Abtei lung IV
D-1453/2009
law/joc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (..),
Nigeria,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1453/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angabe zufolge ein
nigerianischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Ethnie der
Igbo, am 28. Januar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen
Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 1. Februar 2008 im EVZ Vallorbe die Personalien
des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens mittels Verfü-
gung des BFM vom 6. Februar 2008 dem Kanton C._______ zugewie-
sen wurde,
dass dem im damaligen Zeitpunkt - eigenen Angaben zufolge -
minderjährigen Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale
Behörde in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) eine Vertrauensperson beigeordnet wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. April 2008 zu den Asyl-
gründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 28. Januar 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mittels Telefax-Eingabe seiner Rechtsver-
treterin vom 6. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte
und darin beantragte, auf sein Asylgesuch vom 28. Januar 2008 sei
einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei
Asyl zu gewähren, gegebenenfalls sei die Unzulässigkeit oder aber die
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren sowie es sei gegebenenfalls das
Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
Seite 2
D-1453/2009
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 8. März 2009 (Poststempel) das Origi-
nal seiner vorab per Telefax vom 6. März 2009 eingereichten Be-
schwerde nachreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 108 Abs. 5 AsylG per Telefax übermittelte Rechts-
schriften dann als rechtsgültig eingereicht gelten, wenn sie innert Frist
beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung
des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Art. 52 Abs.
2 und 3 VwVG verbessert werden,
dass die vorliegende Rechtsschrift vom 8. März 2009 (Poststempel)
rechtsgültig eingereicht wurde, da die Beschwerdeeingabe per Telefax
am 6. März 2009 und damit im Sinne erwähnter Norm beim Bundes-
verwaltungsgericht rechtzeitig einging sowie die fehlende Originalun-
terschrift unaufgefordert mittels Nachreichen des unterzeichneten Ori-
ginals vom 8. März 2009 dem Gericht übermittelt wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
Seite 3
D-1453/2009
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35
AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
Seite 4
D-1453/2009
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbe-
züglichen Aufklärung durch Vorhalt des Inhaltes eines Informations-
blattes ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Reiseweges angab, er
sei am 1. November 2007 zunächst von D._______ mittels Bus nach
E._______ und von dort mit Hilfe eines Kunden seiner Mutter per
Landcruiser durch die Wüste in den Sudan geflüchtet sei, wo er sich
ungefähr einen Monat in einer ihm unbekannten Stadt aufgehalten
habe und danach von einem ihm ebenso unbekannten Ort aus mittels
"grossem Haus auf dem Meer" an einem ihn unbekannten Ort gelangt
sei und von dort anschliessend mit dem Zug am 28. Januar 2008 nach
Vallorbe gefahren sei (vgl. A1 S. 5 f., A14 S. 5 ff.),
dass er während der ganzen Reise, die er ohne Papiere unternommen
habe und von der er nicht wisse, wieviel sie gekostet habe, nie kontrol-
liert worden sei (vgl. A1 S. 6, A14 S. 8 ff.),
dass das BFM diese Vorbringen zu Recht als stereotyp, unsubstanzi-
iert und realitätsfremd und damit als nicht glaubhaft erachtet hat, da
der Beschwerdeführer offensichtlich weder in der Lage war, die
Ortschaft, in der er im Sudan immerhin einen Monat lang gelebt haben
will, den Hafen, von dem aus er seine Schiffsreise begann oder die
Seite 5
D-1453/2009
Hafenstadt zu nennen, von welcher aus er den Sudan verlassen habe
(vgl. A14 S. 6 ff.),
dass mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität in Nigeria und ange-
sichts der zuvor aufgezeigten völlig unsubstanziierten Ausführungen
des Beschwerdeführers seine Erklärung, nie einen Reisepass beses-
sen oder erhalten zu haben sowie Identitätskarten würde man in
Nigeria nicht benützen respektive solche hätten nur Polizei- oder Re-
gierungsangehörige (vgl. A1 S. 3 f.) nicht stichhaltig erscheint,
dass zudem die Schilderung des Beschwerdeführers, auf der ganzen
Reise keiner Ausweiskontrolle unterlegen zu sein (vgl. A1 S. 6, A14 S.
8), als tatsachenwidrig zu erachten ist, zumal insbesondere im EU-
Raum - den der Beschwerdeführer auf seiner Reise zwingend
passieren musste - sowie auch in der Schweiz strenge Passkontrollen
herrschen, die ein persönliches Vorweisen eines rechtsgültigen
Identitätspapieres bedingen,
dass demzufolge dem BFM beizupflichten ist, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Papiere und seines
Reisewegs den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern
entsprechen, die ihre wahre Identität zu verheimlichen versuchen,
dass auch die weitere Feststellung des BFM, wonach sich der
Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz nicht um den
Erhalt von Identitätspapieren bemüht habe, zutrifft, zumal er seinen
Angaben zufolge in seiner Heimat nebst seinen Eltern über weitere
Verwandte verfügt (vgl. A1 S 3, A14 S. 12 ff.), die er hätte kontaktieren
können und seine diesbezüglichen Erklärungen, er könne nichts
machen und habe niemanden respektive er wisse nicht, wie er seine
Mutter kontaktieren könne (vgl. A1 S. 4, A14 S. 11 f.) als nicht
stichhaltig erscheinen,
dass der Beschwerdeführer, der bis dato keine Papiere nachreichte,
auf Beschwerdeebene einzig darauf verweist, er habe aufgrund seines
Alters und da er keine Schulbildung besitze, keine genaue Auskunft
über Ortschaften und Daten geben können,
dass eine solche Argumentation angesichts der - wie vorstehend
aufgezeigt - unsubstanziierten und realitätsfernen Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht überzeugt, zumal dieser im Zeitpunkt der
Anhörungen seinen Angaben zufolge bereits über 17 Jahre alt war und
Seite 6
D-1453/2009
auch von einer weniger gebildeten Person erwartet werden kann, dass
sie zumindest die zentralen Punkten ihrer Ausreise wie etwa dem
vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthalt im
Sudan, detailliert zu schildern vermag,
dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelingt, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden entschuldbare Gründe darzulegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Kern vorbrachte, nebst seiner Mutter habe er zwei Stiefmütter, da sein
Vater mehrfach verheiratet sei und eines Tages habe ihn eine dieser
Stiefmütter zum Beischlaf aufgefordert, was er zunächst verweigert
habe, da er Probleme mit seinem Vater befürchtet habe,
dass er, obwohl er gewusst habe, dass diese Handlung Konsequenzen
für ihn und seine Stiefmutter haben könnte, erwähnter Aufforderung
schliesslich nachgekommen sei, zumal seine Stiefmutter ihm gedroht
habe, ansonsten zu schreien, bzw. der Ansicht gewesen sei, es würde
niemand davon erfahren,
dass danach sein ganzer Körper geschwollen gewesen sei und er
seine Mutter über den Vorfall informiert und diese ihn dann nach
D._______ ins Spital gebracht habe, wo er gepflegt respektive an den
Füssen und am linken Oberschenkel operiert worden sei,
dass seine Mutter die Dorfbewohner über das Geschehene informiert
habe und er deswegen von diesen gesucht worden sei,
dass er habe befürchten müssen, von den Dorfbewohnern, die über
ganz Nigeria verstreut seien, getötet zu werden und er deshalb
schliesslich sein Heimatland verlassen habe,
dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylge-
suchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befra-
gung vom 1. Februar 2008 und der Anhörung vom 18. April 2008 und
die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschie-
dene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Be-
schwerdeführers hinweist,
Seite 7
D-1453/2009
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass dabei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführender nicht
nur etwa bezüglich des Datums seines Spitalaufenthaltes, seiner
angeblichen Krankheit und Medikamente, die er erhalten habe, nicht
im Stande war, substanziierte Angaben zu machen (vgl. A14 S. 4, 10
und 21) sondern zudem weder den Namen des Spitals noch jene
seiner Pfleger oder Ärzte zu nennen vermochte (vgl. A14 S. 4),
dass angesichts der vom Beschwerdeführer angegebenen
Konsequenzen respektive Aussage, jemand der in ein solches Tabu
verwickelt sei, werde umgebracht, nicht nachvollziehbar erscheint,
dass er dennoch andere darüber in Kenntnis gesetzt haben soll (vgl.
A14 S. 18 f. und S. 23),
dass darüberhinaus die vom Beschwerdeführer angegebenen Folgen
des von ihm verübten Beischlafs in Form von Wasser in seinen Füssen
(vgl. A14 S. 21) als tatsachenwidrig zu erachten ist, da solche
physische Symptome bekanntermassen nicht Folgen eines Beischlafes
darstellen können,
dass angesichts der Darlegung des Beschwerdeführers, die
Dorfbewohner hätten von seinem Spitalaufenthalt in D._______
gewusst (vgl. A14 S.22) nicht erhellt, weshalb diese ihn, hätten sie ihn
- wie von ihm geltend gemacht - tatsächlich töten wollen, dort nicht
aufgesucht hätten,
dass auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da sich der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift hauptsächlich darauf
beschränkt, Fragmente des bereits von ihm dargelegten Sachverhaltes
zu wiederholen sowie pauschal auf seine geringe Bildung und sein
jugendliches Alter bei Einreichung seines Asylgesuches verweist;
diese Ausführungen indessen die zuvor festgestellten
Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermögen,
dass unter diesen Umständen festzuhalten bleibt, dass das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
Seite 8
D-1453/2009
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohen,
Seite 9
D-1453/2009
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - weder die all-
gemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung des jungen Beschwerdeführers, der eigenen
Angaben zufolge derzeit nicht in ärztlicher Behandlung ist (vgl. A14 S.
10) und in Nigeria nebst seinen Eltern über weitere Verwandte und
damit über ein tragbares Beziehungsnetz verfügt (vgl. A1 S 3, A14 S.
12 ff.), im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar
erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-1453/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
Seite 11