B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1459/2015
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A.A., ein in der Schweiz wohnhafter Cousin des Beschwerdeführers,
am 26. April 2012 unter anderem für den Beschwerdeführer ein schriftli-
ches Asylgesuch aus dem Ausland einreichte und um Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz für diesen nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2012 dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz bewilligte,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2012 in die Schweiz einreiste und
nach sieben Tagen Aufenthalt bei einem Bruder in O. um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 26. Juli 2012 sowie der Anhörung
zu den Asylgründen vom 24. Februar 2014 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, am 25. Oktober 2010 Eritrea zu-
sammen mit seiner Schwester (N 580 365) und seinem Bruder (N 580 499)
illegal in Richtung Sudan verlassen zu haben, wo sie sich mehrere Monate
in einem Flüchtlingscamp aufgehalten hätten,
dass sie zusammen mit acht weiteren Personen aus dem Camp entführt
und nach C._______ gebracht worden seien, von wo aus er und seine Ge-
schwister nach einem rund einjährigen Aufenthalt mit Hilfe eines Schlep-
pers nach D._______ gelangt seien, wo sie registriert und in ein Camp ge-
bracht worden seien, ehe sie nach ungefähr drei Monaten auf dem Luftweg
in die Schweiz eingereist seien,
dass er eritreischer Staatsangehöriger aus E._______ sei und die Schule
mit der sechsten Klasse abgeschlossen habe,
dass er im Jahr 2002 in den Militärdienst eingezogen worden sei und dort
(Anzahl) Jahre lang gearbeitet habe, zuletzt als Ausbildner in F._______,
dass er erfolglos versucht habe, sich gegen die Rekrutierung von Kindern
zu wehren,
dass er auch vermehrt unter Kontrolle gestanden habe, da sein älterer Bru-
der den Militärdienst verlassen habe und ins Ausland geflohen sei,
dass im Oktober 2010 seine Schwester und sein Bruder bei einer Razzia
aufgegriffen und nach F._______ gebracht worden seien,
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dass er sich entschieden habe, mit seinen Geschwistern zu fliehen,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen seine Identitätskarte sowie
den Militärausweis zu den Akten reichte,
dass ferner zwei Kopien von Fotos, Kopien der Identitätskarten seines Va-
ters und seiner Mutter sowie ein Notizzettel mit Daten der Kinder, der
Flucht, der Ausreise, etc. Eingang in die Akten fanden,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar 2015
– eröffnet am 3. Februar 2015 – gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
(SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, das Asylgesuch zu-
folge subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise) ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete und wegen Unzulässigkeit des Voll-
zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten (widersprüchliche Angaben zu den gel-
tend gemachten Gefängnisaufenthalten, zu den Fluchtumständen und zum
Schulbesuch respektive –abschluss; unglaubhafte und schwer nachvoll-
ziehbare Angaben im Zusammenhang mit dem Aufgreifen der Geschwister
und ihrer Zuführung ausgerechnet nach F._______ sowie mit der Desertion
des Beschwerdeführers im Jahre 2004 und der Zuteilung des Postens ei-
nes Ausbildners [Vorbildfunktion] einige Jahre später; Zuteilung einer sol-
chen verantwortungsvollen Aufgabe an den Beschwerdeführer vor dem
Hintergrund eines als Deserteur geltenden Bruders),
dass aufgrund der Aktenlage von einer illegalen Ausreise des Beschwer-
deführers aus seinem Heimatland auszugehen sei, weshalb er wegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle, von der Asyl-
gewährung indessen auszuschliessen und als Flüchtling in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG beantragen liess,
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dass mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen
wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis
zum 31. März 2015, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte
in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügend erachtet haben respektive die ihm unter Angabe der jewei-
ligen Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Anhörung (vgl. B 6
und B 19 gemäss Aktenverzeichnis SEM) vorgehaltenen Unglaubhaftig-
keitselemente nicht zu beanstanden sein dürften,
dass dabei die unkorrekte Bezeichnung der 20-seitigen Anhörung (vgl.
B 19/20) mit "B 20" in der angefochtenen Verfügung ein offensichtlich re-
daktionelles Versehen darstellen dürfte, woraus der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte,
dass die diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht
geeignet sein dürften, Klärung in den als unglaubhaft erachteten Sachvor-
trag hineinzubringen,
dass der Sachverhalt unverändert bleibe (inhaltlich im Wesentlichen kor-
rekte Wiedergabe), die unter anderem gegen die vorinstanzlichen Feststel-
lungen und Schlussfolgerungen gerichteten Ausführungen im Zusammen-
hang mit dem nationalen Wehrdienst teils auf nicht über Allgemeinplätze
hinausgehenden, mutmassenden, keine weiteren aufschlussreichen zu-
gunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Erkenntnissen und letztlich
damit unbehelflichen Erklärungsversuchen beruhen dürften,
dass insbesondere die sich daran anschliessende Behauptung fehlgehen
dürfte, wonach aus der eingereichten Militärkarte klar hervorgehen soll,
dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst geflohen sei, beschei-
nige dieser Ausweis doch, dass das Anfangsdatum dessen obligatorischen
nationalen Wehrdienstes der 15. Juli 2002 und das Enddatum der 15. Ja-
nuar 2004 gewesen sei, der Beschwerdeführer hingegen im Oktober 2010
ausgereist sei,
dass die substanzlosen Erklärungen (Zeitpunkt der Befragungen, Befra-
gungssituation, Stresssituation) zu den übrigen dem Beschwerdeführer
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vom SEM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen (unterschiedliche
Angaben zu den angeblichen Inhaftierungen, zu den Flucht- respektive
Ausreiseumständen, zur Anzahl der Schuljahre) nicht überzeugen und viel-
mehr als Ausflüchte (Stressgefühle anlässlich der BzP) zu qualifizieren
sein dürften,
dass diese Feststellung noch dadurch an Gewicht gewinnen dürfte, als den
Protokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, wonach die Befra-
gungen unkorrekt oder in einer zu beanstanden Befragungssituation durch-
geführt worden wären,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise in der BzP auf Nachfrage klar
angegeben habe, er sei nur einmal inhaftiert worden (vgl. B 6 S. 10),
dass der Einwand, er habe sich gestresst gefühlt, auch deswegen haltlos
sein dürfte, weil sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt bei sei-
nem hier lebenden Bruder erst eine Woche nach der Einreise in die
Schweiz im EVZ B._______ gemeldet habe und dort rund zehn Tage später
befragt worden sei, weshalb davon auszugehen sein dürfte, er habe sich
seit der Einreise unbehindert auf die BzP vorbereiten können,
dass auch keine Gründe ersichtlich seien, woraus geschlossen werden
könnte, der Beschwerdeführer wäre aus irgendwelchen allenfalls gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, den Befragun-
gen zu folgen,
dass in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf das Personalien-
blatt und die Anhörung zu verweisen sei, wo medizinische respektive ge-
sundheitliche Probleme ausdrücklich verneint worden seien (vgl. B 1 sowie
B 19 Frage 186 S. 17),
dass der Beschwerdeführer ferner die Dolmetscherleistungen wiederholt
als gut bezeichnet habe (vgl. B 6 S. 2 und 11; B 19 Frage 1 S. 1 und Frage
190 S. 17),
dass er die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Anhörung) der jeweiligen
Protokolle unterschriftlich bestätigt habe, weshalb er sich bei seinen Aus-
sagen behaften zu lassen haben und daraus nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten vermögen dürfte,
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dass er daher die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen seiner
diesbezüglich unterlassenen und allenfalls klärenden Entgegnungen in Ei-
genverantwortung zu tragen haben dürfte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 16. März 2015 verlangte Kostenvor-
schuss am 27. März 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2015 den Beschwerdeführer
wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannte
und ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der
Schweiz vorläufig aufnahm,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Ge-
währung von Asyl sowie der Wegweisung an sich bildet,
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dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden Er-
wägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
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dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 16. März
2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewäh-
rung zu bewirken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Aus-
führungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015
wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt
und vorläufig aufgenommen wurde,
dass sich bei dieser Sachlage sodann weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am
27. März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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