B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1455/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (…).
D-1455/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Oktober 2012 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Zur Begründung brachte sie im Rahmen der Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 14. November 2012 und der
Anhörung durch das vormalige BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
vom 27. Mai 2014 im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehö-
rige tibetischer Ethnie. Sie habe von Geburt an in dem von etwa fünfzehn
bis zwanzig Familien bewohnten Dorf C._______ ([andere Schreibweise])
in der Gemeinde D._______ (Bezirk E._______, Präfektur F._______, Pro-
vinz G._______) in der autonomen Region Tibet gelebt. Oberhalb ihres
Heimatdorfes lägen die Dörfer H._______, I._______ und J._______. Auf
einem Berg ausserhalb des Dorfes befinde sich das Mönchskloster
K._______. Bei Pilgerreisen habe sie die Klöster L._______, M._______
und N._______ sowie den Tempel O._______ besucht. Nach Lhasa ge-
lange man von ihrem Dorf aus mit dem Bus. Die Busfahrt koste ungefähr
zwanzig Währungseinheiten. Die Währung sei in einer, zweier, fünfer, zeh-
ner, zwanziger, fünfziger und hunderter Münzen respektive Noten unter-
teilt. Früher hätten die Stückelungen Motze geheissen, heute Gormo. Sie
habe von klein auf Schafe und Ziegen gehütet und im Haushalt gearbeitet.
Zur Schule sei sie nie gegangen, sondern habe nur von ihrem Vater ein
wenig Lesen und Schreiben in tibetischer Sprache gelernt. Abgesehen von
ein paar wenigen Wörtern (bspw. Wochentage, Begrüssungsfloskeln) habe
sie keine Chinesischkenntnisse. Ihre Mutter habe etwas Geld mit dem We-
ben von Kleidungsstücken verdient und ihr Vater habe Handel betrieben.
Er sei dafür nach Lhasa, Dram und auch bis Nepal gereist. Genaueres über
seine Arbeit und seine Reisen respektive die dafür benötigten Dokumente
wisse sie nicht, da er nicht mit ihr darüber gesprochen habe; sie wisse nur,
dass er eine Identitätskarte besessen habe. Am (…) 2000 habe sie gehei-
ratet. Ihr Mann habe zusammen mit ihrem Vater mit (…) gehandelt. Sie sei
Hausfrau gewesen, habe weiterhin bei der Feldarbeit geholfen und sich um
ihre zwei Kinder (geboren […] und […]) gekümmert, die immer noch in ih-
rem Heimatdorf bei ihrem Vater, ihrer Schwester und ihrem Schwager le-
ben würden. Eine Schulpflicht gebe es nicht (vgl. vorinstanzliche Akten A15
S. 7 F68) beziehungsweise allenfalls in der Stadt, aber nicht in den Dörfern,
wo jede Familie selbst entscheide, ob sie die Kinder in die Schule schicke
(vgl. A15 S. 13 F112). Sie habe ihre Kinder nicht zur Schule geschickt, da
dort nur Chinesisch unterrichtet werde (vgl. A15 S. 7 F66 f.).
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Im April 2008 hätten sich ihr Mann und ihre Mutter auf eine Pilgerreise zu
den Klöstern um Lhasa herum begeben und seien nicht mehr zurückge-
kehrt. Ihr Vater habe nach ihnen gesucht, aber nicht herausgefunden, was
passiert sei, respektive die Polizei habe ihm gesagt, die beiden hätten ge-
gen die Chinesen protestiert, und ihm mit der Verhaftung gedroht, sollte er
weitere Nachforschungen anstellen. Damals habe es Unruhen gegeben,
bei denen viele Tibeter umgekommen seien, und sie gehe davon aus, dass
auch ihr Mann und ihre Mutter getötet worden seien.
Am 6. Juli 2012 – dem Geburtstag des Dalai Lama, den sie feiern würden,
wie sie auch am 10. März dem Volksaufstand gegen die Chinesen geden-
ken würden (Sum Tschü Düten), wobei bei beiden Anlässen jeweils Poli-
zisten anwesend seien, um die Situation zu kontrollieren – habe sie mit den
anderen Dorfbewohnern Rauchopfer dargebracht und Gebete rezitiert. An-
schliessend habe sie zusammen mit etwa zwanzig oder dreissig Personen
demonstriert. Die Demonstration sei spontan zustande gekommen, da die
Leute über die Vorkommnisse der letzten Zeit – Selbstverbrennungen,
Festnahme eines jungen Mannes vor etwa zwei Monaten wegen des Be-
sitzes buddhistischer Unterweisungen – aufgebracht gewesen seien. Sie
habe "Freiheit für Tibet, lang lebe der Dalai Lama" gerufen. Kurz nach De-
monstrationsbeginn seien vier bis fünf Polizisten gekommen und hätten ei-
nige Personen festgenommen. Sie habe auch zwei Schüsse gehört. Ihr
und ihrer Freundin P._______ sei die Flucht gelungen und sie hätten sich
drei Tage lang bei einem Aku (Onkel oder ältere Person) im Nachbardorf
versteckt. Am 9. Juli 2012 sei sie mit der besagten Freundin und einem
Bekannten ihres Schwagers (vgl. A8 S. 7) respektive einem anderen Aku
(vgl. A15 S. 7 F71) mit dessen Wagen nach Q._______ gefahren; sie habe
sich auf der Ladefläche zwischen den zu transportierenden Waren ver-
steckt. Von Q._______ aus seien sie mit Hilfe eines Schleppers zu Fuss
weitergelaufen. Über einen Fluss und einen Berg seien sie zu einer Strasse
gelangt, von wo aus sie mit einem Auto zu einem Chörten in Nepal gefah-
ren seien. Ein Verwandter von P._______ habe in der Nähe dieses Chörten
in R._______ gewohnt und sie hätten bei ihm Unterschlupf gefunden. Am
Abend des 20. Oktober 2012 habe sie Nepal verlassen. Sie sei mit einem
Schlepper, der ein dunkelgrünes, mit ihrem Foto versehenes Ausweisdo-
kument – wahrscheinlich ein nepalesischer Pass – für sie dabei gehabt
habe, von Kathmandu mit einer Zwischenlandung an einen ihr unbekann-
ten Ort geflogen, von wo aus sie am Folgetag mit dem Zug in die Schweiz
gelangt sei. Sie könne keine Identitätspapiere zu den Akten reichen. Einen
Pass habe sie nie gehabt und die ihr im Jahr 2008 (vgl. A8 S. 6) respektive
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im Alter von achtzehn oder neunzehn Jahren (vgl. A15 S. 4 F36) ausge-
stellte Identitätskarte habe sie in der Nähe von Q._______ in einen Fluss
geworfen. Ein Familienbüchlein habe sie nicht besessen (vgl. A8 S. 6) res-
pektive sie habe mit ihrem Mann und ihren Kindern ein Huku (Familien-
büchlein) gehabt (vgl. A15 S. 4 F31).
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. A8 und A15).
B.
B.a Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 – eröffnet am 5. Februar 2015 –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den
Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss.
B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte Herkunft müsse
bezweifelt werden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen,
korrekte Angaben zu ihrer Heimat zu machen. So habe sie beispielsweise
angegeben, ihr Vater sei nur mit einer Identitätskarte nach Nepal gereist.
Für den Grenzübertritt reiche dieses Dokument indes nicht aus. Des Wei-
teren habe sie ein Mönchskloster namens K._______ in der Nähe ihres
Dorfes erwähnt. Dieses existiere zwar wirklich, jedoch handle es sich dabei
um ein Nonnenkloster. Auch zur chinesischen Währung habe sie unzutref-
fende Angaben gemacht, indem sie angegeben habe, die Stückelung na-
mens Motze würde heutzutage nicht mehr existieren. Motze sei jedoch der
umgangssprachliche Ausdruck für Jiao und nach wie vor in Umlauf; Tibeter
würden sie gerne in den Klöstern als Opfergaben spenden. Die Stückelung
der Geldscheine habe die Beschwerdeführerin zwar korrekt angegeben,
aber sie habe die Währung Gormo genannt. Dieser Ausdruck bedeute in-
des nur "Geldeinheit" und könne daher für jede Währung gebraucht wer-
den. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin zur Schulpflicht unkorrekt
geäussert. Als Mutter hätte sie wissen sollen, dass in China eine Schul-
pflicht bestehe und nicht nur Chinesisch, sondern auch Tibetisch unterrich-
tet werde. Auch die Aussage, es sei in China erlaubt, den Geburtstag des
Dalai Lama und Sum Tschü Düten zu feiern, nur erscheine die Polizei re-
gelmässig bei den Feierlichkeiten, um die Lage zu kontrollieren, sei unzu-
treffend. In China sei es verboten, diese beiden Tage zu feiern. Im Übrigen
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habe sie sich zu den administrativen Einheiten unkorrekt geäussert; ihr
Dorf befinde sich vielmehr im Kreis S._______, der sich in der Stadt Lhasa
befinde. Insgesamt würden die länderspezifischen Angaben der Beschwer-
deführerin nicht überzeugen. Ausweispapiere, welche die behauptete Her-
kunft oder den zurückgelegten Reiseweg belegen könnten, habe sie keine
eingereicht. Zudem habe sie diesbezüglich widersprüchliche Aussagen ge-
macht, indem sie erst angegeben habe, die Identitätskarte sei ihr im Jahr
2008 ausgestellt worden und sie habe kein Familienbüchlein besessen,
danach aber ausgesagt habe, sie habe die Identitätskarte im Alter von acht-
zehn oder neunzehn Jahren erhalten und ein Huku (Familienbüchlein) ge-
habt. Es sei davon auszugehen, dass sie den Asylbehörden Ausweispa-
piere bewusst vorenthalte, um ihre Identität und den Reiseweg zu ver-
schleiern und so den Vollzug einer Wegweisung in den tatsächlichen Her-
kunftsstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen.
Die Asylgründe habe die Beschwerdeführerin unsubstanziiert, tatsachen-
widrig und der allgemeinen Erfahrung widersprechend geschildert. Ge-
burtstagsfeiern für den Dalai Lama seien in China verboten. Die Angabe
der Beschwerdeführerin, wonach der Dorfvorsteher die Gebete und die Ze-
remonie für den 6. Juli 2012 organisiert und der Tag öffentlich gefeiert wor-
den sei, widerspreche daher den lokalen Gegebenheiten. Zudem habe sich
die Beschwerdeführerin zur Frage, wie es zu der besagten Demonstration
vom 6. Juli 2012 gekommen sei, nur oberflächlich geäussert. Hinsichtlich
der Pilgerreise ihrer Mutter und ihres Mannes im April 2008 sei darauf hin-
zuweisen, dass die damalige Sicherheitslage in und um Lhasa sehr ange-
spannt gewesen sei. Die grösseren Klöster um Lhasa seien im März 2008
für Besucher geschlossen worden. Das Kloster N._______ sei für Besu-
cher erst am 28. April 2008 und das Kloster M._______ im August 2008
wieder geöffnet worden. Angesichts der unsicheren Lage, die bei der Be-
völkerung weithin bekannt gewesen sei, sei es nicht nachvollziehbar, dass
sich damals Personen aus der näheren Umgebung von Lhasa auf eine Pil-
gerreise begeben hätten. Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittener-
massen tibetischer Ethnie sei, würden ihre mangelhaften Länder- bezie-
hungsweise Regionalkenntnisse, die fehlenden Chinesischkenntnisse, das
Fehlen von Identitätspapieren und die unglaubhaft vorgetragenen Asyl-
gründe nahelegen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozi-
alisiert worden sei. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine kon-
kreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem
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Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- o-
der wegweisungsbeachtlichen Gründe bestehen würden, die gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Die Be-
schwerdeführerin habe damit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht. Sie sei des-
halb nicht als Flüchtling anzuerkennen. Das Asylgesuch sei abzulehnen
und die Wegweisung anzuordnen.
Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes we-
gen zu prüfen, aber diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast
trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen sei-
tens des Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, sei zulässig, wobei ein Vollzug in die Volksrepublik China auszu-
schliessen sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin aber die Folgen
ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und Asylgründe zu tragen, indem
vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung
an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es
sei ihr auch zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls
benötigten Reisepapiere zu beschaffen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 4. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs, subeventualiter um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem –
unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 12. Februar
2015 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, sie stamme aus dem zentraltibetischen Dorf C._______. Das beilie-
gende Schreiben des schweizerischen Tibet Bureau vom (…) 2015 bestä-
tige ihre tibetische Herkunft. Nach der Teilnahme an einer Demonstration
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gegen die chinesische Regierung anlässlich des Geburtstags des Dalai
Lama am 6. Juli 2012 habe sie aus ihrem Heimatdorf fliehen müssen. Die
Vorinstanz habe bemängelt, dass sie nicht wisse, welche Dokumente not-
wendig seien, um ins Ausland zu reisen. Da sie ihr Heimatland zuvor nie
verlassen habe, könne sie dies aber nicht wissen. Ihren Vater, der gele-
gentlich beruflich nach Nepal gereist sei, habe sie nie gefragt, mit welchen
Dokumenten er reisen würde. Sie wisse nur, dass er im Besitz einer Iden-
titätskarte gewesen sei. Bei dem Kloster in ihrem Heimatdorf handle es
sich nicht um ein Nonnen-, sondern ein Mönchskloster. Hingegen existiere
nördlich von Lhasa ein Nonnenkloster namens T._______; allenfalls liege
eine diesbezügliche Verwechslung des SEM vor (vgl. beiliegende Fotos
und Kartenausdrucke [Google Maps]). Bezüglich der Währung habe sie
nicht behauptet, Motze würden nicht mehr existieren, sondern gesagt, dass
heutzutage nur noch wenige Motze, die fast keinen Wert mehr hätten, in
Umlauf seien. Sie hätten immer das Wort "Gormo" benutzt, wie sie dies
nun auch in der Schweiz für die hiesige Währung gebrauche. Die chinesi-
schen Behörden würden zwar stets propagieren, dass eine Schulpflicht
existiere, jedoch sehe die Realität anders aus, wie der beiliegende Bericht
"Education in Tibet" zeige. In ihrem Dorf würden die Kinder häufig für die
Haus- und Feldarbeit gebraucht. Zudem habe eine ihrer Töchter Probleme
mit dem Gehör und sich deshalb gegen einen Schulbesuch gewehrt. Pom-
pöse Festlichkeiten seien in Tibet zwar verboten, aber zeremonielle Ereig-
nisse wie Rauchopfergaben zu Ehren des Dalai Lama fänden – teils öffent-
lich, teils versteckt – statt. Erst vor wenigen Tagen sei in Tibet während des
tibetischen Neujahrs ein Altar mit einem Bild des Dalai Lama öffentlich auf-
gestellt worden und tausende Landsleute hätten ihm gehuldigt. In den Me-
dien sei darüber berichtet worden. Die Vorinstanz liege deshalb falsch,
wenn sie davon ausgehe, dass in Tibet keine Feierlichkeiten stattfänden
(vgl. beiliegende Medienberichte zu Feierlichkeiten in Tibet). Hinsichtlich
der administrativen Einheiten, bei denen die chinesischen Behörden oft
seltsame Gliederungen machen würden, kenne sie sich nicht gut aus. Von
Tibetern würden diese nur selten benutzt. Ihr Dorf C._______ gehöre zu
E._______. Die Provinz werde von Tibetern G._______ genannt. Bezüg-
lich ihrer Papierlosigkeit weise sie darauf hin, dass es für Tibeter schwierig
sei, Dokumente zu organisieren, wie die beiliegende Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2014 zeige. Zudem
sei sie vom Schlepper angewiesen worden, ihre Dokumente zu vernichten.
Hinsichtlich des Ausstellungsdatums ihrer Identitätskarte sei es zu einem
Missverständnis gekommen; ihr Vater habe die Identitätskarte für sie be-
antragt, als sie etwa achtzehn Jahre alt gewesen sei. Bezüglich des Vor-
wurfs, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihre Mutter und ihr Mann im April
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2008 eine Pilgerreise angetreten hätten, weise sie darauf hin, dass sie von
der damaligen Schliessung der Klöster in der Umgebung von Lhasa in ih-
rem Dorf nichts erfahren hätten. Die chinesische Regierung versuche stets,
Unruhen im Keim zu ersticken und Geschehnisse nicht publik zu machen.
Sie habe ihre Flucht aus Tibet und die Gründe, die dazu geführt hätten, so
ausführlich wie möglich geschildert. Sollte ihr kein Asyl gewährt werden,
wäre sie zumindest vorläufig aufzunehmen. Aufgrund der illegalen Aus-
reise aus China drohe ihr bei einer Rückkehr die Festnahme, weshalb sie
die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Im Übrigen wäre der Wegweisungsvoll-
zug unzumutbar und unmöglich. Sie besitze in keinem anderen Staat eine
Aufenthaltsbewilligung und wisse daher nicht, in welches Land sie ausrei-
sen könnte.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin vermöge die Zweifel
an der geltend gemachten Herkunft aus China nicht zu entkräften. Hinsicht-
lich des Klosters im Dorf der Beschwerdeführerin liege zwar tatsächlich ein
Irrtum seitens des SEM vor, dieser ändere aber nichts an der Unglaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Sozialisation in Tibet. Auch wenn die Be-
schwerdeführerin nur Pilgerreisen in der Umgebung von Lhasa unternom-
men habe, wäre von einer Person, die rund dreissig Jahre in Tibet gelebt
habe und aus einer Familie stamme, die Handel betrieben habe, zu erwar-
ten gewesen, dass sie die für eine Nepal-Reise notwendigen Dokumente
kennen würde. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum Ge-
brauch von Motze würden nicht mit den örtlichen Gegebenheiten überein-
stimmen. Motze seien auch heute noch weit verbreitet und würden von der
lokalen Bevölkerung verwendet. Hinsichtlich der Schulpflicht stimme das
SEM der Beschwerdeführerin insofern zu, als dass diese in Tibet nicht
überall gleich streng eingehalten werde. Als Mutter wäre von der Be-
schwerdeführerin aber zu erwarten gewesen, dass sie die Tatsache, dass
grundsätzlich eine Schulpflicht bestehe, bei der Anhörung erwähnt hätte.
Ihre Angabe in der Anhörung, wonach sie die Kinder nicht zur Schule ge-
schickt habe, da dort nur Chinesisch unterrichtet würde, sei realitätsfremd,
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zumal gemäss einem aus dem Jahr 2011 datierenden Bericht gerade in
ländlichen Regionen tibetische Unterrichtsmaterialien verwendet würden.
Das SEM zweifle nicht an, dass die Bevölkerung Feierlichkeiten und Ge-
denktage trotz des bestehenden Verbots durchführe, jedoch sei es nicht
vorstellbar, dass der Geburtstag des Dalai Lama oder das Sum Tschü Dü-
ten-Gedenken öffentlich gefeiert würden und die Behörden nur zur Kon-
trolle anwesend seien. Die Unkenntnis der Beschwerdeführerin bezüglich
der Schliessung der Klöster um Lhasa nach den Unruhen im März 2008
sei unglaubhaft. Zwar treffe es zu, dass die chinesische Regierung den
Informationsfluss über solche Ereignisse stark reguliere und einschränke,
aber über die Unruhen im März 2008 und die damalige Schliessung der
Klöster sei auch in den chinesischen Staatsmedien berichtet worden. In
Anbetracht der Nähe des Heimatdorfes der Beschwerdeführerin zu Lhasa
könne davon ausgegangen werden, dass die Dorfbewohner zumindest
grobe Kenntnisse über diese Vorkommnisse und die Unmöglichkeit einer
Pilgerreise zu jenem Zeitpunkt gehabt hätten. Da die tibetische Abstam-
mung der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde, könne das mit der
Rechtsmitteleingabe eingereichte Schreiben des Tibet Bureau, das ihre
Herkunft bestätige, nicht zu ihren Gunsten ausgelegt werden. Der Gesetz-
geber sehe hinsichtlich der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
keine Pflicht zur Erstellung von Experten-Gutachten vor. Aufgrund des ho-
hen Masses der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin
zu ihrer angeblichen Herkunft sei auf die Erstellung eines Lingua-Gutach-
tens verzichtet worden.
F.
In der Replik vom 16. April 2015 brachte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen vor, dass die Geschäftsangelegenheiten in ihrem Dorf von den
Männern erledigt worden seien, weshalb sie keine genauen Angaben zu
den für eine Handelsreise nach Nepal benötigten Dokumenten machen
könne. Hinsichtlich des Gebrauchs von Motze habe sie lediglich gesagt,
dass diese aufgrund ihres geringen Werts im Alltagsleben nur wenig be-
nutzt worden seien, was aber nicht heisse, dass sie heute nicht mehr exis-
tieren würden. Die Chinesen würden propagieren, dass Tibeter gleichbe-
rechtigt seien und Tibetisch in der Schule gelehrt werde. Dies entspreche
aber nicht der Realität. Tibetisch werde nur rudimentär gelehrt. Da niemand
von ihrer Familie die Schule besucht habe, könne sie zum Schulsystem
keine näheren Angaben machen. Sie habe ihre Kinder nicht in die Schule
geschickt, sondern ihr Vater habe ihnen fast alles beigebracht, was man
dort lernen sollte. Bezüglich des Geburtstags des Dalai Lama habe sie
nicht geltend gemacht, dass sie diesen Tag mit einem grossen Fest feiern
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würden, sondern gesagt, dass sie nur Rauchopfer (Sangsoel) darbringen
würden. Allenfalls habe die Dolmetscherin den Ausdruck "Sangsoel" nicht
richtig verstanden und mit "Feier" übersetzt. Am Sum Tschü Düten-Ge-
denktag seien öffentliche Kundgebungen selbstverständlich verboten, aber
zu Hause werde für diejenigen gebetet, die sich für Tibet angezündet hät-
ten. Auch wenn ihr Dorf nicht weit von Lhasa entfernt sei, habe sie nicht
gewusst, was dort im Jahr 2008 geschehen sei. Sie hätten zu Hause kei-
nen Computer und keinen Zugang zum Internet gehabt. Aufgrund der
Überwachung und Zensur der chinesischen Medien habe sie generell
kaum etwas von Lhasa mitbekommen. Auch hierzulande lese man kaum
etwas zu Tibet in den Zeitungen, obwohl sie fünf bis sieben Mal pro Jahr
vor der chinesischen Botschaft demonstrieren würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-1455/2015
Seite 11
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
Die Vorinstanz hielt es zwar für wahrscheinlich, dass die Beschwerdefüh-
rerin tibetischer Ethnie sei, erachtete jedoch die von ihr geltend gemachte
Herkunft aus Tibet sowie ihre Fluchtgründe als nicht glaubhaft (Art. 7
AsylG); es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
nicht auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet gelebt habe.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bis anhin gültige Praxis ge-
mäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 sowie BVGE 2009/29 in BVGE
2014/12 (Urteil vom 20. Mai 2014) einer eingehenden Überprüfung unter-
D-1455/2015
Seite 12
zogen. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass für Angehörige der tibeti-
schen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe,
unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, und
es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende
Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörig-
keit wegfalle. Es müsse aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass
ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und –
Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor
die chinesische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8).
Weiter wurde im besagten BVGE präzisierend festgestellt, dass bei Perso-
nen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimli-
chen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- o-
der wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bis-
herigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbe-
hörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung
der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal
respektive Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch
die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr
effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10).
Aufgrund des Gesagten kommt der Frage der Verlässlichkeit der Her-
kunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu.
4.2 Das BFM beurteilte die Frage der Herkunft der Beschwerdeführerin ein-
zig gestützt auf deren Aussagen anlässlich der Befragung vom 14. Novem-
ber 2012 und der Anhörung vom 27. Mai 2014. Es erachtete die Antworten
zu den Fragen zum Alltags- und Länderwissen als ungenügend und kam
gestützt darauf zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Tibet
stamme. Ein Lingua-Gutachten, mit welchem die sprachlichen und landes-
kundlich-kulturellen Kenntnisse eines Asylsuchenden durch einen entspre-
chend befähigten Experten geprüft werden, wurde nicht erstellt.
4.2.1 Das Gesetz sieht zwar keine Pflicht zur Erstellung eines Lingua-Gut-
achtens vor. Die Behörde ist aber verpflichtet, von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (Art. 12 VwVG). Die Asylsuchenden trifft dabei gemäss Art. 8 AsylG
eine Mitwirkungspflicht, im Rahmen derer sie insbesondere ihre Identität
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offenzulegen und vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben
haben (vgl. hierzu auch BVGE 2011/28 E. 3.4).
4.2.2 In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das vorinstanz-
liche Verfahren den Anforderungen an eine vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag. Die Beschwer-
deführerin hat keine Identitätspapiere eingereicht, die verbindliche Rück-
schlüsse auf ihre Identität erlauben würden. Es liegen auch keine weiteren
Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre wahre Identität geben
könnten. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Tibetisch
spricht und im Rahmen der Anhörung verschiedentlich chinesische Aus-
drücke verwendete (bspw. für die Identitätskarte [A15 S. 4 F26] und das
Familienbüchlein [A15 S. 4 F30], den Bus [A15 S. 6 F53], die Polizei [A15
S. 7 F70], einen Transportwagen [A15 S. 7 F71] oder den Dorfvorsteher
[A15 S. 8 F74]), stellt keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chi-
nesische Staatsangehörige ist. Demgegenüber vermögen allfällige Zweifel
an dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fluchtauslösen-
den Ereignis vom 6. Juli 2012 die geltend gemachte Herkunft aus Tibet
nicht eindeutig in Frage zu stellen. Die Identität der Beschwerdeführerin
steht daher nicht fest. Auch wenn das SEM berechtigterweise auf gewisse
Lücken im anlässlich der Anhörung vom 27. Mai 2014 erfragten Länderwis-
sen der Beschwerdeführerin hinweist, sind ihre Aussagen zur behaupteten
Herkunftsregion in Tibet keineswegs gänzlich unsubstanziiert geblieben.
Die Beschwerdeführerin vermochte beispielsweise Angaben zur Grösse ih-
res Dorfes (zirka fünfzehn bis zwanzig Familien ansässig), umliegenden
Ortschaften (H._______, I._______, J._______), Sakralbauten in ihrem
Heimatdorf (Mönchskloster K._______) und der Umgebung (Klöster
L._______, M._______, N._______; Tempel O._______), öffentlichen
Transportmitteln nach Lhasa (Bus) und dem Preis einer solchen Busfahrt
(zwanzig Währungseinheiten) oder der Münz- respektive Notenstückelung
der Währung (einer, zweier, fünfer, zehner, zwanziger, fünfziger, hunderter)
zu machen. Ob diese Angaben korrekt sind, vermag das Gericht nicht zu
beurteilen. Allein aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin im Rah-
men der Befragung vom 14. November 2012 und der Anhörung vom
27. Mai 2014 kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die von ihr gel-
tend gemachte Herkunft aus Tibet zutrifft, zumal das SEM mehrere Un-
glaubhaftigkeitselemente, welches es der Beschwerdeführerin vorhielt, in
seiner Vernehmlassung vom 27. März 2015 selbst relativierte (Einräumung
eines Irrtums seitens des SEM bezüglich des Klosters im Dorf der Be-
schwerdeführerin, Relativierung der Vorhalte betreffend die Einhaltung der
Schulpflicht in Tibet und die dortige Durchführung von Feierlichkeiten und
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Gedenktagen, Anerkennung der starken staatlichen Regulierung und Ein-
schränkung der Berichterstattung über Ereignisse in Tibet). Darüber hinaus
liegen auch zur sprachlichen Färbung des Tibetisch der Beschwerdeführe-
rin keinerlei Angaben vor. Aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage lässt sich
nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit auf eine bewusste Verschleierung
der Herkunft schliessen. Zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
scheint vorliegend die Durchführung eines Alltagswissenstests und einer
Lingua-Analyse durch einen ausgewiesenen Experten geboten, verbunden
mit der anschliessenden Einräumung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 f. und Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch EMARK
2004 Nr. 28).
4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist
insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Vorlie-
gend ist eine Rückweisung angezeigt, zumal es nicht Sinn und Zweck des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den Sach-
verhalt rechtsgenüglich zu erstellen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, soweit die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Februar 2015 beantragt
wird, und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf
die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, der nicht anwalt-
lich vertretenen Beschwerdeführerin wären durch die Beschwerdeführung
notwendige Kosten im gesetzlichen Sinne erwachsen, weshalb ihr trotz
Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 4. Februar 2015 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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