B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1450/2017
wiv
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Irak,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern, [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017
D-1450/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus der Stadt Suleimaniya in der gleichnamigen Provinz. Ge-
mäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 19. September
2015 in Richtung Türkei. Am 8. Oktober 2015 reiste er unkontrolliert in die
Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 18. November 2015 wurde er durch das
Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 27. Juli
2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischen-
zeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zuge-
wiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er sei seit dem Jahr 2007 Angehöriger der Peschmerga ‒
der Streitkräfte der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan ‒ gewe-
sen, und als solcher habe er seit Ende des Jahres 2012 gegen den soge-
nannten „Islamischen Staat“ gekämpft. Mit anderen Angehörigen seiner
Truppe habe er feststellen müssen, dass einige seiner Vorgesetzten mit
dem „Islamischen Staat“ Geschäfte mit Erdöl gemacht hätten. Als sie dies
gemeldet hätten, sei er – wie auch seine Kameraden – mit dem Tod bedroht
worden. In der Folge sei er durch seine Familienangehörigen dazu ge-
drängt worden, den Irak zu verlassen. Als Beweismittel gab er verschie-
dene Ausweise und behördliche Dokumente ab, die sich auf seine Zuge-
hörigkeit zu den Peschmerga beziehen.
C.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 (Datum der Eröffnung: 6. Februar
2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im
Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht glaubhaft.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 8. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, die Anerkennung
als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige
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Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Beweis-
mittel reichte er drei Auszüge aus dem Internet sowie eine angebliche
Fahndungsmeldung der Peschmerga mit deutscher Übersetzung ein. Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 lehnte der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Zu-
gleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 3. April 2017 aufgefordert, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Mit Einzahlung vom 29. März 2017 leistete der Beschwerdeführer fristge-
recht den verlangten Kostenvorschuss.
G.
Mit Vernehmlassung vom 20. April 2017 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer
in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Mai 2017 gab der Beschwer-
deführer eine entsprechende Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
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nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
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nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtwürdigung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er habe in seiner Herkunftsregion im Nordirak eine Verfolgung durch
die Peschmerga ‒ die Streitkräfte der nordirakischen Autonomen Region
Kurdistan ‒ zu befürchten. Zwar ist, was auch das SEM in der angefochte-
nen Verfügung nicht in Zweifel gezogen hat, angesichts der im vorinstanz-
lichen Verfahren zu den Akten gegebenen Ausweise und weiteren Doku-
mente davon auszugehen, dass er in der Vergangenheit während eines
nicht näher zu bestimmenden Zeitraums ein Mitglied der Peschmerga war.
So geht aus jenen Dokumenten hervor, dass er im Jahr 2008 in Suleima-
niya eine achtwöchige polizeiliche Grundausbildung absolvierte. Die vorhin
genannten Kriterien der Glaubhaftmachung erweisen sich jedoch offen-
sichtlich als nicht erfüllt, soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend
macht, er sei im Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise von Angehörigen
der Peschmerga mit dem Tod bedroht worden, weil er gemeldet habe, dass
Vorgesetzte mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ Geschäfte gemacht
hätten. Gemäss seinen Aussagen im Rahmen der Anhörung im vorinstanz-
lichen Verfahren will er etwa seit Ende des Jahres 2012 bis eine Woche
vor seiner Ausreise – mithin während zweieinhalb Jahren – ständig in einer
Kampfeinheit der Peschmerga im Fronteinsatz gegen den „Islamischen
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Staat“ gedient haben. Dabei sei er einerseits an Angriffen der Peschmerga
beteiligt gewesen, andererseits sei er mit seiner Einheit durch den „Islami-
schen Staat“ angegriffen worden. Jedoch vermochte er anlässlich seiner
Anhörung durch die Vorinstanz auf wiederholte Fragen zu seinen entspre-
chenden Einsätzen nur höchst allgemeine Angaben zu machen, die er in
keiner Weise durch substantiierte und konkrete Schilderungen eigener Er-
lebnisse zu ergänzen vermochte. Insgesamt fielen die Aussagen des Be-
schwerdeführers zum angeblichen Engagement als Kämpfer der Pe-
schmerga derart undetailliert aus, dass sie nicht den Schluss zulassen, er
habe tatsächlich im Zeitraum vor seiner Ausreise bei den kurdischen Streit-
kräften des Nordiraks gedient. Gleiches gilt für die Behauptung, es sei zu
Todesdrohungen gekommen, nachdem er Vorgesetzte wegen ihrer Ge-
schäfte mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ angezeigt habe. Die be-
treffenden Schilderungen enthalten keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür,
der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Vorkommnisse tat-
sächlich selbst erlebt.
4.3 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und in der Replik sind nicht
geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Soweit mit der Be-
schwerdeschrift drei Auszüge aus irakischen Internet-Nachrichtenportalen
eingereicht wurden, welche über Geschäfte zwischen Behörden der nord-
irakischen Autonomen Region Kurdistan und dem „Islamischen Staat“ be-
richten, wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, inwiefern diese
Meldungen einen konkreten Bezug zu den persönlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers aufweisen sollen. Zudem ist auch das weitere mit der
Beschwerdeschrift eingereichte Dokument, bei welchem es sich um die
Kopie einer internen Fahndungsmeldung der Peschmerga handeln soll, of-
fensichtlich nicht beweistauglich. Aus dem genannten Schriftstück geht ge-
mäss deutscher Übersetzung hervor, der Beschwerdeführer und fünf wei-
tere Angehörige der Peschmerga würden gesucht, weil sie gegenüber
Fernsehkanälen beziehungsweise Journalisten Kommentare über den
Handel mit Erdöl abgegeben hätten, wobei als Datum des Fahndungsauf-
rufs der 20. August 2015 angegeben wird. Jedoch sagte der Beschwerde-
führer anlässlich seiner Anhörung aus (entsprechendes Protokoll, S. 3), er
habe sich bei seiner Einheit der Peschmerga letztmals eine Woche vor sei-
ner Ausreise ‒ die nach seinen Angaben am 19. September 2015 er-
folgte ‒ aufgehalten. Auch habe er zwischen dem 25. und dem 30. August
2015 seinen letzten Lohn als Peschmerga ausbezahlt erhalten (ebd., S. 4).
Diese Aussagen des Beschwerdeführers sind offensichtlich nicht mit dem
Inhalt des fraglichen Dokuments vereinbar, wonach er seit dem 20. August
2015 durch die Peschmerga zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei.
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Der Vollständigkeit halber ist ausserdem festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer gegenüber der Vorinstanz ausschliesslich behauptete, er habe
sich über die fraglichen Geschäftspraktiken seiner Vorgesetzten auf dem
internen Weg innerhalb der Organisation der Peschmerga beschwert, je-
doch keinerlei Kontakte mit Fernsehsendern oder Journalisten erwähnte.
Die genannte Fahndungsmeldung ist nach dem Gesagten als gefälscht zu
erachten.
4.4 Somit erweist sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung
gelangt ist, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaub-
haft. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
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unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Irak ist un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer –
wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben
sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Irak mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17
S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi
vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06,
Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist die im Irak herrschende politische und
menschenrechtliche Lage nicht in allen Landesteilen derart, dass die Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs ohne weiteres anzunehmen wäre Je-
doch stammt der Beschwerdeführer aus der Stadt Suleimaniya in der
gleichnamigen Provinz, wo ‒ wie auch in den sonstigen von der kurdischen
Regionalregierung („Kurdistan Regional Government“ [KRG]) beherrsch-
ten Gebieten des Nordiraks ‒ die allgemeine Situation deutlich positiver zu
beurteilen ist, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin unter diesem Ge-
sichtspunkt zulässig erscheint (vgl. das länderspezifische Referenzurteil E-
3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2). Folglich besteht zum heuti-
gen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer
drohe in der Provinz Suleimaniya und der gesamten von der KRG be-
herrschten Region eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Weg-
weisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Bezüglich der drei kurdischen Provinzen des Nordiraks Dohuk, Erbil
und Suleimaniya gelangt das Bundesverwaltungsgericht seit einigen Jah-
ren in ständiger Praxis zur Einschätzung, dass keine Situation allgemeiner
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Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. BVGE 2008/5 und 2013/1 E. 6.3.5.1, zuletzt bestätigt durch
das länderspezifische Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015 E. 7.3 f.). Demnach ist diese Region mit Direktflügen aus Europa und
aus den Nachbarländern erreichbar, womit das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von
Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die KRG dominierte Gebiet
entfällt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt ausserdem vo-
raus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt o-
der eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herr-
schenden politischen Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da
der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesell-
schaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Des Weiteren kann es
für Kurden, die aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammen, fraglich sein, ob sie in den
genannten Provinzen ein Bleiberecht haben und ob der Wegweisungsvoll-
zug folglich dorthin zumutbar ist. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bleibt daher im Einzelfall zu prüfen.
6.3.3 Soweit unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs von Belang, machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver-
fahren die folgenden Angaben: In seiner Heimatstadt Suleimaniya würden
nach wie vor seine Ehefrau und ein gemeinsames Kind, seine Eltern, fünf
Brüder und zwei Schwestern, vier Onkel und dreizehn Tanten leben. Seine
Eltern hätten in Suleimaniya keine Probleme, wobei sein Vater in der Stadt
einen Laden besitze. Somit verfügt der Beschwerdeführer in seiner Hei-
matstadt offensichtlich über ein weites familiäres Netz, wobei sein Vater ein
selbständiges Gewerbe als Händler betreibt. Entsprechend ist nicht davon
auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer, der zudem
eine Grundausbildung als Polizist durchlaufen hat, nach seiner Rückkehr
in den Nordirak in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Im
Übrigen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selbst kei-
nerlei Vorbehalte gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs geltend gemacht.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit
in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu be-
stätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: