B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1445/2014
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2011 in der Schweiz gestellte
Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 abge-
lehnt. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-1695/2012 vom 8. Mai 2012 wegen Nichtleistung
des Kostenvorschusses nicht ein.
B.
Am 5. November 2012 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylge-
such, auf welches das BFM in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 15. Februar
2013 nicht eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-996/2013 vom 23. April 2013 gut.
C.
Im nunmehr durchgeführten ordentlichen Asylverfahren lehnte das BFM
mit Verfügung vom 19. Juni 2013 das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die vom Be-
schwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
D-4149/2013 vom 14. November 2013 abgewiesen.
D.
Am 3. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM sinn-
gemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Juni 2013. Zur Be-
gründung berief er sich auf ein Arztzeugnis (…), welches seine bis anhin
für unglaubhaft befundenen Fluchtgründe bestätige.
E.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 lehnte das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers ab, erklärte die Verfügung vom
19. Juni 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von
Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März
2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Even-
tualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
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Als Beweismittel lagen der Beschwerde der bereits bei der Vorinstanz
eingereichte Arztbericht sowie ein Austrittsbericht des Kantonsspitals (…)
bei.
G.
Mit Verfügung vom 19. März 2014 setzte das Gericht den Vollzug proviso-
risch aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde
Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdever-
fahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – kön-
nen auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer
Wiedererwägung zu prüfen, sind – wie im vorliegenden Fall – Beweismit-
tel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht
von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch
damit, dass durch das neu vorliegende Arztzeugnis (…) ein Beleg für sei-
ne während des vorangehenden Verfahrens für unglaubhaft befundenen
Aussagen vorliege. Überdies ergebe sich aus den im Zeugnis attestierten
psychischen Leiden die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
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6.2 Das BFM führte als Begründung für seine Verfügung aus, dem einge-
reichten Beweismittel sei die in Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG statuierte Er-
heblichkeit abzusprechen. Das BFM sowie das Bundesverwaltungsge-
richt seien im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens zum Schluss ge-
langt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Der
nun eingereichte Arztbericht bestätige zwar das Vorliegen einer Post-
traumatischen Belastungsstörung (PTBS), vermöge aber den für un-
glaubhaft befundenen Sachverhalt nicht zu erhärten, da die im Bericht
aufgeführten Symptome auch einen anderen als den geltend gemachten
Ursprung haben könnten. Daher sei er als Beweismittel nicht tauglich.
Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
habe sich der massgebende Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Ent-
scheid nicht derart verändert, dass eine neue Beurteilung vorgenommen
werden müsste.
6.3 Wie das BFM in seiner Verfügung zu Recht ausführte, ist den angeru-
fenen Beweismitteln die in Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geforderte Erheb-
lichkeit abzusprechen. So setzt dieses Erfordernis voraus, dass das neue
Beweismittel geeignet ist, den Ausgang des ursprünglichen Verfahrens zu
beeinflussen (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 66). Dies ist vorliegend zu verneinen. Bereits
im Verfahren D-4149/2013 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen
Bericht (…) ein, welcher eine PTBS aufgrund einer Traumatisierung im
Heimatland diagnostizierte. In Erwägung 5.3 und 8.4.2 des Urteils
D-4149/2013 wurde über diesen Bericht sowie den damit zusammenhän-
genden Sachverhalt rechtskräftig befunden. Die nunmehr vorliegenden
Arztberichte, welche (erneut) den bereits rechtskräftig beurteilten Bericht
lediglich ergänzen respektive bestätigen, vermögen die Kernaussagen
der vorangehend genannten Erwägungen im Urteil D-4149/2013 – der
Bericht vermöge die Glaubhaftigkeit nicht zu belegen und eine Behand-
lung der psychischen Leiden sei in Russland möglich – nicht derart zu er-
schüttern, dass eine andere Würdigung der Sachlage angezeigt wäre.
Auch die diagnostizierte mit dem negativen Asylentscheid einhergehende
Suizidalität vermag – bezogen auf die Beurteilung der Zumutbarkeit re-
spektive Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – zu keinem anderen Er-
gebnis zu führen, da dieser Komplikation mit einer geeigneten psychiatri-
schen Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden kann.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1‒3 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: