Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-146/2011
Urteil vom 14. Februar 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur
Kanonengasse, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 29. Dezember 2010 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2007 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er zur Begründung seines ersten Gesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, Beamte hätten von ihm verlangt, sie mit Informationen über
die kurdische Kundschaft seines Coiffeurgeschäfts zu beliefern,
dass er aus Angst zur Kollaboration mit den Beamten eingewilligt habe
und seither von diesen mehrere Male in ein Gefängnis gebracht worden
sei, wo man ihn geschlagen, verhört und wiederholt genötigt habe, sie mit
Informationen zu versorgen,
dass ihn die Beamten auch mehrmals im Coiffeurgeschäft behelligt
hätten,
dass er in der Folge seine Kundschaft verloren habe,
dass er die Situation nicht mehr ausgehalten und sich deshalb
entschieden habe, sein Heimatland zu verlassen,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. August 2010
ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-6424/2010 vom 2. Dezember 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2011 sinngemäss
um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts 2010
D-6424/2010 vom 2. Dezember ersuchte,
dass der Beschwerdeführer das Revisionsgesuch mit Erklärung vom 26.
Januar 2011 zurückzog, worauf das Bundesverwaltungsgericht das
Revisionsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit mit Entscheid
D-68/2011 vom 27. Januar 2011 abschrieb,
dass für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer dem BFM am 14. Dezember 2010 eine als
Wiedererwägungsgesuch, eventualiter als zweites Asylgesuch
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bezeichnete Eingabe einreichte, welche vom BFM als zweites
Asylgesuch entgegengenommen wurde,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, das BFM habe seinen Bruder mit Verfügung vom D._______
2006 – N _______ – aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling
anerkannt,
dass die exilpolitische Tätigkeit seines Bruders mit hoher
Wahrscheinlichkeit dazu führe, dass er (der Beschwerdeführer) bei einer
Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung ausgesetzt sein werde,
dass die beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung unabhängig von
seinem eigenen Verhalten entstanden sei, womit ein objektiver
Nachfluchtgrund vorliege, was seine Anerkennung als Flüchtling und die
daraus resultierende Asylgewährung zur Folge habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 – eröffnet am
3. Januar 2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das am 18. Oktober 2007 eingeleitete Asylverfahren sei seit
dem 2. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossen und zudem würden
sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des
Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, welche zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft geeignet wären oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer seine anlässlich des zweiten Asylgesuchs
gemachten Vorbringen, wonach er aufgrund seines in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Bruders bei einer Rückkehr in sein Heimatland
eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte, weder im Rahmen seines
ersten Asylgesuches noch im Beschwerdeverfahren gegen die
Ablehnung jenes Gesuches je geltend gemacht habe,
dass er den fraglichen Bruder nicht einmal erwähnt habe,
dass angesichts des Umstandes, dass sein Bruder bereits im D._______
2006 als Flüchtling anerkannt worden sei und der Beschwerdeführer sein
erstes Asylgesuch im Oktober 2007 eingereicht habe, erwartet werden
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könne, dass er den erst jetzt vorgebrachten Sachverhalt bereits früher
geltend gemacht hätte, würde er tatsächlich befürchten, in Syrien wegen
seines Bruders verfolgt zu werden,
dass vielmehr offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer diese
Vorbringen im vorliegenden Gesuch missbräuchlich nachschiebe, um
erneut zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu gelangen,
dass wiederholt darauf hinzuweisen sei, dass im Rahmen des ersten
Asylgesuches seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus
vorgenommene Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer
in Syrien seitens der heimatlichen Behörden nicht gesucht werde,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2010 sei
vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die
Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind und gemäss
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geltender Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in
Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr.
18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1
E. 5),
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend macht und rügt, die Vorinstanz habe keine Anhörung
durchgeführt,
dass ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor
Einreichung seines zweiten Asylgesuchs nicht in sein Heimatland
zurückgekehrt ist,
dass eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG nur dann durchgeführt
wird, wenn der Beschwerdeführer aus seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, andernfalls der
asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Art. 36
Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, eine Anhörung wäre notwendig
gewesen, weil er sich dabei zum Verhältnis zu seinem Bruder und den
Gründen, weshalb er dessen Existenz gegenüber den Behörden
verschwiegen habe, hätte äussern können,
dass, wird ein Verwaltungsverfahren auf Gesuch hin eingeleitet, nach
Treu und Glauben erwartet werden darf, dass mit der
Gesuchseinreichung die wesentlich erscheinenden Elemente aufgezeigt
und der Sachverhalt somit rechtsgenüglich festgestellt werden kann,
weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der
gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen
wird (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771),
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 14. Dezember 2010 durch
einen im Asylverfahren nicht unerfahrenen Rechtsvertreter einreichen
liess, dem es bekannt sein musste, die notwendigen und verfügbaren
Informationen bereits mit dem Gesuch vorzubringen (vgl. – in Bezug auf
das Vorbringen exilpolitischer Aktivitäten – BVGE 2009/53 E. 5.6 S. 771),
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dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als er sein Gesuch
einreichte, bekannt sein musste, aufgrund welcher Gründe er die
Existenz seines Bruders verschwieg, weshalb die Berufung auf eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die nach seiner Ansicht
erforderliche Anhörung zur Abklärung seiner Motivation vorliegend nicht
durchgeführt wurde, widersprüchlich erscheint,
dass sich aus der Eingabe vom 14. Dezember 2010 kein neuer, sondern
ein vorbestehender Sachverhalt ergab, weshalb das BFM mit Blick auf
die Verfahrensökonomie (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771) und den
eingeschränkten Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
eine Anhörung verzichten durfte,
dass nach dem Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegt, weshalb die Rüge nicht gehört werden kann,
dass die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, dass keine Hinweise vorliegen,
wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Furcht vor Reflexverfolgung
wegen der politischen Tätigkeit seines Bruders in der Schweiz in
Anbetracht des Vorgehens und Verhaltens des Beschwerdeführers als
unglaubhaft zu qualifizieren ist und deshalb weder relevant für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch massgebend für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes ist,
dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2007 und mithin seit mehr
als drei Jahren in der Schweiz aufhält, indessen zu keinem Zeitpunkt
seinen Bruder erwähnte und erst nach Erhalt des negativen Entscheids
vorbrachte, er habe begründete Furcht, in seinem Heimatland Opfer von
Reflexverfolgung zu werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich
anführt, er habe seinen Bruder zu keinem Zeitpunkt erwähnt, weil er es
habe vermeiden wollen, seinem Bruder Probleme zu bereiten und ihn in
die Angelegenheit "hereinzuziehen", zumal er davon ausgegangen sei,
seine eigenen Vorbringen würden zur Anerkennung als Flüchtling
genügen,
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dass er auch vom Schlepper falsch beraten worden sei und während der
Befragung unter der Stresssituation gelitten habe,
dass die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er es habe
vermeiden wollen, seinem Bruder Probleme zu bereiten und ihn in die
Angelegenheit "hereinzuziehen", als realitätsfremd und nachgeschoben
zu werten ist, zumal in keiner Weise nachvollziehbar ist, inwiefern sich
durch die wahrheitsgetreue und vollständige Angabe seiner Asylgründe
derart massive Probleme für die besagte Drittperson ergeben könnten,
welche dem Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit offen gelassen
hätten, als sich durch gezielte Verheimlichung elementarer Angaben zum
Schutz seines Bruders seine eigenen Chancen auf einen möglichen
positiven Ausgang des Asylverfahrens zu vergeben,
dass auch die Angabe, wonach er vom Schlepper falsch beraten worden
und deshalb seinen Bruder nicht erwähnt habe, als unbeholfener
Erklärungsversuch zu qualifizieren ist und zu keiner von der Vorinstanz
abweichenden Beurteilung zu führen vermag,
dass der Beschwerdeführer ebenso wenig mit seiner Erklärung
durchzudringen vermag, er habe während der Befragung unter der
Stresssituation gelitten und deshalb seinen Bruder nicht erwähnt,
insbesondere da der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit
sämtlicher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder
Anmerkungen unterschriftlich bestätigte und sich somit bei seinen
Aussagen behaften zu lassen hat,
dass auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin in Bezug
auf den Verlauf der Anhörung keine Bemerkungen anbrachte, sondern
lediglich einen materiellen Entscheid anregte,
dass es der Beschwerdeführer unterliess, die Asylbehörden nach der am
27. November 2007 durchgeführten Anhörung über allfällige weitere
Asylgründe zu informieren, obwohl er dazu, insbesondere in Anbetracht
des negativen Asylentscheids, mehrmals Gelegenheit gehabt hätte (z.B.
nach der Aufforderung des BFM vom 13. Oktober 2009 zum Nachweis
seiner Identität, in der Antwort zum Schreiben des BFM vom 29. Juni
2010 betreffend Botschaftsabklärung, in der Beschwerde), und die Zeit
bis zur Eingabe vom 14. Dezember 2010 ungenutzt verstreichen liess,
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Gründe für das
Verschweigen der politischen Tätigkeit seines Bruders seien irrelevant,
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da die Gefährdung vor Reflexverfolgung unabhängig von seinem
Verhalten entstanden sei, vorliegend nicht durchzudringen vermag,
dass nämlich die vorgebrachte Reflexverfolgung keinen Sachverhalt
betrifft, der sich nach Abschluss des erfolglos durchlaufenen
Asylverfahrens ereignete,
dass ebenso wenig der in der Rechtsmitteleingabe angeführte angeblich
bevorstehende Militärdienst einen Sachverhalt darstellt, der vorliegend
relevant wäre, da dieser Umstand, der nun im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer
bereits während des nun abgeschlossenen Asylverfahrens bekannt sein
musste,
dass der Beschwerdeführer überdies vorbringt, wegen seines dreijährigen
Aufenthaltes in der Schweiz und der Abklärungen des
Vertrauensanwaltes müsse er befürchten, bei einer Rückkehr nach Syrien
am Flughafen einer intensiven Befragung unterzogen zu werden, wobei
nicht auszuschliessen sei, dass er dabei ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG erleiden müsste,
dass dieses Vorbringen keinen Umstand darstellt, der sich nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignete, sondern bereits während
des ersten Asylverfahrens bestand und somit im vorliegenden Verfahren
nicht relevant ist,
dass das Stellen eines weiteren Asylgesuchs nicht dazu dient,
Unterlassungen aus einem früheren Asylverfahren nachzuholen,
dass, falls der Beschwerdeführer wegen der exilpolitischen Tätigkeit
seines Bruders, der am D._______ 2006 vom BFM als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wurde, in Syrien gesucht würde, dies mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit anlässlich der im Frühjahr/Sommer
2010 vorgenommenen Botschaftsabklärung festgestellt worden wäre,
auch wenn damals das erst am 14. Dezember 2010 vorgebrachte
Verwandtschaftsverhältnis den Schweizer Behörden noch nicht bekannt
war,
dass der Beschwerdeführer die Eingabe seiner Schwägerin vom 3.
Januar 2011 in seiner Rückzugserklärung betreffend das
Revisionsgesuch als Unterstützungsschreiben verstanden haben wollte,
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dass aus diesem Unterstützungsschreiben indessen nichts hervorgeht,
das vorliegend zu beachten ist, da unter anderem die Behauptung, der
Beschwerdeführer habe in Syrien den Militärdienst verweigert, im
abgeschlossenen Asylverfahren nicht vorgebracht wurde und mithin
unglaubhaft ist, und der Umstand, er habe Syrien illegal verlassen, der
Botschaftsabklärung und seinen eigenen Aussagen widerspricht, da er
sein Heimatland über den kontrollierten Flughafen von Damaskus
verliess,
dass sich in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine Hinweise
darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des in der Schweiz erfolglos
durchlaufenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darzulegen
vermochte, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien,
welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und
auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm in Syrien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6424/2010 vom 2. Dezember 2010),
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht
unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien
schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellte oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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