B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1454/2013/mel
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N (…).
D-1454/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Delta State), verliess ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im Juli 2007 und gelangte zunächst nach Grie-
chenland, wo sie um Asyl nachgesucht habe. Am 6. Oktober 2012 reiste
sie von dort herkommend via Italien in die Schweiz ein. Gleichentags
stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylge-
such, wurde dort am 19. Oktober 2012 summarisch befragt und in der
Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.
Am 6. Februar 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, sie stamme aus B._______, Delta State. Im Jahr
2000 sei ihr Vater – ebenso wie mehrere andere Bürger – umgebracht
worden, nachdem er zusammen mit anderen Personen von den Lokalpo-
litikern die Einhaltung der Wahlversprechen verlangt habe. Im Jahr 2002
sei ihr Dorf von Militanten angegriffen worden. Dabei sei ihre Mutter getö-
tet worden. Ihr und ihrem Bruder sei die Flucht gelungen, allerdings wisse
sie nicht, wohin ihr Bruder gegangen sei; sie habe den Kontakt zu ihm
verloren. Nach diesem Vorfall habe sie sich bis zur Ausreise im Jahr 2007
im Busch versteckt. Ab und zu sei sie auf den Markt gegangen. Dort habe
sie den Leuten die Haare gemacht oder ihnen beim Tragen der Einkäufe
geholfen, manchmal auch gebettelt. So habe sie ihren Lebensunterhalt
bestritten. Mit den Militanten habe sie persönlich in dieser Zeit keine
Probleme gehabt. Eines Tages habe sie einem weissen Mann ihre Le-
bensgeschichte erzählt. Angesichts der anhaltenden Auseinandersetzun-
gen in ihrer Herkunftsregion habe er ihr daraufhin geholfen, aus Nigeria
auszureisen. Im Juli 2007 sei sie in einem Schiff nach Griechenland ge-
langt und habe dort ein Asylgesuch gestellt. In der Folge habe sie eine
"pink card" erhalten und eine Zeitlang als Kellnerin in einer Bar gearbei-
tet. Nachdem sie diese Stelle verloren habe, habe sie einen Griechen
kennengelernt und diesen im Dezember 2010 geheiratet. In der Folge sei
ihr Mann jedoch ebenfalls arbeitslos geworden und habe zu trinken be-
gonnen. Im Frühjahr 2012 sei es zwischen ihnen zu einem grossen Streit
gekommen. Sie sei damals schwanger gewesen. Ihr Mann habe sie der-
art geschlagen, dass sie das Kind verloren habe. Er sei nach dem Streit
weggegangen, und sie habe ihn seither nicht mehr gesehen. Da sie die
D-1454/2013
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Miete für die Wohnung nicht mehr habe bezahlen können, habe sie dar-
aufhin über vier Monate lang in einem öffentlichen Park gelebt und betteln
müssen. Ein junger Mann habe schliesslich ihre Weiterreise nach Italien
organisiert. In Mailand habe sie sich in einen Zug gesetzt, welcher in die
Schweiz gefahren sei. An der Grenze sei sie jedoch aufgehalten und
nach Italien zurückgeschickt worden. Sie habe daraufhin einen anderen
Zug bestiegen und sei so nach Locarno gekommen. Eine unbekannte
Dame habe ihr erklärt, wo sie sich melden müsse. Sie könne nicht nach
Nigeria zurückkehren, da sie dort niemanden mehr kenne und sich vor
dem Terror der Boko Haram fürchte.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Ak-
ten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2013 – eröffnet am
21. Februar 2013 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 19. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei auf-
grund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine
Entbindungserklärung vom 11. März 2013 sowie die Kopie eines griechi-
schen Dokuments bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2013 wies der zuständige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-
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dung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab und teilte der Beschwerdeführerin gleich-
zeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeit-
punkt entschieden. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusam-
menhang aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte
prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. Ausserdem wurde ihr Gelegen-
heit gegeben, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsor-
gebestätigung vom 10. April 2013 nachreichen.
F.
Auf entsprechenden Antrag hin verlängerte der Instruktionsrichter die
Frist zur Einreichung eines Arztberichts mit Verfügung vom 12. April 2013
bis zum 25. April 2013. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin mit Ein-
gabe vom 26. April 2013 ein ärztliches Schreiben von Dr. med. K. R. vom
16. April 2013 sowie eine Terminvereinbarung für den 26. April 2013 bei
Dr. med. A. M. zu den Akten. Mit Eingabe vom 30. April 2013 (Poststem-
pel) wurde ein Arztbericht von Dr. med. A. M. vom 27. April 2013 nachge-
reicht.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 10. Juni 2013 zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichte dabei einen ärztlichen Be-
richt des Kantonsspitals E._______ vom 13. Mai 2013 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
D-1454/2013
Seite 5
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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Seite 6
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Unruhen in Delta State beträfen grundsätzlich die gesamte dort ansässi-
ge Bevölkerung. Die vorgebrachten Benachteiligungen träfen die Be-
schwerdeführerin nicht aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe.
Diese Unruhen seien sodann lokaler Natur, weshalb es der Beschwerde-
führerin offen stehe, ihren Wohnsitz in einen anderen Teil von Nigeria zu
verlegen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien daher nicht asyl-
relevant. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne dar-
auf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Nach dem Gesagten sei
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen, und das
Asylgesuch sei abzulehnen. Das BFM erwog im Weiteren, der Wegwei-
sungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Nigeria sei zulässig, zumut-
bar und möglich. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit wurde ausge-
führt, in Nigeria bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt. Es lägen
auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe vor. Bei pflichtgemässer
Ausreise könne die Beschwerdeführerin zudem vom Rückkehrhilfepro-
gramm für Nigeria profitieren. Allenfalls könnte sie auch nach Griechen-
land zurückkehren, da sie dort eigenen Angaben zufolge über eine Auf-
enthaltsbewilligung verfügt habe.
4.2 In ihrer Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin zunächst den
Sachverhalt und bringt anschliessend vor, es sei ihr als alleinstehender
Frau nicht zumutbar, in einem anderen Teil Nigerias zu leben. Sie habe in
Nigeria kein familiäres Beziehungsnetz mehr. Aufgrund der in Nigeria
herrschenden hohen Arbeitslosigkeit und der sozioökonomischen Bedin-
gungen sei es ohne soziales Netz sehr schwierig, an einem fremden Ort
Fuss zu fassen. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 12. April 2010 (Nigeria – Update vom März 2010) würden
insbesondere alleinstehende Frauen ohne Unterstützung der Familie
stigmatisiert und riskierten, an einem fremden Ort als Prostituierte zu en-
den oder von Frauenhändlern verschleppt zu werden. Die Beschwerde-
führerin bringt vor, sie habe Nigeria vor über fünf Jahren verlassen und
könne daher nicht einfach so zurückkehren. Sie habe nur sechs Jahre
lang die Schule besucht und nie wirklich gearbeitet. Auch eine Rückkehr
D-1454/2013
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nach Griechenland sei illusorisch; das BFM habe diese Option im Übrigen
gar nicht einlässlich geprüft. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren
geltend, sie sei an einem Magengeschwür erkrankt und müsse Medika-
mente nehmen.
4.3 In ihren Eingaben vom 26. und 30. April 2013 kommentiert die Be-
schwerdeführerin die eingereichten Arztberichte und bringt vor, sie leide
an Oberbauchschmerzen und werde mit Pantoprazol behandelt. Ein Test
auf Helicobacter sei positiv ausgefallen, und demnächst werde sie für ei-
ne Magenspiegelung aufgeboten.
4.4 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, eine vorläufige Auf-
nahme aus medizinischen Gründen erfolge in der Regel nur dann, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht erhältlich
und die betroffene Person deshalb durch den Wegweisungsvollzug an
Leib und Leben gefährdet wäre. Eine solche erhebliche Gesundheitsge-
fährdung liege vor, wenn kurze Zeit nach der Rückkehr der betroffenen
Person eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu
befürchten sei, weil ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vor Ort fehl-
ten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden
respektive die vom behandelnden Arzt diagnostizierten Befunde stellten
jedoch keine derartige lebensbedrohliche Situation dar. Die allgemeine
und spezialärztliche Abklärung habe keinen Hinweis auf ein konkretes or-
ganisch fassbares Leiden ergeben. Im Übrigen wären solche physischen
und psychischen Beschwerden auch in Nigeria behandelbar, da dort die
dafür notwendige Infrastruktur vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin
könnte zudem medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Dadurch, dass
das BFM im erstinstanzlichen Verfahren keinen ärztlichen Bericht über
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingeholt habe, sei der
Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt
worden, da diese damals gar keine gesundheitlichen Probleme geltend
gemacht habe.
4.5 In ihrer Replik teilt die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Arzt-
berichtes vom 13. Mai 2013 mit, sie sei schwanger. Sie habe sich inzwi-
schen entschieden, das Kind zu behalten. Der Kindsvater sei Schweizer
Bürger, und sie seien seit sechs Jahren (sic!) ein Paar. Er werde das Kind
noch vor der Geburt anerkennen. Eine Heirat sei nicht ohne weiteres
möglich, da sie bereits in Griechenland geheiratet habe. Es liege ein neu-
er Sachverhalt vor, das BFM müsse diese neuen Wegweisungshindernis-
D-1454/2013
Seite 8
se prüfen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass das Kind die
Schweizer Staatsbürgerschaft besitze.
5.
Vorab ist festzustellen, dass der in der Beschwerde gestellte Eventualan-
trag, wonach die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, nicht
konkret begründet wird. In der Beschwerde wird insbesondere nicht näher
dargelegt, welche Verfahrensgrundsätze respektive der Beschwerdefüh-
rerin zustehende Verfahrensrechte im vorinstanzlichen Verfahren allen-
falls verletzt wurden und weshalb dies allenfalls eine Kassation rechtferti-
gen würde. Da auch eine Durchsicht der Akten keine stichhaltigen Grün-
de für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zutage fördert, ist
diesem Antrag keine weitere Folge zu geben.
6.
6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt.
6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität
befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wo-
bei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise beste-
hende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefähr-
dung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise
und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.).
6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie befürchte im Falle ihrer
Rückkehr nach Nigeria Übergriffe durch militante Gruppierungen, nament-
lich die Boko Haram. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin persönlich den Akten zufolge in ihrem Heimat-
land nie ein gezieltes Opfer von Verfolgung war. Vielmehr war sie gemäss
ihren Ausführungen im Jahr 2002 lediglich zufällig von einem Übergriff
von nicht näher identifizierten "Militanten" auf ihr Dorf betroffen, worauf
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sie in den Busch geflüchtet sei. Konkrete Hinweise darauf, dass es sich
dabei um Angehörige der Boko Haram gehandelt hat, sind den Akten
nicht zu entnehmen. Bis zur ihrer Ausreise aus Nigeria im Juli 2007 muss-
te die Beschwerdeführerin keine weiteren Verfolgungshandlungen er-
leiden. Die von ihr ausdrücklich erwähnte islamistische Gruppierung Boko
Haram ist im Übrigen primär in den nördlichen Bundesstaaten Nigerias
aktiv; die Beschwerdeführerin stammt dagegen aus dem im Süden gele-
genen Delta State, welcher von diesen religiösen Auseinandersetzungen
kaum betroffen ist. Nach dem Gesagten erscheint es als unwahrschein-
lich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr an ihren Herkunfts-
ort eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen
hätte. Die von ihr geäusserte Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfol-
gung ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung bezie-
hungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die
Vorbringen auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel
sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, beschrän-
ken sie sich doch im Wesentlichen auf die Frage des Wegweisungsvoll-
zugspunktes. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 10
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.1.1 Der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt
nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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Seite 11
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten
sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht da-
von auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung nach Nigeria ei-
ne derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Ni-
geria lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht
als unzulässig erscheinen.
8.1.3 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres
Familienlebens. Die Berufung auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK setzt
indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass ein
Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht –
nämlich das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder
eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem festen Rechtsan-
spruch beruht – verfügt (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE
129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., mit weiteren
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang
geltend, sie sei schwanger, der Kindsvater sei ein Schweizer Bürger, und
auch ihr (ungeborenes) Kind besitze demnach die Schweizer Staatsbür-
gerschaft, was bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
berücksichtigen sei. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass das un-
geborene Kind keine Staatsbürgerschaft besitzt; erst mit der Geburt er-
langt es gegebenenfalls das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Art. 1 Abs. 1 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Aus
einer allfälligen zukünftigen Schweizer Staatsbürgerschaft ihres noch un-
geborenen Kindes kann die Beschwerdeführerin daher im heutigen Zeit-
punkt keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gestützt auf
Art. 8 EMRK ableiten, zumal dem Kind voraussichtlich ohnehin die Aus-
reise mit der Beschwerdeführerin nach Nigeria zumutbar wäre. Mit dem
angeblichen Kindsvater ist die Beschwerdeführerin sodann nicht verheira-
tet. Aufgrund der Aktenlage ist auch nicht davon auszugehen, dass es
sich bei dieser Beziehung um eine dauerhafte, eheähnliche Gemeinschaft
handelt. Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge erst im Ok-
tober 2012 in die Schweiz eingereist. Bei ihrem Vorbringen in der Replik,
wonach sie seit sechs Jahren mit diesem Mann zusammen sei, handelt
es sich somit vermutlich um einen Verschrieb; gemeint waren wohl eher
sechs Monate. Allerdings erwähnte sie den angeblichen Partner den
Asylbehörden gegenüber bis zu der fraglichen Eingabe vom 10. Juni
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2013 mit keinem Wort. Das Vorliegen einer gefestigten Beziehung ist bei
dieser Sachlage klarerweise zu verneinen. Im Weiteren wurde auch die
angebliche Schweizer Staatsbürgerschaft des nicht einmal mit Namen
genannten Partners lediglich behauptet und nicht belegt. Insgesamt kann
die Beschwerdeführerin auch aus der behaupteten Beziehung zu ihrem
Partner keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend machen.
8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführerin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 In Nigeria herrscht zurzeit keine landesweite Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar
zu bezeichnen ist.
8.2.2 Aufgrund der Aktenlage ist sodann auch nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Die heute 26-jährige Beschwerdeführerin besuchte den
Akten zufolge zwölf (vgl. A6 S. 4) beziehungsweise mindestens sechs
(vgl. A15 S. 2) Jahre lang die Schule und brachte sich in der Folge selbst
das Handwerk einer Frisörin bei. Während ihres Aufenthaltes in Griechen-
land arbeitete sie ausserdem vorübergehend im Gastgewerbe. Neben ih-
rer Muttersprache Urhobo spricht sie fliessend Englisch und verfügt zu-
dem über gute Griechischkenntnisse. Ab dem Jahr 2002 bis zu ihrer Aus-
reise aus Nigeria im Juli 2007 lebte die Beschwerdeführerin eigenen An-
gaben zufolge im "Busch" und bestritt in dieser Zeit selbständig ihren Le-
bensunterhalt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es ihr bei
einer Rückkehr ins Heimatland innert nützlicher Frist gelingen wird, sich
dort wiederum eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Beschwer-
deführerin macht geltend, ihre Eltern seien beide umgebracht worden,
und ihr Bruder sei verschollen; sie habe im Heimatland niemanden mehr.
Den Akten ist allerdings zu entnehmen, dass sie in Nigeria zumindest
noch zwei Onkel hat (vgl. A6 S. 5). Es ist ihr ohne Weiteres zuzumuten,
D-1454/2013
Seite 13
sowohl ihren Bruder als auch die beiden Onkel bei Bedarf ausfindig zu
machen, gegebenenfalls mit Hilfe der Polizei oder privaten Hilfsorganisa-
tionen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausrei-
se 20 Jahre lang in der Region B._______ gelebt hat, ist im Übrigen da-
von auszugehen, dass sie dort abgesehen von ihren angeblich verstor-
benen respektive verschollenen engsten Familienangehörigen auch noch
über weitere Bezugspersonen verfügt, welche sie bei einer Rückkehr un-
terstützen könnten. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin laut den eingereichten Arztberichten in der Vergangen-
heit über Oberbauchschmerzen sowie Schwindel, Herzflattern und weite-
re, eher diffuse Symptome klagte. Die Magenprobleme wurden mit Pan-
toprazol behandelt; weitere Behandlungen oder Untersuchungsmass-
nahmen (Magenspiegelung, Echokardiogramm) sind nicht aktenkundig.
Im letzten Arztbericht vom 13. Mai 2013 ist von den zuvor angegebenen
Beschwerden keine Rede mehr. Es ist daher davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt an keinen relevanten ge-
sundheitlichen Problemen mehr leidet. Hingegen ist sie offenbar ungefähr
im achten Monat schwanger. Den Akten sind indessen keine Hinweise
darauf zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Risikoschwangerschaft
handeln könnte. Die Beschwerdeführerin hat denn auch keine weiteren
Arztzeugnisse betreffend ihre Schwangerschaft eingereicht. Bei dieser
Sachlage kann die Schwangerschaft respektive die bald bevorstehende
Geburt nicht als Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG qualifiziert werden, zumal in Nigeria die allenfalls im Zusammen-
hang mit der Geburt benötigte medizinische Infrastruktur grundsätzlich
vorhanden ist. Das BFM ist allerdings gehalten, der fortgeschrittenen
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Voll-
zugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existen-
zielle Notlage geraten wird. Demnach ist die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im heutigen Zeitpunkt zu bejahen.
8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage nach wie vor von ihrer prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist (vgl. die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 10. April
2013) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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