B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1445/2017
lan
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017 / N (…).
D-1445/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihr
Heimatland gemäss ihren Aussagen am 21. Juni 2014 und gelangte am
27. Juli 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ihr Asylgesuch ein-
reichte. Am 29. Mai 2015 fand die Befragung zur Person statt und am
7. Dezember 2016 hörte sie das SEM an.
Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei ethnische Tigrinya aus
B._______ in der C._______ der Zoba D._______, wo sie seit ihrer Geburt
bis zur Ausreise gelebt habe und wo sich ihre Eltern, Geschwister und ihr
Ehemann befänden. Bis 2009 habe sie in E._______ die Schule besucht
und dann abgebrochen, weil sie sich verlobt und im Januar 2012 geheiratet
habe. Ihr Ehemann sei Soldat und habe nach den Flitterwochen wieder ins
Militär einrücken müssen. Da sie nur für einen Monat Sold erhalten habe
und dieser danach gestrichen worden sei, habe sie zuerst (…) ihrer Familie
und ab März 2014 in einem (…) in B._______ gearbeitet. Ihre Mutter werde
im Dorf als Hexe betrachtet, weshalb die Familie gesellschaftlich isoliert
sei. Nachdem die Schwiegereltern von diesen Anschuldigungen erfahren
hätten, sei der Ehemann von ihnen zur Scheidung gedrängt worden. Ende
2014 sei die Beschwerdeführerin von der Polizei (…) festgenommen, nach
F._______ in ein Gefängnis gebracht und unter dem Vorwurf, Informatio-
nen über die Ausreise ihrer Freundin zu haben, verhört worden. Dabei sei
sie auch geschlagen und mit Wasser beworfen worden. Nach einem Monat
sei sie in die militärische Grundausbildung nach E._______ geschickt wor-
den. Von dort habe sie nach etwa einer Woche im Januar 2015 zusammen
mit zwei anderen Frauen aus dem Ausbildungslager fliehen und im Bus
nach G._______ gelangen können. Von dort habe sie zu Fuss via
H._______ und I._______ illegal die Grenze nach J._______ in K._______
überquert.
Die Beschwerdeführerin gab ein Schulzeugnis aus der (…) Klasse und ei-
nen Taufschein zu den Akten. Die Identitätskarte sei ihr abhanden gekom-
men und einen Reisepass habe sie nicht besessen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 stellte das SEM fest, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylge-
such ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
D-1445/2017
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 8. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hin-
sicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern
1 bis 5, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, even-
tuell die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässig-
keit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie
eventuell die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In
formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Beiordnung der die Beschwerde unterzeichnen-
den Juristin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden Ko-
pien der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht, der Fürsorgebestäti-
gung vom 20. Februar 2017, ein ärztlicher Kurzbericht vom 7. März 2017,
ein ärztlicher Bericht vom 21. Februar 2017 und eine Kostennote beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsbeistandschaft wurde ebenfalls gutgeheissen und MLaw Céline
Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt. Das SEM wurde zur Vernehmlassung einge-
laden.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen vollumfänglich fest.
F.
Am 30. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zur Ver-
nehmlassung eingeräumt.
G.
In ihrer Replik vom 10. April 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichte eine ergänzende Kos-
tennote zu den Akten.
D-1445/2017
Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 12. April 2018 wurden die Identitätskarte und ein Foto
nachgereicht.
I.
Mit Eingabe vom 20. August 2018 wurde eine Beschwerdeergänzung ein-
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht genügten.
4.1.1 So habe sie widersprüchlich dargelegt, seit wann ihre Freundin aus
Eritrea ausgereist sei. Während dies gemäss ihren ersten Angaben anläss-
lich der Befragung vor drei Jahren (2012) gewesen sei, habe sie den Zeit-
punkt danach auf den Oktober 2014 korrigiert, und schliesslich anlässlich
der Anhörung ausgesagt, sie habe das Heimatland im Dezember 2014 ver-
lassen. Auf die widersprüchlichen Aussagen hingewiesen, habe sie darge-
legt, sie habe bereits anlässlich der Befragung eine Korrektur verlangt, was
ihr aber verwehrt worden sei. Indessen habe sie das Protokoll der Befra-
gung unterschrieben und damit bestätigt, dass es ihren Aussagen entspre-
che.
4.1.2 Des Weiteren habe sie einerseits angegeben, während ihrer Haft in
F._______ einmal pro Woche wegen der Ausreise der Freundin verhört
worden zu sein; andererseits habe sie dargelegt, sie sei täglich bezie-
hungsweise alle drei Tage verhört worden.
D-1445/2017
Seite 6
4.1.3 Unterschiedlich habe sie auch die Umstände der Desertion beschrie-
ben: Während sie gemäss der einen Variante geflohen sei, als der Wach-
mann seinen Posten verlassen habe, um zum Mittagessen zu gehen, habe
sie gemäss der zweiten Variante die Flucht am Abend angetreten, wobei
die Wachmänner stündlich gewechselt hätten. Der Einwand anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach es sich um ein Missverständ-
nis handle, könne nicht gehört werden.
4.1.4 Auch die Beschreibung der Flucht aus Eritrea sei nicht übereinstim-
mend ausgefallen: Gemäss der einen Version sei sie während einer Stunde
im Bus nach G._______ gefahren und anschliessend während einer hal-
ben Stunde zu Fuss via H._______ über die Grenze gekommen. Gestützt
auf die zweite Version soll die Busfahrt nach G._______ etwa zwei Stunden
und der anschliessende Fussmarsch via H._______ und I._______ über
die Grenze nach J._______ in K._______ etwa fünf Stunden gedauert ha-
ben. Zudem sagte sei aus, in I._______ übernachtet und die Grenze, wel-
che nicht bewacht gewesen sei, erst am nächsten Morgen überquert zu
haben. In einer dritten Version brachte sie vor, sie sei am Morgen in Rich-
tung I._______ losmarschiert, den ganzen Tag gelaufen und erst am Abend
in K._______ angekommen. Dabei sei sie an der Grenze von (…) Soldaten
erwischt und nach L._______ gebracht worden.
4.1.5 In Bezug auf ihre Verlobung und die Heirat habe sie auf der einen
Seite angegeben, die (…) Klasse im Alter von siebzehn Jahren abge-
schlossen und sich mit neunzehn oder zwanzig Jahren verlobt und kurz
danach geheiratet zu haben. Auf der anderen Seite habe sie geltend ge-
macht, sich nach Abschluss der (…) Klasse im Jahr 2009 verlobt und dann
die Schule abgebrochen zu haben. Bezüglich des Verbleibs der Identitäts-
karte habe sie einerseits dargelegt, sie glaube, ihr sei die Tasche, in wel-
cher sich das Dokument befunden habe, gestohlen worden; andererseits
solle sie den Verlust der Identitätskarte bemerkt haben, als sie die Tasche
geöffnet habe, um etwas zu bezahlen. Gemäss einer dritten Version wolle
sie die Tasche mit der Identitätskarte im Bus liegengelassen und dies erst
bemerkt haben, als sie die Reise habe bezahlen wollen.
4.1.6 Überdies fehle den Schilderungen der Beschwerdeführerin über die
Räumlichkeiten des Gefängnisses von F._______, in welchem sie während
eines Monats gewesen sei, die nötige Substanz. Die Angaben seien wenig
konkret ausgefallen. So habe sie nicht sagen können, wie viele Zellen sie
gesehen habe und sei nicht in der Lage gewesen, eine detaillierte Be-
schreibung des Raumes darzulegen.
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Seite 7
4.1.7 Schliesslich habe sie das Vorbringen, wonach ihre Mutter im Dorf als
Hexe betrachtet werde, was sie ebenfalls zur Ausreise veranlasst habe,
erstmals anlässlich der Anhörung vorgebracht. Darauf angesprochen, wa-
rum sie dieses Sachverhaltselement angesichts dessen, dass die Schwie-
gereltern ihren Ehemann deshalb zur Scheidung gedrängt hätten, nicht
schon früher erwähnt habe, habe sie geantwortet, dass sie dazu nicht be-
fragt worden sei. Angesichts dessen, dass sie insgesamt vier Mal die Ge-
legenheit gehabt habe, sich umfassend zu den Flucht- und Asylgründen zu
äussern, und dass sie die Frage, ob sie jemals Probleme mit Privatperso-
nen oder privaten Gruppierungen gehabt habe, verneint habe, werde ver-
mutet, dass es sich um ein nachgeschobenes Vorbringen mit zweifelhaf-
tem Wahrheitsgehalt handle. Überdies würde dem Vorbringen selbst im
Fall der Glaubhaftigkeit die Asylrelevanz fehlen.
4.1.8 Insgesamt sei aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwer-
deführerin davon auszugehen, dass sich die zentralen Elemente ihrer Vor-
bringen, darunter die geltend gemachte Festnahme und Inhaftierung, die
Flucht aus dem Militärcamp, die illegale Ausreise und die Isolation der Fa-
milie, nicht wie dargestellt zugetragen hätten.
4.2 In der Beschwerde wurde eingewendet, dass gestützt auf die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin eine Verfolgung oder eine begründete Furcht
vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege. Bezüglich der
Frage der Glaubhaftigkeit sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin
gemäss dem ärztlichen Bericht vom 7. März 2017 an einer (…) leide und
deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die Fragen im Rahmen der beiden
Anhörungen zu beantworten. Zu den einzelnen Vorwürfen nahm sie wie
folgt Stellung:
4.2.1 Bezüglich des Ausreisezeitraums der Freundin habe sie drei Monate
und nicht drei Jahre formulieren wollen. Zudem habe sie eine Korrektur der
ersten Aussage verlangt, was vom SEM aber nicht vorgenommen worden
sei.
4.2.2 Sie habe ferner dargelegt, anlässlich der Befragung verwirrt gewesen
zu sein, weshalb sie anlässlich der Befragung gesagt habe, sie sei einmal
pro Woche nach der Freundin gefragt worden. Anlässlich der Anhörung
habe sie wiederholt, dass sie alle drei Tage verhört worden sei.
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Seite 8
4.2.3 Diese und die weiteren Ungereimtheiten hätten ihre Ursache mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in der (...). Die Beschwerdeführerin
habe auch ausgesagt, verwirrt gewesen zu sein.
4.2.4 Auch die Schwierigkeiten, ausführliche Antworten zu geben, wie ihr
vom SEM bezüglich der Inhaftierung vorgeworfen worden sei, finde ihre
Ursache in der (...). Sie leide an einer mittelschweren bis schwer ausge-
prägten Antriebslosigkeit beziehungsweise Antriebshemmung.
4.2.5 Auch die verspäteten Vorbringen, so der Vorwurf, ihre Mutter sei eine
Hexe, seien auf die Konzentrationsschwierigkeiten und die Antriebslosig-
keit infolge der (...) zurückzuführen.
4.2.6 Das Gericht werde darum ersucht, zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführerin die zentralen und wesentlichen Punkte gleich geschildert
habe. Die Ungereimtheiten und geringfügigen Widersprüche seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die (...) zurückzuführen.
4.2.7 Insgesamt sei die Beschwerdeführerin deshalb als Flüchtling anzuer-
kennen.
4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM fest, dass die erste ärztliche
Konsultation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend
gemachten (...) am 21. Februar 2017 – mithin nach dem Erhalt der erstin-
stanzlichen Verfügung – erfolgt sei, obwohl sich die Beschwerdeführerin
seit mehr als eineinhalb Jahren in der Schweiz befinde und gemäss den
Aussagen im ärztlichen Bericht seit zwei Jahren daran leide. Vor diesem
Hintergrund erstaune es zudem, dass sie ihr persönliches und gesundheit-
liches Befinden während des Asylverfahrens jeweils als gut beschrieben
habe. Zudem seien die vom SEM festgestellten Widersprüche insgesamt
als zu signifikant zu werten, als dass sie durch die in der Beschwerdeschrift
geltend gemachte (...) erklärt werden könnten.
4.4 In der Replik wurde dargelegt, dass dem SEM eine Abklärungspflicht
obliege. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, von der Polizei
festgenommen, in ein Gefängnis inhaftiert, geschlagen und mit Wasser be-
worfen worden zu sein. Das bedeute, dass sie gefoltert worden sei. Opfer
von Folterungen würden in vielen Fällen traumatische Erlebnisse aufgrund
von Scham- oder Schuldgefühlen verdrängen. Das SEM hätte von sich aus
die dargelegte Folterung mehr berücksichtigen und die Angelegenheit ver-
tieft untersuchen müssen. Zudem habe die Beschwerdeführerin das Asyl-
system in der Schweiz nicht gekannt. In ihrem Wohnkanton müsse sie die
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Seite 9
Erlaubnis des Heimleiters oder der Betreuungsperson erhalten, um einen
Arzt aufsuchen zu können. Der Leiter ihrer Asylunterkunft habe im Winter
2017 gemerkt, dass sie viel weine und nicht schlafen könne sowie im Alltag
extrem müde und verwirrt sei, weshalb er nach Rücksprache mit ihr bei den
psychiatrischen Diensten des Kantons für eine Therapie angemeldet habe.
Seither sei sie in regelmässiger therapeutischer Behandlung, und so sei es
auch zur Diagnose gekommen. Schliesslich werde darauf hingewiesen,
dass traumatisierte Personen oft nicht in der Lage seien, sich Details in
Erinnerung zu rufen oder sich an wichtige Punkte ihrer Erlebnisse zu erin-
nern. So sei es möglich, dass genaue Angaben über Daten, Örtlichkeiten,
Räume oder Details überhaupt nicht abgerufen werden könnten. Hingegen
könnten die Hauptthemen der Erlebnisse übereinstimmend gleich darge-
stellt werden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Erlebnisse in den zentra-
len und wesentlichen Punkten gleich geschildert. Damit halte die letzte Be-
hauptung des SEM in seiner Vernehmlassung nicht stand.
5.
5.1 Im Beschwerdeverfahren wurde gerügt, das SEM habe die ihm oblie-
gende Abklärungspflicht verletzt, weil es keine weiteren Untersuchungs-
massnahmen getroffen habe, obwohl die Beschwerdeführerin geltend ge-
macht habe, sie sei von der Polizei festgenommen, inhaftiert, geschlagen
und mit Wasser beworfen worden. Mit diesen Aussagen stehe fest, dass
sie gefoltert worden sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das SEM
auch diese Vorbringen als unglaubhaft eingestuft hat und somit zu Recht
keine Veranlassung sah, weitere Abklärungen zu tätigen. Eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes als Ausfluss des rechtlichen Gehörs kann
somit nicht erkannt werden, weshalb die als Eventualantrag gestellte Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
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Seite 10
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.3 Vorliegend wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund der bei ihr diagnostizierten (...) nicht in der Lage sei, sich an Details
wie Daten, Räume, Örtlichkeiten und anderes zu erinnern, weil sie diese
aufgrund der Erkrankung nicht abrufen könne. Sie leide an erheblichen Ge-
dächtnislücken. Dennoch habe sie die Hauptthemen ihrer Erlebnisse in
den zentralen und wesentlichen Punkten übereinstimmend geschildert,
was für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche.
5.4 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Zwar kommt es vor,
dass (…) Personen Details, welche im Zusammenhang mit dem Ursprung
ihrer (…) beziehungsweise mit dem Erlebnis, das die (…) ausgelöst haben
soll, verdrängen und diese in der Folge – manchmal auch nur vorüberge-
hend – nicht mehr aus dem Gedächtnis abrufen können. Indessen sind
auch (…) Menschen in der Lage, Teile ihrer Lebensgeschichte, welche
nicht direkt mit der (…) im Zusammenhang stehen, detailliert und substan-
ziell wiederzugeben. Somit vermag allein eine allfällige (…) die zahlrei-
chen, markanten und wesentlichen Ungereimtheiten in den Aussagen der
Beschwerdeführerin nicht zu erklären.
5.5 Ferner wurde die Diagnose der (...) erst im Beschwerdeverfahren und
damit erst nachträglich geltend gemacht, obwohl die Symptomatik gemäss
dem ärztlichen Bericht vom 21. Februar 2017 bereits seit über zwei Jahren
bestanden haben soll; ausserdem wurde die Beschwerdeführerin gemäss
diesem Bericht erst nach dem Erhalt der angefochtenen Verfügung zum
ersten Mal ärztlich untersucht, wie vom SEM zu Recht festgestellt wurde.
Dieses Vorgehen wirft gewisse Zweifel auf, welchen indessen aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen nicht weiter nachgegangen werden muss.
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Seite 11
5.6 Der ärztliche Bericht enthält Angaben, die mit den im Beschwerdever-
fahren geltend gemachten Ursachen der angeblichen (...) nicht überein-
stimmen. So wird im Bericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
von Ereignissen in Nordafrika wie beispielsweise das Köpfen von Men-
schen berichtet, welche bei ihr eine (…) ausgelöst haben sollen. Im Be-
schwerdeverfahren wird demgegenüber geltend gemacht, die (…) sei
durch die erlittene Folter anlässlich der Festnahme und Inhaftierung im Hei-
matland entstanden. Damit werden zwei grundsätzlich unterschiedliche Ur-
sachen für die (...) geltend gemacht, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Angaben der Beschwerdeführerin erhärtet.
5.7 Darüber hinaus wird in der Replik vom 10. April 2017 ausgeführt, die
Beschwerdeführerin befinde sich in regelmässiger therapeutischer Be-
handlung, und in diesem Zusammenhang sei die Diagnose entstanden. In-
dessen ist dem Bericht vom 21. Februar 2017 zu entnehmen, dass die Di-
agnose offenbar bereits anlässlich der ersten Sitzung mit der Beschwerde-
führerin festgestellt wurde, was sich mit den Ausführungen in der Be-
schwerde nicht vereinbaren lässt. Ausserdem reichte die Beschwerdefüh-
rerin – trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG – keine
Beweismittel zu den Akten, welche die regelmässige Behandlung doku-
mentieren würden.
5.8 Aufgrund dieser Ungereimtheiten sowie der unter Ziff. 5.4. festgehalte-
nen Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die ihr vom
SEM in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Widersprüche mit
der nachträglich geltend gemachten Erkrankung an einer (...) zu erklären.
5.9 Überdies gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung,
dass die vorinstanzliche Einschätzung insgesamt zu teilen ist. Die Be-
schwerdeführerin hat sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt, die sich
weder mit dem summarischen Charakter der Befragung noch mit einer all-
fälligen (…) Beeinträchtigung, welche sich in Gedächtnisstörungen mani-
festiert, erklären lassen. Die Ungereimtheiten betreffen relevante Sachver-
haltsteile, weshalb die Beschwerdeführerin in der Lage sein müsste, diese
widerspruchsfrei darzulegen. Ausserdem hat sie die wesentlichen Vorbrin-
gen nicht nur widersprüchlich, sondern auch oberflächlich und substanzlos
dargestellt, wie das SEM ebenfalls zu Recht feststellte. Auch dies spricht
gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Demgegenüber vermögen die
Einwände im Beschwerdeverfahren nicht zu überzeugen. Dabei fällt be-
D-1445/2017
Seite 12
sonders ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin die Umstände der gel-
tend gemachten Festnahme, Inhaftierung und Desertion unterschiedlich
und äusserst substanzlos angab.
5.9.1 So beantwortete sie die Frage, ob sie beschreiben könne, wie das
Verhör der Polizei über ihre ausgereiste Freundin abgelaufen sei, mit den
knappen Worten, Polizisten seien gekommen, hätten sie festgenommen,
sie sei verhört und gefragt worden, weshalb sie nicht informiert habe, ob-
wohl sie davon gewusst hätte, und sie sei geschlagen worden (vgl. Akte
A14/27 S. 11). Diese Angaben entbehren jeglicher Substanz, sind ober-
flächlich und könnten so von jedermann nacherzählt worden sein. Auch der
Aufforderung, den Raum, in welchem sie festgehalten worden sei, zu be-
schreiben, kam sie nur mit äusserst substanzlosen Angaben nach, indem
sie darlegte, es sei ein kleiner, dunkler Raum gewesen (vgl. Akte A14/27
S. 12). Darüber hinaus ist dem SEM auch beizupflichten, dass die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin über die geltend gemachte Inhaftierung ins-
gesamt substanzlos ausgefallen sind.
5.9.2 Ferner gab sie an, sie sei täglich verhört worden, um gleich darauf
darzulegen, sie seien alle drei Tage zum Verhör gekommen (vgl. Akte
A14/27 S. 12). Weder die eine noch die andere Variante lässt sich verein-
baren mit der dritten, wonach sie einmal pro Woche verhört worden sein
soll (vgl. Akte A3/15 S. 8). Ihre Erklärung anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs, sie sei verwirrt gewesen (vgl. Akte A14/27 S. 21), über-
zeugt nicht und kann somit die mehrfach unterschiedliche Darstellung nicht
erklären.
5.9.3 Zudem sagte sie aus, sie sei immer wieder das Gleiche gefragt wor-
den (vgl. Akte A14/27 S. 12). Unter diesen Umständen wirkt es nicht rea-
listisch, dass sie während eines Monats festgehalten worden sein soll, ob-
wohl sie die gestellten Fragen bereits beantwortet haben soll und es unter
diesen Umständen offensichtlich war, dass keine weiteren Informationen
zu erwarten waren.
5.9.4 Aufgrund dieser unstimmigen und substanzlosen Aussagen kann der
Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie wegen ihrer ausge-
reisten Freundin während eines Monats auf dem Polizeiposten festgehal-
ten, geschlagen und immer wieder das Gleiche gefragt worden sei. Die
substanzlosen Angaben über diese Festnahme und Inhaftierung erschei-
nen insgesamt auch nicht plausibel.
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Seite 13
5.9.5 Unter diesen Umständen sind auch die geltend gemachten Schläge
und das Spritzen mit Wasser nicht glaubhaft. Die in der Beschwerde gel-
tend gemachten Folterungen entbehren somit jeder Grundlage.
5.9.6 Wie das SEM zutreffend ausführte, gab sie unterschiedliche Zeit-
punkte ihrer Flucht aus dem Militärcamp an. So will sie die Flucht gemäss
der einen Version mittags, als der Wachmann zum Mittagessen gegangen
und somit nicht da gewesen sei, und gemäss der anderen abends bei der
Wachablösung, bevor der andere Wachmann gekommen sei, in Angriff ge-
nommen haben (vgl. Akte A3/15 S. 10 und 11 sowie A14/27 S. 16). Die
Erklärung der Beschwerdeführerin anlässlich der Konfrontation mit den wi-
dersprüchlichen Aussagen, es sei ein Missverständnis, weil sie gesagt
habe, wann sich die Wachmänner ablösen würden, nämlich am Mittag und
am Abend, vermag nicht zu überzeugen, da sich diese Erklärung nicht ver-
einbaren lässt mit ihrer weiteren Aussage, die Wachmänner seien jede
Stunde ausgewechselt worden (vgl. Akte A3/15 S. 11).
5.9.7 Auch die Angaben der Beschwerdeführerin über den von ihr geltend
gemachten Aufenthalt im militärischen Ausbildungslager sind insgesamt
dürftig, vage und oberflächlich ausgefallen. Auf die Frage, was sie im Aus-
bildungslager gemacht habe beziehungsweise was genau passiert sei,
nachdem sie dort angekommen sei, antwortete sie, sie seien dort versam-
melt worden, sie sei von dort geflohen und ausgereist (vgl. Akte A14/27 S.
13), was nicht substanziell ist. Auch die Frage, was man mit ihr genau ge-
macht habe, wurde nur oberflächlich beantwortet (vgl. Akte A14/27 S. 13
letzte Antwort).
5.9.8 Zudem sagte sie einerseits aus, sie sei immer im Zelt gewesen, wäh-
rend sie andererseits darlegte, sie habe das Zelt, in welchem sie unterge-
bracht gewesen sei, zwar verlassen dürfen, aber nur bis zum Zaun, der um
das Zelt angelegt gewesen sei. Ausserdem habe sie einen erdfarbigen
Tarnanzug tragen müssen. Diese Aussagen sind nicht nur widersprüchlich,
sondern lassen sich auch nicht dem nachgereichten Foto (vgl. act. 6), auf
welchem drei junge Frauen in einem bunten und mehrheitlich dunklen Tarn-
anzug in freier Wildnis zu sehen sind, vereinbaren. Ob auf dem Foto die
Beschwerdeführerin abgebildet ist, kann angesichts dieser Unvereinbar-
keiten offen bleiben. Anzumerken bleibt, dass das Foto offensichtlich auf
der rechten Seite abgeschnitten wurde, weil nicht das vollständige Datum,
welches üblicherweise auf einem Foto erkennbar ist, ersichtlich ist.
D-1445/2017
Seite 14
5.9.9 Unterschiedlich äusserte sie sich auch über die Umstände im Lager
selber: Während sie gemäss ihren Angaben anlässlich der Befragung zu
Protokoll gab, sie sei nach dem Verhör direkt ins Zelt gebracht worden und
wisse nicht, wie viele Zelte es im Lager gebe, weil sie diese nicht gezählt
habe (vgl. Akte A3/15 S. 11), sagte sie anlässlich der Anhörung zwar auch
aus, sie sei die ganze Zeit im Zelt gewesen (vgl. Akte A14/27 S. 14), er-
gänzte dann aber ihre Aussagen damit, dass sie sich ausserhalb des Zel-
tes auf dem Gelände, jedoch innerhalb der Umzäunung habe aufhalten
dürfen (vgl. Akte A14/27 S. 16), sowie dass es drei Zelte für weibliche Per-
sonen gegeben habe, und sie bei der Ankunft zuerst versammelt worden
seien (vgl. Akte A14/27 S. 13). Auch diese mehrfach unterschiedlichen An-
gaben sprechen gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
5.9.10 Ferner kann nicht nachvollzogen werden, wie sich die Flucht aus
dem Ausbildungslager und über die Grenze zu K._______ wirklich abge-
spielt haben soll. Die Aussagen der Beschwerdeführerin in diesem Bereich
sind derart oberflächlich ausgefallen, dass es nicht nachvollziehbar er-
scheint, wie sie im militärischen Tarnanzug an den Wachen vorbei aus dem
Lager gelangen und im Bus – ohne als geflohene Militärangehörige erkannt
zu werden – problemlos und ohne Kontrollen bis nach G._______ reisen
sowie anschliessend zu Fuss zur und über die Grenze gehen konnte, ohne
von Soldaten erkannt zu werden. Zudem sind ihre Angaben – wie das SEM
ebenfalls zu Recht festhielt – auch in diesem Punkt nicht übereinstimmend.
Einerseits sagte sie aus, es habe im Ausbildungslager Mädchen gegeben,
die ihr unter anderem gesagt hätten, sie könne ihnen die Strecke zeigen,
weil sie von der Gegend sei (vgl. Akte A3/15 S. 8). Andererseits brachte sie
vor, sie kenne sich da nicht aus, das hätten sie ihr erzählt (vgl. Akte A14/27
S. 18).
5.9.11 Zudem sagte sie anlässlich der Befragung zunächst aus, sie habe
ihrer Ausreise direkt aus ihrem Wohnort B._______ angetreten, sei von
dort in einer einstündigen Fahrt im Bus nach G._______ gefahren und
habe anschliessend zu Fuss in einer halben Stunde über H._______ die
Grenze erreicht. Gleich im Anschluss an diese Aussagen legte sie indes-
sen dar, sie sei nicht aus B._______, sondern von E._______ ausgereist
(vgl. Akte A3/15 S. 7). Demgegenüber soll die Busfahrt bis G._______ ge-
mäss den Angaben anlässlich der Anhörung etwa zwei Stunden und der
anschliessende Fussmarsch von G._______ über H._______ und
I._______ bis zur Grenze nach K._______ fünf Stunden gedauert haben
(vgl. Akte A14/27 S. 17 f.). Überdies gab sie einerseits an, am Morgen aus
G._______ losmarschiert zu sein (vgl. Akte A14/27 S. 18), um andererseits
D-1445/2017
Seite 15
darzulegen, sie habe nach der Busfahrt in I._______ übernachtet, sei von
dort am folgenden Morgen zur Grenze aufgebrochen (vgl. Akte A14/27 S.
19), den ganzen Tag gelaufen und erst am Abend in K._______ angekom-
men (vgl. Akte A14/27 S. 20). Dabei handelt es sich um mehrfach gänzlich
unterschiedliche Angaben, welche nicht einfach auf ein Versehen zurück-
zuführen sind, sondern klare Widersprüche darstellen und somit gegen die
Glaubhaftigkeit sprechen.
5.9.12 Angesichts dieser zahlreichen Unstimmigkeiten und Substanzlosig-
keiten kann der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt werden, sie sei
aus einem militärischen Ausbildungslager geflohen und habe ihr Heimat-
land auf dem von ihr dargelegten Weg illegal verlassen.
5.9.13 Schliesslich ist dem SEM auch beizupflichten, dass der erst anläss-
lich der Anhörung vorgebrachten Isolierung ihrer Familie aufgrund der Un-
terstellung, ihre Mutter sei eine Hexe, kein Glaube zu schenken ist. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen. An die-
ser Einschätzung vermag das Argument in der Beschwerde, wonach das
verspätete Vorbringen auf die Konzentrationsschwierigkeiten und die An-
triebslosigkeit infolge der (…) zurückzuführen seien, nichts zu ändern, zu-
mal – wie den vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 5.5 ff.) bereits festge-
halten – ernsthafte Zweifel an der erwähnten Diagnose bestehen.
5.10 Insgesamt haben sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf-
grund der zahlreichen Ungereimtheiten als unglaubhaft erwiesen. Im Sinne
eines Zwischenfazits kann zusammenfassend festgehalten werden, dass
ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine
asylrechtlich relevante Verfolgung drohte und sie eine solche auch nicht zu
befürchten hatte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat
ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abge-
lehnt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-1445/2017
Seite 16
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
6.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, der eritreische National- be-
ziehungsweise Militärdienst stelle Zwangsarbeit dar und respektiere die in-
ternationalen Regelungen nicht, weil er von unbegrenzter Dauer sei und
nicht aus rein militärischen, sondern auch zu Zwecken der wirtschaftlichen
Entwicklung erfolge. Zudem seien die Bedingungen im Nationaldienst
problematisch. Auch geringe Vergehen könnten zu schweren Strafen oder
Folter führen. Ferner seien Frauen dem erhöhten Risiko einer Vergewalti-
gung ausgesetzt. Die Bestrafung werde willkürlich von militärischen Vorge-
setzten verhängt und nicht durch offizielle Militärgerichte vorgenommen.
Die Gesundheits- und Medikamentenversorgung sei mangelhaft. Somit
würde die Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob ihr die Inhaftierung,
die Grundausbildung und die Flucht geglaubt würden oder nicht, im Fall
ihrer Rückkehr nach Eritrea zur militärischen Ausbildung einberufen, weil
sie sich im militärdienstpflichtigen Alter befinde. Dort drohe ihr mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit eine Behandlung, die gegen das Folterverbot
und das Verbot der Zwangsarbeit verstossen würde. Unter diesen Umstän-
den sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumut-
bar. Ausserdem könne sie im Fall ihrer Rückkehr von niemandem Unter-
stützung erwarten, weil ihre Mutter als Hexe gelte, die Familie deshalb so-
zial isoliert sei und die Schwiegereltern die Scheidung verlangt hätten, sie
keinen Beruf erlernt habe und ihre Arbeit im (…) wohl nicht fortsetzen
könne. Mangels Kontakt zur Familie wisse sie auch nicht, ob diese in der
Lage sein werde, sie bei ihrer Rückkehr zu unterstützen. Sie wisse auch
D-1445/2017
Seite 17
nicht, ob ihre Verhaftung oder ihre Flucht für die Angehörigen Konsequen-
zen gehabt habe, da sie letztmals aus M._______ und aus N._______
habe Kontakt aufnehmen können. Schliesslich leide sie an einer (...), wes-
halb die Rückkehr eine Verschlechterung ihres Zustandes bewirken könne.
Das SEM müsse abklären, ob sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes
arbeitsfähig sei und wirtschaftlich überleben könne. Folglich sei der Vollzug
der Wegweisung auch aus diesen Gründen nicht zumutbar. In der Ergän-
zung vom 20. August 2018 wurde zudem Kritik an der aktuellen Praxisver-
schärfung vorgenommen. Im Fall der Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin liege eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK vor. Der im minderjährigen
Alter ausgereisten Beschwerdeführerin würde im Fall ihrer Rückkehr nach
Eritrea der Einzug in den Nationaldienst und damit Zwangsarbeit drohen.
Damit würde sie in eine persönliche Notlage geraten. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass das Bundesverwaltungsgericht Zwangsarbeit als zumutbar
erachte.
6.4 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürch-
tung, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen zu
werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2-13.4).
6.5 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
[BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu
nachfolgend, E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu
nachfolgend, E. 6.2.3) geprüft.
6.5.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
D-1445/2017
Seite 18
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
6.5.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
6.5.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Abschliessend stellte das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen
D-1445/2017
Seite 19
Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch
nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
6.6 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden.
6.7 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldienstes (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Be-
schwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten, zumal sich aus dem Arzt-
bericht vom 21. Februar 2017 ergibt, dass kein selbstgefährdendes Verhal-
ten vorliegt, und die Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden Mitwir-
kungspflicht keine weiteren ärztlichen Unterlagen zu den Akten reichte, aus
welchen auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu
schliessen wäre. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung
D-1445/2017
Seite 20
vermag die mit Eingabe vom 20. August 2018 dargelegte Urteilskritik nichts
zu ändern.
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit –
sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen –
als zulässig.
6.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.8.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.8.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, die
vor ihrer Ausreise die Schule beendet, in ihrem Familienverband gelebt und
in der (…) sowie in einem (…) gearbeitet hat. Zwar wird im Beschwerde-
verfahren geltend gemacht, sie leide an einer (...); indessen ist aus dieser
Diagnose angesichts der Feststellung im Arztbericht, wonach keine Suizi-
dalität bestehe, nicht der Schluss zu ziehen, ihr Gesundheitszustand sei
derart instabil, dass für sie in Eritrea keine Behandlungsmöglichkeit be-
stünde. An dieser Einschätzung vermögen allfällige Einschränkungen in
D-1445/2017
Seite 21
Bezug auf den Zugang zu (…) Behandlung in Eritrea nichts zu ändern. Ins-
besondere hat die Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden Mitwir-
kungspflicht keinen weiteren medizinischen Bericht nachgereicht, aus wel-
chem der Schluss zu ziehen wäre, sie könne die (...) nur in der Schweiz
verarbeiten. Zudem würde die Beschwerdeführerin nicht an den Ort des
Geschehens zurückkehren, sofern von der Darstellung im ärztlichen Be-
richt vom 21. Februar 2017 ausgegangen wird, da sie gemäss diesem Be-
richt die auslösenden Ereignisse auf ihrer Reise durch verschiedene Län-
der in die Schweiz – und nicht in Eritrea selber – erlebt haben soll. Folglich
erscheint der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Erit-
rea unter dem Gesichtspunkt ihrer gesundheitlichen Situation als zumut-
bar. An dieser Einschätzung vermag ein allfälliger Einzug in den National-
dienst nichts zu ändern, zumal die Behandlung der (...) damit nicht grund-
sätzlich ausgeschlossen würde. Im Übrigen sind gemäss dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 keine be-
günstigenden Faktoren für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
notwendig. Unabhängig davon ist anzunehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin bei ihrer Rückkehr zunächst in ihrem Familienverband wieder aufge-
nommen wird, zumal sie bereits vor der Ausreise trotz ihrer Heirat mit ihren
Angehörigen gelebt hat, weil sich ihr Ehemann im Nationaldienst befinde.
Das Vorbringen, ihre Familie sei sozial isoliert, ist ebenfalls zu bezweifeln,
zumal es nachgeschoben wurde. Zudem würde es nichts an der Annahme
ändern, dass sie von ihren Angehörigen wieder aufgenommen würde. Un-
abhängig davon, ob sie in der Lage wäre oder die Möglichkeit hätte, einen
Beruf auszuüben, ist angesichts der familiären Verbindungen davon aus-
zugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr trotz des Vorliegens einer (...) nicht
in eine existenzielle Notlage geraten würde. Somit sind vorliegend keine
besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden müsste, ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Auch die allgemeine Si-
tuation in Eritrea spricht aufgrund der aktuellen Länderpraxis nicht gegen
den Wegweisungsvollzug. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich
überdies Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Erit-
rea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zei-
tung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert
sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). An dieser Einschätzung vermögen die
weiteren Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern.
6.8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar
i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG.
D-1445/2017
Seite 22
6.9 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 gutgeheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
8.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und MLaw Céline Benz-Desrochers, als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist Letzterer ein amtliches Honorar
auszurichten.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Re-
gel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen
und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige
Aufwand entschädigt.
D-1445/2017
Seite 23
8.4 Die Rechtsvertreterin hat zwei Kostennoten eingereicht, in welcher ins-
gesamt ein zeitlicher Aufwand von 10.25 Stunden aufgeführt wird und aus
welchen sich ein unterschiedlicher Stundenansatz in der Höhe von
Fr. 150.– beziehungsweise Fr. 200.– ergibt. Letzterer ist gestützt auf die
vorangehenden Erwägungen auf Fr. 150.– zu kürzen. Ausserdem ist der
zeitliche Aufwand nicht im Detail ausgewiesen und erscheint übertrieben,
weshalb er auf insgesamt sieben Stunden (inklusive Replik) zu kürzen ist.
Daraus ergibt sich ein Aufwand von Fr. 1050.–. Zu diesem Betrag sind die
ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 10.– zu rechnen, was einen
Gesamtbetrag von Fr. 1060.– ergibt. Der Rechtsbeiständin MLaw Céline
Benz-Desrochers ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein
amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1060.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
MLaw Céline Benz-Desrochers wird zulasten des Gerichts ein amtliches
Honorar von Fr. 1060.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: