Abtei lung IV
D-1450/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren
(...), alias E._______, geboren (...), alias F._______,
geboren (...), alias G._______, geboren (...), Nigeria,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2010 N / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1450/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. November 2008 unter der Identität
C._______, geboren am (...), in der Schweiz erstmals um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 15. Dezember 2008 und der
Anhörung vom 27. Februar 2009 im Wesentlichen geltend machte, er
sei noch minderjährig, geboren am (...), und stamme aus H._______
(Imo State),
dass im November 2008 sein Vater gestorben sei und er an-
schliessend von einem Freund seines Vaters aufgenommen worden
sei, der Mitglied in einem Geheimbund sei, in dem die Mitglieder
homosexuelle Praktiken durchführen und Tötungen vornehmen wür-
den,
dass ihm gesagt worden sei, dass auch sein Vater Mitglied dieses
Geheimbundes gewesen sei und er nun an dessen Stelle beitreten
müsse, was er jedoch nicht habe tun wollen, weshalb er weggelaufen
sei,
dass er zu Hause von seinem Onkel, der das Erbe seines ver-
storbenen Vaters habe an sich reissen wollen, weggejagt worden sei,
weshalb er sein Heimatland verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Resultat eines Finger-
abdruckvergleichs bereits am 23. Oktober 2008 unter der Identität
B._______, geboren am (...), versucht hatte, in die Schweiz einzu-
reisen, er jedoch nach Italien zurückgeschickt wurde,
dass sich die italienischen Behörden am 5. Februar 2009 dazu bereit
erklärten, den Beschwerdeführer zurückzunehmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
nach Italien verfügte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. April 2009 die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. März 2009
abwies,
dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2009 unter der Identität
A._______, geboren am (...), im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) I._______ ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass aufgrund seiner angegebenen Minderjährigkeit am 3. November
2009 eine Handknochenanalyse durchgeführt wurde, die ergab, dass
der Beschwerdeführer ein biologisches Skelettalter von mehr als 18
Jahren aufweise (act. B 6/1),
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ I._______ vom 16.
November 2009 im Wesentlichen geltend machte, er heisse A._______
und er habe sich nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in
der Schweiz in Italien aufgehalten,
dass er anschliessend aber wieder in die Schweiz gereist sei, da er in
Italien keine Arbeit und keine Dokumente gehabt habe,
dass seine Asylgründe dieselben seien wie im ersten Asylverfahren
und sich in der Zwischenzeit nichts Neues ergeben habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2010 - eröffnet am
folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung
aus der Schweiz verfügte, den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete, sowie eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
anführte, das am 16. November 2008 eingeleitete Asylverfahren sei
seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2009
rechtskräftig abgeschlossen und aus den Akten würden sich zudem
keine Hinweise ergeben, nach Abschluss dieses Verfahrens seien Er-
eignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien, zumal der Beschwerdeführer geltend mache, seine
Asylgründe seien seit dem ersten Verfahren unverändert,
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dass überdies festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer bereits im
ersten Verfahren rechtskräftig als volljährige Person erkannt worden
sei,
dass seine erneute Angabe, er sei am (...) geboren, sich auf kein
neues Element stütze, weshalb es als reine Behauptung ohne
irgendeinen Hintergrund aufgefasst werden müsse, weswegen ihm
sein angeblich minderjähriges Alter nicht geglaubt werden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass der Beschwerde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom
9. März 2010 beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung
des BFM vom 13. März 2009 als volljährig eingestuft wurde und er im
zweiten Asylverfahren nichts vorgebracht hat, was diese Beurteilung
als unrichtig erscheinen lassen würde,
dass das BFM nach dem Gesagten daher zu Recht auch im vor-
liegenden Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be-
gründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
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schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahrens offensichtlich erfüllt ist, zumal das BFM in der Verfügung
vom 13. März 2009 nach einer summarischen Prüfung das offensicht-
liche Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von
Art. 3 AsylG verneint hat und diese Feststellung im nachfolgenden
Beschwerdeverfahren durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. April 2009 bestätigt wurde (vgl. E. 6.3 dieses Urteils),
dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Rechts-
mittelschrift nichts zu ändern vermögen,
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dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hin-
weisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles
Erfordernis) festgestellt hat,
dass zur Erläuterung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 2) zu ver-
weisen ist, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Er-
wägungen nichts Stichhaltiges entgegenhält,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober
2009 nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht
vor Nachteilen dazulegen vermag, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in
Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen
lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen - soweit akten-
kundig - gesunden jungen Mann handelt, der fast sein ganzes bis-
heriges Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb - entgegen den un-
glaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers - davon auszu-
gehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, das nicht nur aus
seinem Onkel besteht,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
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bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Matthias Jaggi
Versand:
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