Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1459/2008
law/auj
Urteil vom 5. Mai 2011
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2007 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der verwitwete Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben ein
albanischsprachiger Roma muslimischer Religionszugehörigkeit aus
Pristina mit letztem Wohnsitz in Z._______ – suchte am 13. November
2005 in Chiasso um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragung in der
Empfangsstelle Chiasso am 30. November 2005 und der einlässlichen
Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde am 1. Februar 2006
gab er zu Protokoll, Kosovo erstmals im Jahr 1999 zusammen mit seinem
Sohn B._______ sowie dessen Familie (N […]; D-8796/2007) verlassen
zu haben und nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Montenegro nach
Deutschland gegangen zu sein; von 1999 bis 2005 habe er sich in
Y._______ aufgehalten.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe nach dem Ende des Kosovo-Kriegs von
Albanern Todesdrohungen erhalten und sei aus dem Haus vertrieben
worden, weil er während des Krieges von den Serben gezwungen worden
sei, Gegenstände aus den Häusern von Albanern zu entwenden und für
den Transport nach Serbien bereitzustellen sowie Leichen von Albanern
wegzuschaffen. Die Serben hätten seine Familie drei Monate lang in
einem Keller festgehalten. Die Albaner hätten seine Frau umgebracht. Er
sei über Montenegro nach Deutschland geflüchtet. Um der dort
drohenden Abschiebung zu entgehen, sei er im Herbst 2005 zusammen
mit seinem Sohn C._______ und dessen Familie (N […]; D-162/2008)
nach Montenegro gefahren und von dort für einige Stunden nach Kosovo
zurückgekehrt. Der Versuch, seine von Albanern besetzte Wohnung in
X._______/Z._______ zurückzubekommen, sei fehlgeschlagen. Die
Albaner hätten sein Eigentumspapier über die Wohnung zerrissen und
seine Schwiegertochter sowie ihre Kinder die Treppe hinuntergestossen.
Er habe die KFOR geholt, doch habe diese ihm nicht helfen können, weil
der Besetzer gültige Eigentumspapiere vorgewiesen habe. Deshalb habe
er mit seinem Sohn C._______ und dessen Familie Kosovo unverzüglich
verlassen und sei über Montenegro illegal in die Schweiz eingereist.
B.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer Kopien
seiner Identitätskarte und der Heiratsurkunde zu den Akten.
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C.
Das BFM ersuchte am 26. Januar 2007 die zuständigen deutschen
Behörden um Einsicht in die Akten eines allfälligen deutschen
Asylverfahrens. Der Eingang einer Antwort ist aus den Akten nicht
ersichtlich. Aus einem Telefax des Bundespolizeiamts W._______ vom 1.
Dezember 2005 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20.
September 1999 in Deutschland eingereist war, am 5. April 2000 eine
Abschiebung stattgefunden hatte und am 12. Oktober 2005 ein letztes
Asylgesuch abgewiesen worden war (vgl. act. A9/1).
D.
Am 18. September 2007 ersuchte das Bundesamt das schweizerische
Verbindungsbüro in Pristina um Abklärungen zu den Angehörigen des
Beschwerdeführers und deren Situation in Kosovo.
E.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen
des Verbindungsbüros vom 3. Oktober 2007.
F.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer mittels
seines zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters zu den
Abklärungsergebnissen Stellung. Dabei brachte er unter anderem vor, er
leide an akuter Tuberkulose, allenfalls an einem resistenten Stamm,
befinde sich in ständiger ärztlicher Behandlung und benötige derzeit
dauernd Medikamente. In Kosovo könne er keine adäquate Behandlung
erfahren, habe man dort doch bereits seine Ehefrau sterben lassen. Er
reichte ein Arztzeugnis zu den Akten und stellte die Nachreichung
weiterer medizinischer Unterlagen in Aussicht. Im Arztzeugnis vom 15.
Oktober 2007
bestätigt der behandelnde Arzt, der Beschwerdeführer befinde sich bei
ihm in Behandlung.
G.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 forderte das BFM den
Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen gesetzliche
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) auf, bis am 20. November 2007 vom behandelnden
Spezialarzt einen ärztlichen Bericht erstellen zu lassen und diesen mit
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einer schriftlichen Erklärung zur Entbindung der behandelnden Ärzte vom
Arztgeheimnis einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 12. November 2007 liess der Rechtsvertreter dem
Bundesamt einen hausärztlichen Bericht vom 7. November 2007, ein
Schreiben der […]klinik V._______ vom 8. März 2007 an den Hausarzt,
Kopien von Laborbefunden, einen Bericht der Klinik vom 22. Januar 2007
sowie Erklärungen zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der
Schweigepflicht zugehen. Aus dem Bericht der […]klinik vom 22. Januar
2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich dort mit Verdacht auf
Lungen-Tuberkulose vom 10. bis 19. Januar 2007 in stationärer
Behandlung befand. Dem Bericht des Chefarztes der Klinik vom 8. März
2007 ist zu entnehmen, dass sich der Verdacht auf eine aktive Lungen-
Tuberkulose nicht erhärtet habe; vielmehr liege eine latente Tuberkulose
vor, das heisst ein Zustand nach einer früheren Tuberkulose-Infektion; die
Behandlung mit Tuberkulose-Medikamenten könne sistiert werden. Im
hausärztlichen Bericht an das BFM vom 7. November 2007 heisst es, die
Blutwerte des Patienten befänden sich unter der Therapie im
Normbereich. Die Berichte der Klinik und des Hausarztes diagnostizieren
dem Beschwerdeführer eine arterielle Hypertonie, chronisch obstruktive
Lungenerkrankungen bei/mit persistierendem Nikotinabusus, eine latente
Lungen-Tuberkulose sowie einen Status nach Eradikationstherapie bei
Antrumgastritis (Entzündung der Magenschleimhaut) und Bulbitis duodeni
(Entzündung des Zwölffingerdarms).
I.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 28. November 2007 an die
Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische
Unterlagen nach: Zwei provisorische Austrittsberichte des Spitals
U._______ vom 12. März 2007 und 27. Februar 2007 samt Beilagen,
einen Bericht desselben Spitals über eine ambulante Behandlung vom 2.
März 2007 sowie eine Verordnung zur Physiotherapie vom 13. März
2007.
J.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 – eröffnet am 3. Januar 2008 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
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K.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 31. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei die kantonale Ausländerbehörde anzuweisen, seinen
weiteren Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens zu dulden.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2008 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und setzte ihm eine Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–.
M.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 9. Februar 2008.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 lud der Instruktionsrichter
das BFM zu einem Schriftenwechsel ein.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2008 hielt die Vorinstanz an
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis ohne Replikrecht zugestellt.
P.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 lud der Instruktionsrichter das BFM
unter Hinweis auf die Verfahren von drei Söhnen des Beschwerdeführers
N […] (D- 5974/2007), N […] (D-162/2008) sowie N […] (D-8796/2007) zu
einem weiteren Schriftenwechsel ein. Dieses beantragte in seiner
Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 erneut die Abweisung der
Beschwerde.
Q.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 liess der Instruktionsrichter die zweite
vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik
zugehen.
R.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2010 hielt dieser an seinen Anträgen
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vollumfänglich fest, reichte eine Kopie seines N-Ausweises ein und stellte
weitere Unterlagen in Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – nachdem auch der
einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde –
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
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wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität bereits erlitten hat oder bei einer
Rückkehr in das Heimatland solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und
zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 135 ff.).
3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid bezüglich der Frage
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zum Schluss, die geltend
gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch Albaner aufgrund
früherer Kollaboration mit dem serbischen Regime einerseits sowie die
behauptete Rückkehr aus Deutschland nach Kosovo für einige Stunden
im Jahr 2005 andererseits seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer wäre nach sechsjähriger Abwesenheit mit Sicherheit
nicht nach Kosovo zurückgekehrt, wenn er dort tatsächlich verfolgt
worden wäre. Ausserdem stünden seine Aussagen in Widerspruch zu
denjenigen seines Sohnes B._______, welcher im Gegensatz zum Vater
angegeben habe, dessen Wohnung in X._______ sei angezündet
worden. Laut dem Bericht des Verbindungsbüros in Pristina sei die
Ehefrau des Beschwerdeführers nicht während des Krieges von Albanern
umgebracht worden, sondern vier bis fünf Jahre vor dem Krieg an
Tuberkulose gestorben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer laut der
Botschaftsabklärung nie Dokumente besessen, welche den Tausch
seines Hauses gegen eine Wohnung vor rund 20 Jahren bestätigen
würden. Trotz mehrmaliger Aufforderung in der Anhörung habe er kaum
Angaben zur Rückkehr nach Kosovo im Jahr 2005 und den dortigen
Geschehnissen machen können und habe sich in die Ausrede geflüchtet,
aufgrund seines Alters und des Erlebten ein schlechtes Gedächtnis zu
haben. Zudem habe er am Erzählten kaum gefühlsmässig teilgenommen,
was den Eindruck vermittle, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt.
Das Bundesamt sah sich in seiner Einschätzung durch die Abklärungen
des Verbindungsbüros in Pristina bestätigt, welche ergaben, dass seit
1999 kein Familienmitglied je wieder in Kosovo gewesen sei, auch nicht
für einen einzigen Tag. Ferner sei die persönliche Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers nicht gegeben, habe er sich doch bei Vorbringen zu
seiner Person zum Teil erheblich widersprochen.
Die geltend gemachten vergangenen und befürchteten künftigen
Übergriffe von Albanern auf den der Minderheit der albanischsprachigen
Roma angehörenden Beschwerdeführer beurteilte die Vorinstanz als im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht relevant. Zur Begründung der fehlenden
asylrechtlichen Relevanz von Übergriffen Dritter hielt das BFM fest, es
könne bis heute kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der
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ethnischen Minderheiten in Kosovo festgestellt werden, und die
Sicherheitskräfte seien in der Lage und willens, diese Minderheiten zu
schützen.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Furcht des
Beschwerdeführers vor dem Hass der Albaner sei nachvollziehbar. Diese
seien aufgrund von Fotografien, welche den Beschwerdeführer beim
Räumen der Häuser und Wegschaffen der Leichen von Albanern zeigten,
der Meinung gewesen, er habe sich die Häuser der Albaner persönlich
angeeignet. Die teilweise ungenauen und rudimentären Schilderungen
sowie die Widersprüche zu den Aussagen des Sohnes seien mit
Gedächtnislücken des Beschwerdeführers zu erklären, welche auf
dessen Alter zurückführen seien. Die von der Vorinstanz aufgezeigten
"Unstimmigkeiten in Nebenpunkten" änderten nichts an der Tatsache,
dass das "Ashkali-Umfeld" des Beschwerdeführers von den herrschenden
Bevölkerungsmehrheiten erniedrigt werde. Es sei "vollkommen überspitzt,
wegen dieser natürlichen Tatsache gerade das gesamte Vorbringen des
Beschwerdeführers zu ignorieren" (alle Zitate auf S. 5 der Beschwerde),
zumal sich dieses im Kern durchaus mit den Vorbringen vieler Ashkali
decken würde. Auch wenn gegen eigentliche Gewalttaten in Serbien
durchaus polizeilicher Schutz gewährt werde, sei der Beschwerdeführer
den täglichen Erniedrigungen schutzlos ausgesetzt. Ein kranker und alter
Mann sei nicht mit denselben Resistenzmöglichkeiten ausgestattet wie
ein junger und gesunder; ihn einer solchen psychischen Bedrängnis
auszusetzen, sei inhuman.
4.3. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls einer Überprüfung standhält. Die
Vorinstanz hat im Ergebnis richtig aufgezeigt, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers sowohl als asylrechtlich unerheblich als auch als
unglaubhaft zu beurteilen sind (vgl. E. 4.1 hievor). Die oben praktisch
vollständig wiedergegebenen diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift (vgl. E. 4.2) sind nicht geeignet, die zutreffende
Einschätzung des Bundesamtes zu entkräften und zu einer anderen
Beurteilung der Asylvorbringen zu führen.
Bereits in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 zu den
Abklärungsergebnissen des Verbindungsbüros in Pristina hatte der
Beschwerdeführer ausdrücklich an der Darstellung festgehalten, er sei im
Jahr 2005 für einen Tag nach Kosovo zurückgekehrt, und es als
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vollkommen undenkbar bezeichnet, dass irgendjemand in der Lage sein
sollte, eine gegenteilige Bestätigung abzugeben. In der Beschwerde wird
auch nicht ansatzweise dargetan, weshalb er sich trotz der geltend
gemachten Furcht vor dem Hass der Albaner, den täglichen
Erniedrigungen und der schweren psychischen Bedrängnis im Jahr 2005
freiwillig in seine Heimat begeben haben will. Es wäre in der Tat
naheliegender gewesen, einen seiner fünf vor Ort lebenden Neffen damit
zu beauftragen, die Eigentumsrechte an seiner Wohnung in X._______
gegenüber den albanischen Besetzern einzufordern, als sich selbst und
die Familie eines seiner Söhne in Gefahr zu bringen. Laut der
Botschaftsabklärung hatte ein Neffe des Beschwerdeführers dies denn
auch versucht, allerdings erfolglos, da nie Dokumente zum Beleg des
Tausches seines Hauses gegen die Wohnung existiert hatten. Die
massiven Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des
Beschwerdeführers – er habe anlässlich eines halbtägigen Aufenthalts in
Kosovo im Jahr 2005 selbst versucht, die Rechte an der Wohnung
geltend zu machen, wobei die Besetzer sein Eigentumspapier zerrissen
hätten – vermochte er somit auf Beschwerdeebene nicht auszuräumen.
Seine knappen und oberflächlichen Schilderungen der angeblichen
Verfolgungshandlungen von Seiten der Albaner als Vergeltung für die
Kollaboration mit dem serbischen Regime – das Haus sei "flachgelegt"
worden, sie hätten Morddrohungen erhalten und seien vertrieben worden
(A13/27 S. 7 f.); "Albaner haben uns bedroht und aus Angst verliessen wir
das Land" (A13/27 S. 17 f.) – weisen kaum Realkennzeichen auf. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, Albaner hätten nach Kriegsende
sein Haus mit einer Handgranate zerstört und ihn und seine Familie auf
diese Weise vertrieben – eine der seltenen an der Anhörung gemachten
konkreten Aussagen – erweist sich aufgrund der Abklärungen des
Verbindungsbüros als tatsachenwidrig, ergaben diese doch, dass er das
Haus vor rund 20 Jahren gegen eine Wohnung in X._______ getauscht
hatte.
Als tatsachenwidrig erweist sich sodann die Darstellung des
Beschwerdeführers, seine Ehefrau sei während des Krieges von
Albanern umgebracht worden, starb diese doch mindestens vier Jahre
vor dem Krieg an Tuberkulose. Die spätere Relativierung dieser Aussage
aufgrund der Konfrontation mit den Abklärungsergebnissen vor Ort – die
Frau sei gestorben, weil man ihr aufgrund ihrer Minderheitenherkunft die
notwendige medizinische Behandlung verweigert habe, was er "quasi als
Umbringen wahrgenommen" habe (vgl. S. 3 der Stellungnahme vom 22.
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Oktober 2007) – verstärkt die bereits bestehenden Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der persönlichen Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht
handelt es sich bei den von der Vorinstanz angeführten
Unglaubhaftigkeitselementen keineswegs um blosse "Unstimmigkeiten in
Nebenpunkten" (vgl. E. 4.2 hiervor), sondern um Widersprüche,
Tatsachenwidrigkeiten und ungenügende Substanziierungen in
wesentlichen Punkten. Das BFM hat daher sowohl die geltend gemachte
Verfolgung des Beschwerdeführers durch Albaner aufgrund früherer
Kollaboration mit dem serbischen Regime als auch die behauptete
Rückkehr nach Kosovo im Jahr 2005 und die Geschehnisse anlässlich
des eintägigen Aufenthalts zu Recht als unglaubhaft beurteilt.
Auch den Argumenten der Vorinstanz zur fehlenden asylrechtlichen
Relevanz der behaupteten vergangenen und bei einer Rückkehr
befürchteten künftigen Übergriffe von Albanern auf den
Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Angehöriger der Roma-
Minderheit vermag dieser in der Beschwerde nichts Substanzielles
entgegenzusetzen. Vielmehr wird eingeräumt, dass gegen eigentliche
Gewalttaten durchaus polizeilicher Schutz gewährt werde (vgl. E. 4.2
hievor). Die geltend gemachten "täglichen Erniedrigungen" werden im
Übrigen in keiner Weise substanziiert. Es bestehen daher erhebliche
Zweifel am Wahrheitsgehalt auch dieses Vorbringens. Alltägliche
Schikanen und Diskriminierungen erreichen überdies ohnehin nicht die
für eine Asylgewährung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG.
4.4. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der
Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
war oder begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr
in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu
müssen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, regelt das Bundesamt
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Seite 12
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei genannten
Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse
abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f. S. 211). Bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger
Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O.,
Rz. 11.148).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung aus der
Schweiz wurde demnach zu Recht verfügt.
5.3. Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das in
Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) statuierte
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG
beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt daher die
Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht,
nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
6.
Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur
konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in Marc Spescha/Hanspeter Thür/
Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr.
15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus
humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr
in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage angenommen werden, die
sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner
Gewalt kennzeichnet. Im Weiteren findet die Bestimmung Anwendung auf
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Seite 13
andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E.
10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.1. In Kosovo besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben
erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sehen würde,
besteht mithin nicht.
6.2.
6.2.1. Der Beschwerdeführer gehört eigenen Angaben zufolge der
Minderheit der Roma an (A13/27 S. 23). Die pauschale, nicht weiter
begründete Darstellung in der Beschwerde, wonach die Situation des
Beschwerdeführers besonders schwierig sei, weil dieser halb Roma und
halb Ashkali sei, vermag nicht zu überzeugen, steht sie doch zum einen
im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, der sich selbst
als Roma bezeichnet, und hat zum andern dieselbe Lageeinschätzung
Gültigkeit sowohl für Roma als auch für Ashkali.
6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung von Roma nach Kosovo ist in der
Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung
(insbesondere mittels Untersuchungen vor Ort durch das
Verbindungsbüro [heute: Schweizerische Botschaft] in Pristina) feststeht,
dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung,
Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind (BVGE
2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). Diese Beurteilung ist auch nach Kosovos
Unabhängigkeit gültig, zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche und
politische Lage bislang keine massgeblichen Veränderungen erfahren
hat. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die
kosovarischen Roma, Ashkali und sogenannten Ägypter noch immer
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erheblichen sozialen und ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt.
Insbesondere liegt die Arbeitslosigkeitsquote bei diesen
Bevölkerungsgruppen mit gegen 98% weit über dem allgemeinen
Durchschnitt in Kosovo. Zudem sind diese ethnischen Minderheiten nach
wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Schulbildung,
Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung konfrontiert.
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer macht als Vollzugshindernis unter anderem
gesundheitliche Probleme geltend. Dazu ist festzuhalten, dass Gründe
ausschliesslich medizinischer Natur nur dann zur Annahme der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn die
beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wäre (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748).
6.3.2. Dem Bericht des Hausarztes ans BFM vom 7. November 2007 (vgl.
act. A23/13 S. 2 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an
arterieller Hypertonie leidet, welche mit blutdrucksenkenden
Medikamenten sowie mit regelmässigen Kontrollen zu behandeln ist. Aus
den weiteren medizinischen Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. H, I) geht
hervor, dass der Verdacht auf eine offene Lungentuberkulose sich nicht
erhärtete, hingegen eine latente Tuberkulose beziehungsweise ein
Zustand nach einer früheren Tuberkulose-Infektion vorliegt (vgl. act.
A23/13 S. 9; A24/13 S. 2 und 6). Der Beschwerdeführer leidet ferner an
einer chronischen obstruktiven Lungenkrankheit bei/mit persistierendem
Nikotinabusus (vgl. act. A23/13 S. 2 und 10; A24/13 S. 2, 6). Im Februar
2007 war er ausserdem im Spital U._______ wegen eines Ulkus ventriculi
(Läsion der Magenschleimhaut/Magengeschwür) einer Antrumgastritis
und einer Bulbitis duodeni in stationärer Behandlung; im März 2007 liess
er im selben Spital einen Gelenkserguss am Ellbogen ambulant
behandeln und eine Epikondylitis (abakterielle Entzündungsreaktion) am
Ellbogen stationär (vgl. act. A24/13 S. 2 ff.). Seit November 2007 wurden
keine Arztberichte mehr eingereicht; auch die in der Eingabe vom
11. Juni 2010 in Aussicht gestellten Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. R)
sind beim Gericht bis heute nicht eingegangen. Da sich der Vollzug der
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Wegweisung aus den folgenden weiteren Gründen als unzumutbar
erweist, besteht kein Anlass, weitere Abklärungen zum aktuellen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anzuordnen. Der
entsprechende Antrag in der Replik vom 11. Juni 2010 ist daher
abzuweisen.
6.4. Der heute 65-jährige Beschwerdeführer hat die ehemalige
Bundesrepublik Jugoslawien im Jahre 1999 verlassen und anschliessend
sechs Jahre in Deutschland gelebt. Seit seiner Einreise im November
2005 hält er sich seit rund fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf.
Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der labilen Gesundheit (vgl.
E. 6.3) sowie der hohen Arbeitslosigkeit für Angehörige von ethnischen
Minderheiten in Kosovo ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Heimatland eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen und seinen Lebensunterhalt aus eigener
Kraft bestreiten könnte.
6.5. In ihrer Verfügung vom 27. Dezember 2007 ging die Vorinstanz
davon aus, der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr wenigstens
vorübergehend bei Verwandten eine Unterkunft finden, und er kehre nicht
alleine, sondern mit seinen Söhnen und deren Familien in die Heimat
zurück. Diese Sachlage stellt sich im heutigen Zeitpunkt völlig anders dar:
Die Söhne D._______ (N […]; D-5974/2007) und C._______ (N […]; D-
162/2008) sowie ihre Familien waren mit Verfügung vom 28. Februar
2003 beziehungsweise vom 8. September 2006 in der Schweiz vorläufig
aufgenommen worden. Mit Verfügung vom 7. August 2007
beziehungsweise vom 5. Dezember 2007 hatte das BFM deren vorläufige
Aufnahme aufgehoben; diese Entscheide zog die Vorinstanz mit
Verfügung vom 30. April 2010 beziehungsweise vom 7. Februar 2008
wiedererwägungsweise vollumfänglich zurück, da der Vollzug der
Wegweisung der Familien als unzumutbar erschien. Die Asylgesuche
seines Sohnes B._______ und dessen Familie (N […]; D 8796/2007)
hatte das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 abgelehnt und sie
aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen den Vollzug der Wegweisung
erhobene Beschwerde heisst das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-
8796/2007 heutigen Datums gut und verneint die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Die drei in der Schweiz lebenden Söhne und ihre
Familien verfügen mit dem Status der vorläufigen Aufnahme zwar über
kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, doch ist davon
auszugehen, dass sie sich weiterhin hier aufhalten werden, da der
Vollzug der Wegweisung als (nicht mehr) zumutbar erachtet wird. Bei
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einer Abweisung der Beschwerde im Vollzugspunkt müsste der
Beschwerdeführer folglich im heutigen Zeitpunkt alleine nach Kosovo
zurückkehren. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz verfügt er dort
jedoch über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz mehr: Seine
Ehefrau ist verstorben; sämtliche seiner neun Kinder leben ausserhalb
des Heimatlandes – während drei Söhne sich in der Schweiz aufhalten,
wohnt ein weiterer Sohn seit über 20 Jahren in Deutschland, vier Töchter
sind in Deutschland verheiratet, eine Tochter in Italien (vgl. act. A13/27 S.
5). Der 65-jährige Beschwerdeführer würde somit nach 12 Jahren
Landesabwesenheit in seiner Heimat keine nahen Verwandten mehr
vorfinden und müsste wohl bei einem seiner fünf Neffen unterkommen,
welche selber in einfachen Verhältnissen leben und denen deshalb kaum
zuzumuten sein dürfte, ihren alten und gebrechlichen Onkel
aufzunehmen und zu betreuen. In der Schweiz wohnt er bei der Familie
seines Sohnes B._______. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer sich aufgrund seiner aktenkundigen labilen
Gesundheit und des fortgeschrittenen Alters bereits heute in einer
gewissen Abhängigkeit von seiner Familie befindet, und er mit
fortschreitendem Alter noch vermehrt auf die Betreuung durch nahe
Familienangehörige angewiesen sein wird.
6.6. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist mithin aufgrund der sich
durch den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland
und das fehlende familiäre Beziehungsnetz in der Heimat ergebenden
Reintegrationsschwierigkeiten, der weiteren, durch die Zugehörigkeit zur
ethnischen Minderheit der Roma bedingten Erschwernisse, sowie
insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er aufgrund
seines fortgeschrittenen Alters und der labilen Gesundheit auf die
Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Söhne und deren Familien
angewiesen ist, der Vollzug der Wegweisung gegenüber dem
Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu
erachten.
6.7. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein unbotmässiges
Verhalten des Beschwerdeführers, welches eine nähere Prüfung unter
dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde, weshalb die
Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind.
6.8. Bei dieser Sachlage entfällt eine Prüfung der Frage, ob der Vollzug
der Wegweisung sich als unzulässig beziehungsweise als unmöglich
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erweist. Die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,
Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem
Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem
Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
7.
Zusammenfassen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit im Eventualpunkt beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Sie ist hingegen abzuweisen, soweit die Asylgewährung
beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung vom Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2007 sind
demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs.
4 AuG).
8.
8.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens
im Asylpunkt als teilweises Unterliegen zu werten, wobei das
Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im
Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den
partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1, Satz 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.– festzulegen (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den einbezahlten Vorschuss von
Fr. 600.– gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag
von Fr. 300.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2.
Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs –
und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die
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Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Nachdem sein Rechtsvertreter keine
Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der
Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist sie auf
Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die
vorläufige Aufnahme zu gewähren; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 27. Dezember
2007 werden aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.–
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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