B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1460/2012
law/auj
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 23. Dezember 2011 verliess und mit seinem eigenen Pass samt ei-
nem vom französischen Konsulat in Lagos ausgestellten Schengen-
Visum nach Paris flog,
dass er von dort über Italien am 2. Januar 2012 in die Schweiz einreiste,
wo er zunächst unter dem Namen B._______, geboren am (…), um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 13. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen befragte,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
16. Januar 2012 dem Kanton Schwyz zuwies,
dass Frankreich ein Rückübernahmeersuchen des BFM am 13. Februar
2012 mit der Begründung ablehnte, eine Person namens A.________ ha-
be von französischen Behörden weder ein Visum oder eine Aufenthaltser-
laubnis erhalten, noch in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht, und es
lägen auch keine Hinweise auf eine Einreise dieser Person in den
Schengen-Raum über Frankreich vor,
dass das BFM in der Folge den Beschwerdeführer am 2. März 2012 im
EVZ Kreuzlingen einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass er zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er habe Nigeria verlassen, weil Dorfälteste einschliesslich seines Vaters
ihn als erstgeborenen Sohn der Familie zwischen Februar und Mai 2011
wiederholt aufgefordert hätten, sich "einem rituellen Ding" anzuschliessen
(vgl. BFM-act. A18/10 S. 4) beziehungsweise an Riten und Zeremonien
im Heimatdorf der Familie teilzunehmen,
dass man dabei Götter und Götzen anbeten müsse und die Leute, die in
diesen Kult initiiert würden, Macht über andere Menschen bekämen und
schlimme Sachen machten,
dass "der Geist" (vgl. act. A18/10 S. 6) ihn in seinen Träumen zum
Schrein gezogen und ihn auf viele weitere Arten belästigt habe, etwa in-
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dem er keine Arbeit gefunden habe oder sich Dinge von ihm entfernt hät-
ten, wenn er ausgegangen sei,
dass er sich für solche Angelegenheiten nicht interessiere und ein ruhiges
Leben haben wolle,
dass er hoffe, die Schweiz würde ihm helfen, Arbeit zu finden,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu
den Akten reichte,
dass er zur Begründung für die Papierlosigkeit anlässlich der Befragung
zur Person ausführte, Unbekannte hätten ihm nach der Einreise in Frank-
reich seinen Pass und den Führerschein gestohlen, und er habe den
Diebstahl nicht angezeigt, weil er nicht wisse, wie man dies tue (vgl. act.
A6/11 S. 5 f.),
dass er bei der Anhörung diesbezüglich zu Protokoll gab, der Pass sei
"verloren gegangen", und den Verlust des Passes auch folgendermassen
begründete: "Ich weiss nicht mehr, wo ich meine Tasche hatte, aber diese
Tasche war aufgerissen und ich musste in Chiasso eine neue Tasche
kaufen" (vgl. act. A18/10 S. 2),
dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2012 – eröffnet am 13. März
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stun-
den nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben und sein Asylgesuch mit Aussagen be-
gründet, die – ohne das Erfordernis zusätzlicher Abklärungen – nicht auf
eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen liessen,
dass der Beschwerdeführer mit am 15. März 2012 per Fax und am
16. März 2012 auf postalischem Weg zugestellter Eingabe beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragt, es sei die
Verfügung des BFM vom 7. März 2012 aufzuheben und ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei
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festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beila-
ge einer vom 15. März 2012 datierenden Bestätigung über die Sozialhil-
feabhängigkeit beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass er schliesslich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt,
der zuständigen Behörde sei die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen
Behörden sowie jegliche Weitergabe von Personendaten an diese zu un-
tersagen, und für den Fall, dass eine Weitergabe bereits stattgefunden
habe, sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 19. März 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – so auch
vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter nachfolgend aufgeführter Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des
angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf das dies-
bezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhö-
rung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
gibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
kein Reise- oder Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraus-
setzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass er sich im EVZ zunächst unter dem Namen B._______ registrieren
liess und später dafür die Erklärung abgab, ein anderer Asylsuchender
habe das Formular an seiner Stelle falsch ausgefüllt, und er selbst habe
dieses bloss unterschrieben (vgl. act. A18/10 S. 7),
dass zum einen nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine andere Person für
den Beschwerdeführer das Personalienblatt ausgefüllt und er selbst seine
Unterschrift unter falsche Angaben gesetzt haben sollte, und zum ande-
ren diese Aussage auch aktenwidrig ist, geht aus dem Personalienblatt
doch hervor, dass der Beschwerdeführer dieses eigenhändig ausgefüllt
hat (vgl. act. A1/1),
dass die anlässlich der Befragungen abgegebenen Erklärungen des Be-
schwerdeführers, sein Pass sei ihm nach der Einreise in Frankreich ge-
stohlen worden (vgl. act. A6/11 S. 5 f.), respektive der Pass sei verloren
gegangen (vgl. act. A18/10 S. 2), bereits aufgrund ihrer Widersprüchlich-
keit unglaubhaft sind, und auch die Aussage, er habe nicht gewusst, wie
man einen Passdiebstahl anzeige, nicht zu überzeugen vermag,
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dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde zur Thematik der Pa-
pierlosigkeit wohlweislich ausschweigt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für das fehlende Einreichen von Identitäts- oder Reisepapieren
glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegan-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe auf-
grund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aus dem Heimatland
geflüchtet, weil man ihn dazu gedrängt habe, einem Schrein aus dem
Herkunftsort seines Vaters zu dienen, und er auf die Frage nach konkre-
ten Befürchtungen angab, der Geist des Schreins würde ihm nach dem
Leben trachten und ihn in seinen Träumen heimsuchen, dies auch in der
Schweiz, jedoch hier etwas weniger häufig als in Nigeria,
dass das BFM aufgrund der vagen, ausweichenden und unsubstanziier-
ten Angaben des Beschwerdeführers dieses Vorbringen zu Recht als
Konstrukt seiner Fantasie und damit als unglaubhaft bezeichnet hat,
dass der Beschwerdeführer in der Tat nur rudimentäre Angaben zum reli-
giösen Kult und überdies nicht plausibel machen konnte, welche konkre-
ten Probleme er oder sein Vater aufgrund seines Desinteresses am Kult
bekommen haben sollten,
dass den von ihm geschilderten Beeinträchtigungen – "wenn ich ausge-
he, dann entfernen sich Dinge von mir, oder zum Beispiel, wenn ich Arbeit
suche, dann bekomme ich diese Arbeit nicht" (vgl. act. A18/10 S. 6) aber
ohnehin kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde
liegt, weshalb die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers
flüchtlingsrechtlich von vornherein nicht relevant sind,
dass es sich schliesslich auch bei seinem Wunsch, die Schweiz möge
ihm zu Arbeit verhelfen, nicht um ein asylrechtlich relevantes Vorbingen
handelt,
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dass die geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige eines religiösen
Kultes im Heimatdorf des Vaters des Beschwerdeführers daher sowohl of-
fensichtlich unglaubhaft als auch asylrechtlich nicht relevant ist,
dass vor diesem Hintergrund der in der Beschwerde erhobene, jedoch
durch nichts belegte Einwand, das Haus des Vaters sei inzwischen nie-
dergebrannt und der Vater aus dem Dorf verstossen worden, weil sein äl-
tester Sohn sich innert der geforderten Frist dem Kult nicht angeschlos-
sen habe, ebenso wenig geglaubt werden kann wie die ebenfalls nicht
substanziierte Behauptung, er werde bei einer Rückkehr getötet werden,
dass aufgrund obiger Erwägungen das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfol-
gend),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführer weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt (Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Nige-
ria drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
gelingt es ihm doch weder mit der in der Beschwerde nur am Rande er-
hobenen und nicht weiter substanziierten Behauptung, "if I go back to my
country I will be dead" (vgl. Beschwerde S. 3) noch mit dem Vorbringen,
er leide wegen Belästigungen durch den Geist des Schreins unter Alb-
träumen (vgl. act. A18/10 S. 6), eine tatsächlich bestehende konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen,
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nicht als generell unzumutbar zu bezeichnen
ist,
dass die in der Beschwerde erhobene Behauptung, das Haus des Vaters
des Beschwerdeführers sei inzwischen niedergebrannt und der Vater aus
dem Dorf verstossen worden, weil sein ältester Sohn sich innert der ge-
setzten Frist dem Kult nicht angeschlossen habe, nicht weiter substanzi-
iert wird und ihr infolge der vorstehend skizzierten Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen ohnehin die Grundlage entzogen ist,
dass in der Beschwerde keine weiteren Wegweisungsvollzugshindernisse
geltend gemacht werden und es sich beim Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge um einen jungen und gesunden Mann mit elfjähriger
Schulbildung, einer dreijährigen Ausbildung als Motorradmechaniker, drei-
jähriger Berufserfahrung als Mechaniker und vierjähriger Arbeitserfahrung
als Chauffeur handelt (vgl. act. A6/11 S. 4) und es ihm bei dieser Sachla-
ge zuzumuten ist, bei der Rückkehr ins Heimatland dort erneut einer Er-
werbstätigkeit nachzugehen,
dass der Beschwerdeführer sodann gemäss eigenen Angaben mit seinen
Eltern, einem Bruder und einer Schwester sowie diverser Onkel, Tanten
und Cousins (vgl. act. 6/11 S. 5) in Lagos über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz verfügt,
dass somit nicht zu erwarten ist, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria
in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, weshalb der Vollzug
der Wegweisung nicht als unzumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwir-
ken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unan-
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gemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach das BFM
Kontakt zu den heimatlichen Behörden aufgenommen und Daten über
den Beschwerdeführer an diese weitergeleitet hätte, und im Übrigen auch
nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine
allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten
Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin-
deutet,
dass folglich die Anträge, der zuständigen Behörde sei die Kontaktauf-
nahme mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers sowie jegliche Da-
tenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu untersagen, und falls ei-
ne Weitergabe bereits erfolgt sei, sei der Beschwerdeführe darüber in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen sind,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb der Beschwerdeführer den Abschluss
des Verfahrens in der Schweiz abwarten konnte,
dass auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: