B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1455/2013
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2013 / N (…).
D-1455/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – suchte am 23. Oktober 2012
in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Zur Begründung machte er im Rahmen der Erstbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 5. November 2012 und
der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 1. Februar 2013 im Wesentli-
chen geltend, er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Ein (Ver-
wandter) väterlicherseits, der bei der Guerilla gewesen sei, sei getötet
worden. Auch sein Vater habe Probleme gehabt. Er (der Beschwerdefüh-
rer) gehöre keiner Partei oder Organisation an (vgl. vorinstanzliche Akten
A5 S. 9). Beziehungsweise seit zirka einem Jahr und drei Monaten sei er
Mitglied der BDP ("Baris ve Demokrasi Partisi") (vgl. A12 S. 6 F41 f.). Er
habe der Jugendsektion angehört und bei Gemeinschaftsarbeiten und
Kulturveranstaltungen mitgemacht. Auch an Kundgebungen habe er teil-
genommen. Eine Führungsposition habe er dabei nicht innegehabt. Am
(…) 2012 sei er bei einer Demonstration in B._______ von der Polizei
festgenommen worden. Er sei zwei (vgl. A5 S. 8) respektive drei Tage
(vgl. A12 S. 8 F61) auf dem Polizeiposten festgehalten und verhört wor-
den. Dabei sei er geschlagen und die Treppe hinuntergestossen worden.
Zwar sei er in ein Spital gebracht worden, aber der Arzt habe die Bluter-
güsse als Lappalien abgetan und die Wunden lediglich desinfiziert. Am
Morgen des (…) 2012 sei er entlassen worden. Er habe nach der Entlas-
sung keinen Arzt mehr aufgesucht, sondern die Wunden an Armen, Bei-
nen und Rücken mit Salbe gepflegt. Einige seien gut verheilt, andere se-
he man heute noch. Am (…) 2012 (vgl. A5 S. 8) respektive (…) 2012 (vgl.
A12 S. 8 F66 f.) habe eine landesweite Operation gegen kurdische Akti-
visten stattgefunden und dabei sei auch seine Wohnung in B._______
durchsucht worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen,
aber da sein Nachbar Polizeiautos vor dem Haus gesehen habe, gehe er
davon aus, dass die Durchsuchung durch Polizisten erfolgt sei. Die Woh-
nungstür sei aufgebrochen und die Fenster seien eingeschlagen worden,
wobei nichts entwendet worden sei. Auch andere Wohnungen politisch
aktiver Nachbarn im Haus seien an diesem Tag durchsucht worden. Da
ihm diese Aktion Angst eingejagt habe, habe er sich zur Ausreise ent-
schlossen. Er sei am folgenden Tag zu einem (Verwandten) nach
D._______ gefahren und habe diesen gebeten, ihm bei der Organisation
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der Ausreise behilflich zu sein. Am 19. Oktober 2012 sei er schliesslich
von D._______ aus in einem Lastwagen aus der Türkei ausgereist. Am
23. Oktober 2012 sei er in die Schweiz gelangt, wo seine Eltern und (Ge-
schwister) leben würden. Sein Vater sei hier als Flüchtling anerkannt wor-
den und habe seine Familie – die Ehefrau und die minderjährigen (Kin-
der) – nachholen dürfen. Da er (der Beschwerdeführer) bereits volljährig
gewesen sei, habe er zurückbleiben müssen. Soweit er wisse, sei gegen
ihn in der Türkei kein Verfahren hängig, aber er habe Angst, dass es ihm
ergehen werde wie seinem Onkel, der umgebracht worden sei. Er fürchte
sich auch vor dem Militärdienst. Als Gymnasiast habe er das Aufgebot
zwar um drei Jahre verschieben können, aber voraussichtlich erfolge die-
ses bald. Er werde das in Polizeihaft Erlebte nie vergessen, sei deswe-
gen aber nicht in Behandlung.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. A5 und A12).
B.
B.a Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 – eröffnet am 14. Februar 2013
– stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Er bringe keine staatlichen
Massnahmen vor, die durch ihre Intensität eine Asylrelevanz begründen
würden. Die polizeiliche Gewalt nach der Demonstration vom (…) 2012
sei zwar nicht korrekt, erreiche aber keine Intensität, die das Leben in der
Türkei unzumutbar machen würde. Zudem hätten die Polizisten den Be-
schwerdeführer ins Spital gebracht und damit gezeigt, dass ihnen sein
Zustand nicht gleichgültig gewesen sei. Im Übrigen sei dies das einzige
Mal gewesen, dass die Polizei den Beschwerdeführer inhaftiert habe und
gegen ihn persönlich tätig geworden sei. Hinsichtlich der Wohnungs-
durchsuchung könne nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausge-
gangen werden, dass die Polizei dafür verantwortlich sei, zumal die dies-
bezügliche Annahme einzig auf der Aussage des Nachbarn gründe. Zu-
dem sei aus der Wohnung auch nichts entwendet worden und der Scha-
den habe sich auf zerbrochene Fenster und Türen beschränkt, so dass
auch hier nicht von einer das Leben in der Türkei unzumutbar machenden
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Intensität gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer mache wei-
ter geltend, an Kundgebungen der BDP teilgenommen zu haben, bei de-
nen es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen sei. Es kön-
ne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Gewaltan-
wendungen gekommen sei, auch wenn es sich bei der BDP um eine lega-
le (Nachfolge-)Partei der DTP ("Demokratik Toplum Partisi") handle. Dies
genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die
BDP tätig gewesen sei, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit be-
stehe, dass sich seine Befürchtung, wegen seiner politischen Aktivitäten
weiterhin verfolgt zu werden, verwirklichen würde. Diese Schlussfolge-
rung gelte, auch wenn die Vorgängerpartei DTP im Dezember 2009 durch
das türkische Verfassungsgericht verboten worden sei. Mittlerweile sei die
als Nachfolgepartei gegründete BDP formell legal tätig. Ähnlich wie bei
den früheren Verboten der Vorgängerparteien der DTP – DEHAP ("De-
mokratik Halk Partisi") und HADEP ("Halkin Demokrasi Partisi") – hätten
einfache Parteimitglieder allein wegen ihrer damals legal gewesenen poli-
tischen Betätigung nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfol-
gung oder sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Hinsichtlich der
Angst des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung aufgrund der
politischen Aktivitäten seiner Verwandten sei festzuhalten, dass Reflex-
verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden bis Ende der
1990er-Jahre zwar verbreitet gewesen seien, sich die Situation heute je-
doch anders präsentiere. Die Türkei habe seit dem Jahr 2001 Reformen
beschlossen, die zu einer deutlich verbesserten Menschenrechtslage ge-
führt hätten. Insbesondere die Rechtssicherheit habe sich seit der Einfüh-
rung zusätzlicher Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 verbessert. Die
früher verbreitete behördliche Willkür sei dadurch weitgehend verdrängt
worden. Eine dennoch von Übergriffen betroffene Person habe heute die
Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Befürchtungen seien vor diesem Hintergrund zu würdigen.
Zwar solle nicht in Abrede gestellt werden, dass Angehörige verfolgter
Personen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden
könnten, jedoch bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder
ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr mehr, heute
noch von solchen betroffen zu werden. Zudem würden behördliche Nach-
forschungen gegenüber Angehörigen von politisch missliebigen Personen
bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an-
nehmen. Auch der Beschwerdeführer habe keine darüber hinausgehen-
den Nachteile geltend gemacht. Es seien keine Hinweise aktenkundig,
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die erwarten lassen würden, dass er wegen seines familiären Umfelds mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexver-
folgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte.
Seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei deshalb als nicht begrün-
det einzustufen. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das
Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Weg-
weisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerde-
führer sei jung und gesund und habe im Heimatland ein intaktes Bezie-
hungsnetz, das ihn schon vor seiner Ausreise unterstützt habe. Zudem
verfüge er über einen gymnasialen Schulabschluss und habe sich seit der
Ausreise der Eltern aus der Türkei eigenständig finanzieren können.
C.
C.a Mit Eingabe vom 18. März 2013 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht
wurde zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
vom 13. März 2013 – um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, die Festnahme vom (…) 2012 und die dadurch erlittenen Nachteile
würden die geforderte Intensität aufweisen. Er stamme aus einer politisch
aktiven Familie, die immer wieder Repressionen ausgesetzt sei. Ein
(Verwandter) väterlicherseits sei aus politischen Gründen zu einer mehr-
jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden und infolge menschenunwürdi-
ger Behandlung gestorben. Mehrere Verwandte hätten ins Ausland flie-
hen müssen; ein (Verwandter) väterlicherseits lebe als anerkannter
Flüchtling in E._______, und seinem Vater sei in der Schweiz Asyl ge-
währt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei seit Jahren politisch aktiv,
seit zirka eineinhalb Jahren als BDP-Mitglied. Tausende von Mitgliedern
und Sympathisanten der BDP und ihrer Vorgängerparteien seien im Ge-
fängnis. Die türkische Regierung dulde keine Opposition. Er habe das
brutale Vorgehen der Polizei in der Haft selbst erlebt und trage immer
noch Spuren der Schläge; einen entsprechenden Arztbericht werde er
nachreichen. Die erlittenen Nachteile hätten eine Intensität erreicht, die
ihm den weiteren Verbleib in der Türkei unzumutbar gemacht habe. Seine
Vorbringen seien daher asylrechtlich relevant. Wie der beiliegende Be-
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richt aus der Zeitschrift "Der Spiegel" (Ausgabe 12/2012) zeige, habe vor
drei Jahren eine Verhaftungswelle eingesetzt, die immer noch andauere.
Eine diesbezügliche Operation habe auch an seinem Wohnort B._______
stattgefunden. Da er der Polizei aufgrund seiner politischen Aktivitäten
und der Stigmatisierung seiner Familie bekannt gewesen sei, sei auch
seine Wohnung durchsucht worden. Die Polizisten hätten die Türe einge-
treten und Fenster eingeschlagen, was von den Nachbarn beobachtet
worden sei. Wäre er zu Hause gewesen, wäre er sicherlich festgenom-
men worden. Aufgrund dieser Aktion sei er gezwungen gewesen, ins Aus-
land zu fliehen. Das BFM gehe davon aus, dass er keine weitere Verfol-
gung zu befürchten habe, da er nicht in exponierter Stellung für die BDP
tätig gewesen sei. Es könne jedoch nicht behauptet werden, dass es sich
bei den Tausenden inhaftierten Aktivisten der BDP und der Vorgängerpar-
teien HADEP und DEHAP ausschliesslich um Kaderleute handle. Die
Massenverhaftungen könnten vielmehr jeden, der sich für die Rechte der
Kurden einsetze, treffen. Er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten und
des Engagements seines verwandtschaftlichen Umfelds bereits ins Visier
der Polizei geraten. Der Überfall auf seine Wohnung belege, dass man
auch ihn habe festnehmen wollen. Die Behauptung des BFM, dass einfa-
che Parteimitglieder vor Repressionen gefeit seien, laufe daher ins Leere.
An der Lage der kurdischen Bevölkerung habe sich nichts geändert. Die
türkische Regierung habe zwar Reformen versprochen, aber das türki-
sche Rechtssystem richte sich nach wie vor gegen die Kurden und ande-
re Minderheiten. Zwar werde niemand mehr wegen vormals tabuisierter
Wörter wie "Kurden" und "Kurdistan" gefoltert oder getötet, aber der türki-
sche Staat gehe immer noch mit aller Härte gegen kurdische Politaktivis-
ten vor. Abgesehen von rein kosmetischen Gesetzesänderungen habe
sich an der Menschenrechtslage nichts geändert. Folter werde in Polizei-
haft nach wie vor angewendet. Er verweise diesbezüglich auf das Urteil
D-3417/2009 vom 24. Juni 2010. Angesichts dessen, dass seine Familie
den türkischen Behörden bekannt sei und Verwandte als Flüchtlinge im
Ausland leben würden, müsse davon ausgegangen werden, dass zumin-
dest die Gefahr einer Reflexverfolgung bestehe. Er erfülle damit die
Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
er vorläufig aufzunehmen, da der Wegweisungsvollzug unzulässig und
unzumutbar sei. Bei einer Rückkehr würden ihm Folter und unverhältnis-
mässige Freiheitsstrafen drohen, da ihm separatistische Umtriebe vorge-
worfen würden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2013 – eröffnet am 2. April 2013 –
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stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig verzich-
tete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Be-
schwerdeführer auf, den angekündigten Arztbericht innert 15 Tagen ab
Erhalt der Verfügung einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 15. April 2013 reichte der Beschwerdeführer einen ärzt-
lichen Bericht vom 12. April 2013 ein. Daraus lasse sich entnehmen, dass
er in der Polizeihaft menschenunwürdig behandelt worden sei und immer
noch unter den Folgen dieser Behandlung leide.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfer-
tigen könnten. Der Artikel aus der Zeitschrift "Der Spiegel" schildere nur
die allgemeine Lage der Kurden. Hinsichtlich der ärztlichen Empfehlung
einer psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers sei festzuhal-
ten, dass das türkische Gesundheitswesen psychisch kranken Menschen
den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen garantiere.
Der Beschwerdeführer könne sich daher in seinem Heimatland in psychi-
atrische Behandlung begeben, die vor Ort auch in seiner Muttersprache
durchgeführt werden könne.
G.
In seiner Replik vom 22. Mai 2013 brachte der Beschwerdeführer vor, es
treffe zwar zu, dass der Zeitschriftenartikel ihn nicht direkt betreffe, aber
dieser verdeutliche die Lage der Kurden. In den letzten drei Jahren seien
über 7000 Kurden, die auf legaler Ebene politisiert hätten, verhaftet wor-
den. Dies zeige, dass für jeden politisch aktiven Kurden die Gefahr einer
Festnahme bestehe. Diese habe auch für ihn bestanden. Er sei nicht auf-
grund gesundheitlicher Probleme geflüchtet, weshalb der Vorhalt, er kön-
ne sich in der Türkei psychiatrisch behandeln lassen, fehl gehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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Seite 9
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist,
ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5
S. 4 ff.).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise
vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der
Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verän-
derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten des Asylgesuchstel-
lers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE
2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827
f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
4.
Das BFM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aus-
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Seite 10
reisegründe als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis bei-
zupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die
nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) herbeizufüh-
ren.
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei zwei Mal – im (…) und
(…) 2012 – von den türkischen Behörden behelligt worden. Hinsichtlich
der vorgebrachten polizeilichen Gewalt nach der Festnahme bei der De-
monstration in B._______ vom (…) 2012 ist nochmals darauf hinzuwei-
sen, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist, und die
Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für ver-
gangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor
künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4). Der Be-
schwerdeführer wurde gemäss seinen Angaben am (…) 2012 ohne Auf-
lagen und ohne, dass ein Straf- bzw. Gerichtsverfahren gegen ihn einge-
leitet worden wäre, aus der Polizeihaft entlassen. Dies spricht gegen die
Annahme einer weiterbestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers
nach der Haftentlassung. Eine begründete Furcht vor aktueller asylrele-
vanter Verfolgung vermochte er auch mit dem Hinweis auf eine landes-
weite Operation gegen kurdische Aktivisten vom (…) 2012, in deren Zu-
sammenhang auch mehrere Wohnungen in seinem Wohnhaus in
B._______ (vermutungsweise) durch die Polizei durchsucht worden sei-
en, nicht darzulegen. Dies, zumal aus seiner Wohnung nichts entwendet
worden sei, und gegen ihn in der Türkei kein Verfahren hängig sei (vgl. A5
S. 9). Im Übrigen brachte er auch nicht vor, andere Hausbewohner, deren
Wohnungen ebenfalls durchsucht worden seien, wären anlässlich dieser
Razzia verhaftet worden. Weder die erlittene Polizeihaft noch die geschil-
derte Wohnungsdurchsuchung vermögen daher eine im heutigen Zeit-
punkt begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrechtlich
relevanten Verfolgung durch die türkischen Behörden darzulegen.
4.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angst vor
einer Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Umfelds ist festzustel-
len, dass Sippenhaft im juristisch technischen Sinn als gesetzlich erlaubte
Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Ange-
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hörigen in der Türkei grundsätzlich nicht existiert. Indessen werden staat-
liche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten –
vornehmlich verbotener linker Gruppierungen – vor allem in den Süd- und
Ostprovinzen der Türkei regelmässig angewendet, was als "Reflexverfol-
gung" flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein kann.
Auch in der näheren Zeit kann die Gefahr allfälliger Repressalien gegen
Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK ("Partiya Karkerên
Kurdistan"), einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den
türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppie-
rungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlich-
keit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor al-
lem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuch-
ten Person in engem Kontakt steht. Am Ehesten dürften Personen von
einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbe-
deutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen
hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt
wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21).
4.2.1 Der Vater des Beschwerdeführers war (…). Ein (Verwandter) väter-
licherseits wurde zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt, (…). Einem
weiteren (Verwandten) väterlicherseits wurde in E._______ Asyl gewährt.
Der Vater des Beschwerdeführers suchte am (…) 2005 in der Schweiz
um Asyl nach, und das Bundesverwaltungsgericht wies das BFM mit Ur-
teil vom (…) 2010 an, ihm hierzulande Asyl zu gewähren (Verfahren […]).
Am 16. August 2010 stellte der Vater des Beschwerdeführers beim BFM
ein Gesuch um Einbezug seines Sohnes (des Beschwerdeführers) in sei-
ne Flüchtlingseigenschaft und das Asyl. Diesem Ersuchen gab das BFM
nicht statt. Es verweigerte dem volljährigen Beschwerdeführer – im Ge-
gensatz zu dessen Mutter und den minderjährigen (Geschwistern) – mit
in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. August 2010 die Einreise
in die Schweiz und lehnte dessen sinngemässes Asylgesuch aus dem
Ausland ab.
4.2.2 Der Beschwerdeführer stammt zwar unbestrittenermassen aus ei-
ner politisch aktiven Familie, aber den Akten lassen sich keine konkreten
Hinweise dafür entnehmen, dass er deswegen erhebliche Nachteile asyl-
rechtlicher Natur erlitten hätte, oder solche mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft befürchten müsste. Der Beschwerdeführer
machte nicht geltend, dass es auf ihn nach der Ausreise seines Vaters im
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Seite 12
Jahr 2005 oder den Jahren danach von Seiten der türkischen Sicher-
heitskräfte zu Übergriffen gekommen wäre, um von ihm den Aufenthalt
des Vaters zu erfahren. Auch anderweitige Behelligungen oder Repressa-
lien wegen der Aktivitäten und der Flucht des Vaters aus der Türkei
brachte er nicht vor. Nach der Ausreise des Vaters hat somit keine Re-
flexverfolgung gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingesetzt, und
es ist nicht anzunehmen, dass sich mit der Rückkehr des Beschwerde-
führers in sein Heimatland daran etwas ändern würde. Bis zur polizeili-
chen Festnahme anlässlich seiner Teilnahme an der Demonstration vom
(…) 2012 machte er keine eigenen Probleme mit den Behörden geltend.
Er habe seit zirka Ende 2011/Anfang 2012 der Jugendsektion der legalen
BDP angehört. Er habe bei Gemeinschaftsarbeiten und Kulturveranstal-
tungen mitgemacht sowie an Kundgebungen teilgenommen. Eine Füh-
rungsposition habe er dabei nicht innegehabt. Damit weist der Beschwer-
deführer kein eigenes, ihn speziell exponierendes politisches Profil auf.
Ein Verfahren sei gegen ihn in der Türkei nicht hängig (vgl. A5 S. 9). Den
Akten lassen sich denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von den tür-
kischen Behörden aufgrund eigener politischer Aktivitäten oder wegen
seines familiären Umfelds gesucht und von Verfolgungsmassnahmen
asylrelevanten Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG bedroht würde. Das BFM
hat diese Vorbringen des Beschwerdeführers daher zu Recht wegen feh-
lender begründeter Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung als den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
genügend erachtet.
4.3 Schliesslich vermag auch die vom Beschwerdeführer geäusserte
Furcht vor der Einberufung in den Militärdienst die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu begründen. Die Rekrutierung und eine allfällige Strafe wegen Re-
fraktion oder Desertion würde gemäss konstanter Rechtsprechung
grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Es
gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militär-
dienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht gegebenen-
falls strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt
eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige, der sich weigert, dem
Aufgebot Folge zu leisten, aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer
höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus), oder wenn die Einberu-
fung zum Wehrdienst dazu abzielt, den Wehrpflichtigen in völkerrechtlich
verpönte Handlungen zu verstricken. Wehrpflichtige Männer werden in
der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das
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Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine Ein-
berufung des Beschwerdeführers respektive eine allfällige Bestrafung
wegen Nichtbefolgens eines Aufgebots wäre mithin als asylrechtlich nicht
relevant zu qualifizieren, zumal kurdische Refraktäre ihrer Ethnie wegen
nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Malus" zu befürchten
haben. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete
Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung vor.
4.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder der Ausländerin in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs.3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erschei-
nen. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Ein-
wände des Beschwerdeführers in den Beschwerdeeingaben und der dort
zitierte Artikel aus der Zeitschrift "Der Spiegel" über in der Türkei inhaftier-
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te Regierungskritiker nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter
darauf einzugehen.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.2.1 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar ange-
spannt. Abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE
2013/2 E. 9 S. 11 ff.) ist jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Ge-
walt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdi-
scher Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. So hat Abdullah
Öcalan am 21. März 2013 in einem Appell dazu ausgerufen, nunmehr der
Politik den Vorrang zu geben und die Waffen schweigen zu lassen. Diese
Forderung zum Waffenstillstand ist ein Schritt, der das Ende des jahr-
zehntelangen Konflikts zwischen der PKK und der türkischen Regierung
einleiten sowie eine merkliche Entspannung bewirken könnte. Allein auf-
grund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat kann daher nicht
von einer konkreten Gefährdung des in B._______ wohnhaft gewesenen
und sich zuletzt in D._______ aufhaltenden Beschwerdeführers ausge-
gangen werden.
6.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Der junge und ledige Beschwerdeführer verfügt in seinem
Heimatland über ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Be-
ziehungsnetz (vgl. A5 S. 5), auf dessen Unterstützung er in der Vergan-
genheit zählen konnte (bspw. Unterstützung bei der Ausreiseorganisation
durch einen [Verwandten]; finanzielle Unterstützung durch einen [Ver-
wandten] [vgl. A5 S. 9]). Er hat das Gymnasium absolviert und weist da-
mit eine sehr gute Schulbildung auf. Vor seiner Ausreise aus der Türkei
hat er in (…) gearbeitet (vgl. A5 S. 4). Damit darf davon ausgegangen
werden, dass er bei einer Rückkehr – wie bis anhin – in der Lage sein
wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, gegebenenfalls mit der an-
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fänglichen Unterstützung seiner im In- und Ausland lebenden Verwand-
ten. Im auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht vom
12. April 2013 wurde ihm ein guter körperlicher Zustand mit einer geheil-
ten Wunde am Becken attestiert, wobei ihm die behandelnde Ärztin auf-
grund der von ihm geschilderten Angst vor Polizisten nach der erlittenen
Polizeihaft im Jahr 2012 empfahl, einen Psychiater aufzusuchen. Diesbe-
züglich ist festzustellen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizi-
nische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Vorlie-
gend ist nicht auf eine medizinische Notlage zu schliessen, die in der Tür-
kei schlicht nicht behandelbar wäre. Der ärztlichen Empfehlung vom
12. April 2013, einen Psychiater aufzusuchen, kann der Beschwerdefüh-
rer auch in der Türkei nachkommen. Institutionen zur Diagnostizierung
und Behandlung psychischer Erkrankungen stehen auch dort zur Verfü-
gung. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdefüh-
rer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine seine Existenz
vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem
Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei als auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
6.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu be-
zeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der allenfalls notwendigen Be-
schaffung von Reisedokumenten mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
6.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu
bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes
das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und damit auch das sinngemässe Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. März 2013 gutgeheissen wurden,
und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: