Abtei lung IV
D-1447/2007
{T 0/2}
Urteil vom 22. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker, François Badoud und Daniel Schmid
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher
Z._______, geboren _______, Serbien,
_______,
vertreten durch Bernhard Jüsi, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 26. Januar 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
23. Dezember 2006 und gelangte über Montenegro und Österreich am
26. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er
gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ ein Asylgesuch
einreichte. Am 9. Januar 2007 wurde er im _______ summarisch befragt und am
18. Januar 2007 führte das BFM eine direkte Anhörung gestützt auf Art. 29 Abs. 4
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. Mit Verfügung
vom 25. Januar 2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
_______ zugewiesen.
B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Albaner und habe
seit seiner Geburt bis am 15. oder 16. Juli 2006 im Dorf _______ bei _______
(Südserbien) gelebt. Während des Krieges habe er zahlreiche Kontrollen und
Hausdurchsuchungen durch die heimatlichen Sicherheitskräfte miterlebt. Schon
damals habe die Familie ein Gewehr seines heute gelähmten Vaters im Haus
aufbewahrt. Dieses sei jedoch nicht in die Hände der Sicherheitskräfte gefallen. Im
Juli 2006 habe er unerwartet einen Haftbefehl beziehungsweise eine Vorladung
auf den Polizeiposten wegen Verdachts auf illegalen Waffenbesitz erhalten,
weshalb er sich unverzüglich zu seinen Verwandten in den Kosovo begeben habe,
wo er sich während etwa eines halben Jahres aufgehalten habe. Anlässlich der
einige Tage später durch die Sicherheitskräfte im Elternhaus durchgeführten
Razzia habe die Mutter den Sicherheitskräften die Waffe ausgehändigt. Da die
Wohnverhältnisse für ihn und die Verwandten im Kosovo zu eng geworden seien,
habe er sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen. Ausserdem habe er Angst
davor gehabt, nach Serbien zurückgeschickt zu werden, wo er befürchte, wegen
illegalen Waffenbesitzes festgenommen und verurteilt zu werden. Ein Verfahren
gegen ihn sei indessen nicht eingeleitet worden.
C. Der Beschwerdeführer gab die Kopie einer Identitätskarte und ein Schreiben der
Menschenrechtsorganisation von _______, in welchem im Auftrag des
Beschwerdeführers über die allgemeine Lage im Presevo-Tal berichtet wird, ab.
D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit,
dass die Vorbringen insgesamt teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügten. Das vom Beschwerdeführer dargestellte Vorgehen der serbischen
Sicherheitskräfte sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe er widersprüchliche
Angaben über die Waffe zu Protokoll gegeben. Unter diesen Umständen wirke der
Sachverhalt konstruiert. Die im Verlauf des Krieges geltend gemachten Kontrollen
3und Hausdurchsuchungen würden zeitlich zu weit zurückliegen, um den
Anforderungen an den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
genügen zu können. Ausserdem habe sich seither die Lage wesentlich verändert.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und
möglich.
E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Februar 2007 beantragte
der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die
Begründung wird im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen. Zur
Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien einer
Vorladung und einer Bestätigung einer Hausdurchsuchung mit deutscher
Übersetzung ein.
F. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 23. März 2007
einen Kostenvorschuss zu leisten.
G. Mit Eingabe vom 14. März 2007 wurde um Wiedererwägung des
Kostenentscheides ersucht. Der Eingabe lagen die beiden Originale der bereits in
Kopie eingereichten Beweismittel bei. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass
der Beweiswert der Originale nicht mit demjenigen von Kopien zu vergleichen sei
und die Begründetheit der geltend gemachten Furcht infolge der Nachreichung der
Originale nicht ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden könne. Die
Beschwerde könne nun nicht mehr als aussichtslos erachtet werden. Der
Beschwerdeführer müsse sich den Inhalt der Dokumente betreffende
Ungereimtheiten nicht vorhalten lassen, zumal er für Fehler der Beamten nicht
verantwortlich sei. Auf die weiteren, in der Zwischenverfügung vom 8. März 2007
vorgehaltenen Ungereimtheiten wurde ebenfalls Stellung genommen. Die erste
Einschätzung der Beschwerde halte einem genaueren Aktenstudium nicht stand,
weshalb das ordentliche Beschwerdeverfahren durchzuführen und auf einen
Kostenvorschuss zu verzichten sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im
erstinstanzlichen Verfahren nicht genügend Zeit erhalten, die Beweismittel zu
beschaffen, weshalb die Nachreichung im Beschwerdeverfahren nicht als
verspätet zu betrachten sei.
H. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2007 wurde das Gesuch um
Wiedererwägung des Kostenentscheides abgewiesen und dem Beschwerdeführer
eine Nachfrist von drei Tagen zur Begleichung des geforderten Kostenvorschusses
4gewährt.
I. Der Kostenvorschuss ging am 26. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
5Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er werde von den Behörden seines
Heimatlandes wegen illegalen Waffenbesitzes gesucht. Die Behörden hätten in
seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich derer die
Mutter die Waffe ausgehändigt habe. Der Haftbefehl und die Bestätigung der
Hausdurchsuchung würden diesen Sachverhalt bestätigen.
4.2 Wie bereits in den Zwischenverfügungen vom 8. März 2007 und vom 23. April
2007 dargelegt, haben sich aus den Akten zahlreiche, miteinander nicht in
Einklang zu bringende Ungereimtheiten ergeben. Entgegen der Argumentation des
Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. März 2007 sind diese nicht auf
Fehler oder Nachlässigkeiten der Beamten zurückzuführen.
4.3 Anlässlich der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer dar, er habe das
polizeiliche Schreiben – die Vorladung – am 13. oder 14. Juli 2006 bekommen
(A1/10 S. 4). In der Bundesanhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er glaube,
die Vorladung respektive den Arrestbefehl am 12. oder 13. Juli 2006 erhalten zu
haben (A5/15 S. 6). Auf die unterschiedlichen Daten hingewiesen, meinte er, die
Aussage anlässlich der Erstbefragung beruhe auf einem Verständigungsproblem,
zumal er am 13. oder 14. Juli 2006 das Dorf verlassen habe (A5/15 S. 12). Bereits
diese Ungereimtheiten und deren Erklärung überzeugen nicht, zumal den
Protokollen keine Verständigungsprobleme entnommen werden können und auch
die in der Bundesanhörung anwesende Hilfswerksvertretung nicht auf solche
hinwies. Zudem lässt sich die Aussage im Erstprotokoll nicht mit dem später
eingereichten Dokument in Einklang bringen, da die Vorladung am 12. Juli 2006
ausgestellt worden ist. Ebenso wenig sind die Aussagen des Beschwerdeführers,
er habe sein Dorf am 13. oder 14. Juli 2006 verlassen, mit seinen Angaben in der
Erstbefragung zu vereinbaren, gemäss welchen er das Dorf am 15. oder 16. Juli
2006 verlassen haben will (A1/10 S. 1).
4.4 Der Beschwerdeführer sagte überdies in beiden Befragungen aus, er hätte sich
innert fünf Tagen bei der Polizei melden müssen (A1/10 S. 5 und A5/15 S. 6).
Beide Aussagen widersprechen der nachgereichten Vorladung, da er gemäss der
Vorladung bereits am 12. Juli 2006 um 8.30 Uhr – mithin am Tag der Vorladung
selber – auf dem Polizeiposten hätte erscheinen müssen und ihm somit keine fünf
Tage zur Verfügung gestanden hätten. Abgesehen davon ist es insbesondere im
Hinblick auf die angesetzte Vorladungszeit – nämlich 8.30 Uhr – nicht
nachvollziehbar, dass die Vorladung am Vorladungstag aus- und zugestellt wird,
zumal unter diesen Umständen eine ordentliche Zustellung nur am frühen Morgen
des 12. Juli 2006 möglich gewesen wäre, was sich mit den Aussagen des
Beschwerdeführers, er habe sich im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung am
Arbeitsplatz in _______ befunden (A5/15 S. 6), ebenfalls nicht vereinbaren lässt.
6Zudem ist es auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer noch ein
oder zwei Tage an seinem Wohnort geblieben sein will, wo ihm gemäss der
Vorladung eine gewaltsame Vorführung drohte für den Fall, dass er sich nicht
freiwillig auf dem Posten melde. Aufgrund dieser Ungereimtheiten bestehen
Zweifel an der Echtheit des Dokumentes.
4.5 Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, sein Haus sei fünf Tage später um
sechs Uhr morgens von maskierten Gendarmen kontrolliert und durchsucht
worden, nachdem er auf dem Posten nicht erschienen sei (A1/10 S. 6 und A5/15
S. 10). Auch diese Angaben lassen sich teilweise nicht mit dem Inhalt des
nachgereichten Dokumentes über die Hausdurchsuchung vereinbaren, zumal
gemäss dem Dokument die Hausdurchsuchung nicht – wie vom Beschwerdeführer
vorgetragen – um 6 Uhr morgens, sondern um 20.06 Uhr stattfand. Zudem wurde
sie von einem namentlich genannten Beamten durchgeführt, was gegen die vom
Beschwerdeführer behauptete Maskierung (vgl. A1/10 S. 6) spricht.
4.6 Ferner wurde in der Bestätigung der Hausdurchsuchung festgehalten, dass nebst
einer Waffe auch eine Uniform der Befreiungsarmee von Presevo, Medvedja und
Bujanovac (UCPMB) gefunden worden sei, was indessen den Aussagen des
Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise entnommen werden kann. Die
diesbezügliche – erst im Beschwerdeverfahren – vorgebrachte Ergänzung ist als
nachgeschoben zu betrachten und vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich im
Hinblick auf die vergangenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland
des Beschwerdeführers und mit Blick auf einen allfälligen Vorwurf, Mitglied dieser
Organisation gewesen zu sein, um wesentliche Sachverhaltselemente handelt, die
der Bescherdeführer hätte von Anfang an wissen und erwähnen müssen, da er mit
seinen Angehörigen auch während seines Aufenthaltes im Kosovo Kontakt pflegte
(A5/15 S. 8), was er auch anlässlich der Beschwerde bestätigte. Den Akten kann
kein nachvollziehbarer Grund entnommen werden, warum er dieses wichtige Detail
nicht von Anfang an in seinem Sachvortrag erwähnte, weshalb dieses Vorbringen
als nachgeschobenes, unglaubhaftes Element zu betrachten ist und die
Anpassung des Sachverhaltes an die nachgereichten Dokumente deutlich macht.
Auch aus diesem Grund sind Zweifel an der Echtheit des eingereichten
Dokumentes angebracht.
4.7 Zudem sagte der Beschwerdeführer bezüglich der Waffe zunächst aus, er habe sie
nach dem Krieg mit einem Hammer zerstört (A1/10 S. 4), während er sie gemäss
seinen Angaben in der Bundesanhörung nach dem Erhalt der Vorladung zerstört
haben will (A5/15 S. 5). Seine Erklärung zum Widerspruch vermag im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu überzeugen (A5/15 S. 12).
4.8 Schliesslich kann nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer
wegen der Waffe seines Vaters gesucht sein will, zumal den Behörden aufgrund
des entzogenen Waffenscheins bekannt war, wer Besitzer dieser Waffe war. Die
Erklärung des Beschwerdeführers, man habe seinen gelähmten Vater nicht
behelligen können, sondern ihn als jungen Albaner verurteilen wollen, vermag
nicht zu überzeugen.
4.9 Angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten erübrigt es sich, noch weitere im
Detail aufzuzeigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die
beiden Zwischenverfügungen vom 8. März 2007 und 23. April 2007 sowie auf die
7zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Als Folge
der zahlreichen Ungereimtheiten ist von insgesamt unglaubhaften Angaben des
Beschwerdeführers auszugehen. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest,
dass der Beschwerdeführer nicht unter den von ihm angegebenen
Voraussetzungen in der von ihm vorgebrachten Weise verfolgt wurde. Aus diesen
Gründen kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er im Fall einer Rückkehr in
sein Heimatland einer asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt wäre.
Demgegenüber ergeben sich aus der Beschwerde und der Eingabe vom 14. März
2007 keine stichhaltigen Argumente, welche für die Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers sprechen.
4.10 Um einer missbräuchlichen Weiterverwendung nicht Vorschub zu leisten, werden
die beiden im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel – eine Vorladung
und eine Bestätigung einer Hausdurchsuchung – gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG
eingezogen.
4.11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
8oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21).
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
m.w.H.). Aufgrund der unglaubhaften Angaben konnte der Beschwerdeführer keine
konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung überzeugend
darstellen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-
Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im
Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht bejahen. Die Situation in Südserbien ist
zwar nicht konfliktfrei, die Integration der albanischen Bevölkerung in serbische
Strukturen ist verbesserungswürdig, die ökonomischen Verhältnisse sind schlecht
und die Arbeitslosigkeit, insbesondere unter der albanischen Bevölkerung, hoch.
Diese Faktoren stellen zwar ein gewisses Gefährdungspotential dar; es droht aber
weder ein bewaffneter Konflikt noch kann von allgemeiner Gewalt und damit kon-
9kreter Gefährdung der ethnischen Albaner im Sinne des Art. 14a Abs. 4 ANAG die
Rede sein. Insgesamt hat sich die Lage stabilisiert, trotz Aktivitäten von
extremistischen Kräften auf albanischer und serbischer Seite.
Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte sind weder
aktenkundig noch wurden solche in der Rechtsschrift geltend gemacht. Es steht
dem jungen und gemäss der Aktenlage gesunden Beschwerdeführer offen und ist
ihm auch zuzumuten, sich wieder in Südserbien niederzulassen, wo seine
Familienangehörigen – insbesondere seine Eltern – leben. Es liegen keine
Hinweise vor, wonach er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine
existenzielle Notlage geraten würde, zumal er dort auf ein familiäres
Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Dies dürfte ihm eine Reintegration
zweifelsohne erleichtern.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]) und mit dem am 26. April 2007 einbezahlten Kostenvorschuss im Betrage
von Fr. 600.-- zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel (Vorladung und
Bestätigung der Hausdurchsuchung) werden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG
eingezogen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 26. April 2007 einbezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
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