Abtei lung IV
D-1452/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
alias D._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1452/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger –
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Januar 2010 ver-
liess und am 13. Februar 2010 via ihm unbekannte Länder, Marokko
und Italien illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe unter der Identität
B._______, geboren (...), Nigeria, um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 25. Februar 2010 im M._______ insbesondere geltend machte,
nach religiösen Unruhen in N._______ sei er im Januar 2009 von dort
mit seiner Adoptivmutter ins Dorf O._______ gezogen,
dass die Mutter seines verstorbenen Vaters und dessen zweite Ehe-
frau, die einem Geheimbund angehört hätten, nach dem Tod seines
Vaters angefangen hätten, seine Mutter wegen seiner Adoption zu
beschimpfen,
dass seine Grossmutter väterlicherseits ihm und seiner Mutter mit dem
Tod gedroht habe und die Mutter aus dem Haus gejagt habe,
dass er sich aufgrund dessen nicht an die Polizei gewandt habe, weil
ihm diese nicht hätte helfen können,
dass er seine Heimat verlassen habe, da er nirgends mehr in Nigeria
in Sicherheit gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer weder Reise- und Identitätspapiere noch
Beweismittel zu den Akten reichte,
dass er am 23. Februar 2010 einer radiologischen Knochenaltersana-
lyse unterzogen wurde, welche ein wahrscheinliches chronologisches
Alter von 19 Jahren oder mehr ergab,
dass ihm hierzu am 4. März 2010 mündlich das rechtliche Gehör ge-
währt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2010 – mündlich gleichen-
tags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
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nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe angegeben, 15 Jahre alt zu sein,
dass die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) im
Grundsatzentscheid vom 12. September 2000 (EMARK 2000 Nr. 19)
festgehalten habe, dass das Knochenwachstum – in einem nach
Ethnie und Geschlecht unterschiedlichen Mass – individuell variieren
könne und dass eine Abweichung bis drei Jahre zwischen dem
Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des
Normalbereichs betrachtet werden könne, eine Praxis, die auch das
Bundesverwaltungsgericht übernommen habe,
dass die Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer an-
gegebenen und dem bei der Handknochenanalyse festgestellten Alter
(15 Jahre bzw. 19 Jahre oder mehr) vorliegend klar mehr als drei Jahre
betrage, weshalb die Identitätstäuschung durch die Knochenalters-
analyse nachgewiesen sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer somit als volljährig betrachte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs zum
Befund der Handwurzelknochenanalyse an seiner Aussage, er sei
15 Jahre alt, festgehalten und erklärt habe, er habe sein Geburts-
datum von seiner Mutter erfahren,
dass dieses Vorbringen die Erkenntnisse des BFM jedoch nicht um-
zustossen vermöge,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine Identitäts-
papiere eingereicht habe, die das von ihm angegebene Alter be-
stätigten,
dass er darüber hinaus widersprüchliche biographische Angaben ge-
macht habe, und seine Schilderung zum Reiseweg oberflächlich und
unglaubhaft sei,
dass aufgrund dieser Ausführungen feststehe, dass der Beschwerde-
führer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identi-
tät getäuscht habe,
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dass infolgedessen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss beantragte, es sei von einer Wegweisung nach
Nigeria abzusehen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf
Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) -
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn Namen, Vor-
namen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und
Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (Art. 1a Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise
darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
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dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den vor-
instanzlichen Erwägungen nichts entgegenzuhalten vermag,
dass gemäss der nach wie vor geltenden Praxis der damaligen ARK
zwar eine Knochenaltersanalyse als "anderes Beweismittel" im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu genügen vermag, sofern die Ab-
weichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem be-
haupteten (chronologischen) Alter drei Jahre übersteigt (vgl. EMARK
2001 Nr. 23 E. 4 S. 186); dies indessen nicht mehr bedeutet als die
Feststellung, dass über das wahre Alter getäuscht wurde (vgl. EMARK
2004 Nr. 30 E. 6.2. S. 210),
dass in casu die am 23. Februar 2010 durchgeführte Knochenalters-
analyse ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren
oder mehr ergab (vgl. A7), während der Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt aufgrund seines bei der BzP und anlässlich des rechtlichen
Gehörs geltend gemachten Geburtsdatums (19. November 1994) erst
15 Jahre alt gewesen wäre (vgl. Befragungsprotokoll vom 25. Februar
2010; A1, S. 1; Protokoll des rechtlichen Gehörs vom 4. März 2010;
A12, S. 1),
dass die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und
dem vom Beschwerdeführer behaupteten Alter somit drei Jahre über-
steigt, weshalb die Knochenaltersanalyse vorliegend zum Nachweis
einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
genügt und ein "anderes Beweismittel" als Grundlage eines Nichtein-
tretensentscheides im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG darstellt
(vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4 S. 186),
dass Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reise-
weg negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr.17 E. 4b S. 150),
dass der Beschwerdeführer die meisten Fragen zum Reiseweg nicht
zu beantworten wusste (vgl. A1, S. 6 und 7),
dass ihm diese Unkenntnis indessen nicht geglaubt werden kann,
zumal er eigenen Angaben zufolge die Schule besuchte und
ausserdem über Englischkenntnisse verfügt (vgl. A1, S. 2),
dass der Beschwerdeführer schliesslich keine rechtsgenüglichen
Ausweisdokumente ins Recht legte,
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dass er diesbezüglich angab, er besitze keine Dokumente und habe
niemanden, den er zwecks Papierbeschaffung kontaktieren könnte
(vgl. A1, S. 4 und 5),
dass diese Begründung als unbehelfliche Schutzbehauptung zu quali-
fizieren sein dürfte,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn –
wie vorliegend – die asylsuchende Person durch Identitätstäuschung
und Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrecht-
lichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
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Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumut-
bar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, M._______
(Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, BFM-Verfügung vom
4. März 2010 im Original)
- das BFM, M._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N ,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht; Beilage: Empfangsbestätigung)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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