin psychisch, körperlich
und sozial viel schlechter gehen; sie wäre depressiver, ängstlicher und
hätte mehr Schmerzen; möglicherweise wäre sie suizidal und könnte
ihre Aufgaben als Hausfrau und Mutter nicht erfüllen. Hingegen hätten
mit der Behandlung einige Symptome etwas abgenommen und die Be-
schwerdeführerin habe gelernt, mit Beschwerden, Ängsten und
Schwierigkeiten besser umzugehen. Sie könne als Hausfrau und Mut-
ter gut funktionieren, ihre Familie könne mit der Situation besser um-
gehen. Der Gesundheitszustand sei stabiler geworden und die Symp-
tome seien nicht mehr akut. Die Beschwerdeführerin brauche jedoch
nach wie vor eine Behandlung. Was gemäss erwähntem Arztbericht
gegen eine medizinische Behandlung in ihrer Heimat spreche, sei der
Umstand, dass diese im Kosovo massive (Nennung Erlebnisse) erlebt
habe. Sie sei mit ihrer Familie in die Schweiz geflüchtet, um in
Sicherheit zu kommen. Eine Rückweisung in ihre Heimat wäre für sie
äusserst hart und käme einer Retraumatisierung gleich, jedenfalls
würden vergangene traumatische Erlebnisse wachgerufen und
massive Reaktionen im Sinne von Depression bis zu Suizidgedanken
und -handlungen wären nicht ausgeschlossen. Die oben erwähnte Dia-
gnose wird in den in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnissen vom
(...) bestätigt und hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen an-
geführt, dass die Beschwerdeführerin unter (Nennung Krankheit) leide,
wodurch sich die Patientin deutlich beeinträchtigt zeige. Ihr Zustand
bleibe stationär und sie sei nach wie vor in (Darlegung Behandlung). In
den letzten Monaten habe sich ein fluktuierender Verlauf gezeigt und
sich kaum eine Verbesserung der Symptomatik eingestellt. Es werde
derzeit eine (Nennung aktuelle Therapie) durchgeführt.
Daraus lässt sich folgern, dass die Beschwerdeführerin B._______
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D-1445/2007
nach wie vor psychisch in erheblichem Ausmass angeschlagen ist und
deswegen weiterhin einer (Nennung Therapie) bedarf. Ob die
Fortsetzung einer solchen Therapie in ihrem Heimatland Kosovo
möglich ist, ist zumindest fraglich. Diese Frage kann indes, wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, offen bleiben.
4.3.2 Die Frage, ob das in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) ver-
ankerte Prinzip der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls im
Asyl- und Wegweisungsverfahren direkt anwendbar sei, liess die ARK
offen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. S. 98). In einem späteren
Urteil ging die ARK im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 KRK in Bezug
auf den Vollzug der Wegweisung von einer völkerrechtskonformen An-
wendung des Landesrechts aus (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57),
wonach das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden Aspekt darstelle.
Das Bundesgericht stellte hingegen in mehreren Urteilen fest, dass
sich der KRK in Bezug auf die Erteilung von ausländerrechtlichen
Bewilligungen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen
liessen (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d S. 391 f. mit Hinweis auf BGE 124 II
361 E. 3b S. 367), weshalb sich die Frage stellt, ob die Rechtspre-
chung der ARK in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung stand. Indes kann diese Frage offen bleiben. Das Bundesver-
waltungsgericht berücksichtigt bei seinen Urteilen die neueste ihm be-
kannte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. ANDRÉ MOSER,
MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 2.198, S. 89). In BGE 135 I 143 E. 2.3 und insbeson-
dere in BGE 135 I 153 E. 2.2.2 sprach sich das Bundesgericht für die
Berücksichtigung des Kindesinteresse bei der Güterabwägung zwi-
schen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung und
dem privaten Interesse am Verbleib des Ausländers in der Schweiz
aus. Somit ist in casu eine solche Güterabwägung vorzunehmen.
4.3.3 Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche
Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine
Wegweisung des Kindes wesentlich erscheinen. Dabei können na-
mentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurtei-
lung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, In-
tensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be-
zugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähig-
keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der
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D-1445/2007
erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw.
Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz,
ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Re-
integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu
werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrau-
ten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus ent-
wicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, son-
dern auch dessen übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurze-
lung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilie-
rung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Fol-
ge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als un-
zumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749)
4.3.3.1 Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Integration der Kinder der
Beschwerdeführenden an, dass das Arbeitsverhalten wie auch das
Verhalten von Sohn D._______ in der Schule nur als befriedigend
beurteilt worden sei. Der Einstieg ins heimatliche Schulsystem für
Tochter E._______, welche offenbar in rein lernmässiger Hinsicht
gewisse schulische Schwierigkeiten bekunde, biete durchaus die
Chance einer erfolgreichen Aufnahme des Schulbetriebs, zumal ihr mit
Hilfe der Familie, die ihr in ihrer Muttersprache weitaus mehr
Unterstützung anbieten könne als in der deutschen Sprache, der
Anschluss in der heimatlichen Schule gelingen dürfte. Überdies seien
ein ausserordentliches schulisches Engagement und eine
überdurchschnittliche Anpassungsfähigkeit der Kinder aufgrund der
vorliegenden Schulzeugnisse nicht erkennbar. Diesen Erwägungen
des BFM ist entgegenzuhalten, dass alleine die Schulnoten kaum
etwas über die Integrationswilligkeit der Kinder auszusagen vermögen.
Jedenfalls ist aus den eingereichten Zeugniskopien eine stete
Verbesserung der schulischen Leistungen festzustellen. Zudem dürfen
diesbezügliche Anpassungsschwierigkeiten zu Beginn der Einschulung
respektive sprachliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der
Schulnoten - wie dies die Vorinstanz offensichtlich unterliess - nicht
unberücksichtigt bleiben. Die noch in der Beschwerdeschrift an-
geführten gewissen schulischen Schwierigkeiten von E._______ -
welche im Übrigen im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens, so
bereits in der Replik vom 15. Mai 2007, nicht mehr geltend gemacht
wurden - dürften in diesem Zusammenhang stehen.
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D-1445/2007
4.3.3.2 Hinsichtlich Tochter E._______ ist anzuführen, dass diese seit
ihrem (...) Lebensjahr in der Schweiz lebt und hier mittlerweile die
Sekundarstufe in K._______ besucht. Die in den Akten liegenden
Zeugnisse bescheinigen der heute bald (...)-jährigen E._______
durchwegs ein gutes Verhalten innerhalb der Gemeinschaft.
Ob sich die hier in der Schweiz begonnene Schulbildung der Tochter
E._______ in angemessener Weise in ihrem Heimatland fortsetzen
lässt, erscheint fraglich. So ist in Rechnung zu stellen, dass
E._______ - wie auch die Söhne C._______ und D._______ - die al-
banische Sprache, die in ihrem Heimatstaat gebräuchlichste Sprache,
nicht beherrschen und des Serbokroatischen als Muttersprache ihrer
Eltern wohl lediglich mündlich mächtig sein dürfte (vgl. A1/9 S. 2, A2/9
S. 2). Demnach verfügt E._______ nicht über die für den weiteren
Schulunterricht in ihrem Heimatland entsprechenden schriftlichen
Sprachkenntnisse. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der
Zugang zum Schul- respektive Ausbildungswesen für ethnische
Minderheiten im Kosovo nach wie vor mit Hindernissen verbunden sein
kann. Den eingereichten Schulzeugnissen respektive -bestätigungen
kann demgegenüber entnommen werden, dass sich E._______
offenbar von Beginn weg sehr gut ins schweizerische Schulsystem
eingefügt hat und mittlerweile - angesichts der Schulnoten - als gute
Schülerin bezeichnet werden kann.
Aufgrund der hier absolvierten Schuljahre sowie auch ihrer ausser-
schulischen Kontakte dürfte E._______ demnach im heutigen Zeit -
punkt in die schweizerische Lebensweise massgeblich integriert und
dadurch in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale
Umfeld geprägt worden sein. Da E._______ über die Hälfte ihres
bisherigen Lebens in der Schweiz verbrachte, ist nicht davon auszuge-
hen, dass sie eine enge Beziehung zu ihrem Heimatstaat aufweist.
Nach einem nunmehr über (...) Jahre dauernden Aufenthalt in der
Schweiz dürfte sie bei einer erzwungenen Rückkehr in ihren
Heimatstaat mit beträchtlichen Integrationsproblemen zu rechnen
haben.
Im Falle einer Rückschaffung in ihre Heimat bestünde damit für
E._______ die Gefahr, aus einem hier gewachsenen sozialen Umfeld
herausgerissen zu werden. Eine solche Entwurzelung einerseits sowie
die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in
eine ihr weitgehend fremde respektive fremd gewordene Umgebung
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D-1445/2007
und Kultur im Heimatland andererseits dürfte indessen zu einer
erheblichen Belastung in ihrer Entwicklung führen, was mit dem
Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre.
Angesichts ihrer Minderjährigkeit rechtfertigt sich in Anwendung des
Grundsatzes der Familieneinheit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG die
vorläufige Aufnahme ihrer Eltern, zumal bezüglich dieser keine
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen.
4.3.3.3 Auf die heute volljährigen Söhne, C._______ und D._______,
ist die KRK nicht anwendbar. Da aufgrund der Akten bei einer Rückehr
ins Heimatland bei ihnen keine Gefährdung an Leib und Leben mehr
ersichtlich ist, käme eine vorläufige Aufnahme grundsätzlich nicht
mehr in Betracht. Im Weiteren ist festzustellen, dass bereits mit der auf
den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylge-
setzes vom 16. Dezember 2005 die bisherigen asylrechtlichen Bestim-
mungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens ei-
ner schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG)
aufgehoben wurden, weshalb eine vorläufige Aufnahme von
C._______ und D._______ im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht (mehr) in
Betracht fällt. Nach geltendem Recht ist es nunmehr dem Kanton vor-
behalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz
zugewiesenen Person auf deren Gesuch hin eine Aufenthalts-
bewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG). Die im Rahmen des - durch die Vorinstanz -
durchgeführten Schriftenwechsels zu Art. 44 Abs. 3 aAsylG
eingereichten Stellungnahmen des H._______ und der
Beschwerdeführenden wären deshalb im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich unbeachtlich. Das Bundesverwaltungsgericht trägt
jedoch der besonderen Situation der Angehörigen der slawischen
Muslime dadurch Rechnung, dass es die Beurteilung der Zumutbarkeit
des Vollzugs nach den Regeln der Individualprüfung vornimmt, wobei
eine Unzumutbarkeit anzunehmen ist, wenn sich aus der persönlichen
Situation ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage
der slawischen Muslime hinausgehendes - individuelles
Gefährdungsindiz ergibt. Zusätzliche Indizien können sich zum
Beispiel aus dem fehlenden Beziehungsnetz, der beruflichen oder
familiären Situation oder wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten
ergeben (vgl. EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d S. 179 f.). Demzufolge ist zu
berücksichtigen, dass C._______ bei der Einreise in die Schweiz
Seite 21
D-1445/2007
(...)jährig war und in der Folge den hiesigen Schulunterricht besuchte.
Daraufhin absolvierte er in den Jahren (...) bis (...) als (...) eine
Schnupperlehre, ein entsprechendes Praktikum sowie eine Kurzlehre
in einem Holzbaubetrieb. Seit (...) arbeitete C._______ als (Darlegung
Arbeitseinsätze). Ferner liegt in den Akten ein Lehrvertrag vom (...),
der von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt wurde und
gemäss welchem C._______ am (...) eine Lehrstelle als (...) antreten
konnte. C._______ hat nebst der - offensichtlich erfolgreich -
bewältigten Schuleingliederung in der Schweiz bereits eine berufliche
Ausbildung durchlaufen, welche mit dem Antritt einer Berufslehre am
(...) weitergeführt wurde. C._______ dürfte somit - in Berücksichtigung
der auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzangaben und
entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - in sprachlicher wie sozialer
Hinsicht gut in die hiesigen Verhältnisse integriert sein. Zudem ist zu
beachten, dass er einen Grossteil seiner prägenden Jugendjahre in
der Schweiz verbrachte.
Hinsichtlich Sohn D._______ ist zu bemerken, dass dieser im Zeit-
punkt der Einreise in die Schweiz (...)jährig war, die hiesigen Schulen
absolvierte und am (...) einen Praktikumsvertrag bei einer (...)
unterzeichnete, in welcher er in den Bereichen (...) eingesetzt wurde.
Gemäss einem Referenzschreiben vom (...) sei D._______ im Sport-
verein als verantwortungsbewusster, hilfsbereiter und engagierter Ju-
gendlicher aufgefallen, der sich rasch und gut in das Vereinsleben und
in die Mannschaft integriert habe. D._______ habe sich als initiativ
erwiesen und zeige reges Interesse auch für Themen ausserhalb des
Sports. Seine Teamarbeit sei durch einen hohen Leistungswillen und
eine hohe Trainingspräsenz, getragen von einer erfreulichen
Lernbereitschaft, geprägt. Gemäss der letzten Eingabe vom 4. Mai
2010 kann D._______ am (...) eine Lehre als (...) beginnen. Da
D._______ seine sämtlichen prägenden Jugendjahre in der Schweiz
verbrachte, ist bei ihm von einer hohen Integration an die
schweizerischen Verhältnisse auszugehen.
Auch bei C._______ und D._______ ist nicht davon auszugehen, dass
sie eine enge Beziehung zu ihrem Heimatstaat aufweisen. Zufolge
ihrer über achtjährigen Landesabwesenheit müssten sie bei einer
Rückkehr in ein ihnen weitgehend fremd gewordenes Land mit
existenzgefährdenden Reintegrationsschwierigkeiten rechnen.
Seite 22
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4.4 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden erweist sich
demzufolge insbesondere aufgrund der skizzierten Unzumutbarkeits-
faktoren als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem
sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraus-
setzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme weiterhin er-
füllt.
4.5 Die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, ist demnach
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2007
aufzuheben.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorins-
tanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertretung reichte keine Kostennote ein. Indessen lässt sich
der Parteiaufwand auf Grund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und
in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren festle-
gen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Januar 2007 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- H._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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