B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1449/2013/wua
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2013 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 20. März 2009 von B._______ aus auf dem Luftweg und
gelangte am 2. April 2009 via C._______ in die Schweiz, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl er-
suchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. April 2009 im
EVZ D._______ sowie der Anhörungen vom 23. April 2009 und 29. Janu-
ar 2013 durch das BFM machte er zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______ im (…)-Teil von
F._______, wo er als Landwirt gearbeitet habe. Im Januar 2007 hätten ihn
die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) schriftlich aufgefordert, bei
ihnen mitzumachen, was ihn dazu bewogen habe, sich in der Umgebung
zu verstecken. Die Aktivisten hätten daraufhin an seiner Stelle eine
Schwester mitgenommen, die im Januar 2008 das Leben verloren habe.
Ab Frühling 2008 sei er mit der Familie von Ort zu Ort geflohen, weil die
sri-lankische Armee immer mehr vorgerückt sei. Die LTTE hätten unent-
wegt versucht, ihn zu rekrutieren. In der Folge habe ihn sein Vater Ende
2008 von G._______ nach H._______ gebracht; von dort sei er allein
nach I._______/F._______ zu einem Onkel weitergereist. Auch dort hät-
ten ihn Unbekannte gesucht, weshalb er sich in der Folge bei Bekannten
des Onkels versteckt und den Vorfall einer Menschenrechtsorganisation
gemeldet habe. Immer wieder sei er auf der Strasse von der Armee kon-
trolliert worden, weshalb er am 16. März 2009 mit einem Schlepper nach
B._______ gefahren sei und den Heimatstaat am 20. März 2009 mit ei-
nem gefälschten Reisepass verlassen habe. In der Schweiz habe er er-
fahren, seine Eltern lebten wieder in E._______, zwei Schwestern seien
verschollen, und der Geheimdienst habe die Eltern im Dezember 2012
aufgesucht, weil jemand die Familie als LTTE-Sympathisanten denunziert
habe.
A.b Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen
die Kopien seiner Identitätskarte und des Geburtsscheins, den Todes-
schein der Schwester sowie eine Anzeige bei einer Menschenrechtsorga-
nisation ein.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 – eröffnet am 13. Februar 2013 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
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Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Vorbringen sei-
en insoweit widersprüchlich ausgefallen, als sich der Beschwerdeführer
zur Aufenthaltsdauer in den von ihm genannten Orten auf der Flucht in
erheblichem Masse widersprochen habe. Diese Widersprüche liessen
Zweifel daran aufkommen, ob er wirklich die letzte Phase des Kriegs auf
die von ihm geschilderte Weise verbracht habe. Ferner habe er einmal
deponiert, die Unbekannten in I._______ seien einmal gekommen, und
dazu später ausgeführt, es seien zwei oder drei Mal gewesen. Des Weite-
ren habe er erklärt, er sei 10 bis 15 Mal von der Armee kontrolliert wor-
den, während er demgegenüber auch erklärt habe, es seien nur zwei
oder drei Mal gewesen. Zudem seien seine Vorbringen unsubstanziiert
ausgefallen, habe er doch nicht angeben können, wer genau ihn beim
Onkel in I._______ gesucht habe oder was passiert sei. Er sei nicht in der
Lage gewesen, die Adresse des Onkels zu nennen oder Angaben zu den
Personen zu machen, bei denen er sich versteckt habe. Seine Vorbringen
seien insoweit wirklichkeitsfremd ausgefallen, als es zum einen nicht den
Gepflogenheiten der LTTE entspreche, Personen per Brief zu rekrutieren,
und er diesen Brief zum anderen bezeichnenderweise auch nicht einge-
reicht habe. Auch habe er nicht erklären können, weshalb die LTTE un-
bedingt ihn hätten rekrutieren wollen, obwohl auch eine Schwester rekru-
tiert worden sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihn die Armee dauernd
kontrolliert und verdächtig, nie jedoch verhaftet habe, dies umso weniger,
als eine solchermassen gefährdete Person sich auch nicht dauernd auf
der Strasse aufhalten würde. Weiter sei nicht einzusehen, weshalb der
Geheimdienst den Beschwerdeführer bzw. die Familie erst Jahre nach
dem Ende des Bürgerkriegs verdächtigen sollte. Ebenso wenig habe der
Beschwerdeführer erklären können, weshalb er seine Identitätskarte im-
mer noch nicht eingereicht habe. Aus dem Todesschein der Schwester
sowie der Meldebestätigung einer Menschenrechtsorganisation ergäben
sich keine Hinweise auf Verfolgung, zumal eine solche Bestätigung allein
aufgrund der Meldung ohne Prüfung der Glaubhaftigkeit ausgestellt wer-
de. Nach dem Gesagten genügten die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb ihre Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse. Was die Frage des Wegweisungs-
vollzugs anbelange, so habe der Beschwerdeführer in E._______, d.h. im
(…)-Teil von F._______, gelebt, weshalb er aus dem (…)-Gebiet stamme.
Zwar sei die Rückkehr in dieses Gebiet unzumutbar, doch bestehe für
den Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternati-
ve, weil dieser im stets regierungskontrollierten Ort F._______ die Schule
besucht und dort einen Onkel habe, bei dem er gelebt habe. Zudem sei
er jung und gesund und habe eine gute Schulbildung, was ihm beim Auf-
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bau einer neuen Existenz helfen könne. Des Weiteren habe er noch eine
verheiratete Schwester in Sri Lanka und insbesondere vier Onkel und
Tanten in der Schweiz sowie in England, die ihn finanziell unterstützen
könnten. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel am Verschwinden sei-
ner beiden Schwestern. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Eingabe vom 15. März 2013 liess der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung
des BFM vom 12. Februar 2013 sei aufzuheben und die Sache zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2013 aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom
12. Februar 2013 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem
unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzu-
setzen.
Auf die Begründung ist, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
C.b Zur Untermauerung der Beschwerdebegründung liess der Beschwer-
deführer die Beweismittel Nr. 2–67 (vgl. Beschwerde S. 50–52) zu den
Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon
aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 12. Februar 2013
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flücht-
lings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
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3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbrin-
gen – somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwer-
devorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem
Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG).
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gilt der Beschwerdeführer insoweit als
obsiegende Partei, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch
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wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheis-
sung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, son-
dern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederauf-
nahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich
macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten
Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwer-
deführers (nach Art. 7–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach
Art. 15 VGKE). Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun der Parteien
richtet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Er-
ledigungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letztlich sind es die
ungeklärten Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwerde durch Rück-
weisungsentscheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten Erkenntnisse
über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lässt sich die Sach-
lage und damit die prozessuale Erfolgsaussichten der Beschwerde auch
im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwendung der
gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Um-
stände erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschädigung von
Fr. 1600.– angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 2 VwVG anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als
Parteientschädigung zu entrichten. Nach dem Gesagten erübrigt es sich,
eine Kostennote einzuholen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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