B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1459/2019
tsr
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas
Richterin Claudia Cotting-Schalch
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch seine Mutter B._______,
wiedervertreten durch Matthias Rysler,
Solidaritätsnetz Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2019 / N (…).
D-1459/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Mutter des Beschwerdeführers, B._______, suchte für sich und ih-
ren volljährigen Sohn A._______ am 29. April 2018 in der Schweiz um Asyl
nach. Das SEM erachtete diesen infolge eines Geburtsgebrechens weder
als befragungs- noch urteilsfähig und hörte an seiner Stelle am 8. Mai 2018
die Mutter an. Diese gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer leide seit frü-
her Kindheit an einer geistigen Behinderung und seit dem Jahr 2012 an
einer Herzerkrankung. Deshalb sei ihm im Jahr 2014 in Georgien ein Defi-
brillator (ICD) implantiert worden. Da ihr die finanziellen Mittel für weitere
medizinische Behandlungen ihres Sohnes in der Heimat gefehlt hätten, sei
sie mit ihm zusammen in die Schweiz gereist.
A.b Das SEM trat mit separaten Verfügungen vom 25. Mai 2018 in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Be-
schwerdeführers und seiner Mutter nicht ein, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung
des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers führte das
SEM an, dessen Mutter habe lediglich medizinische Gründe geltend ge-
macht, weshalb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege. Eine
zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
könne nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die
betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend nicht der
Fall sei. Das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG (SR 142.20) verneinte das SEM ebenfalls. Der Beschwerdefüh-
rer leide gemäss dem ärztlichen Bericht vom 11. Mai 2018 an einer ange-
borenen dilatativen Kardiomyopathie (krankhafte Herzmuskelerweiterung)
und einer kongenitalen cerebralen Behinderung. Gemäss dem eingereich-
ten ärztlichen Bericht aus Tiflis vom 12. März 2018 habe er nach der Im-
plantation eines Defibrillators in Georgien im Jahr 2014 unter der Aufsicht
von Kardiologen gestanden und sich im Spital periodisch den notwendigen
Behandlungen unterzogen. Die benötigten Medikamente habe er regel-
mässig eingenommen. Es sei daher davon auszugehen, dass der georgi-
sche Staat seine gesundheitlichen Probleme erkannt und angemessen be-
handelt habe. Dem Vorbringen der Mutter, der Staat habe ihr keine weitere
finanzielle Unterstützung gewährt und sie habe die Behandlungen nicht
mehr finanzieren können, sei entgegenzuhalten, dass dem Beschwerde-
führer gemäss dem ärztlichen Bericht der Poliklinik von C._______ vom
26. September 2011 eine dauerhafte Invalidität zugesprochen worden sei.
D-1459/2019
Seite 3
Dementsprechend habe er Anspruch auf die gesamten Leistungen des
georgischen «Universal Health Care Program». Kosten in den Bereichen
Notfallbehandlung sowie stationäre und ambulante Behandlungen würden
ganz oder zum Teil vom Staat übernommen. Es sei nicht davon auszuge-
hen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheits-
zustandes nach sich ziehen würde, zumal die wesentliche medizinische
und therapeutische Behandlung in Georgien grundsätzlich gewährleistet
sei, er nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide und nicht damit
zu rechnen sei, dass er in absehbarer Zukunft einer im Zusammenhang mit
seiner Krankheit stehenden unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung
ausgesetzt wäre. Zwar werde gemäss dem ärztlichen Bericht vom 11. Mai
2018 längerfristig wohl eine Herztransplantation notwendig sein, doch
werde gemäss Praxis der Asylbehörden eine notwendige medizinische Be-
handlung nur im Hinblick auf einen kurzfristigen Zeithorizont beurteilt.
Sollte es längerfristig zu einer Herztransplantation kommen und sei diese
in Georgien nicht möglich, obliege es den dortigen Behörden, sich darum
zu kümmern, wo die entsprechende Operation durchgeführt werden könne.
Die Verfügungen vom 25. Mai 2018 erwuchsen unangefochten in Rechts-
kraft.
B.
B.a Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 12. September
2018 liess der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch einreichen.
Darin beantragte er, er sei aufgrund von Vollzugshindernissen medizini-
scher Natur wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen. Ein Facharzt
habe anlässlich einer Untersuchung am 6. September 2018 festgestellt,
dass sich der physische und psychische Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers erheblich verschlechtert habe. Dieser benötige eine stän-
dige medikamentöse Therapie und regelmässige Kontrollen. Da in seiner
Heimat die erforderliche medizinische Versorgung nicht ausreichend vor-
handen sei und ihm respektive seiner Mutter die nötigen finanziellen Mittel
für eine Weiterbehandlung fehlten, stelle die Rückkehr in seine Heimat eine
lebensgefährliche Situation für ihn dar. Aus einem Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. August 2018, der sich auf eine Aus-
kunft einer georgischen NGO stütze, sei zu schliessen, dass Behandlun-
gen bei Spezialisten – wie er sie benötige – kostenpflichtig seien. Zudem
bestünden Schwierigkeiten bei der Behandlung von psychischen Erkran-
kungen sowie Erschwernisse für Patienten beim Zugang zu Gesundheits-
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zentren in ländlichen Regionen. Der Wegweisungsvollzug sei daher als un-
zumutbar zu erachten und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
B.b Mit Verfügung vom 24. September 2018 wies das SEM das erste Wie-
dererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. September 2018
ab und erklärte seine Verfügung vom 25. Mai 2018 für rechtskräftig und
vollstreckbar. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen
in der ursprünglichen Verfügung und hielt fest, der Beschwerdeführer habe
aufgrund dauerhafter Invalidität Anrecht auf die gesamten Leistungen des
georgischen UHCP. Deshalb seien seine Ausführungen zur fehlenden me-
dizinischen Versorgung in ländlichen Gebieten Georgiens und zu Kosten-
beteiligungen bei medizinischen Behandlungen unerheblich, und seine ge-
sundheitlichen Probleme stünden einem Vollzug der Wegweisung in seinen
Heimatstaat nicht entgegen.
B.c Mit Urteil D-6081/2018 vom 3. Dezember 2018 wies das Bundesver-
waltungsgericht die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Be-
schwerde vom 24. Oktober 2018 vollumfänglich ab. Es stellte fest, dass
der Beschwerdeführer weder im Wiedererwägungsverfahren noch auf Be-
schwerdeebene ein ärztliches Zeugnis zu seinem aktuellen Gesundheits-
zustand nachgereicht hat, welches die vorgebrachte erhebliche Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes belegen könnte. Hinsichtlich
der geltend gemachten fehlenden finanziellen Mittel infolge der Verarmung
und Verschuldung seiner Mutter wies es darauf hin, dass ihm mit Entscheid
des C._______ District Court vom 20. Juni 2016 unter anderem die von
ihm benötigte finanzielle und soziale Unterstützung für die nächsten fünf
Jahre zugesprochen wurde, welche jeweils nach Ablauf dieser Zeitspanne
erneut überprüft werde.
C.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines damaligen Rechtsver-
treters vom 25. Januar 2019 ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein und
legte einen Operationsbericht des Universitätsspitals D._______ vom
10. Januar 2019 als Beweismittel bei. Im Wesentlichen machte er geltend,
sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert und er be-
finde sich seit einigen Tagen in einem Spital in D._______. Da die erforder-
liche permanente Pflege und teils notfallmässige medizinische Behandlung
im Heimatland nicht verfügbar seien, sei der Vollzug der Wegweisung an-
gesichts der drohenden, gravierenden bis lebensgefährlichen gesundheit-
lichen Folgen unzumutbar, eventuell unzulässig im Sinne von Art. 83 AIG.
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Seite 5
D.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 – eröffnet am 25. Februar 2019 –
wies das SEM das zweite Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich ab und
erklärte seine Verfügung vom 25. Mai 2018 für rechtskräftig und vollstreck-
bar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid durch seinen neu manda-
tierten Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 25. März 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn und seine Mutter in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter beantragte er, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung
des rechtserheblichen Sachverhalts und erneuten Beurteilung durch die
Vorinstanz an diese zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde da-
rum ersucht, die Vorinstanz und die kantonale Vollzugsbehörde seien an-
zuweisen, den Vollzug vorsorglich auszusetzen, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und er sowie seine Mutter seien zu
ermächtigen, das Urteil in der Schweiz abzuwarten. Ferner beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht sowie folgende Beweismittel bei: ein
Schreiben des Universitätsspitals D._______ vom 7. Januar 2019 an das
Migrationsamt des Kantons E._______, ein ausführlicher Bericht des Ober-
arztes Kardiologie des (…)spitals E._______ vom 22. Januar 2019 und ein
Arztbrief eines Kaderarztes der Abteilung Kardiologie des Universitätsspi-
tals D._______ vom 6. Februar 2019 an das (…)spital E._______.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. März 2019 setzte die dama-
lige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers einstweilen aus.
G.
Der neu zuständige Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom
17. April 2019 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerech-
ten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig forderte er
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Seite 6
den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung
aktuelle und aussagekräftige ärztliche Berichte zu seinem gegenwärtigen
Gesundheitszustand, den aktuellen Behandlungen und den in naher Zu-
kunft erforderlichen Behandlungen einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 29. April 2019 wurden als Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit des Beschwerdeführers E-Mails des Durchgangszentrums (…)
dessen Unterstützung und Unterbringung betreffend eingereicht.
I.
Am 21. Mai 2019 ging dem Gericht ein ärztliches Schreiben des (…)spitals
E._______ vom 12. April 2019 (recte wohl: 12. Mai 2019) samt mikrobiolo-
gischer Endbefunde des Universitätsspitals D._______ und des Bakterio-
logischen Instituts F._______ (Zeitraum 28. 12. 2018 – 6. 2. 2019) zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Da Wiederer-
wägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ur-
sprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezo-
gen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorlie-
gen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des Asylgesetzes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit fol-
gender Einschränkung (vgl. E. 1.4) – einzutreten.
1.4 B._______, der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Beschwerde-
führers, kommt im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Sie ist
auch nicht die Adressatin der angefochtenen Verfügung. Auf den Be-
schwerdeantrag, die Mutter sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, ist
daher nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG
(aArt. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in
Bezug auf Vollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die
Partei hat neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen
(aArt. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Die Erheblich-
keit ist zu bejahen, wenn das neu angerufene Beweismittel geeignet ist,
allfällige Vollzugshindernisse in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
3.3 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 25. Januar 2019 an das
SEM gestützt auf einen beigelegten Operationsbericht des Universitätsspi-
tals D._______ vom 10. Januar 2019 über einen dort am 28. Dezember
2018 erfolgten medizinischen Eingriff ein Wiedererwägungsgesuch einge-
reicht. Die Einreichung des Gesuchs erfolgte somit rechtzeitig.
D-1459/2019
Seite 8
4.
4.1 Im zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 25. Januar 2019 wird vorge-
bracht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich erheb-
lich verschlechtert und er sei hospitalisiert worden. Seine Gesundheit sei
so schwer beeinträchtigt, dass eine langfristige und permanente Pflege so-
wie teilweise notfallmässige medizinische Behandlungen nötig seien, wel-
che im Heimatland nicht ausreichend gewährleistet seien. Unter Verweis
auf die Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse vom 15. Juni 2017 zu
Herztransplantationen in Georgien und vom 28. August 2018 zum Zugang
zu medizinischer Versorgung in Georgien werden die bereits im ersten
Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten Vorbringen zur Kosten-
übernahme von Behandlungen im allgemeinen Krankenversicherungssys-
tem UHCP, zu Mängeln bei der Behandlung psychischer Erkrankungen so-
wie zu Erschwernissen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung in ländli-
chen Regionen praktisch wörtlich wiederholt. Der Wegweisungsvollzug sei
daher als unzumutbar zu erachten und der Beschwerdeführer sowie seine
Mutter seien vorläufig aufzunehmen. Zur Stützung der Vorbringen reichte
er einen Operationsbericht des Universitätsspitals D._______ vom 10. Ja-
nuar 2019 ein.
4.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerde-
führer mache sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien
Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich veränderte Sach-
lage geltend. Allerdings bringe er keine neuen Tatsachen vor. Bezüglich der
medizinischen Behandlung und der Kosten sei auf die Verfügung vom
25. Mai 2018 und den Wiedererwägungsentscheid vom 24. September
2018 zu verweisen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf eine Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes ohne darzutun, inwiefern
eine solche eingetreten sei. Aus dem eingereichten Operationsbericht
gehe zwar hervor, dass er sich aufgrund einer drohenden kutanen Sonden-
perforation einer Operation habe unterziehen müssen. Mit diesem Eingriff
sei das Problem einer möglichen Sondenperforation jedoch behoben. Ins-
gesamt könne nicht von einer unerwarteten und unvorhergesehenen Ver-
schlechterung seines allgemeinen gesundheitlichen Zustandes ausgegan-
gen werden. Angesichts dessen erübrige sich eine erneute Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem diene das Asylverfahren
nicht dazu, durch das Stellen eines Asylgesuchs, ohne irgendeine Verfol-
gung geltend zu machen, in den Genuss einer medizinischen Behandlung
zu kommen. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 25. Mai 2018 beseitigen könnten.
D-1459/2019
Seite 9
4.3
4.3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, die
angefochtene Verfügung beruhe auf einer unvollständigen und unsachge-
mässen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, was zur unrich-
tigen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt
habe. Eine Rückkehr nach Georgien hätte für den Beschwerdeführer mit
grösster Wahrscheinlichkeit eine gravierende und lebensbedrohliche Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes zu Folge. Der Vollzug sei da-
her im gegenwärtigen Zeitpunkt weder als zumutbar noch als praktisch
möglich zu bezeichnen. Das SEM habe es unterlassen, weitere Abklärun-
gen zu tätigen, um sich ein vollständiges Bild von der medizinischen Ge-
samtsituation zu verschaffen und abschätzen zu können, ob und ab wann
– eventuell auch unter welchen Voraussetzungen – die Rückkehr praktisch
möglich und zumutbar sein könnte. Es habe auch nicht geprüft, ob der Voll-
zug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK oder Art. 83 Abs. 4 AIG verstos-
sen würde.
4.3.2 In materieller Hinsicht wird vorgebracht, die verfügbaren und mit der
Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen zeigten auf, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich seit längerer Zeit als
sehr instabil, multipel behandlungsbedürftig und immer wieder auch als le-
bensbedrohlich erweise.
Der Beschwerdeführer habe sich seit dem 27. Dezember 2018 im Universi-
tätsspital D._______ aufgrund eingetretener Komplikationen in stationärer
Behandlung befunden. Gemäss dem Schreiben des Spitals an das Migrati-
onsamt des Kantons E._______ vom 7. Januar 2019 habe das Spital dabei
erfahren, dass trotz ausgeprägter Pflegebedürftigkeit und Leistungsintole-
ranz des Beschwerdeführers aufgrund einer schweren kardialen Beein-
trächtigung im Asylzentrum keine adäquate Versorgung respektive Hilfe-
stellung wie ein Rollstuhl oder ebenerdiges Wohnen möglich seien. Auf-
grund einer ausgeprägten körperlichen Schwäche sei er aktuell nicht rei-
sefähig.
Nach einer kardiologischen Untersuchung am 21. Januar 2019 diagnosti-
ziere der kardiologische Bericht des (…)spitals E._______ vom 22. Januar
2019 dem Beschwerdeführer unter anderem nach drohender Hautperfora-
tion einer ICD-Elektrode pre-pectoral eine schwer ausgeweitete linke Herz-
kammer und stark reduzierte Herzfunktion (unter 20%). Am 16. Januar
2019 habe eine 1 cm lange Wunddehiszenz lateral bei Abriss der distalen
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Seite 10
Naht bestanden; aktuell bestehe eine Zunahme der Wunddehiszenz. Wei-
ter würden eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Ätiologie und eine
spastische Tetraparese (Lähmung aller vier Extremitäten) mit kognitiven
Defiziten am ehesten aufgrund einer perinatalen Gehirnschädigung diag-
nostiziert. In der Beurteilung werde auf die Zunahme der Wunddehiszenz
nach der ICD-Logen-Revision vom 28. Dezember 2018 verwiesen, wes-
halb auf eine weitere Fadenentfernung verzichtet worden sei. Eine ICD-
Extraktion sei auf den 4. Februar 2019 geplant, da ein hochgradiger Ver-
dacht auf einen Logen-Infekt bestehe.
Gemäss dem Arztbrief eines Kaderarztes der Abteilung Kardiologie des
Universitätsspitals D._______ vom 6. Februar 2019 an das (…)spital
E._______ sei beim Beschwerdeführer auf dem Boden einer dilatativen
Kardiomyopathie mit schwer eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunk-
tion im Jahr 2014 in Georgien ein 2-Kammer-ICD implantiert worden. Ende
Dezember 2018 sei aufgefallen, dass eine Elektrode fast perforiert gewe-
sen sei, so dass der Patient dem Universitätsspital D._______ zur Extrak-
tion zugewiesen worden sei. Das dort durchgeführte lokale Débridement
zur Verbringung des Gerätes in eine subpektorale Lage habe im Verlauf zu
einer Infektion der Wunde geführt, weshalb die sekundäre Extraktion des
Gerätes indiziert gewesen sei. Dieser Eingriff habe am 5. Februar 2019
komplikationslos durchgeführt werden können, beide Elektroden seien
komplett extrahiert worden. Die Frage einer allfälligen Reimplantation ei-
nes ICDs werde vom (…)spital E._______ zu entscheiden sein, wobei auf-
grund des zerebralen Zustandes des Beschwerdeführers Zurückhaltung
angebracht sei.
Die eingereichten Arztberichte zeigten auf, dass das ICD mittlerweile habe
entfernt werden müssen. Ein neues sei gemäss Auskunft der Mutter (noch)
nicht eingesetzt. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich somit seit
den im Dezember 2018 und im Februar 2019 vorgenommenen operativen
Eingriffen erheblich verschlechtert respektive destabilisiert. Sein Leben
scheine gegenwärtig in Gefahr zu sein, da sowohl die Reimplantation als
auch der Verzicht darauf ein gravierendes Gesundheitsrisiko darstellen
dürften. Ein Wegfall der benötigten multidisziplinären und engmaschigen
spezialärztlichen Behandlung würde mit grösster Wahrscheinlichkeit innert
kürzester Zeit zu einer ernsthaften und schwerwiegenden Verschlechte-
rung der physischen und auch psychischen Integrität führen. Der Wegwei-
sungsvollzug dürfte somit gravierende und lebensbedrohliche Folgen zei-
tigen und sich damit als unzumutbar erweisen.
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Seite 11
5.
5.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz
habe den Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise ihre Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 1 VwVG) sowie – sinngemäss – seinen Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt, indem sie den aktuellen medizinischen Sachverhalt (Abklä-
rung des aktuellen Gesundheitszustandes und der notwendigen Behand-
lungen sowie Reisefähigkeit) im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens
nicht berücksichtigt und den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt
nicht angemessen gewürdigt habe.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Ihre Grenze findet die Untersuchungs-
pflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl.
Art. 8 AsylG). Asylsuchende mit gesundheitlichen Beschwerden sind im
Rahmen dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des
Sachverhaltes verpflichtet, ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen, über
die sie schon verfügen, unaufgefordert einzureichen (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. d AsylG; BVGE 2009/50 E. 10.2.2).
5.3
5.3.1 Dem Wiedererwägungsgesuch vom 25.Januar 2019 an das SEM lag
als einziges Beweismittel der Operationsbericht des Universitätsspitals
D._______ vom 10. Januar 2019 bei. Weitere in diesem Zeitpunkt bereits
vorhandene medizinische Unterlagen (Schreiben des Universitätsspitals
D._______ vom 7. Januar 2019 an das Migrationsamt des Kantons
E._______, mit Hinweis auf Reiseunfähigkeit, sowie der ausführliche Be-
richt des Oberarztes Kardiologie des (…)spitals E._______ vom 22. Januar
2019) wurden dem SEM nicht zugänglich gemacht. Diese Beweismittel
wurden vielmehr erst zusammen mit einem Arztbrief der Abteilung Kardio-
logie des Universitätsspitals D._______ vom 6. Februar 2019 an das
(…)spital E._______ mit der Beschwerde vom 25. März 2019 beim Bun-
desverwaltungsgericht eingereicht. Das SEM war somit im Zeitpunkt der
Abweisung des zweiten Wiedererwägungsgesuchs am 22. Februar 2019
weder über die Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers informiert noch
über die am 5. Februar 2019 erfolgte Operation, bei welcher aufgrund einer
Infektion der Wunde nach dem konservativen Eingriff vom 28. Dezember
2018 der Defibrillator vollständig entfernt wurde.
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Seite 12
5.3.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung das einzige Beweis-
mittel, das ihm im Zeitpunkt der Abweisung des zweiten Wiedererwägungs-
gesuchs am 22. Februar 2019 vorlag, den Operationsbericht des Universi-
tätsspitals D._______ vom 10. Januar 2019, gewürdigt. Es hat in nachvoll-
ziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es zur Ansicht
gelangt ist, dass aufgrund des Eingriffs vom 28. Dezember 2018 insgesamt
nicht von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers auszugehen sei und daher keine Gründe vorlägen,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. Mai 2018 beseitigen könn-
ten. Aufgrund fehlender Hinweise im eingereichten Beweismittel auf eine
erhebliche und permanente Verschlechterung der gesundheitlichen Situa-
tion und/oder auf eine Reiseunfähigkeit sowie insbesondere auch unter Be-
rücksichtigung der Mitwirkungspflicht des vertretenen Beschwerdeführers
war das SEM nicht gehalten, weitere Abklärungen im Hinblick auf hypothe-
tisch denkbare Gefährdungsszenarien zu tätigen. Es besteht mithin kein
Grund, die angefochtene Verfügung infolge Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes und/oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzu-
heben. Der entsprechende Kassationsantrag ist abzuweisen.
5.4
5.4.1 In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, das SEM habe bereits in
der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Verfügung
vom 25. Mai 2018 darauf verzichtet, den medizinischen Sachverhalt voll-
ständig zu erheben. Es sei im Besitz des ärztlichen Berichtes vom 11. Mai
2018 gewesen und habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass der
Beschwerdeführer ein Anrecht auf die gesamten Leistungen des georgi-
schen UHCP habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe bereits im
Asylverfahren darauf hingewiesen, dass eine kardiologische Abklärung
noch ausstehe. Ihr Sohn benötige grundsätzlich eine Herztransplantation,
ansonsten sich sein Gesundheitszustand nicht verbessern könne. Er neh-
me täglich die Medikamente Cardiomagnyl, Digoxin, Laylenon, Korvenol,
Toragamma und Katelin ein und benötige regelmässige kardiologische
Kontrollen.
5.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM sich in seiner ursprünglichen,
unangefochten gebliebenen Verfügung vom 25. Mai 2018 ausführlich mit
den medizinischen Problemen und deren Behandlung in Georgien (ein-
schliesslich einer allfälligen Herztransplantation) befasst hat (vgl. Sachver-
halt Bst. A.b). Überdies entspricht es nicht dem Sinn und Zweck des Wie-
D-1459/2019
Seite 13
dererwägungsverfahrens, Rügen und Einwände zuzulassen, die im Rah-
men des ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten vorgebracht werden
können.
6.
6.1 Aus dem Operationsbericht des Universitätsspitals D._______ vom
10. Januar 2019 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer am 28. Dezem-
ber 2018 eine subpektorale Wundrevision mit Generatorbettverlagerung
durchgeführt wurde, um einen drohenden Hautdurchbruch der Sonden des
implantierten Defibrillators zu verhindern. Das SEM hat in der angefochte-
nen Verfügung festgehalten, dass mit diesem Eingriff die Gefahr eines
Hautdurchbruchs der Sonden habe behoben werden können und im Wie-
dererwägungsgesuch nicht dargetan worden sei, inwiefern darin eine er-
hebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu sehen sei. Ins-
gesamt sei keine erhebliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes
des Beschwerdeführers ersichtlich, so dass keine Gründe vorlägen, wel-
che die Rechtskraft der Verfügung vom 25. Mai 2018 beseitigen könnten.
Diese Einschätzung ist angesichts der Aktenlage im Zeitpunkt der Beurtei-
lung durch das SEM nicht zu beanstanden.
6.2
6.2.1 Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Sachlage in Bezug auf me-
dizinische Vollzugshindernisse seit dem Beschwerdeurteil vom 3. Dezem-
ber 2018 in wiedererwägungsrechtlich erheblicher Weise verändert hat, ist
praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt
massgebend.
6.2.2 Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unter-
lagen ist ersichtlich, dass das im Jahr 2014 in Georgien beim Beschwerde-
führer implantierte 2-Kammer-ICD (Defibrillator) am 5. Februar 2019 im
Universitätsspital D._______ wegen einer – nach dem konservativen Ein-
griff vom 28. Dezember 2018 erfolgten – Wundinfektion komplett entfernt
werden musste. Gemäss dem Arztbrief des Universitätsspitals D._______
vom 6. Februar 2019 verlief diese Operation komplikationslos. Zwecks
bakteriologischer Aufbereitung wurden Abstriche entnommen. Der Ent-
scheid über eine allfällige Reimplantation eines ICDs wurde nach Abspra-
che mit dem (…)spital E._______ letzterem überlassen, wobei der Verfas-
ser des Arztbriefes, der Kaderarzt Prof. Dr. G._______, festhielt, aufgrund
des zerebralen Zustandes des Patienten sei Zurückhaltung angebracht.
D-1459/2019
Seite 14
6.2.3 Das Gericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
17. April 2019 Gelegenheit gegeben, aktuelle und aussagekräftige ärztli-
che Berichte zu seinem Gesundheitszustand sowie den aktuellen und –
soweit möglich – in naher Zukunft erforderlichen Behandlungen einzu-
reichen. Es hat festgehalten, dass diese Berichte namentlich auch detail-
lierte Angaben dazu zu enthalten haben, ob und in welchem zeitlichen Rah-
men eine Reimplantation des ICD geplant sei und/oder mit welchen allfäl-
ligen Risiken ein Verzicht auf ein neues Implantat verbunden wäre, sowie
Angaben zu den Ergebnissen der im Arztbrief vom 6. Februar 2019 er-
wähnten bakteriologischen Aufarbeitung der Abstriche. Im Bericht des
(…)spitals E._______ vom 12. Mai 2019 halten die beiden unterzeichnen-
den Kardiologen (der Chefarzt und ein Oberarzt) fest, es sei nach einer am
28. Dezember 2018 erfolgten Logen-Revision mit submuskulärer Replat-
zierung des Aggregats und der Elektroden zu einer Wunddehiszenz ge-
kommen, so dass eine Extraktion des kompletten Gerätes indiziert gewe-
sen sei. Die Wunde sei nach der am 5. Februar 2019 vorgenommenen Ex-
traktion unauffällig verheilt. Bezüglich einer allfälligen Neuimplantation ei-
nes Defibrillators halten die Kardiologen fest, das Risiko eines plötzlichen
Herztodes ohne ICD sei gegen das Risiko einer erneuten lebensbedrohli-
chen Komplikation durch die ICD-Reimplantation abzuwägen. Bei diesem
kachektischen (abgemagerten bzw. ausgezehrten) und (aufgrund der geis-
tigen Behinderung, beide Anm. BVGer) nicht kooperationsfähigen Patien-
ten erachteten sie letzteres Risiko als relevanter. In Anbetracht der primär-
prophylaktischen Implantationsindiktion, der dilatativen Kardiomyopathie
als Grunderkrankung, des zerebralen Zustands des Patienten und der be-
reits erfolgten schweren Komplikation hätten sie sich gegen eine Reimplan-
tation entschieden. Die beiden Kardiologen empfehlen als Behandlung
weiterhin eine optimale medikamentöse Herzinsuffizienztherapie, wobei
folgende Medikamente im Vordergrund stünden: Angiotensin Converting
Enzym (ACE)-Hemmer, Aldosteron-Rezeptorantagonisten, Betablocker
sowie Diuretika gemäss Volämie. Diese Medikamente seien bis auf Weite-
res indiziert.
6.2.4 Im Beschwerdeverfahren wird erneut geltend gemacht, der Beschwer-
deführer benötige eine Herztransplantation, ansonsten sich sein Gesund-
heitszustand nicht verbessern könne. Gemäss der Schnellrecherche der
SFH-Länderanalyse vom 15. Juni 2017 zu Herztransplantationen in Geor-
gien seien solche in diesem Staat nicht möglich. Postmortale Organent-
nahmen würden in Georgien nicht durchgeführt, obwohl sie gesetzlich er-
laubt seien. Der Wunsch der Mutter, ihrem Sohn in der Schweiz eine me-
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Seite 15
dizinische Behandlung seiner Herzinsuffizienz mittels einer Herztransplan-
tation zu ermöglichen, ist zwar verständlich. Er dürfte jedoch aus mehreren
Gründen nicht realisierbar sein. Zwar werden in der Schweiz im Gegensatz
zu Georgien regelmässig Herztransplantationen durchgeführt – von 2015
bis 2018 waren es jährlich zwischen 40 und 50. Die Anzahl Personen auf
der Warteliste für eine Herztransplantation ist mit 134 bis 150 pro Jahr je-
doch rund dreimal so hoch wie die Anzahl verfügbarer Organe (vgl. Bun-
desamt für Gesundheit [BAG], zahlen-und-statistiken/zahlen-fakten-zu-transplantationsmedizin/ zahlen-
fakten-zur-spende-und-transplantation-von-organen.html#-1057919152 >,
abgerufen am 01. 07.2019). Angesichts seines physischen und mentalen
Gesundheitszustandes dürfte es für den Beschwerdeführer kaum möglich
sein, in der Schweiz überhaupt auf die Warteliste für eine Herztransplanta-
tion gesetzt zu werden. Er leidet seit Geburt oder früher Kindheit an einer
spastischen Tetraparese und einer geistigen Behinderung (kognitive Defi-
zite respektive mentale Retardierung), da beide wahrscheinlich durch eine
perinatale Gehirnschädigung ausgelöst wurden (vgl. ärztlicher Bericht des
(…)spitals E._______ vom 22. Januar 2019).
6.2.5 Wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird, leidet der Be-
schwerdeführer an einer «multiplen und schwergradigen medizinischen
Problematik». Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein
Gesundheitszustand sich seit dem Beschwerdeurteil vom 3. Dezember
2018 insofern verändert hat, als der ihm in Georgien im Jahr 2014 einge-
setzte Defibrillator im Februar 2019 in der Schweiz operativ entfernt wer-
den musste und die seit 2012 bestehende Herzinsuffizienz seither – wie in
Georgien vor der Implantation – wieder ausschliesslich mit Medikamenten
behandelt wird. Wie bereits im ordentlichen Verfahren und im ersten Wie-
dererwägungsverfahren festgestellt wurde, ist die – nunmehr einzig mögli-
che – Behandlung der Herzinsuffizienz des Beschwerdeführers mit den in-
dizierten Medikamenten auch in Georgien gewährleistet. Das Risiko eines
plötzlichen Herztodes ist somit in Georgien nicht grösser als in der
Schweiz. Demzufolge kann die Veränderung der medizinischen Sachlage
nicht als erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne erachtet werden.
Soweit in der Beschwerde erneut geltend gemacht wird, die Mutter habe
die lebensnotwenige medizinische Behandlung ihres Sohnes in Georgien
weitgehend selber bezahlen müssen, sich deswegen verschuldet und sei
verarmt, ist ebenfalls auf die Verfügungen des SEM vom 25. Mai 2018 und
24. September 2018 sowie auf das Urteil D-6801/2018 vom 3. Dezember
2018 E. 8.3.3 zu verweisen. Dort wurde wiederholt festgehalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner dauerhaften Invalidität Anspruch auf die
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Seite 16
gesamten Leistungen des georgischen UHCP hat, beziehungsweise, dass
ihm mit Gerichtsentscheid vom (…) 2016 unter anderem die benötigte fi-
nanzielle und soziale Unterstützung für die nächsten fünf Jahre zugespro-
chen wurde, welche jeweils nach Ablauf dieser Zeitspanne erneut überprüft
wird. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Kostenübernahme für me-
dizinische Behandlungen, zu hohen Medikamentenpreisen und zur Nach-
haltigkeit des UHCP nehmen keinen Bezug auf die spezifische Situation
des Beschwerdeführers und sind daher unbehelflich.
6.3 Der Beschwerdeführer kann bei der kantonalen Rückkehrberatungs-
stelle einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen. Mit diesem Ur-
teil werden dem SEM und der kantonalen Behörde Kopien der vier beim
Bundesverwaltungsgericht eingereichten medizinischen Berichte zuge-
stellt. Die für eine optimale medikamentöse Herzinsuffizienztherapie (nach
der Entfernung des ICD) indizierten Medikamente sind dem jüngsten ärzt-
lichen Bericht vom 12. April (recte: 12. Mai) 2019 zu entnehmen. Die Ab-
klärung der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers und allfällige erforderli-
che Begleitmassnahmen beim Transport stellen dem Kanton und dem
SEM obliegende Vollzugsmodalitäten dar.
6.4
6.4.1 Angesichts dieser Sachlage – Verneinung einer erheblichen Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit
dem Beschwerdeurteil vom 3. Dezember 2018 sowie Zugang zur erforder-
lichen medizinischen Behandlung im Heimatstaat aufgrund staatlicher Un-
terstützung wegen Invalidität – kann bezüglich der Wegweisungsvollzugs-
hindernisse auf die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 und das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-6081/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 8
verwiesen werden, wo die Anforderungen an Art. 3 EMRK und Art. 83
Abs. 4 AIG geprüft und verneint wurden. Die Rüge, das SEM habe nicht
geprüft, ob der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK oder Art. 83
Abs. 4 AIG verstossen würde, ist daher unbegründet.
6.4.2 Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner
Mutter nach Georgien zurückzuführen sein wird, gegen welche mit der Ver-
fügung vom 25. Mai 2018 ebenfalls ein rechtskräftiger Asyl-und Wegwei-
sungsentscheid vorliegt (vgl. N […] act. A10/7 und A15/2).
6.4.3 Hinsichtlich der aktuellen politischen Situation in Georgien ist festzu-
halten, dass bei den jüngsten gewaltsamen Zusammenstössen zwischen
der georgischen Polizei und – gegen die georgische Regierungspartei und
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Seite 17
den politischen Einfluss Russlands im Land – Demonstrierenden vor dem
Parlamentsgebäude in der Hauptstadt Tiflis in der Nacht auf den 21. Juni
2019 rund 240 Personen, unter ihnen 80 Polizisten, verletzt wurden (vgl.
NZZ vom 24. Juni 2019). Dieses Ereignis ändert jedoch nichts an der kon-
stanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in Georgien weder
Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen
und der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach
Georgien generell zumutbar ist.
6.5 Aus vorstehenden Erwägungen folgt zum einen, dass das SEM das
Wiedererwägungsgesuch vom 25. Januar 2019 aufgrund der Aktenlage im
Beurteilungszeitpunkt zu Recht abgewiesen hat (vgl. E. 5). Zum anderen
ergibt sich, dass die Sachlage sich im massgeblichen Urteilszeitpunkt seit
dem ursprünglichen Entscheid des SEM vom 25. Mai 2018 beziehungs-
weise seit dem Beschwerdeurteil vom 3. Dezember 2018 nicht in wieder-
erwägungsrechtlich erheblicher Weise verändert hat. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers sowie die – vor dem SEM und dem Gericht – einge-
reichten Beweismittel sind nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG und können daher nicht zur Wiedererwägung der Verfügung
des SEM vom 25. Mai 2018 führen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwi-
schenverfügung vom 17. April 2019 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen wurde und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
7.2 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 26. März 2019 verfügte
einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Bst. F) fällt mit
dem vorliegenden Urteil dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der mit Verfügung vom 26. März 2019 angeordnete Vollzugsstopp wird auf-
gehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch: Jacqueline Augsburger
Versand: