Abtei lung IV
D-1455/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1455/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie (angeblich) aus C._______
– den Irak am 10. September 2009 und reiste via die Türkei am
1. Oktober 2009 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch
einreichte.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 19. Oktober 2009 und der Anhörung vom
6. Januar 2010 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, er
habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt.
Sein Vater habe mehrfach versucht, sich in E._______ oder F._______
(Nordirak) niederzulassen. Die kurdischen Behörden hätten dies
jedoch nicht gestattet. Am 25. März 2009 sei dieser bei einem Attentat
in C._______ ums Leben gekommen. Da er – der Beschwerdeführer –
nicht dasselbe Schicksal habe erleiden wollen, sei er aus dem Irak
ausgereist.
C.
Am 30. November 2009 wurde eine Lingua-Expertise erstellt, zu deren
wesentlichen Ergebnissen dem Beschwerdeführer im Rahmen der
Anhörung vom 6. Januar 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde.
D.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2010 – eröffnet am 8. Februar 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
1. Oktober 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, Vorbringen seien tatsachenwidrig, wenn sie in
wesentlichen Punkten den gesicherten Kenntnissen des BFM wider-
sprächen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein ganzes Leben
seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise am 10. September 2009 in
C._______ verbracht zu haben. Dies könne ihm jedoch aus
verschiedenen Gründen nicht geglaubt werden. Einerseits sei er
gemäss der von ihm eingereichten Identitätskarte in F._______ zur
Welt gekommen. Der Registrierungsort sei G._______, Provinz
F._______. Andererseits sei er auch gemäss Lingua-Analyse, deren
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wesentlicher Inhalt ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 6.
Januar 2010 mitgeteilt worden und deshalb nicht mehr zu wiederholen
sei, definitiv nicht in C._______ sozialisiert worden, sondern sehr
wahrscheinlich im Gebiet H._______, Provinz F._______. Anlässlich
des gewährten rechtlichen Gehörs sei der Beschwerdeführer nicht in
der Lage gewesen, die fehlenden tatsachenwidrigen Angaben zu
seinem angeblichen Sozialisierungsort im Irak zu erklären. Er habe
darauf beharrt, aus C._______ zu stammen und habe seine fehlenden
Kenntnisse damit erklärt, dass er nie zur Schule oder spazieren
gegangen sei. Diese Erklärungen würden jedoch nicht überzeugen
und vermöchten die Erkenntnisse des BFM nicht umzustossen. Die
vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisegründe würden sich
ausschliesslich auf C._______ beziehen und entbehrten somit
jeglicher Grundlage, da er offenkundig nicht aus diesem Teil Iraks
stamme. Es erübrige sich daher auch, auf weitere Ungereimtheiten
und Widersprüche in seinen Aussagen einzugehen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten somit die An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er
die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen
sei.
E.
Mit Beschwerde vom 9. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM vom
4. Februar 2010 sei bezüglich der Wegweisung und des daraus
folgenden Vollzugs aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit respektive
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung seiner
Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, ein Vollzug der
Wegweisung nach C._______ sei unzulässig und unzumutbar. Das
BFM werfe ihm in ihrer angefochtenen Verfügung vor, er komme nicht
aus C._______. Wenn ihm seine Herkunft aus C._______ schon nicht
geglaubt werde, könne er jetzt jedoch seine Herkunft schriftlich
beweisen. Deshalb reiche er mit seiner Beschwerde eine
Wohnsitzbescheinigung von C._______ im Original zu den Akten. Eine
diesbezügliche Übersetzung liege bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Angesichts der gestellten Rechtsbegehren und des Inhalts der Be-
schwerdeschrift vom 9. März 2010 geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass sich diese nur gegen den von der Vorinstanz ver-
fügten Wegweisungsvollzug richtet. Da die Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuches unangefochten
blieben und die rechtliche Folge davon die Wegweisung ist, sind die
Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Februar 2010 in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildet folglich allein die Prüfung, ob die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil
BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak
befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provin-
zen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegen-
über ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie
für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E.
7.5 und insbesondere 7.5.8).
5.4.2 Der Beschwerdeführer gab an, sein ganzes Leben bis zu seiner
Ausreise in C._______ verbracht zu haben. Dort sei sein Vater bei
einem Attentat ums Leben gekommen. Er fürchte sich vor einem
ähnlichen Schicksal und sei auch schon von Arabern bedroht worden.
Gemäss der Lingua-Expertise vom 30. November 2009 wurde der Be-
schwerdeführer jedoch in F._______ sozialisiert (vgl. A13).
Diesbezüglich hält das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung
mit der Expertise fest, dass dem Beschwerdeführer rudimentäre
Ortskenntnisse zu C._______ fehlen. Er spricht praktisch kein
Arabisch, sein typisches "Badinani" beziehungsweise sein "Kurmanji
Kurdisch" lässt eindeutig auf eine Sozialisation im kurdisch geprägten
Umfeld der nordirakischen Provinz F._______ schliessen. Diese
Erkenntnisse werden zusätzlich durch den Ausstellungsort seiner am
15. September 2008 ausgefertigten Identitätskarte in G._______,
Provinz F._______, untermauert. Zu diesen Feststellungen wurde dem
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Beschwerdeführer am 6. Januar 2010 das rechtliche Gehör gewährt
(vgl. A15, S. 2 f.). Seine diesbezüglichen Aussagen vermögen das
Ergebnis des Lingua-Gutachtens nicht umzustossen. An dieser
Einschätzung vermag auch die mit der Beschwerde eingereichte
Wohnsitzbestätigung nichts zu ändern. Diese wurde ihm nicht – wie
vermerkt – ausgehändigt, befand sich doch der Beschwerdeführer am
21. Februar 2010 schon mehrere Monate in der Schweiz. Zudem
reichte er auch kein Zustellcouvert aus dem Irak zu den Akten.
Überdies hätte er diese Bescheinigung bereits im erstinstanzlichen
Verfahren einreichen können, zumindest sprechen keine Gründe
dagegen. Die eingereichte Bescheinigung hat somit keine Beweiskraft.
Aus all diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz F._______ im
Nordirak stammt und dort bis zu seiner Ausreise via die Türkei in die
Schweiz auch gelebt hat.
5.4.3 Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner
bereits gesammelten mehrjährigen Berufserfahrung in einem Coiffeur-
salon (vgl. A1, S. 3) ist davon auszugehen, dass eine Reintegration in
den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Er verfügt in seiner Heimat über
ein familiäres und soziales Beziehungsnetz und hat gemäss eigenen
Angaben sowohl einen Onkel und eine Tante jeweils mütterlicherseits
in E._______ als auch eine Tante mütterlicherseits in F._______ (vgl.
A1, S. 4). Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat
verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Zudem sind keine
weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Um-
ständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im
Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –
auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzu-
weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind. Zudem ist das Rechtsbegehren, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
Versand:
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