B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1457/2019
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2019 / N (…).
D-1457/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______
– suchte am 17. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach.
In der BzP vom 29. August 2016 gab er im Wesentlichen an, dass er nach
seinem Schulabbruch im Jahr 2008 bei einer Razzia festgenommen wor-
den sei. Als ihn die Behörden nach Wia hätten transportieren wollen, sei
ihm unterwegs die Flucht gelungen. Ein schriftliches Aufgebot zum Militär-
dienst habe er nie erhalten.
In der Anhörung vom 13. Oktober 2017 machte er im Wesentlichen geltend,
dass er nach dem Erhalt des schriftlichen Aufgebots für den Militärdienst
die Schule abgebrochen habe, um sich 2009 rechtzeitig zum Militärdienst
einzufinden.
In der BzP vom 29. August 2016 und in der Anhörung vom 13. Oktober
2017 führte der Beschwerdeführer sodann weiter aus, dass ihn die eritrei-
schen Behörden der Schleppertätigkeit verdächtigt hätten und er 2009 vom
Geheimdienst festgenommen und gefoltert worden sei. Nach seiner Über-
stellung an die Militärpolizei sei ihm die Flucht gelungen. Im März 2009 sei
er illegal in den Sudan gereist, wo er gekidnappt und misshandelt worden
sei. Am 18. Februar 2015 sei er nach C._______ gereist, wo er am 14. Mai
2015 in D._______ G.M. geheiratet habe. G.M., die seit 2011 in der
Schweiz lebe und mit der er seit (…) eine Beziehung über Facebook ge-
führt habe, sei zur Vermählung nach D._______ gereist. Nach einem Mo-
nat Zusammensein in D._______ sei sie wieder in die Schweiz zurückge-
kehrt. In C._______ habe er am 14. September 2015 einen Antrag auf Er-
teilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) gestellt,
aber kein Asylgesuch. Am 15. Februar 2016 sei der gemeinsame Sohn G.I.
in der Schweiz geboren worden. Schliesslich sei er über den Südsudan,
den Sudan, Ägypten und Italien am 12. August 2016 in die Schweiz ge-
langt.
B.
Aus den Akten ergibt sich, dass G.M. seit 2011 in der Schweiz lebt und mit
Verfügung vom 24. Februar 2011 in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter
einbezogen wurde. Der am 15. Februar 2016 in der Schweiz geborene ge-
meinsame Sohn G.I. erhielt eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung B. Das Gesuch von G.M. um Erteilung einer ausländerrechtlichen
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Bewilligung für den Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Migrati-
onsamtes des Kantons Zürich vom 11. April 2016 als gegenstandslos ab-
geschrieben.
C.
Mit Verfügung vom 8. März 2017 lehnte das SEM den Einbezug von G.I. in
die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter G.M. nach Art. 51 Abs. 3 AsylG ab.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-2024/2017 vom 13. April 2017 ab.
D.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 wurden der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau G.M. dazu aufgefordert, nähere Angaben zu ihrer jetzigen
Beziehung zu machen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 25. Januar 2019 beziehungsweise G.M. mit Eingabe vom
28. Januar 2019 nach.
Gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2018 lebt der
Beschwerdeführer seit September 2017 von seiner Ehefrau und dem ge-
meinsamen Sohn getrennt. Es besteht das gemeinsame Sorgerecht.
E.
Mit am 22. Februar 2019 eröffneter Verfügung vom 20. Februar 2019 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 25. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten sowie der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beizuordnen.
G.
Mit Schreiben vom 26. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unange-
messenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge (vgl. daselbst, S. 9)
führt eine Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass das SEM sich im vorlie-
genden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG
vorzuwerfen hat. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender
Begründung zutreffend erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwer-
deführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das redu-
zierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. Namentlich bestä-
tigen sich die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten betreffend
die Umstände zur Einberufung in den Militärdienst. Im Gegensatz zu sei-
nen klaren Aussagen in der BzP, dass er nach seinem Schulabbruch 2008
bei einer Razzia festgenommen, ihm auf dem Weg nach Wia die Flucht
gelungen sei, er aber nie ein schriftliches Aufgebot zum Militärdienst erhal-
ten habe, liess er in der Anhörung verlauten, dass er nach dem Erhalt des
schriftlichen militärischen Aufgebots die Schule abgebrochen habe, um
sich 2009 rechtzeitig zum Militärdienst einzufinden. Diese Widersprüche
werden in der Beschwerde trotz darauf Bezug nehmender Einwendungen
(vgl. daselbst, S. 5 f.) nicht überzeugend aufgelöst und lassen sich nicht
schlüssig auf angebliche Übersetzungs- und Sprachschwierigkeiten zu-
rückführen. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwer-
deführer zu den Umständen seiner Ausreise. In der BzP gab er zu Proto-
koll, dass er nach der Flucht aus dem Gefängnis der Militärpolizei nach Abi
Girat gegangen sei, wogegen er in der Anhörung im Unterschied hierzu
erklärte, er sei direkt über E._______ nach B._______ zurückgekehrt und
habe sich in F._______ ins Haus eines Freundes begeben, welches er bis
zu seiner Ausreise nicht mehr verlassen habe. Der Einwand in der Be-
schwerde (vgl. daselbst, S. 6), dass die Vorinstanz die Antworten nicht rich-
tig gelesen habe und die Fluchtwege vertausche, findet in den Akten offen-
sichtlich keine Stütze. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass
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die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen grund-
sätzlich als substanzarm bezeichnet werden müssen, er – entgegen der
Beschwerde – mithin anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Re-
alkennzeichen versehenen Sachverhaltsschilderungen machte. Beispiel-
haft hierzu aufzuführen sind seine Ausführungen zu den angeblich erlebten
Folterungen durch den Geheimdienst. Diesbezüglich blieb er klar umris-
sene Aussagen schuldig, durch welche die jeweiligen Interaktionen und
seine eigene Teilnahme am Geschehen wie insbesondere körperliche Be-
findlichkeiten, psychische Vorgänge sowie spontane Reaktionen auf die
angeblich erlittenen Gewalteinwirkungen widerspiegelt worden wären. Der
Beschwerdehinweis auf die nicht näher substantiierte Traumatisierung (vgl.
Beschwerde, S. 8) vermag die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführte
Substanzlosigkeit der diesbezüglichen Aussagen nicht plausibel zu erklä-
ren, zumal sich aus den Anhörungsprotokollen keine entsprechenden An-
haltspunkte ergeben. Auch der Beschwerdeeinwand (vgl. daselbst, S. 6 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung zahlreiche Anga-
ben zu seinen Kernvorbringen gemacht habe, bietet für sich alleine noch
kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die gemachten An-
gaben die erforderliche Substanz vermissen lassen und mithin – entgegen
der Beschwerde – nicht als Realkennzeichen taxiert werden können. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe im Drittstaat Sudan
beurteilte das SEM schliesslich zutreffend als nicht asylrelevant. Mit seinen
Entgegnungen und Erklärungsversuchen in der Beschwerdeschrift gelingt
es dem Beschwerdeführer nicht, den wesentlichen Punkten seiner Ge-
suchsbegründung klarere Konturen zu verleihen oder diese auf andere
Weise in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. In Würdigung
der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerde-
führer einen Sachverhalt nach der Definition von Art. 3 AsylG weder nach-
gewiesen noch glaubhaft gemacht hat.
4.2 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers
aus Eritrea anbelangt, stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert). Nach diesem bedarf es für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im eritrei-
schen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, den angeblichen Zwangsrekrutierungs-
versuch respektive eine Desertion glaubhaft zu machen, bestehen keine
Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise
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– zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden.
4.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von
Nachfluchtgründen somit zu Recht verneint. Folgerichtig blieb dem Be-
schwerdeführer die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Be-
hörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des ent-
sprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende
Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]).
5.2 Das SEM hat mit Blick auf die ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung (B-Bewilligung) des Sohnes des Beschwerdeführers vorfrageweise
zutreffend festgestellt, dass aufgrund der Fürsorgeabhängigkeit des Be-
schwerdeführers ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 8 EMRK nicht offensichtlich gegeben ist (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4.2.1 unter Hinweis auf BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354). Die
Wegweisung wurde demnach mangels bestehender Aufenthaltsbewilli-
gung (Art. 32 AsylV 1) oder mutmasslichen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1
m.w.H.) beziehungsweise klar erkennbaren Anspruchs auf eine solche vom
SEM zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4
m.w.H.). Dem Beschwerdeführer steht es indes frei, beim Aufenthaltskan-
ton (gegebenenfalls beim SEM) ein ausländerrechtliches Gesuch um Re-
gelung seines Aufenthaltsstatus einzureichen.
5.3 Ebenfalls zutreffend gelangt das SEM zum Ergebnis, dass der Grund-
satz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG im vorliegenden Fall keine
Anwendung findet. Zunächst fehlt es aufgrund der Trennung des Be-
schwerdeführers von seiner Ehefrau an einer tatsächlich gelebten und in-
takten Beziehung zwischen den Ehepartnern. Auf den Grundsatz der Ein-
heit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AslyG kann sich zudem praxisgemäss
nicht berufen, wer – wie der Beschwerdeführer – erst nach der Gewährung
der vorläufigen Aufnahme an seine Familienmitglieder in die Schweiz ein-
gereist ist und hierzulande ein Asylgesuch gestellt hat. Im Weiteren verfügt
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Seite 8
der Sohn des Beschwerdeführers aktuell über eine B-Bewilligung und so-
mit nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht, wes-
halb sich der Beschwerdeführer auch betreffend seinen Sohn nicht auf den
Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG berufen kann.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochte-
nen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich.
7.2 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere gel-
tend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4
Abs. 1 und 2 EMRK.
7.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus
Eritrea erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den National-
dienst eingezogen zu werden, nicht gänzlich unplausibel (vgl. das Urteil
des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenz-
urteil publiziert]). Die Frage kann aber angesichts nachfolgender Erwägun-
gen offenbleiben.
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
8.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich beim Beschwerde-
führer, wie oben festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in seinem Fall
keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den
übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
8.4 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 stehen
das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK)
dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer an-
stehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist
gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszu-
gehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung
des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK.
8.5 Aus den Akten ergeben sich – selbst bei einem Einzug in den National-
dienst – keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer
müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
D-1457/2019
Seite 10
oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
8.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Feh-
lens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
– lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangs-
weiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017
E. 6.1.7).
8.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Gemäss dem zitierten Koordinationsentscheid (E. 6.2) vermag die be-
vorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur
Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.
9.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es zum Schluss, die frühere Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünsti-
genden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwie-
rigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen.
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Seite 11
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine jungen und – soweit aus
den Akten ersichtlich (SEM-Akte A5/15, Ziff. 8.02) – gesunden Mann mit
einem Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Mutter, Bru-
der; vgl. SEM-Akte A5/15, Ziff. 3.01). Zudem verfügt er über eine 5-jährige
Schulbildung (SEM-Akte A5/15, Ziff. 1.17.04) und über Berufserfahrung als
(…) (SEM-Akte A19/23, F65), als (…) und als (…) (SEM-Akte A5/15, Ziff.
1.17.05). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedro-
hung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich.
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.
10.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rück-
schaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der
Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr
möglich ist.
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
D-1457/2019
Seite 12
nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Ver-
zicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: