B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-145/2014
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
dessen Ehefrau
2. B._______,
sowie deren Kinder
3. C._______, und
4. D._______,
Afghanistan,
alle vertreten durch Michèle Binggeli, Rechtsanwältin,
Advocenter GmbH, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2013 / N (…).
D-145/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführende 1 verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat im Jahr 1998 oder 1999 und gelangte (…) über E._______,
wo er sich während (…) aufhielt, in den Iran. Dort heiratete er im Jahr (…)
die Beschwerdeführende 2 und wurde im Jahr (…) ihr gemeinsamer Sohn
(Beschwerdeführender 3) geboren. Nach einem Aufenthalt von zwölf bis
13 Jahren im Iran gelangte er über F._______, G._______, wo er sich
während eines Jahres aufhielt, und H._______ am 31. August 2011 illegal
in die Schweiz. Gleichentags suchte er in I._______ um Asyl nach. Am
(…) 2011 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) die
Befragung zur Person (BzP) statt. Am (…) 2013 wurde er in Bern-Wabern
durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz
(AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführende 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei af-
ghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie und stamme aus dem
Dorf J._______ in der Provinz K._______. Sein Bruder L._______ sei un-
ter der kommunistischen Regierung ein ranghohes Mitglied der afghani-
schen Armee gewesen und nach dem Sturz der Regierung von den neu-
en Machthabern in Kabul im Jahr 1996 inhaftiert worden. Daraufhin seien
er und seine Familie nach Kabul gezogen, um für die Freilassung von
L._______ zu kämpfen. Während eines wegen eines Feiertags gewähr-
ten eintägigen Hafturlaubs habe er L._______ zusammen mit der Person,
welche während des Urlaubs als Bürge gewirkt habe, zur Flucht verhol-
fen. Deshalb seien er und ein weiterer Bruder, M._______, verhaftet wor-
den. In Haft seien sie gefoltert und für den Fall, dass sie L._______ nicht
ausliefern würden, mit dem Tod bedroht worden. Während ihrer Haft in
Kabul sei der Bruder N._______ mit den Taliban in Konflikt geraten, wobei
er (...) von ihnen getötet habe und dabei selber ums Leben gekommen
sei. Deren Angehörige hätten aus Rache den Tod von ihm, dem Be-
schwerdeführenden 1, und seinem Bruder M._______ gefordert. Die
Stammesältesten hätten in dieser Sache ein Urteil fällen sollen, wobei er
im Jahr 1997 bis zur Urteilsverkündung auf freien Fuss gesetzt worden
sei. Da er jedoch ein Todesurteil befürchtet habe, habe er zusammen mit
seinem Bruder M._______ die Gelegenheit genutzt, um Afghanistan im
Frühjahr 1998 zu verlassen und über E._______ in den Iran zu reisen,
wohin ihnen ihre Eltern kurze Zeit später nachgefolgt seien. Im Jahr 2006
sei M._______ nach Afghanistan zurückgereist, um zu erkunden, ob sich
die Lage beruhigt habe, da die gesamte Familie in ihren Heimatstaat ha-
D-145/2014
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be zurückkehren wollen. Dabei sei M._______ jedoch verschollen, wes-
halb sein Bruder L._______ ebenfalls nach Afghanistan zurückgekehrt,
dort aber im Jahr 2012 einem Anschlag zum Opfer gefallen sei. Deshalb
und aus Furcht vor ethnischen Diskriminierungen sei für ihn eine Rück-
kehr in seinen Heimatstaat schliesslich nicht mehr in Betracht gekommen.
Er habe sich illegal im Iran aufgehalten und habe dort Schwarzarbeit ver-
richten müssen. Dabei sei er mehrmals verhaftet und nach Afghanistan
zurückgeführt worden, jedoch jedes Mal wieder in den Iran zurückgelangt.
Aus Angst vor weiteren Festnahmen und um sich und seiner Familie ein
besseres Leben zu ermöglichen, habe er sich zur Umsiedlung nach Eu-
ropa entschlossen.
Der Beschwerdeführende 1 reichte zum Nachweis seiner Identität und zur
Stützung seiner Vorbringen (…) zu den Akten.
A.b Die Beschwerdeführende 2 verliess eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat im Alter von (…) Jahren in Richtung Iran, wo sie sich in der
Folge aufhielt, bis sie zusammen mit den Beschwerdeführenden 1 und 3
(Ehemann und Sohn) über F._______ nach G._______ reiste, von wo sie
nach einem siebeneinhalbmonatigen Aufenthalt zusammen mit ihrem
Sohn über H._______ am (…) 2011 illegal in die Schweiz gelangte. Am
30. März 2011 suchte sie für sich und ihren Sohn in O._______ um Asyl
nach. Am (…) 2011 fand im dortigen EVZ die BzP statt. Am (…) 2013
wurde sie in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört.
Die Beschwerdeführende 2 machte im Wesentlichen geltend, sie sei af-
ghanische Staatsangehörige, stamme aus dem Dorf P._______ in der
Provinz K._______ und sei als Kind aufgrund der allgemeinen Sicher-
heitslage zusammen mit ihrer Familie in den Iran gezogen. Dort habe sie
ihren Ehemann kennengelernt und geheiratet. Aufgrund ihrer wirtschaftli-
chen Lage und ihres schwierigen sozialen Status als illegale afghanische
Einwanderer habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn
den Iran verlassen, um in Europa ein neues Leben zu beginnen.
A.c Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen.
A.d Am (…) wurde in Q._______ die Tochter D._______ der Beschwer-
deführenden 1 und 2 geboren.
D-145/2014
Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 – eröffnet am (…) 2013 – stellte
das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, schob
indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So
habe sich der Beschwerdeführende 1 nach seiner Freilassung aus dem
Gefängnis in Kabul frei bewegen können, sei in sein Dorf zurückgekehrt
und habe dort noch während zirka eines halben Jahres unbehelligt ge-
lebt, bevor er im Frühjahr 1998 das Land verlassen habe. Während der
folgenden 13 Jahre habe er im Iran gelebt und seit den geltend gemach-
ten Ereignissen seien zwischenzeitlich rund 15 Jahre vergangen. Seit
dieser Zeit habe sich die Lage in Afghanistan in vielerlei Hinsicht geän-
dert. Deshalb lasse sich der in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforder-
liche genügend enge Kausalzusammenhang zwischen den damaligen
Ereignissen und der aktuell geltend gemachten Verfolgung in Afghanistan
nicht mehr herstellen. Bezüglich der geltend gemachten Gefährdung im
Zusammenhang mit seinen Brüdern habe er keinen glaubhaften Nach-
weis erbracht, dass das Verschwinden des Bruders M._______ im Jahr
2006 und der Tod des Bruders L._______ im Jahr 2012 in irgendeiner
Weise mit den Ereignissen in den Jahren 1997 und 1998 zusammenhän-
ge, weshalb daraus keine aktuelle Gefährdung abgeleitet werden könne.
Namentlich sei nicht glaubhaft, dass L._______ und M._______ gezielten
Anschlägen durch die Taliban zum Opfer gefallen seien, wobei realitäts-
fremd anmute, dass er nicht in der Lage sei, die Hintergründe des Todes
von L._______ genauer zu beschreiben. Auch eine behördliche Verfol-
gung wegen der ethnischen Herkunft lasse sich aufgrund der aktuellen
Lage nicht mehr geltend machen, zumal zirka (…) der aktuellen Bevölke-
rung der Provinz K._______ hazarischer Herkunft sei und die Provinz
mehrere Abgeordnete dieser Ethnie für die Loya Dschirga (Grosse Ver-
sammlung) stelle. Schliesslich seien die Gründe für die geltend gemachte
Inhaftierung und Misshandlung im Jahr 1997 durch den Tod von
L._______ hinfällig geworden. Im Übrigen seien in einem Drittstaat (Iran)
erlittene Nachteile nicht als asylrelevante Verfolgung zu erachten, abge-
sehen davon, dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge sei-
tens der iranischen Behörden nicht einer Verfolgung ausgesetzt gewesen
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seien, die als ernsthafter Nachteil eingestuft werden könnte. An der Ein-
schätzung durch das BFM vermöchten die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, zumal es sich um undatierte und unkommentierte Fami-
lien- und Porträtfotos des Beschwerdeführenden 1 und seiner Brüder
handle, welche für die Vorbringen keinen direkten Beweiswert hätten. Im
Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zwar zulässig, doch erweise er
sich in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der
Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar.
C.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die
Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flücht-
lingseigenschaft erfüllten, und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden ein zu-
sammenfassender Lebenslauf von L._______ samt Übersetzung, (…)
eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um
Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und wies
dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
E.
E.a Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Auf die detaillier-
te materielle Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
E.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
4. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist bis zum
19. Februar 2014 zur Replik angesetzt.
E.c In ihrer Replik vom 19. Februar 2014 nahmen die Beschwerdefüh-
renden Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin sie grundsätzlich
an ihren bisherigen Vorbringen festhielten. Auf die detaillierten materiellen
Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Für das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom
14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 – hängige Verfahren
kommt das neue Recht zur Anwendung (vgl. Abs. 1 der entsprechenden
Übergangsbestimmungen).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde-
führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
In der Rechtsmitteleingabe wird an der Glaubhaftigkeit und asylrechtli-
chen Relevanz der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen festgehalten.
5.1 Namentlich wird bestritten, dass der Beschwerdeführende 1 nach sei-
ner Freilassung aus dem Gefängnis in Kabul bis zu seiner Flucht unbe-
helligt in seinem Heimatdorf gelebt habe. Vielmehr sei er dort von den Ta-
liban mehrmals gesucht und Dorfbewohner seien bezüglich seines
Verbleibs ausgefragt worden. Da das Urteil des Rats der Stammesäl-
testen noch nicht gefällt gewesen sei, hätten die Taliban den Beschwer-
deführenden 1 und seinen Bruder vorerst nicht angegriffen beziehungs-
weise getötet. Im Falle einer Flucht wären die Taliban jedoch berechtigt
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Seite 8
gewesen, den Beschwerdeführenden 1 zu töten. Wie dieser anlässlich
seiner Anhörung erklärt habe, sei damals die R._______, welche die Tali-
ban bekämpft habe, stark gewesen. Dieser Umstand und der strenge
Winter im Hazarajat hätten dazu geführt, dass die Taliban ihn und seine
Familie in jenen Monaten nicht zu Hause aufgesucht hätten. Dies habe
die Familie des Beschwerdeführenden 1 ausgenützt, um im Frühling zu
flüchten.
Dieser Einwand ist als unbehelflich zu qualifizieren. Diesbezüglich ist auf
die Vernehmlassung des BFM vom 28. Januar 2014 zu verweisen, wo-
nach sich der Beschwerdeführende 1 mit dieser Erklärung letztendlich in
einen Widerspruch verwickle, der zusätzlich gegen die geltend gemachte
Verfolgungslage spreche. So habe er betont, dass das Urteil der Stam-
mesältesten noch ausstehend gewesen sei und ein Anschlag nur gebilligt
werden würde, wenn ein entsprechendes Urteil durch den Rat gefällt
worden wäre. Es stelle sich jedoch die Frage, weshalb die Fällung dieses
Urteils, wenn der Ausgang der Verhandlung, wie vom Beschwerdeführen-
den 1 dargelegt, so klar gewesen sei, mehr als ein halbes Jahr hätte
dauern sollen. Gleichzeitig gelte es festzuhalten, dass der Rat der Ältes-
ten in Afghanistan zwar ein gewisses Gewicht habe, die Taliban jedoch
erwiesenermassen ihre eigenen Gesetze machten und ihre Ziele ohne
grosse Rücksicht auf traditionelle Institutionen verfolgten, wenn es ihnen
opportun erscheine. An dieser Einschätzung der Vorinstanz, welche vom
Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, vermag auch die Replik des Be-
schwerdeführenden 1 vom 19. Februar 2014 nichts zu ändern, wonach er
sich jeweils nur des Nachts im Dorf aufgehalten und sich tagsüber in den
nahegelegenen Bergen versteckt habe, und zwar auch während des nur
drei Monate dauernden Winters, weshalb von einem unbehelligten Leben
in seinem Dorf keine Rede sein könne.
5.2 Von den Beschwerdeführenden wird weiter eingewendet, entgegen
den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung bestehe ein genü-
gend enger Kausalzusammenhang zwischen den damaligen Ereignissen
und der aktuellen Verfolgung. So verkenne die Vorinstanz, dass die Tö-
tung von (...) Angehörigen der Taliban durch den Bruder N._______ bei
deren Familien erst dann als vergolten gelte, wenn auch der Beschwerde-
führende 1 tot sei. Dabei spiele die zeitliche Komponente keine Rolle und
habe auch eine allfällige Änderung der politischen Lage in Afghanistan
keine Auswirkungen auf die nach Meinung der Taliban geschuldete Blut-
rache. Vielmehr sei bei einem Angriff auf den Beschwerdeführenden 1 zu
befürchten, dass auch seine Ehefrau und Kinder getötet würden, da er
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sich durch seine Flucht dem Urteil des Rates der Stammesältesten ent-
zogen habe. Für einen Zusammenhang zwischen der Tötung von (...) An-
gehörigen der Taliban einerseits und der Tötung des Bruders L._______
sowie dem Verschwinden des wohl bereits im Jahr 2002 getöteten Bru-
ders M._______ andererseits spreche auch der Umstand, dass ein
S._______ des Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Beerdigung von
L._______ von den Angehörigen der getöteten Taliban aufgesucht wor-
den sei, wobei diese damit gedroht hätten, dass jetzt nur noch die Tötung
seines Onkels ausstehe, weshalb der S._______ ebenfalls aus Afghanis-
tan geflüchtet sei.
Auch diese Argumente der Beschwerdeführenden vermögen nicht zu
überzeugen. So haben zum einen seit der Flucht von L._______ im Jahr
1996 die Taliban offiziell die Macht verloren und ist das damals gefällte
Urteil mit politischem Hintergrund deswegen, aber auch durch den Tod
von L._______, hinfällig geworden. Zum andern kann auch aus den Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift kein glaubhafter Zusammenhang
zwischen dem Verschwinden von M._______ und dem Tod von
L._______ einerseits und den Ereignissen in den Jahren 1997 und 1998
abgeleitet werden. Vielmehr widerspricht die Beschwerdeschrift, wonach
M._______ im Jahr 2002 getötet worden sei, der Aussage des Be-
schwerdeführenden 1, wonach sein Bruder im Jahr 2006 nach Afghanis-
tan zurückgegangen sei und man seither nichts mehr von ihm gehört ha-
be. Daran vermag die Bemerkung in der Replik nichts zu ändern, wonach
die Jahresangabe 2002 in der Beschwerdeschrift auf einem Fehler der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden beruhe. Zudem hatte der
Beschwerdeführende 1 im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens
nie erwähnt, dass ein S._______ von ihm anlässlich der Beerdigung von
L._______ von Angehörigen der getöteten Taliban bedroht worden sei.
Würde Letzteres zutreffen, hätte dieser S._______ zumindest schriftliche
Angaben zu den Umständen des Todes von L._______ machen können.
Stattdessen verwies der Beschwerdeführende 1 lediglich auf einen an-
geblich im Jahr 2012 auf einem (…) ausgestrahlten TV-Bericht - dessen
Inhalt er indessen nicht genügend spezifizierte – und reichte auf Be-
schwerdeebene einen Lebenslauf des Getöteten ein, wonach L._______
im Zuge seiner Tätigkeit als Angehöriger der Armee von unbekannten Ter-
roristen getötet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diesbe-
züglich die Einschätzung in der Vernehmlassung des BFM, wonach die-
ses Beweismittel keinen neuen Hinweis für eine gezielte Tötung liefert,
sondern eher dagegen spricht (vgl. Vernehmlassung des BFM S. 2).
D-145/2014
Seite 10
5.3 Aus dem Lebenslauf von L._______ geht im Übrigen hervor, dass
dieser bereits im Jahr 2002 nach Afghanistan zurückkehren konnte, ohne
dass seine Flucht aus dem Gefängnis ins Exil im Jahr 1996 für ihn im
Heimatstaat nachteilige Folgen zeitigte, wurden ihm doch offensichtlich
unmittelbar nach der Rückkehr zunächst Direktionsaufgaben bei (…) und
anschliessend bis zu seinem Tod im Jahr 2012 Kommandofunktionen im
(…) übertragen. Auch in diesem Licht besehen ist die vom Beschwerde-
führenden 1 befürchtete Blutrache zu relativieren, kann doch selbst bei
Wahrunterstellung der diesbezüglichen Aussagen im momentanen, für die
Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft massgebenden Zeit-
punkt nicht von einer drohenden Verfolgungsgefahr ausgegangen wer-
den.
5.4 Die Beschwerdeführenden halten in der Beschwerdeschrift auch am
Vorbringen der Verfolgung aufgrund ihrer hazarischen Herkunft fest.
Diesbezüglich verweisen sie insbesondere auf den (…) und bringen unter
Bezugnahme auf den als Beweismittel eingereichten (…) vor, der Be-
schwerdeführende 1 stamme aus der Gemeinde T._______, wo sich sein
Grundstück an der sogenannten (…) befinde, welche U._______ und Ka-
bul verbinde. Die Beschwerdeführenden könnten weder dorthin noch an
einen anderen Ort in Afghanistan zurückkehren.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wo-
nach die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Herkunft kei-
ner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. In diesem Zusammen-
hang ist vorweg auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Zudem wird in der
Vernehmlassung des BFM zutreffend ausgeführt, dass diese Einschät-
zung durch den von den Beschwerdeführenden eingereichten (…) bestä-
tigt werde, welcher sogar eine generelle Verbesserung der Lage der Ha-
zara seit dem Sturz der Taliban konstatiere. Zudem – so das BFM weiter
– habe der Beschwerdeführende 1 im erstinstanzlichen Verfahren stets
erklärt, aus dem Ort J._______ im Dorf V._______ (im Bezirk T._______)
zu stammen. Sein neues Vorbringen, wonach sich sein Grundstück am
(…) befinde, spreche zudem gegen seine Behauptung, dass sein Hei-
matdorf schwer zugänglich sei, weshalb er dort längere Zeit unbehelligt
von den Taliban hätte leben können. Zwar sei die erwähnte Verbindungs-
strasse erst nach dem Sturz der Taliban erneuert und ausgebaut worden,
bestehe jedoch seit langem. Dem wird in der Replik der Beschwerdefüh-
renden nichts entgegengehalten, weshalb die vorinstanzliche Verfügung
auch in diesem Punkt zu bestätigen ist.
D-145/2014
Seite 11
5.5 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Be-
schwerdeführenden erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde, der Replik und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach die Asyl-
gesuche zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über fremdenpolizeiliche
Aufenhaltsbewilligungen noch einen Anspruch auf Erteilung von
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hin-
weisen).
7.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeord-
neten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur.
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab-
und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche drei
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzu-
mal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
D-145/2014
Seite 12
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht
als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor
von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszuge-
hen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
D-145/2014
Seite 13
zessführung werden den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten er-
lassen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: