B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1460/2011/mel
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N (…).
D-1460/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben gemäss reiste der Beschwerdeführer am
23. Dezember 2010 in die Schweiz ein und ersuchte am 24. Dezember
2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl
nach. Am 5. Januar 2011 wurde er summarisch zu seinem Reiseweg und
den Asylgründen befragt, am 24. Januar 2011 führte das BFM eine ein-
lässliche Anhörung zu den Asylgründen durch.
Zur Begründung seines Asylgesuches macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er gehöre der kurdischen Ethnie an und stamme
aus B._______, Provinz Kurdistan. Nach dem Abschluss der Sekundar-
schule habe er drei Jahre lang eine technische Schule besucht. Seit sei-
nem 18. Lebensjahr habe er sich politisch aktiv für die Rechte der Kurden
eingesetzt und seit 1999 an verschiedenen Demonstrationen teilgenom-
men, so zum Beispiel jeweils zum Jahrestag der Festnahme des Kurden-
führers Abdullah Öcalan. Wegen seiner Teilnahme an den genannten
Demonstrationen sei die Bewachungsorganisation "Herrasat" der techni-
schen Schule auf ihn aufmerksam geworden und habe ihn einige Male
befragt. Im Zusammenhang mit seinem Engagement sei er schliesslich
von der Schule verwiesen worden. Im Jahr 2000 habe er sich mit zwei
Nachbarn seines Cousins angefreundet. Beide Männer seien Mitglieder
der Komala-Partei (Komalay Shorishgêrî Zahmetkêshanî Kurdistan Iran,
Revolutionäre Organisation der Werktätigen Kurdistan-Iran) und der irani-
schen Kommunistischen Partei gewesen und hätten sich vorwiegend im
Irak aufgehalten. Er selbst habe sich während sieben oder acht Monaten
mit den beiden getroffen. Anlässlich dieser Treffen hätten sie ihm das Ge-
dankengut der Komala-Partei vermittelt. Der Informationsdienst "Etelaat"
habe die beiden observiert; er selbst sei aufgrund seiner Kontakte zu ih-
nen ebenfalls in das Visier des Informationsdienstes geraten. Der "Ete-
laat" habe ihn mehrfach über seine beiden Bekannten und seine eigene
Zusammenarbeit mit der Partei befragt. Zudem sei sein Telefon abgehört
und er ständig beschattet worden. Aus diesem Grund habe er sich dazu
entschlossen, in den Irak zu flüchten. Bei dem Versuch der Ausreise im
Jahr 2001 sei er jedoch am Grenzposten festgenommen und drei Nächte
im "Etelaat" in C._______ festgehalten worden. Seine Freilassung habe
man mit einer Meldepflicht verbunden, welcher er jedoch nicht nachge-
kommen sei; vielmehr habe er sich nach Teheran begeben und während
dreier Monate auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Im Januar 2002
sei er im Sammeltaxi nach C._______ gefahren und sei von dort zu Fuss
D-1460/2011
Seite 3
illegal in den Irak gereist, wo er im Lager der Komala-Partei in D._______
ein dreimonatiges Training absolviert habe. Im März 2002 sei er offiziell
Mitglied der Komala-Partei geworden. Im Camp selbst sei er in verschie-
denen Bereichen tätig gewesen, zunächst sei er für die ersten anderthalb
Jahre innerhalb des "militärischen Organs", später in den Bereichen Ra-
dio und Medizin und während der letzten drei Jahre seiner Anwesenheit
im Lager im Bereich TV für die Tontechnik zuständig gewesen. Den Ent-
scheid zur Ausreise habe er gefällt, da das Leben im Camp schwierig
gewesen sei und man sich ausserhalb des Camps nur bewaffnet habe
bewegen können. Am 13. Dezember 2010 habe er deshalb den Irak ver-
lassen und sei zu Fuss über die Grenze in die Türkei gelangt. Von Istan-
bul aus sei er im Laderaum eines Lkw versteckt in ein unbekanntes Land
gefahren und schliesslich am 23. Dezember 2010 in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 – gleichentags eröffnet – stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen, die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu den Gründen, welche zum Verlassen des Heimat-
staates im Jahr 2001 geführt hätten, seien auffällig vage und zudem in
wesentlichen Aspekten als widersprüchlich zu erachten, weshalb es ihm
nicht gelinge, diesbezüglich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seitens der iranischen
Behörden glaubhaft zu machen. So könne der Beschwerdeführer bei-
spielsweise keine differenzierten Aussagen über seine Bekannten sowie
die jeweiligen mit ihnen im Iran erfolgten Treffen machen. Trotz mehrma-
ligen Nachfragens seien seine Antworten diesbezüglich oberflächlich ge-
blieben. Obwohl er seinen Angaben gemäss über einen längeren Zeit-
raum täglich von den iranischen Behörden befragt worden sein solle,
würden sich seine diesbezüglichen Ausführungen lediglich auf die Nen-
nung von Allgemeinplätzen beschränken. Selbst unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass diese Befragungen einige Jahre zurückliegen wür-
den, müsse der Beschwerdeführer doch in der Lage sein, diese einiger-
massen anschaulich zu schildern, was ihm jedoch nicht gelinge. Wider-
sprüchlich seien auch die Aussagen im Hinblick auf von ihm geltend ge-
machte Telefongespräche mit seinen beiden Bekannten der Komala-
Partei sowie hinsichtlich deren und seiner eigenen Überwachung durch
"Etelaat". In diesem Zusammenhang erscheine auch das geschilderte
D-1460/2011
Seite 4
Vorgehen der iranischen Behörden als realitätsfremd. Dass sie den Be-
schwerdeführer beispielweise während eines Jahres mehrmals in der
Woche herbeizitiert hätten, um ihn zu befragen, sei nicht verständlich, da
davon auszugehen sei, dass man den Beschwerdeführer festgenommen
hätte, sofern tatsächlich ein begründeter Verdacht gegen ihn bestanden
hätte.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem
Aufenthalt im Lager der Komala in D._______, Irak, seien ebenfalls nicht
glaubhaft, die diesbezüglichen Schilderungen auffallend vage und dürftig.
So sei der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen, seine Beweg-
gründe für einen angeblichen Aufenthalt in D._______ beziehungsweise
seinen Beitritt bei der Komala-Partei substanziiert zu begründen. Über
das von ihm absolvierte dreimonatige Waffentraining habe er ebenfalls
nicht substanziiert berichten können und sich nur weitläufig geäussert.
Realitätsnahe und anschauliche Schilderungen, wie sie aufgrund eines
mehrjährigen Aufenthalts in einem Guerillacamp hätten erwartet werden
können, würden gänzlich fehlen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in
der Lage, eine genaue Beschreibung des Lagers und dessen Örtlichkei-
ten abzugeben. Ebenso würden die Angaben zu seiner Tätigkeit nicht den
Eindruck erwecken, dass er diese tatsächlich ausgeführt habe. Als er ge-
beten worden sei, seine Aufgaben genau zu beschreiben, habe er sich –
insbesondere betreffend seine angebliche Arbeit im Bereich Radio und
TV sowie seine Teilnahme an militärischen Operationen – lediglich allge-
mein und pauschal geäussert. Die geltend gemachten Nachfluchtgründe
seien daher ebenfalls nicht glaubhaft.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – am 4. März 2013 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und der
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter
sei die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
D-1460/2011
Seite 5
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Befragung und
Anhörung des Beschwerdeführers sei in persischer Sprache erfolgt, ob-
wohl dessen Muttersprache Sorani sei. Zwar verstehe der Beschwerde-
führer Persisch gut, er könne sich in dieser Sprache jedoch relativ
schlecht ausdrücken, da er diese Sprache in der Vergangenheit nie ge-
sprochen habe. Dies erkläre, warum der Beschwerdeführer die Frage in
den Anhörungen, wie er den Dolmetscher verstanden habe, jeweils mit
"gut" bzw. "sehr gut" beantwortet habe. Der Beschwerdeführer habe dem
mandatierten Rechtsvertreter gegenüber erklärt, er habe das BFM um ei-
ne Kurdisch-Übersetzung ersucht, eine solche sei aber abgelehnt wor-
den. Die mangelnden Sprachkenntnisse würden auch die Erklärung für
die gewisse Wortkargheit liefern, die einigen der Antworten des Be-
schwerdeführers in der Tat zuzuschreiben seien. Die der Beschwerde bei-
liegenden Dokumente würden aber in eindeutiger Weise auf die Glaub-
haftigkeit der Aussagen schliessen lassen. Sollte das Gericht jedoch zu
einer gegenteiligen Auffassung gelangen, sei der angefochtene Entscheid
wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungs-
weise des gravierenden Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur
korrekten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zu Unrecht habe die Vorinstanz zudem die Aussagen des Beschwerde-
führers als unglaubhaft beurteilt, welche nunmehr durch die mit der Be-
schwerde eingereichten Beweismittel bestätigt würden.
Der Beschwerdeführer reichte unter anderem seinen iranischen Identi-
tätsausweis im Original, den Mitgliedsausweis der Komala-Partei sowie
eine CD-Rom mit Bild- und Filmmaterial (CD 1) und ein Bestätigungs-
schreiben des Komala-Büros in Schweden vom 7. Februar 2011 zu den
Akten.
D.
Mit Verfügung vom 9. März 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet und die Akten wurden der Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung zugestellt.
E.
In der Vernehmlassung vom 23. März 2011 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergän-
zend wurde ausgeführt, der eingereichte Mitgliedsausweis betreffend Mit-
gliedschaft bei der Komala sei nicht geeignet, die festgestellte Unglaub-
haftigkeit seiner Vorbringen zu widerlegen. Das Schreiben der "represen-
D-1460/2011
Seite 6
tation of Komala Abroad" Schweden vom 7. Februar 2011 sei als reines
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Auch die mit der Beschwerde ein-
gereichten Aufnahmen auf der CD-Rom könnten eine Verfolgung durch
die iranischen Behörden nicht glaubhaft machen. Auf den Fotos sei der
Beschwerdeführer unter anderem in einem Lager mit einer typischen
Komala-Uniform zu sehen, zusammen mit anderen bewaffneten Kämp-
fern. Einige Fotos würden den Beschwerdeführer als Teilnehmer an politi-
schen Veranstaltungen zeigen. Die Aufnahmen seien jedoch nicht geeig-
net, seine Vorbringen über seine Aktivitäten bei der Komala zu belegen,
ebenso wenig wie die Gefährdung seiner Person. Zu bemerken sei zu-
dem, dass die Datumsangaben der jeweiligen Aufnahmen nicht mit dem
Zeitraum übereinstimmen würden, in welchem der BF ein militärisches
Training absolviert haben wolle. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, wes-
halb die iranischen Behörden vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im
Komala-Camp hätten erfahren sollen.
F.
Am 24. März 2011 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis gebracht und ihm Frist zur allfälligen Stellungnahme einge-
räumt.
G.
Mit Eingabe vom 6. April 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung Stellung und reichte zur weiteren Untermauerung seines Vorbrin-
gens einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
16. November 2010: "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der
PDKI/Politische Aktivitäten im Exil", zu den Akten.
H.
Am 15. Mai 2012 wurde sodann eine weitere CD-Rom (CD 2) mit Fotos
und Filmen eingereicht, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers im
Lager der Komala im Irak dokumentieren sollen.
I.
Am 10. Dezember 2012 wurden die Akten samt neuer Beweismittel der
Vorinstanz zur nochmaligen Vernehmlassung übersandt.
J.
Am 16. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere CD-Rom
(CD 3) mit Bildmaterial ein, welches ein Treffen fünf kurdisch-iranischer
Parteien am (Datum) 2012 in E._______ unter der Federführung der Or-
D-1460/2011
Seite 7
ganisation (…) dokumentieren soll und an welcher der Beschwerdeführer
teilgenommen habe und als Fotograf tätig gewesen sei. Die Bilder wür-
den dokumentieren, dass der Beschwerdeführer mit den höchsten Vertre-
tern der bewaffneten nichtstaatlichen Akteure Irans verkehre und zu de-
ren Zusammenkünften eingeladen werde. Es sei davon auszugehen,
dass das iranische Regime darüber Kenntnis habe. Das im Rahmen die-
ses Treffens ausgearbeitete und am (Datum) 2012 veröffentlichte Com-
muniqué wurde ebenfalls zu den Akten gereicht. Die Eingabe wurde dem
BFM zur Berücksichtigung im Rahmen der Vernehmlassung weitergelei-
tet.
K.
Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 hielt das BFM an seinen Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Unter
Verweis auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 23. März 2011
wurde unter anderem ergänzend ausgeführt, das eingereichte Foto- und
Filmmaterial lasse keinen Rückschluss auf eine asylrelevante Gefähr-
dung des Beschwerdeführers zu. Auch für den Fall, dass der Beschwer-
deführer in der Tontechnik und im Bereich der Aufnahme tätig gewesen
sei, habe dieser Umstand keine Relevanz, gehöre er doch im Rahmen
dieser Tätigkeit nicht zu den treibenden politischen Kräften, auch wenn er
in deren Umfeld zu sehen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei nicht
markant in Erscheinung getreten. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass
er im Irak die Aufmerksamkeit des iranischen Geheimdienstes auf sich
gezogen habe und von den iranischen Behörden als engagierter Politak-
tivist identifiziert worden sei. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an
einem Treffen fünf kurdisch-iranischer Parteien am (Datum) 2012 in
E._______ könne ebenfalls keine Gefährdung durch das iranische Re-
gime begründen, sei doch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund
seiner Anwesenheit als Fotograf bei diesem Treffen das Interesse der ira-
nischen Überwachungsbehörden auf sich gezogen habe, zumal er sich
nicht herausragend profiliert habe.
L.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2013
zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Stel-
lungnahme gesetzt.
M.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 nahm der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichte weitere Beweismittel
D-1460/2011
Seite 8
seine Tätigkeit im Camp der Komala betreffend ein, namentlich eine wei-
tere CD-Rom (CD 4) mit Filmen des Komala-TV sowie Bildmateriel, den
Ausdruck einer Parteizeitschrift aus dem Jahr 2002, zwei Ausdrucke aus
seinem Facebook-Account, eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom
18. August 2011 "Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden"
sowie eine weitere Auskunft der SFH Länderanalyse vom 16. November
2010 "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische
Aktivitäten im Exil".
N.
Am 19. Juni 2013 wurde eine weitere CD-Rom (CD 5) zu den Akten ge-
reicht, welche Fotos von einer Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei
Kundgebungen in der Schweiz am (Datum) Mai und (Datum) Juni 2013
dokumentieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine entspre-
chende Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-1460/2011
Seite 9
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach
Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter In-
tensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche
Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise
befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
2.4 Die Vorbringen einer asylsuchenden Person sind dann glaubhaft,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt
werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen
Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Ange-
sichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht
D-1460/2011
Seite 10
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller
Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder
nicht.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die nicht vollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts. Über diesen geltend gemach-
ten Verfahrensmangel ist zunächst zu befinden.
3.2 Hinweise auf ernsthafte sprachliche Probleme des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der Befragung zu seiner Person beziehungsweise der An-
hörung zu seinen Asylgründen gehen aus den Akten, insbesondere aus
den beiden Befragungs- bzw. Anhörungsprotokollen nicht hervor. Der Be-
schwerdeführer trug während der durchgeführten Befragungen seine
Asylgründe zunächst in freier Erzählform vor, welche danach durch ge-
zieltes Nachfragen näher erläutert und vertieft wurden. Der Beschwerde-
führer bestätigte zum Abschluss der durchgeführten Befragungen jeweils
nach Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit respektive Vollstän-
digkeit der Vorbringen unterschriftlich (act. A5 S. 8; A8 S. 21). Er brachte
zudem Korrekturen an (act. A8 S. 7, 9, 13, 15), was ebenfalls massgeb-
lich dafür spricht, dass er die vorgenommene Rückübersetzung auch
verstand. Auch die bei der direkten Anhörung anwesende Hilfswerkvertre-
tung brachte keine Bemerkungen betreffend die Befragung und Überset-
zung an. Der Einwand in der Beschwerde ist daher unbehelflich, auf die
protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers ist abzustellen und der
entsprechende Antrag auf Rückweisung zur vollständigen Feststellung
des Sachverhalts ist abzuweisen. Immerhin ist aber in der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwer-
deführer in einer Sprache befragt wurde, die nicht seine Muttersprache
ist.
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten
Sachverhalts zu genügen vermögen.
4.1 Eine solche Prüfung gebietet sich zunächst für die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Asylgründe im Zusammenhang mit den Ereig-
nissen im Heimatstaat vor seiner Ausreise in den Irak im Jahr 2002.
D-1460/2011
Seite 11
4.1.1 Das BFM hat – wie bereits oben dargelegt – die diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers als in wesentlichen Punkten un-
substanziiert erachtet; eine Einschätzung, der im Ergebnis zu folgen ist.
So konnte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung in der Tat
keine differenzierten Aussagen über die beiden Bekannten, bei welchen
es sich um die Schlüsselfiguren seiner weiteren politischen Orientierung
gehandelt haben soll, machen (act. A8 S. 5 f.). Ebenso wenig substanzi-
iert erscheinen seine Aussagen betreffend die Behelligung seiner eigenen
Person durch den Sicherheitsdienst, obwohl er eigenen Angaben gemäss
über einen längeren Zeitraum täglich vom Sicherheitsdienst befragt wor-
den sein soll (act. A8 S. 18). Zutreffend führte die Vorinstanz diesbezüg-
lich aus, dass der Beschwerdeführer bei derartig massiven Behelligungen
in der Lage gewesen sein müsste, diese einigermassen anschaulich zu
schildern, auch wenn die Ereignisse bereits einige Jahre zurückliegen,
sollen diese Befragungen nach Aussagen des Beschwerdeführers doch
schliesslich massgeblich für den Entschluss zur Flucht aus dem Heimat-
staat gewesen sein. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht in seiner Muttersprache befragt wurde. Nicht glaubhaft erscheint
sodann auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen durch
den Sicherheitsdienst. Dass der "Etelaat" den Beschwerdeführer während
eines Jahres mehrmals in der Woche ohne weiterreichende Konsequen-
zen befragt haben soll, obwohl ein begründeter Verdacht gegen ihn be-
standen haben soll, ist nicht verständlich. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass man den Beschwerdeführer bei bestehendem Verdacht oppositio-
neller Tätigkeiten festgenommen und inhaftiert hätte. Bei einem tatsäch-
lich bestehenden Verdacht oppositioneller Tätigkeiten hätte man den Be-
schwerdeführer jedoch spätestens beim missglückten Versuch des illega-
len Grenzübertritts im Jahr 2001 in den Irak, anlässlich welchem er am
Grenzposten festgenommen und drei Nächte im "Etelaat" in C._______
festgehalten worden sein soll, einem Verfahren zugeführt. Es erscheint
deshalb nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm gel-
tend gemachten Vorgeschichte anlässlich dieses Fluchtversuches bereits
nach drei Tagen aus der Haft entlassen worden sein soll und dies ledig-
lich verbunden mit einer Meldepflicht, welcher er auch nicht nachgekom-
men sein will. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vermochte
der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was eine andere Beurteilung
rechtfertigen könnte, beziehen sich doch die Beschwerdeausführungen
und insbesondere das eingereichte Beweismaterial im Wesentlichen auf
die Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat.
D-1460/2011
Seite 12
4.1.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise
aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht
vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen.
4.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Asylbegründung
im Weiteren geltend, er habe im Jahr 2002 den Iran verlassen und sich
während mehrerer Jahre bis zu seiner Einreise in die Schweiz in einem
Camp der Komala in D._______ im (Region Irak) aufgehalten.
4.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f.). So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person
als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach
ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunfts-
staat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unter-
scheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachflucht-
gründen. Objektive Nachfluchtgründe bestehen, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen, z.B. Handlungen der heima-
tlichen Behörden, Ereignisse wie Regimewechsel oder Putsch im
Heimatstaat, gefährdende Handlungen von Drittpersonen oder des
Aufnahmestaates. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann zu bejahen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat
(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4936/2006
vom 25. April 2008 E. 7 m.w.H.). Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen. Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist
absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht.
Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (BVGE 2009/28
E. 7.1 ff.). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob das Vorbringen des
Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten ist und dieses gegeben-
D-1460/2011
Seite 13
enfalls unter dem Aspekt des Vorliegens von Nachfluchtgründen
flüchtlingsrechtlich relevant ist.
4.2.2 Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Aufenthalt im
Lager der Komala in D._______ als nicht glaubhaft gemacht und
begründete dies im Wesentlichen mit der Unsubstanziiertheit seiner
diesbezüglichen Aussagen. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann
diesbezüglich jedoch nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer
konnte im Rahmen der Anhörung dezidierte Angaben zum Lager der
Komala und seinem Lageralltag machen, namentlich vermochte er das
Lager bzw. dessen Aufbau und die verschiedenen Einheiten zu be-
schreiben. Er konnte sodann auch anlässlich der Anhörung auf Auf-
forderung hin eine Skizze vom Lager anfertigen, welche sich in den
Akten befindet. Der Beschwerdeführer nannte sodann verschiedene
exponierte Persönlichkeiten, welche während seines Aufenthalts im
Lager lebten oder sich – soweit sie aus der Diaspora stammen – gele-
gentlich im Lager aufhielten (act. A8 S. 13 ff.).
Der Beschwerdeführer reichte sodann im laufenden Beschwerdever-
fahren fünf CD-Rom mit einer Vielzahl von Bild- und Filmmaterial ein.
Die gesichteten Aufnahmen sind weder chronologisch geordnet noch
mit den jeweiligen Ereignissen, welche sie dokumentieren sollen,
beschriftet. Überdies sind sie – bis auf wenige Ausnahmen – nicht mit
dem Aufnahmedatum versehen. Gleichwohl dokumentieren die Auf-
nahmen unverkennbar den Aufenthalt des Beschwerdeführers inner-
halb der Komala bzw. eines Camps der Komala. Gezeigt werden
Feste, Ausflüge, uniformierte Appelle und militärische Übungen sowie
Bilder aus der Freizeitgestaltung. Der Beschwerdeführer ist auf einer
Vielzahl der eingereichten Bilder in der der Komala typischen Uniform
und bewaffnet abgelichtet; dies augenscheinlich auch in verschie-
denen Altersstadien, auch bereits in sehr jungen Jahren (CD 1 und 2).
Er posiert sodann auf Fotos, dies auch oft mit verschiedenen
exilpolitischen Grössen der Komala, so unter anderem mehrfach und
offensichtlich anlässlich verschiedener Veranstaltungen mit (Person),
dem (Funktion) der Komala (CD 3). Unverkennbar ist der Beschwer-
deführer auch über einen längeren Zeitraum im Bereich Radio und TV
für die Komala tätig gewesen. Dies geht aus den Fotoaufnahmen und
den eingereichten Beiträgen des Komala-TV hervor, die den Be-
schwerdeführer bei seiner Arbeit zeigen (CD 1 und 4). Einige Auf-
nahmen lassen sich zudem zeitlich zuordnen. So kann verschiedenen
D-1460/2011
Seite 14
Aufnahmen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer beispiels-
weise am (Ereignis innerhalb der Komala) im (Monat) 2008 sowie am
(Ereignis innerhalb der Komala) im (Monat) 2010 teilnahm und dabei
auch filmisch tätig wurde. Wie dem eingereichten Filmmaterial sodann
entnommen werden kann, produzierte der Beschwerdeführer
offensichtlich auch eigene Filme für Komala TV und ist namentlich als
Produzent dieser Filme auch aufgeführt (CD 4). Anhaltspunkte dafür,
dass die eingereichten Aufnahmen und Filme nicht authentisch sind,
finden sich keine. Davon ist aufgrund der Vielzahl der eingereichten
Aufnahmen sowie deren Inhalt und Kontext aber auch nicht auszu-
gehen. Die Vorinstanz stellte denn auch auf Beschwerdeebene die
Authentizität der eingereichten Foto- und Filmdokumente nicht in
Frage, sondern lediglich noch deren Relevanz für das vorliegende
Asylverfahren. Der Beschwerdeführer ist sodann auf der eingereichten
CD-Rom (CD 4) betreffend das am (Datum) 2012 in E._______
veranstaltete Treffen verschiedener kurdischer Oppositionsparteien
mehrfach gemeinsam mit dem (Funktion) der Komala, (Person),
anlässlich dieser Veranstaltung abgebildet; von beiden Personen
existieren – wie bereits ausgeführt – auch gemeinsame Fotos aus dem
Camp der Komala. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist daher
ebenfalls substanziiert. Ungeachtet der Frage der Asylrelevanz dieser
Veranstaltung in der Schweiz sind die Fotos doch geeignet, die
Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Komala (auch nach
seiner Ausreise aus dem Irak) aufzuzeigen. Insgesamt ist es daher als
glaubhaft gemacht zu erachten, dass der Beschwerdeführer sich im
Zeitraum 2002 bis 2010 in D._______ in einem Lager der Komala
aufhielt.
5.
5.1 Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass die betroffene Person im Falle einer Rück-
kehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit po-
litischer Verfolgung zu rechnen hat. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob
diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist.
5.1.1 Bei der Komala handelt es sich um eine kurdisch marxistisch-
leninistische Organisation aus dem Nordwesten des Irans. Sie ist neben
der Demokratischen Partei Kurdistans die grösste Partei unter der politi-
schen kurdischen Bewegung im Iran. Die Organisation wurde 1967 aus
einer Splittergruppe der Kommunistischen Demokratischen Partei (KDP)
D-1460/2011
Seite 15
Iran gegründet und kämpft seitdem für einen autonomen kurdischen
Staat. Unter der Herrschaft von Shah Mohammad Reza Pahlavi wurde
sie massgeblich unterdrückt und verübte einen dauernden gewaltsamen
Widerstand. Nach der islamischen Revolution blieb die erhoffte politische
Beteiligung aus; Verhandlungen von Vertretern mit Ayatollah Khomeini
über eine politische Zusammenarbeit scheiterten. Khomeini liess in der
Folge zahlreiche Mitglieder der Komala verhaften und hinrichten. Seither
führt die Komala einen bewaffneten Kampf gegen die Islamische Repub-
lik. Die Organisation unterhält mehrere Stützpunkte, darunter das besagte
Camp in D._______. Während der Präsidentschaft von Mahmud
Ahmadinejad verschlechterte sich die Situation der kurdischen Bevölke-
rung nochmals, dies insbesondere nach den Demonstrationen im An-
schluss an die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009, da die Regierung
der kurdischen Opposition aufgrund ihres historischen Unabhängigkeits-
strebens besonders misstrauisch gegenübersteht (Bericht von Amnesty
International, From protest to prison: Iran one year after the elections,
2010: en > library > asset > MDE13 > 062 > 2010 >
en > a009a855-788b->, besucht am 4. September 2013). Sodann wird
berichtet, dass im Iran kurdische oppositionelle Gruppen, welche im Ver-
dacht stehen, separatistische Ziele zu verfolgen, brutal unterdrückt wer-
den (Freedom House, "Freedom in the World 2010 – Iran", vom 3. Mai
2010: refworld > docid > 4c0ceaec28.html >; Danish
Immigration Service, Fact finding mission to Iran, April 2009, besucht am
4. September 2013).
5.1.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr
1996 grundsätzlich unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zu-
folge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen ver-
haftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet
kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten. Es ist überdies allge-
mein bekannt, dass die iranischen Behörden in der Regel die politi-
schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und
systematisch erfassen. Mittels Einsatzes von moderner Software dürfte
es den iranischen Behörden auch ohne weiteres möglich sein, die im
Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Auf-
wand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach
Stichworten zu durchsuchen.
5.1.3 Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die iranischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche
D-1460/2011
Seite 16
über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten
entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner
erscheinen lassen. So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpo-
litischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben)
sowie die Form und der Einfluss von Aktionen bei der Beurteilung der Ge-
fährdung einer Person von Bedeutung (vgl. dazu BVGE 2009/28
E. 7.4.3).
5.2 Der Beschwerdeführer hielt sich während mehrerer Jahre im Komala-
Camp in D._______ auf. Die unter seiner Mitwirkung produzierten Beiträ-
ge finden sich ebenso wie die Beiträge, welche ihn selbst zeigen, öffent-
lich zugänglich auf der Internetseite des Komala-TV. Eine über den Auf-
enthalt im Irak hinausgehende Verbundenheit mit der Komala zeigt sich
durch die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in der Schweiz
und insbesondere in seiner Teilnahme an der Sitzung der kurdischen Op-
positionsparteien in E._______ am (Datum) 2012. Angesichts seines Pro-
fils kann der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht des BFM, dass er
den iranischen Behörden nicht als aktives Komala-Mitglied bekannt sein
dürfte, nicht gefolgt werden. Vielmehr sind vorliegend hinreichende An-
haltspunkte dafür zu bejahen, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei-
nes exponierten und öffentlichen Engagements für die Komala im Irak bei
einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrechtlich relevanten Nachteilen
rechnen müsste; dies erscheint nach Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Im Falle einer Wiederein-
reise in den Iran ist das Risiko für den Beschwerdeführer, festgenommen
zu werden, nach dem Gesagten auch objektiv als begründet anzusehen.
Da sich die Gefahr vor Verfolgung mithin bereits bei einer allfälligen Ein-
reise ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen wer-
den, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative
zur Verfügung stehen würde.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint
hat, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben
erwähnten Gründen erfüllt.
5.4 Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen auf-
grund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive
Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
D-1460/2011
Seite 17
jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. Das BFM hat somit
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf die Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.3 Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers,
im Iran künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist
sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Ver-
letzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements, nor-
miert in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG als
unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG. Das BFM ist daher anzu-
weisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen.
6.4
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung beantragt wird. Soweit die Rückweisung der Beschwerde zur
vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie die Gewährung von
Asyl beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen
Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.
7.2 Dem Beschwerdeführer wären somit die reduzierten Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
D-1460/2011
Seite 18
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]), jedoch wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 9. März
2011 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
7.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers hat mit Eingabe vom 18. Februar 2013 eine aktualisierte Kosten-
note eingereicht. In dieser ist ein Aufwand von 16 Stunden zu einem
Ansatz von Fr. 180.– beziehungsweise von Fr. 200.– betreffend alle
Eingaben ab 1. Januar 2012 sowie Auslagen von Fr. 227.50 ausge-
wiesen. Dies erscheint als angemessen und notwendig. Sodann ist der
Aufwand für die weiteren Eingaben vom 11. März 2013 und vom
19. Juni 2013 zu berücksichtigen. Von der Einholung einer weiteren
aktualisierten Kostennote kann jedoch abgesehen werden, da sich der
Aufwand schätzen lässt. Unter Berücksichtigung der Bemessungs-
grundsätze der Art. 7 ff. VGKE sowie des teilweisen Obsiegens ist dem
Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung von total
Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWSt), zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1460/2011
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung be-
trifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: