Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1458/2011/wif
Urteil vom 10. März 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Ghana,
c/o _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge im Juli 2010 verliess und am 12. Januar 2011 von Italien
herkommend illegal in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
um Asyl nachsuchte und dort am 24. Januar 2011 summarisch befragt
wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 2. Februar 2011 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen befragte und ihn in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zuwies,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2008 von einem älteren
Studenten namens K., mit dem er ein Zimmer geteilt habe, vergewaltigt
worden,
dass dieser ihm gedroht habe, er werde umgebracht, wenn er jemandem
davon erzähle,
dass jedoch auf unerfindliche Weise zunächst ein Professor und in der
Folge die ganze Schule von diesem Vorfall erfahren und die anderen
Studenten über ihn gesprochen und mit dem Finger auf ihn gezeigt
hätten,
dass er sich geschämt und deshalb im Februar 2010 die Schule
aufgegeben habe,
dass sich seine Mutter bei der Schule erkundigt habe, weshalb er seinen
Kurs aufgegeben habe, worauf der Direktor ihr alles erzählt habe,
dass seine Familie ihm daraufhin vorgeworfen habe, er habe ein Tabu
verletzt,
dass er aus der Familie ausgeschlossen und aus dem Haus gejagt
worden sei,
dass er auch von seinen Freunden beleidigt und gehänselt worden sei,
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dass er sich aus lauter Verzweiflung im Wald habe erhängen wollen, dort
jedoch einen italienischen Touristen namens T. getroffen habe, welcher
ihn im Auto mitgenommen habe,
dass er T. von seinen Problemen erzählt habe, worauf dieser ihn mit dem
Schiff nach Italien gebracht habe,
dass er zunächst bei T. gewohnt habe, dieser ihn jedoch schon nach
wenigen Tagen zu sexuellen Handlungen mit befreundeten Männern
genötigt habe, weshalb er von dort geflüchtet sei und sich in der Folge in
verschiedenen italienischen Städten aufgehalten habe,
dass er sich aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen in Italien
schliesslich zur Weiterreise in die Schweiz entschieden habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen
Asylverfahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu
den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 21. Februar 2011 – eröffnet am 24. Februar 2011 – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, Ghana sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug
auf Gahna bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen
könnten,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfällen
um Übergriffe Dritter handle, welche er bei den Behörden hätte melden
können,
dass seine Vorbringen überdies unsubstanziiert, unplausibel und
widersprüchlich ausgefallen und daher nicht glaubhaft seien,
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dass auf sein Asylgesuch daher gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht
eingetreten werde,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. März 2011
(Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache
sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell
sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger
von Ghana ist,
dass der Bundesrat Ghana mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 zum "safe
country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im
Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher
nicht zurückgekommen ist,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit
gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen,
dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in
Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt
(zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG,
sondern auch die von Menschenhand verursachten
Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35
f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten -
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem
verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft
werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben
erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine
Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist,
dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon
auszugehen ist, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem
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Heimatland eine Verfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile oder einer
konkreten Gefährdung befürchten müssen,
dass seine Asylvorbringen zudem widersprüchlich, unplausibel und
unsubstanziiert ausgefallen sind und daher unglaubhaft erscheinen,
dass er angeblich nur den Übernamen von K. kennt, obwohl er mehrere
Monate lang mit ihm im selben Zimmer gewohnt haben will,
dass er widersprüchliche Angaben zu Zeitpunkt und Dauer des
Zusammenlebens mit K. (vgl. A5 S. 6, A10 S.5 und 8) machte und auch
die Frage, wann K. die Drohung ausgesprochen habe, unterschiedlich
beantwortete (vgl. A5 S. 6 und A10 S. S. 6),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht lauthals
gegen die angebliche Vergewaltigung durch K. gewehrt hat (vgl. A10
S. 7), was realitätsfremd erscheint,
dass er den Akten zufolge zwar entschlossen war, sich aus lauter
Verzweiflung über seine Lage selbst zu töten, gleichzeitig jedoch aus
Angst vor den durch K. angedrohten Nachteilen von einer Anzeige gegen
K. absah, was völlig abwegig ist,
dass schliesslich auch die geschilderte, überstürzte Flucht ins Ausland
als realitätsfremd bezeichnet werden muss, zumal der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge im Ausland über keinerlei Bezugspersonen
verfügt,
dass es für den Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nämlich weitaus
naheliegender gewesen wäre, zunächst in eine andere Region seines
Heimatlandes zu ziehen,
dass die geltend gemachten Ausreisegründe nach dem Gesagten als
offensichtlich haltlos zu erachten sind,
dass damit auch den angeblich in Italien in der Wohnung von T. erlittenen
sexuellen Übergriffen die Grundlage entzogen ist,
dass demzufolge keine Hinweise vorliegen, welche die Vermutung der
Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
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dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was an der
vorstehenden Einschätzung etwas zu ändern vermöchte,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der in
Asylsachen vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
was heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation Ghana keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer dort droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Ghana noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner
Rückkehr schliessen lassen,
dass in Ghana keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund
derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und
kinderlosen Mann handelt, welcher im Heimatland über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf
unterstützen könnte,
dass er den Akten zufolge eine gute Ausbildung genossen hat und es ihm
ohne weiteres zuzumuten ist, sich allenfalls auch ausserhalb seines
Elternhauses niederzulassen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass in der Beschwerde (erstmals) geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer leide unter psychischen Problemen, diese jedoch
weder näher substanziiert noch durch ein entsprechendes ärztliches
Zeugnis belegt werden,
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dass demnach davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer leide nicht
an wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Ghana in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: