B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1452/2013
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Gérald Bovier,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2013 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge im Juli 2011
aus dem Heimatstaat ausreisten und am 11. Mai 2012 mit Einreisebewilli-
gung des BFM in die Schweiz einreisten, wo sie am 16. Mai 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 24. Mai 2012 zur Person
(BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörungen vom 12. Feb-
ruar 2013 durch das BFM zur Begründung der Asylgesuche im Wesentli-
chen geltend machten, ihre Eltern seien vor langer Zeit verstorben und
sie hätten in der Folge ungefähr sieben Jahre in einem staatlichen Wai-
senhaus zugebracht,
dass ihr Kontakt zu den älteren Geschwistern nicht mehr sehr intensiv
gewesen sei, und sie ein gutes, geregeltes Leben im Waisenhaus geführt
hätten,
dass das Heim jedoch in finanzielle Probleme geraten sei, weshalb sie es
hätten verlassen müssen,
dass sie in der Folge von einer Tante väterlicherseits aufgenommen wor-
den seien, doch diese selber neun Kinder gehabt habe und nicht mehr
willens gewesen sei, sie noch länger zu betreuen,
dass der ältere Bruder der Beschwerdeführerinnen in der Folge ihre Aus-
reise in den Sudan geplant habe,
dass sie mit einem Freund des Bruders in den Sudan geflüchtet seien, wo
sie sich zuerst in Khartoum aufgehalten hätten und später ins Flüchtlings-
lager Shegereab gegangen seien,
dass sie dort ihre Schwester in der Schweiz kontaktiert hätten,
dass die Schwester C._______ (N …) mit ihrem Ehemann als Flüchtling
in der Schweiz lebe,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfü-
gung vom 6. März 2013 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indessen den Vollzug der
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Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführerinnen machten lediglich persönliche soziale Gründe für ihre Aus-
reise geltend, zumal sie erklärt hätten, sie seien zum einen gezwungen
gewesen, das Waisenhaus zu verlassen, und zum anderen habe sich ihre
Tante nach einiger Zeit nicht mehr um sie kümmern können,
dass die Beschwerdeführerinnen keine Probleme mit den eritreischen
Behörden gehabt hätten,
dass vorliegend die Beschwerdeführerinnen keine gegen den Staat ge-
richtete oder andere Aktivitäten ausgeübt hätten, welche zu ernsthaften
Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes hätten führen können,
dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise vierzehn beziehungsweise sech-
zehn Jahre alt und somit noch nicht im rekrutierungsfähigen Alter gewe-
sen seien,
dass sie somit allein wegen ihrer Ausreise keine Verfolgung durch den
eritreischen Staat zu befürchten hätten, und sich zudem aufgrund der Ak-
tenlage keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass einschneidende staatli-
che Massnahmen gegen sie ergriffen worden wären oder in der Zukunft
zu befürchten seien,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten,
dass das BFM indessen den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts-
bzw. Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Um-
stände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeit-
punkt als nicht zumutbar erachte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 19. März 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen liessen: Die Zif-
fern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. März 2013 seien auf-
zuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der beiden Beschwerdeführe-
rinnen festzustellen und der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu
erklären. Die Beschwerdeführerinnen seien als Flüchtlinge vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen. Schliesslich sei den Beschwerdeführerinnen die
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unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenver-
fügung vom 11. Juni 2013 Gelegenheit einräumte, sich bis zum 26. Juni
2013 zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern, und festhielt, über
die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21. Juni 2013 zur be-
absichtigten Motivsubstitution Stellung nahmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerinnen die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge beantragten,
dass somit die Dispositivziffern 2 und 5 – 8 der angefochtenen Verfügung
in Rechtskraft erwachsen sind,
dass nach dem Gesagten auf Beschwerdeebene lediglich über die
Dispositivziffern 1, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung zu befinden und
zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen zu Recht
nicht als Flüchtlinge anerkannt und aus der Schweiz weggewiesen hat,
dass gemäss Art. 3 AsylG eine ausländische Person als Flüchtling aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken,
dass frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass, wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaf-
fen zu haben, subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend
macht,
dass als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG insbe-
sondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Ein-
reichen eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatstaatli-
chen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung gelten, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29
E. 5.1 mit weiteren Hinweisen),
dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG) führen,
dass stattdessen Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen),
dass, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhan-
densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte
ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210]),
dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, die
Beschwerdeführerinnen fürchteten aufgrund der unerlaubten Ausreise
aus Eritrea, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat unverhältnismäs-
sig strengen Sanktionen wie unmenschlicher Behandlung und harten
Haftbedingungen ausgesetzt zu werden,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
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dass die Beschwerdeführerinnen anlässlich der Befragungen vom 24. Mai
2012 zur Person – nahezu Wort für Wort übereinstimmend – geltend
machten, sie seien in einem Personenwagen (PW) von N._______ aus
"illegal" in den Sudan und nach Khartoum gelangt (C3/10 Ziff. 5.02 S. 6,
C4/9 Ziff. 5.02 S. 5),
dass die Beschwerdeführerinnen mit ihren Formulierungen übereinstim-
mend den Eindruck erwecken, sie seien in einem Personenwagen von
N._______ nach Khartoum chauffiert worden,
dass die Beschwerdeführerinnen dieses Szenario anlässlich der Direkt-
anhörungen vom 12. Februar 2013 indessen etwas modifiziert haben,
dass beispielsweise aus dem Personenwagen – wiederum übereinstim-
mend – ein Lastkraftwagen (LKW) wurde (C18/9 F33 S. 5, C19/8 F27
S. 4),
dass der Unterschied zwischen einem Personen- und einem Lastwagen
Mädchen im Alter von 17 oder 15 Jahren geläufig ist, wie sich aus der
nachstehenden Beschreibung ergibt: "Ein LKW mit offener Ladefläche.
Vorne waren eine Fahrerkabine und zwei Sitze" (C18/9 F33 S. 5),
dass die ältere Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung gel-
tend machte, sie seien mit dem Fahrzeug bis O._______ transportiert
worden und hätten sich danach zu Fuss oder auf dem Rücken eines Ka-
mels in den Sudan begeben und seien auf diese Weise bis nach
P._______ gekommen (C18/9 F30 S. 5),
dass dieses Vorbringen im Widerspruch steht zu ihrer eigenen Wegbe-
schreibung anlässlich der BzP wie auch zu den Vorbringen der jüngeren
Beschwerdeführerin, machte diese doch sinngemäss geltend, sie seien
mit dem Freund ihres Bruders in den Sudan gekommen (C19/8 F23 S. 4),
dass sie mit einem Auto nach O._______ und dann weiter in den Sudan
gelangt seien, wobei sie weder von Fussmärschen noch Kamelritten zu
berichten wusste,
dass gemäss Eingabe vom 21. Juni 2013 die Beschwerdeführerinnen irr-
tümlicherweise davon ausgegangen seien, die Ortschaft O._______ liege
bereits im Sudan,
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dass in der Beschwerde nämlich geltend gemacht wird, die Grenzschutz-
truppen hätten gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl, Flucht-
versuche mit gezielten Schüssen zu verhindern,
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, eine illegale Ausreise
wäre nicht nur in physischer Hinsicht ausgesprochen anstrengend, son-
dern auch noch überaus gefährlich gewesen, weshalb auch von 17- und
15-jährigen Teenagern substanziierte und im Wesentlichen widerspruchs-
freie Angaben zur Flucht über die Grenze zu erwarten sind,
dass somit nicht von einem Spaziergang die Rede sein kann, wie aus den
Vorbringen in der Eingabe vom 21. Juni 2013 hervorzugehen scheint,
dass es vorliegend einerseits zu Widersprüchen zwischen den Vorbringen
anlässlich der BzP und denjenigen anlässlich der Direktanhörung sowie
andererseits zu solchen zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen
gekommen ist, weshalb trotz gegenteiliger Betonung seitens der Be-
schwerdeführerinnen nicht glaubhaft dargetan wird, sie seien illegal aus-
gereist,
dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos qualifiziert werden
kann und die Beschwerdeführerinnen weiterhin bedürftig sind, weshalb
ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten ist,
dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzu-
weisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Gérald Bovier Gert Winter
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